Beschluss
3 L 369.19 A
VG Berlin, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0902.3L369.19A.00
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Leitsätze
1. Grundsätzlich ist ein Asylsuchender in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abzuschieben, wenn dies möglich ist. Ist der Asylsuchende mit einem Schengen- Visum, welches zur Zeit der Asylantragsstellung noch nicht mehr als 6 Monate abgelaufen war, in die Bundesrepublik eingereist, so ist der ausstellende Staat, in diesem Fall Griechenland, regelmäßig für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.(Rn.6)
2. Im Rahmen einer im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung kann regelmäßig nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ob der Abschiebung eines Asylsuchenden nach Griechenland zur Durchführung des Asylverfahrens systemische Mängel des Asylsystems und der Aufnahmebedingungen entgegenstehen, weshalb grundsätzlich die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung anzuordnen ist.(Rn.7)
(Rn.14)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 3 K 370.19 A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Mai 2019 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W... wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich ist ein Asylsuchender in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abzuschieben, wenn dies möglich ist. Ist der Asylsuchende mit einem Schengen- Visum, welches zur Zeit der Asylantragsstellung noch nicht mehr als 6 Monate abgelaufen war, in die Bundesrepublik eingereist, so ist der ausstellende Staat, in diesem Fall Griechenland, regelmäßig für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.(Rn.6) 2. Im Rahmen einer im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung kann regelmäßig nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ob der Abschiebung eines Asylsuchenden nach Griechenland zur Durchführung des Asylverfahrens systemische Mängel des Asylsystems und der Aufnahmebedingungen entgegenstehen, weshalb grundsätzlich die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung anzuordnen ist.(Rn.7) (Rn.14) Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 3 K 370.19 A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Mai 2019 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W... wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG die Einzelrichterin zu entscheiden hat und mit dem der Antragsteller iranischer Staatsangehörigkeit (sinngemäß) begehrt, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 3 K 370.19 A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Mai 2019 anzuordnen, hat Erfolg. Der Antrag gemäß § 34a Abs. 2 AsylG in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig und begründet. An der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung unter Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (i.F. Bundesamt) vom 31. Mai 2019 bestehen bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel. Das öffentliche Vollzugsinteresse an der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung steht daher hinter dem Interesse des Antragstellers am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet zurück. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, wenn der Ausländer dorthin abgeschoben werden soll und wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Zwar ist für die Durchführung des Asylverfahrens im Ausgangspunkt gemäß Art. 12 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) Griechenland zuständig. Denn der Antragsteller ist ausweislich seiner Angaben in der Anhörung zur Zulässigkeit seines Asylantrags vor dem Bundesamt am 12. März 2019 und des eingeholten AZR-Registerabgleichs (vgl. Bl. 5 des elektronischen Bundesamtsvorgangs) mit einem zum Zeitpunkt der Antragstellung am 8. Februar 2019 (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO) weniger als sechs Monate zuvor – nämlich am 2. Februar 2019 – abgelaufenen griechischen Schengen-Visum in das Bundesgebiet eingereist. Besitzt der Antragsteller danach ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, grundsätzlich für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 20109 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO). Diese Regelung ist entsprechend anwendbar, wenn der Antragsteller nur ein Visum besitzt, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO). Hieraus ergibt sich die grundsätzliche Verpflichtung Griechenlands, den Antragsteller nach Maßgabe von Art. 18 Abs. 1 Buchst. a Dublin III-VO aufzunehmen. Auf das nach Art. 21 Abs. 1 UAbs. 2 Dublin III-VO fristgerecht gestellte Aufnahmegesuch des Bundesamtes vom 13. März 2019 erklärte Griechenland am 29. Mai 2019 seine Zustimmung zur Aufnahme des Antragstellers. Die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO ist noch nicht abgelaufen und durch das vorläufige Rechtsschutzverfahren zwischenzeitlich ohnehin unterbrochen worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – BVerwG 1 C 16/18 –, juris Rn. 17). Einer Überstellung des Antragstellers nach Griechenland steht jedoch entgegen, dass bei summarischer Prüfung derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass dies zumutbar ist. Zwar begründet die der Dublin III-VO zugrundeliegende Annahme, dass alle Mitgliedstaaten die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – finden (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 u.a. –, juris Rn. 81 ff.), die grundsätzliche Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GRCh – sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 79 f.). Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 104). Wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems genügen für ihre Widerlegung dabei nicht schon einzelne Verstöße eines Mitgliedstaates, jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen sekundärrechtliche Regelungen des Asylrechts wie die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 (vgl. EuGH, a.a.O. Rn. 81 ff.; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – BVerwG 10 B 6.14 –, juris Rn. 6 und Beschluss vom 6. Juni 2014 – BVerwG 10 B 35.14 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. August 2013 – VGH 12 S 675/13 –, juris Rn. 3 f.). Das Gericht muss sich vielmehr die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 9), dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK ausgesetzt wird (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO). Die Beschränkung der Tatsachengrundlage der zu treffenden Prognose auf systemische Mängel ist Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. März 2014 und 6. Juni 2014, a.a.O., unter Verweis auf die Erwägungen des EuGH zur Erkennbarkeit solcher Mängel für andere Mitgliedstaaten im Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2011, a.a.O. Rn. 88 bis 94). Nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Union – EuGH – folgt hieraus, dass ein Asylbewerber in der Regel in den Mitgliedstaat rücküberstellt werden darf, der nach der Dublin III-VO eigentlich für die Bearbeitung seines Antrags zuständig ist oder ihm bereits Schutz gewährt hat, es sei denn, er würde dort ausnahmsweise aufgrund der voraussichtlichen Lebensumstände einschließlich der Umstände nach einer möglichen Anerkennung als international Schutzberechtigter dem „real risk“ einer Lage extremer materieller Not ausgesetzt, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK verstößt, d.h. seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EuGH, Große Kammer, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 [Jawo] – und – C-297/17 [Ibrahim u.a.] –, beide juris Rn. 92 ff. bzw. Rn. 90 ff.). Zur Annahme einer solchen Gefahr muss dabei eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit überschritten sein. Zunächst ist hiernach auf den (Arbeits-)Willen (und die realen Arbeitsmöglichkeiten) sowie die persönlichen Entscheidungen des Betroffenen abzustellen. Maßgeblich ist dabei auch die Frage, ob der Antragsteller eine besondere Verletzbarkeit aufweist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 [Jawo] –, a.a.O. Rn. 95). Ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK kann erst angenommen werden, wenn unabhängig hiervon aufgrund der Gleichgültigkeit der Behörden des zuständigen Mitgliedstaates eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen („Bett, Brot, Seife“, vgl. hierzu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Mai 2019 – VGH A 4 S 1329.19 –, juris Rn. 5). Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wird selbst durch große Armut oder starke Verschlechterungen der Lebensverhältnisse grundsätzlich nicht erreicht, wenn diese nicht im Sine von Verelendung folterähnlich wirken (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 [Jawo] –, a.a.O. Rn. 93). Nicht ausreichend ist insofern der Umstand, dass anerkannt Schutzberechtigte in der Regel anders als Zielstaatsangehörige nicht durch familiäre Solidarität aufgefangen werden und so den Mängeln des Sozialsystems des zuständigen Mitgliedsstaates begegnen können (a.a.O. Rn. 94). Ebenso wenig führen Mängel in den dort angebotenen Integrationsprogrammen und weniger günstige Sozialhilfeleistungen oder Lebensbedingungen zur Annahme der Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh (a.a.O. Rn. 96, 97). Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (a.a.O. Rn. 90). Im Eilverfahren hat das Gericht bei der nur möglichen summarischen Prüfung anhand der tatsächlichen Erkenntnislage im Zeitpunkt seiner Entscheidung festzustellen, ob der zuständige Mitgliedstaat trotz möglicher Mängel in der Durchführung des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen seine Verpflichtungen jedenfalls soweit einhält, dass eine Rückführung zumutbar erscheint (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 6. August 2013 – VGH 12 S 675/13 –, juris Rn. 6). Davon kann – insbesondere im Lichte der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gerichtliche Aufklärung (vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 2018 – 2 BvR 714/18 –, juris) – einstweilen hinsichtlich Griechenlands nicht ausgegangen werden. Insoweit hat zwar einerseits die Europäischen Kommission am 8. Dezember 2016 den Mitgliedstaaten empfohlen, die Überstellung gemäß der Dublin III-VO nach Griechenland – jedenfalls gegen individuelle Zusicherung – wiederaufzunehmen (C(2016) 8525 final, insbesondere Rn. 1-3 und 33-34 der Erwägungsgründe). In der Empfehlung der Kommission wird darauf hingewiesen, dass die Überstellung von Personen nach Griechenland im Rahmen von Dublin-Rückführungen im Jahr 2011 zunächst weitgehend ausgesetzt wurde, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte – EGMR – (EGMR, Große Kammer, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 [M.S.S. gegen Belgien und Griechenland] –, juris) und der EuGH (EuGH, Große Kammer, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 [N.S. gegen Secretary of State for the Home Department] –, juris) festgestellt hatten, dass das griechische Asylsystem systemische Mängel aufweise, aufgrund derer Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, bei einer Überstellung nach Griechenland der Gefahr einer Verletzung ihrer Menschenrechte ausgesetzt wären. Seitdem verfolgt das Ministerkomitee des Europarats die Lage in Griechenland auf der Grundlage von Fortschrittsberichten, die Griechenland als Nachweis dafür vorlegen muss, dass es dem M.S.S. Urteil Folge leistet, und auf der Grundlage von Informationen von in Griechenland tätigen Nichtregierungsorganisationen und internationalen Organisationen wie dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge – UNHCR –. Zugleich sagte Griechenland zu, sein Asylsystem auf der Grundlage eines nationalen Aktionsplans zur Asylreform und zur Migrationssteuerung zu reformieren. In ihrer Empfehlung stellte die Kommission bedeutende Fortschritte Griechenlands bei der Schaffung der grundlegenden institutionellen und rechtlichen Strukturen, die für ein ordnungsgemäß funktionierendes Asylsystem erforderlich sind, fest und ging davon aus, dass gute Aussichten dafür bestünden, dass das Land in naher Zukunft über ein voll funktionsfähiges Asylsystem verfüge, sobald die verbliebenen Unzulänglichkeiten insbesondere in Bezug auf die Aufnahmebedingungen und die Behandlung Schutzbedürftiger beseitigt würden. Aus diesem Grund sei die allmähliche Wiederaufnahme der Überstellungen bestimmter Gruppen von Asylbewerbern auf der Grundlage von Einzelfall-Zusicherungen zu empfehlen. Die Rechtsprechung ist aber hinsichtlich der Frage, ob das Asylsystem und die Aufnahmebedingungen in Griechenland auch aktuell noch systemische Schwachstellen aufweisen, geteilt (so auch VG München, Beschluss vom 8. August 2019 – M 18 E 19.32238 –, verfügbar unter https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/ Eilbeschluss-VG-M%C3%BCnchen_8.8.2019-2.pdf; in der Tendenz gegen systemische Mängel bzw. die Annahme der Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh: VG München, Beschluss vom 9. Mai 2019 – M 5 E 19.50027 –, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 21. März 2019 – VG 5 L 540/18.A –, juris; VG Regensburg, Urteil vom 3. Januar 2019 – RN 11 K 18.31292 –, juris Rn. 16 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 6. Dezember 2018 – VG 9 L 703.18 A –, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 26. September 2018 – AN 14 S 18.50697 –, juris; VG Chemnitz, Beschluss vom 27. August 2018 – 3 L 354/18.A –, juris Rn. 40 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. April 2019 – VG 22 L 3736/18.A –, juris [bezogen auf eine Familie, die sich bereits mehrere Jahre in Griechenland aufgehalten hatte]; VG Hannover, Urteil vom 22. März 2018 – 13 A 12144/17 –, juris Rn. 32 ff.; VG Köln, Beschluss vom 19. Februar 2018 – 14 L 4188/17.A –, juris Rn. 27 ff. [bezogen auf das Asylverfahren]; VG Augsburg, Urteil vom 7. Juni 2017 – Au 5 K 17.32168 –, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 11. Mai 2017 – 9 AE 2728/17 –, juris Rn. 13; für die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh: VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2019 – 8 A 156/19 – und Urteil vom 19. Februar 2019 – 4 A 242/18 –, beide juris; 23. Kammer des VG Berlin in ständiger Rechtsprechung, zuletzt VG Berlin, Beschluss vom 17. Juni 2019 – VG 23 L 308.19 A –; i.E. offen VG des Saarlandes, Beschluss vom 9. Juli 2019 – 5 L 773/19 –, juris Rn. 27 ff.). Aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ergibt sich zusammengefasst, dass trotz Verbesserungen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen – unter anderem durch die weitgehende Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben in das griechische Recht und den Ausbau von Unterbringungskapazitäten – weiterhin in der Praxis teilweise erheblich Schwierigkeiten sowohl hinsichtlich der Aufnahmebedingungen von Asylbewerbern als auch bezüglich der nunmehr nach der Rechtsprechung des EuGH ebenfalls in den Blick zu nehmenden Lebensbedingungen von anerkannt Schutzberechtigten bestehen (vgl. etwa Asylum Information Database [aida], Country Report: Greece vom 31. Dezember 2018; Report of the Commissioner for Human Rights of the Council of Europe vom 6. November 2018; Bundeszentrale für Politische Bildung, Aktuelle Entwicklungen der griechischen Flüchtlings- und Asylpolitik, Stand: 20. März 2019; Pro Asyl, Fallstudie „Returned recognized refugees face a dead-end in Greece“ vom 4. Januar 2019; Recommendations by the UNHCR concerning the execution of judgment by the European Court of Human Rights in the cases of M.S.S. v. Belgium and Greece and Rahimi v. Greece vom 15. Mai 2019). Die Erkenntnismittellage zwingt vor diesem Hintergrund zu einer – dem Hauptsacheverfahren VG 3 K 370.19 A vorbehaltenen – vertieften Prüfung der Frage, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Griechenland systemische Schwachstellen aufweisen und die Lebensbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte das beachtliche Risiko einer Lage extremer materieller Not bergen, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK verstößt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe kann nicht entsprochen werden, da der Antragsteller trotz Aufforderung des Gerichts nicht unter Verwendung des gesetzlich vorgeschriebenen Vordrucks „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ (§ 166 VwGO, § 117 Abs. 2 und 4 ZPO) geltend gemacht hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.