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Urteil

12 K 1446/19.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:0506.12K1446.19A.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Februar 2019 verpflichtet, festzustellen, dass in den Personen der Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG auch hinsichtlich Griechenlands vorliegen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Februar 2019 verpflichtet, festzustellen, dass in den Personen der Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG auch hinsichtlich Griechenlands vorliegen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.0.1992 geborene Kläger zu 1. und sein am 00.0.2011 geborener minderjähriger Sohn, der Kläger zu 2., sind syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Sie reisten nach eigenen Angaben am 28. Dezember 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 9. Januar 2019 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asylanträge. Das Bundesamt stellte fest, dass den Klägern in Griechenland bereits internationaler Schutz gewährt worden war. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 11. Februar 2019 die Asylanträge als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), und forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Im Falle der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist wurde ihnen die Abschiebung nach Griechenland oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Es wurde festgestellt, dass die Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfen (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung wurde ausgesetzt (Ziffer 5). Der Bescheid wurde den Klägern am 18. Februar 2019 durch Aushändigung zugestellt. Die Kläger haben am 19. Februar 2019 die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (12 L 559/19.A). Das Eilverfahren wurde mit Beschluss vom 15. März 2019 eingestellt, nachdem die Kläger den Antrag zurückgenommen haben. Die Kläger haben zunächst beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 11. Februar 2019 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Sie haben nach gerichtlichem Hinweis mit Schriftsatz vom 19. März 2019 die Klage hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides zurückgenommen und beantragen nunmehr, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Februar 2019 zu verpflichten, festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch hinsichtlich Griechenlands vorliegen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, die Kläger mit Schriftsatz vom 19. März 2019, die Beklagte durch allgemeine Prozesserklärung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 12 L 559/19.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO). Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der aufrecht erhaltene Klageantrag in Bezug auf die Ziffern 2 bis 4 des Bescheides ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass Satz 4 der Ziffer 3 nicht umfasst sein soll. Die Feststellung, dass die Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfen, stellt für sie nämlich keinerlei Beschwer dar. Die so verstandene Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 11. Februar 2019 ist – soweit er angefochten ist – rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Die Kläger haben zu dem für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) einen Anspruch auf die Feststellung, dass in ihrer jeweiligen Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (auch) hinsichtlich Griechenlands vorliegt. Rechtsgrundlage der Entscheidung über die Feststellung von Abschiebungsverboten ist § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Danach ist in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 des AufenthG vorliegen. Die Asylanträge der Kläger sind gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. Die entsprechende Entscheidung in Ziffer 1 des Bescheides vom 11. Februar 2019 ist bestandskräftig, weil die Kläger ihre Klage auf die Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheides beschränkt haben. Die in Ziffer 2 des Bescheides getroffene Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, ist rechtswidrig, denn in der jeweiligen Person der Kläger liegt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Griechenlands vor. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 4 GRCh darf ein Ausländer nicht einem ernsthaften Risiko ausgesetzt werden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris, Rn. 98. Art. 3 EMRK bestimmt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Hieraus folgen neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Eine Verletzung von Schutzpflichten kommt in Betracht, wenn sich die staatlich verantworteten Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Griechenland allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A -, juris, Rdn. 86, und Beschluss vom 29. Januar 2015 – 14 A 134/15.A -, juris, Rdn. 11. Die hinsichtlich der allgemeinen Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigen bestehenden Gewährleistungspflichten hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Einzelnen konkretisiert. Demnach kann die Verantwortlichkeit eines Staates aus Art. 3 EMRK begründet sein, wenn der Betroffene vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 (Tarakhel / Schweiz) –, NVwZ 2015, 127, 129, Rn. 98 m.w.N. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen stellen sich die Lebensbedingungen für international Schutzberechtigte in Griechenland als schwierig dar. Unterkünfte werden für international Schutzberechtigte nicht bereitgestellt. Die Möglichkeit, nach der Anerkennung übergangsweise in einem Flüchtlingslager oder einer Wohnung des UNHCR-Unterbringungsprogramms untergebracht zu werden, greift für nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte nicht. Der Zugang zu Unterkünften für Obdachlose wird in der Praxis aufgrund der geringen Kapazitäten dieser Unterkünfte stark erschwert. Die Obdachlosenunterkünfte sind in der Regel voll belegt oder führen bereits Wartelisten. Zudem stehen sie Obdachlosen, die sich nicht auf Griechisch oder Englisch verständigen können, nicht zur Verfügung. Finanzielle Unterstützung von staatlicher Seite wie das im Februar 2017 eingeführte soziale Solidaritätseinkommen ist für international Schutzberechtigte – wenn überhaupt – nur unter stark erschwerten Bedingungen zu erhalten. Diese sind daher in der Regel darauf angewiesen, eine Mietwohnung zu finden und die finanziellen Mittel dafür selbst zu erwirtschaften. Gelingt ihnen dies nicht, droht ein Leben auf der Straße oder in leerstehenden Häusern. Vgl. aida, Country Report: Greece, 2018 Update, März 2019, Seite 185 ff., abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/reports/country/greece; Stiftung Pro Asyl/Refugee Support Aegean, Stellungnahme – Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Update vom 30. August 2018, S. 4 ff., abrufbar unter: https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/2015/12/Stellungnnahme_Griechenland_Update.pdf ; Pro Asyl, Anerkannte raus! In Griechenland müssen Geflüchtete ihre Wohnungen zwangsräumen, Bericht vom 18. April 2019, abrufbar unter: https://www.proasyl.de/news/anerkannte-raus-in-griechenland-muessen-gefluechtete-ihre-wohnungen-zwangsraeumen/ ; Pro Asyl, Abschiebung ins Nichts: Zur Situation von anerkannten Flüchtlingen in Griechenland, Bericht vom 7. Januar 2019, abrufbar unter: https://www.proasyl.de/news/abschiebungen-ins-nichts-zur-situation-von-anerkannten-fluechtlingen-in-griechenland/ ; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Anfragebeantwortung – Lebensbedingungen für Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland, 16. Januar 2018 (richtig: 2019), S. 2 ff. Vorliegend kann dahin stehen, ob angesichts dieser Umstände in Bezug auf international Schutzberechtigte in Griechenland generell ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt. Vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 30. November 2017 – 23 K 463.17 A –, juris, Rn. 30 ff; VG Aachen, Beschluss vom 3. Juli 2017 – 4 L 782/17.A – juris, Rn. 19 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 11. Mai 2017 – 9 AE 2728/17 – juris, Rn. 11; VG Göttingen, Beschluss vom 26. April 2017 ‑ 3 B 267/17 –, juris, Rn. 15; VG München, Beschluss vom 25. April 2017 – M 17 S 17.36723 – juris, Rn. 19; VG Hannover, Beschluss vom 19. April 2017 – 15 B 2175/17 -, abrufbar unter www.asyl.net; VG Saarland, Urteil vom 15. März 2017 - 3 K 1165/16 -, juris, Rn. 23; VG Münster, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 L 1418/16.A –, juris, Rn. 5 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 12. August 2016 ‑ 9 A 784/15 –, juris, Rn. 19 ff. Denn jedenfalls für besonders schutzbedürftige international Schutzberechtigte (insbesondere Familien mit kleinen oder schulpflichtigen Kindern, schwerwiegend oder lebensbedrohlich Erkrankte und unbegleitete Minderjährige), die aufgrund ihrer persönlichen Situation nicht in der Lage sind, unabhängig von staatlicher Unterstützung eine eigene Existenz aufzubauen, besteht die akute Gefahr, einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 15. April 2019 − 12 K 1862/19.A −, vom 18. Januar 2019 ‑ 12 K 200/19.A -, vom 3. Dezember 2018 – 12 K 8697/18.A -, vom 30. Juli 2018 – 12 K 5238/18.A – und vom 25. April 2018 – 12 K 3197/18.A – sowie Beschlüsse vom 26. Oktober 2017 ‑ 12 L 4171/17.A ‑ und vom 17. Mai 2017 ‑ 12 L 1978/17.A –, juris, Rn. 15; VG Göttingen, Beschluss vom 26. April 2017 – 3 B 267/17 –, juris, Rn. 15. Die Kläger sind besonders schutzbedürftige international Schutzberechtigte. Es handelt sich um einen Vater mit seinem achtjährigen Sohn. Die Kläger werden unter diesen Umständen nicht in der Lage sein, in Griechenland unabhängig von staatlicher Unterstützung eine eigene Existenz aufzubauen. Ihnen droht im Fall einer Überstellung nach Griechenland unmittelbar ab ihrer Ankunft Verelendung und Obdachlosigkeit. Dies entspricht auch ihrem individuellen Vortrag. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziffer 4 des Bescheides sind – soweit sie angefochten sind – aufzuheben, weil sie zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig sind und die Kläger in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für eine Abschiebungsandrohung ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG unter anderem erforderlich, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegen. In den Personen der Kläger ist jedoch aus den vorstehenden Gründen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Griechenlands gegeben. Wegen der Aufhebung der Abschiebungsandrohung fehlt es ferner an den Voraussetzungen für eine Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.