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Urteil

16 K 131/24

VG Hamburg 16. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2025:0730.16K131.24.00
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Leitsätze
1. Der Bewilligung einer Corona-Überbrückungshilfe steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts die Geltungsdauer des sog. Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission abgelaufen ist.(Rn.35) 2. Nach der feststellbaren Förderpraxis der in Hamburg zuständigen Bewilligungsstelle setzt eine Förderung im Rahmen der sog. Überbrückungshilfe IV u.a. voraus, dass die geltend gemachten Umsatzrückgänge in spezifischer Weise "coronabedingt" sind, wobei ein restriktiver Maßstab angelegt wird. Danach wird dies bei durch Kunden des antragstellenden Unternehmens vermittelten Umsatzrückgängen nur im Falle einer (nahezu) vollständigen Abhängigkeit des antragstellenden Unternehmens von einem klar abgrenzbaren und von staatlichen Eindämmungsmaßnahmen konkret betroffenen Kundenkreis bejaht.(Rn.46)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Bewilligung einer Corona-Überbrückungshilfe steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts die Geltungsdauer des sog. Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission abgelaufen ist.(Rn.35) 2. Nach der feststellbaren Förderpraxis der in Hamburg zuständigen Bewilligungsstelle setzt eine Förderung im Rahmen der sog. Überbrückungshilfe IV u.a. voraus, dass die geltend gemachten Umsatzrückgänge in spezifischer Weise "coronabedingt" sind, wobei ein restriktiver Maßstab angelegt wird. Danach wird dies bei durch Kunden des antragstellenden Unternehmens vermittelten Umsatzrückgängen nur im Falle einer (nahezu) vollständigen Abhängigkeit des antragstellenden Unternehmens von einem klar abgrenzbaren und von staatlichen Eindämmungsmaßnahmen konkret betroffenen Kundenkreis bejaht.(Rn.46) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Verpflichtungsklage in Gestalt der sog. Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO hat keinen Erfolg. Sie ist weder im Haupt- noch im Hilfsantrag begründet. Die mit dem Bescheid vom 19. September 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2023 ausgesprochene Ablehnung der beantragten Überbrückungshilfe IV ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihr steht weder ein Anspruch auf Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe IV in Höhe von 225.897,65 EUR noch auf Neubescheidung ihres Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO. Zwar steht dem Anspruch nicht bereits entgegen, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Geltungsdauer des sog. Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission abgelaufen ist (dazu unter 1.). Die mit Bescheid vom 19. September 2022 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 14. Dezember 2023 ausgesprochene Ablehnung erweist sich indes – unter Zugrundelegung der für die beantragte Förderung maßgeblichen Verwaltungspraxis der Beklagten – gleichwohl als rechtmäßig (dazu unter 2.). Da Ermessensfehler nicht ersichtlich sind, steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Neubescheidung zu (dazu unter 3.). 1. Dem von der Klägerin geltend gemachten Verpflichtungsanspruch steht nicht bereits entgegen, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts die Geltungsdauer des sog. Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission abgelaufen ist. Soweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 1. Juli 2025 (4 A 2468/24, juris Rn. 10) ausgeführt hat, dass nach dem 30. Juni 2022 erfolgende Bewilligungen von Überbrückungshilfen (wie die Klägerin sie begehrt) gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV verstoßen würden, folgt die Kammer dem nicht. Zwar war Grundlage für die Gewährung der Überbrückungshilfe IV die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ in ihrer fünften Änderung vom 21. Dezember 2021 (BAnz AT v. 31.12.2021 B1), die die Europäische Kommission auf der Grundlage des zuletzt am 18. November 2021 geänderten und am 30. Juni 2022 ausgelaufenen Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 [C(2020) 1863), ABl. C 473 v. 24.11.2021, S. 1] genehmigt hatte, und ist nach ihrem § 5 auch die „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ am 30. Juni 2022 außer Kraft getreten. Allerdings hat die Klägerin ihren Antrag noch vor dem 30. Juni 2022 gestellt und die ablehnende Entscheidung der Beklagten nach ordnungsgemäßer Durchführung des Widerspruchsverfahrens mit der vorliegenden Klage angegriffen. In einem derartigen Fall dürfte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Art. 47 Abs. 1 GRCh, der das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht garantiert, verlangen, dass insoweit der Antragszeitpunkt den Zeitpunkt darstellt, zu dem die Beihilfe als im Sinne des AEUV „gewährt“ angesehen wird. Anderenfalls liefe Art. 47 Abs. 1 GRCh leer (vgl. EuGH, Urt. v. 3.7.2025, C-653/23, juris Rn. 26 ff. – TOODE SIA). Wie der Bescheid vom 16. Juni 2022, mit der die Beklagte die beantragte Förderung gerade mit Blick auf das Auslaufen des Befristeten Rahmens vorläufig dem Grunde nach bewilligt hat, rechtlich zu bewerten ist (dazu OVG Münster, Beschl. v. 1.7.2025, 4 A 2468/24, juris Rn. 10), kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. 2. Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin vom 21. Mai 2022 mit den angegriffenen Bescheiden indes gleichwohl zu Recht abgelehnt. Ein Anspruch auf eine staatliche Billigkeitsleistung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den einschlägigen Förderbestimmungen dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Bewilligungsbehörde auch positiv beschieden wurden [dazu unter a)]. Da die so zu bestimmenden Fördervoraussetzungen – hier: die Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs – im Fall der Klägerin nicht vorlagen, war die Ablehnung rechtmäßig [dazu unter b)]. Anders als die Klägerin meint, kann sie den geltend gemachten Förderanspruch auch nicht unmittelbar aus Vertrauensschutzgesichtspunkten herleiten [dazu unter c)]. a) Ein Anspruch auf eine staatliche Billigkeitsleistung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den einschlägigen Förderbestimmungen dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Bewilligungsbehörde auch positiv beschieden wurden (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 3.7.2024, 1 Bf 154/23, juris Rn. 48 m.w.N.). Die Gewährung der begehrten Billigkeitsleistung erfolgt nach Maßgabe von § 56 der Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung – LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, zuletzt geändert am 23.7.2025, HmbGVBl. S. 488) in Verbindung mit der (ergänzenden) Verwaltungsvereinbarung „erweiterte Novemberhilfe“, „erweiterte Dezemberhilfe“, „Überbrückungshilfe III“, „Überbrückungshilfe III Plus“ und „Überbrückungshilfe IV“ zwischen dem Bund und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Gewährung von Corona-Hilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für kleine und mittelständische Unternehmen in der Fassung der Änderungsvereinbarung zur ergänzenden Verwaltungsvereinbarung „erweiterte Novemberhilfe“, „erweiterte Dezemberhilfe“, „Überbrückungshilfe III“, „Überbrückungshilfe III Plus“ und „Überbrückungshilfe IV“ zwischen dem Bund und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Gewährung von Corona-Hilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für kleine und mittelständische Unternehmen vom 3. Juni 2022 (im Folgenden: „Verwaltungsvereinbarung“) sowie der dazugehörigen Anlage, den Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (im Folgenden: „Vollzugshinweise“ – zuletzt mit Stand vom 2.7.2025 im Internet veröffentlicht; Anhaltspunkte dafür, dass etwaige frühere Fassungen der Vollzugshinweise hinsichtlich der hier maßgeblichen Ziffern inhaltlich abwichen, sind weder vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich). Bei Billigkeitsleistungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige staatliche Maßnahmen. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Überbrückungshilfe IV begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Mittelgewährung auf der Grundlage der einschlägigen Förderbestimmungen – hier die Verwaltungsvereinbarung in Verbindung mit den Vollzugshinweisen – im billigen Ermessen der Bewilligungsbehörde und im Rahmen der dafür im Haushaltsplan besonders zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel, § 56 LHO. Bei diesen Förderbestimmungen handelt es sich nicht um Rechtsnormen, die unmittelbar außenwirksame Rechte und Pflichten entstehen lassen, sondern um interne Verwaltungsvorschriften, die dazu bestimmt sind, für die Verteilung vorhandener Fördermittel Maßstäbe zu setzen und insoweit das Ermessen der für die Verteilung zuständigen Behörde zu regeln bzw. zu lenken (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2008, 7 B 38/08, juris Rn. 9; Urt. v. 8.4.1997, 3 C 6/95, juris Rn. 18 f.; OVG Saarlouis, Urt. v. 4.6.2012, 3 A 33/12, juris Rn. 48). Anders als die Klägerin meint, ist es allein die Sache des Mittelgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, die Fördervoraussetzungen zu bestimmen sowie die Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten und auch zu ändern (vgl. VGH München, Beschl. v. 8.11.2021, 6 ZB 21.1889, juris Rn. 6; OVG Münster, Beschl. v. 22.3.2021, 14 A 1131/18, juris Rn. 53; VG Würzburg, Urt. v. 14.10.2024, W 8 K 23.969, juris Rn. 37). Dementsprechend heißt es unter Art. 1 Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung (vgl. auch Buchstabe I Ziffer 1 Abs. 2 Satz 1 der Vollzugshinweise), dass ein Anspruch auf die Gewährung der Billigkeitsleistungen nicht besteht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle gemäß Art. 1 Abs. 4 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung (vgl. auch Buchstabe I Ziffer 1 Abs. 2 Satz 2 der Vollzugshinweise) aufgrund ihres „pflichtgemäßen“ Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Die Förderbestimmungen vermögen daher – anders als Gesetze – eine anspruchsbegründende Außenwirkung nur ausnahmsweise vermittels des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Bestimmungen zu begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.3.2018, 10 C 1/17, juris Rn. 15; Urt. v. 8.4.1997, 3 C 6/95, juris Rn. 19). Das Gericht ist somit grundsätzlich an die Förderbestimmungen gebunden, wie sie der Mittelgeber versteht; einer eigenständigen richterlichen Auslegung – und erst recht einer Interpretation durch die Förderungspetenten, wie sie die Klägerin für sich beansprucht – sind die Förderbestimmungen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften insoweit nicht unterworfen. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die von dem Mittelgeber gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsvereinbarung mit dem Vollzug betraute Bewilligungsstelle – hier in Person der Beklagten – die Förderbestimmungen im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. allg. BVerwG, Urt. v. 17.1.1996, 11 C 5/95, juris Rn. 21; Urt. v. 16.6.2015, 10 C 15/14, juris Rn. 24; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.2.2025, 1 Bf 44/24.Z, n.v., BA S. 9; VGH Mannheim, Urt. v. 13.7.2023, 14 S 2699/22, juris Rn. 63; VGH München, Beschl. v. 2.2.2022, 6 C 21.2701, juris Rn. 5 f.). Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den einschlägigen Förderbestimmungen ergänzend auch auf öffentliche Verlautbarungen des Mittelgebers zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Dies gilt hier namentlich für die im Internet veröffentlichten FAQ Überbrückungshilfe IV [zuletzt mit Stand vom 11. August 2023 (wegen Anpassungen zur Schlussabrechnung, vgl. Ziffer 3.12); Anhaltspunkte dafür, dass etwaige frühere Fassungen der FAQ Überbrückungshilfe IV hinsichtlich der hier maßgeblichen Ziffern, vgl. u., inhaltlich abwichen, sind weder vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich], unter denen auf häufig gestellte bzw. zu erwartende Fragen Antworten formuliert sind [vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 3.12.2021, 19 K 2760/20, juris Rn. 38 f.; VG Halle (Saale), Urt. v. 25.4.2022, 4 A 28/22, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Urt. v. 15.9.2022, 16 K 5167/21, juris Rn. 32 ff.]. Insoweit ist aber zu beachten, dass maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung nicht der Wortlaut der einschlägigen Vollzugshinweise und FAQ ist, sondern ausschließlich das Verständnis des Mittelgebers und die daraus resultierende tatsächliche Verwaltungspraxis der von ihm mit dem Vollzug betrauten Bewilligungsstelle zum maßgeblichen Zeitpunkt (BVerwG, Urt. v. 26.4.1979, III C 111/79, juris Rn. 24; Beschl. v. 11.11.2008, 7 B 38/08, juris Rn. 9 f.; VGH Mannheim, Beschl. v. 21.10.2021, 13 S 3017/21, juris Rn. 33). Letzterer ist dabei, dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Verwaltungsvereinbarung in Verbindung mit den Vollzugshinweisen sowie den FAQ und deren Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, nicht etwa der Tag der Antragstellung, sondern der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. nur VGH München, Beschl. v. 27.2.2023, 22 ZB 22.2554, juris Rn. 14; Beschl. v. 2.2.2022, 6 C 21.2701, juris Rn. 10; Beschl. v. 18.5.2020, 6 ZB 20.438, juris Rn. 15; VG München, Urt. v. 21.7.2023, M 31 K 22.3462, juris Rn. 25 f.; jeweils m.w.N.). b) In Anwendung dieser Grundsätze begegnet die Ablehnung des klägerischen Antrages nach der dem Gericht gemäß § 114 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung keinen rechtlichen Bedenken. Es entspricht der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, Umsatzeinbrüche im Rahmen des vorliegenden Förderprogramms der Überbrückungshilfe IV nur im Falle deren „Coronabedingtheit“ zu berücksichtigen und den Begriff der „Coronabedingtheit“ dabei grundsätzlich restriktiv auszulegen [dazu unter aa)]. Die im Einklang mit dieser ständigen Verwaltungspraxis erfolgte Ablehnung der begehrten Förderung ist rechtlich nicht zu beanstanden [(dazu unter bb)]. aa) Es entspricht der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagte, Umsatzeinbrüche im Rahmen des vorliegenden Förderprogramms nur im Falle einer „Coronabedingtheit“ zu berücksichtigen und den Begriff der „Coronabedingtheit“ dabei grundsätzlich restriktiv auszulegen. Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2023 und mit Schriftsätzen vom 26. September 2024, 28. März 2025, 16. Juli 2025 und 29. Juli 2025 sowie durch ihre Vertreter in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und im Wesentlichen gleichlautend ausgeführt, dass sie die Kausalität zwischen den Umsatzrückgängen und der pandemischen Lage in den Förderprogrammen der Neustart- und Überbrückungshilfen, anknüpfend an den Wortlaut der o.g. Vollzugshinweise und der FAQ, in ständiger Praxis seit der Überbrückungshilfe III Plus (dazu bereits VG Hamburg, Urt. v. 21.2.2024, 16 K 4273/22, juris Rn. 28) grundsätzlich restriktiv beurteile. Hierbei stelle sie in erster Linie darauf ab, ob der Umsatzrückgang konkret auf staatliche Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung zurückzuführen sei. Für die Prüfung sei im Ausgangspunkt die Branche des Antragstellers maßgebend. Beispiel derartiger „betroffener“ Branchen seien die Gastronomie, die Veranstaltungsbranche sowie der Bereich der körpernahen Dienstleistungen. In Abgrenzung zur November- und Dezemberhilfe fordere sie in den weiteren Überbrückungshilfen zwar keine (in-)direkte Betroffenheit gemäß Ziffer 1.1 der FAQ zur November- und Dezemberhilfe (mehr). Gleichzeitig lasse sie nicht jede auch nur mittelbare Folge der Corona-Pandemie genügen. Entscheidend sei daher der jeweilige Einzelfall. Insbesondere ein Umsatzrückgang aufgrund eines verändertes Kundenverhaltens durch eine allgemeine Verunsicherung sei ebenso wenig ausreichend wie der Umstand, dass Kunden des Antragstellers von staatlichen Eindämmungs-Maßnahmen betroffen seien. Anders könne dies aber sein, wenn der Antragsteller eine vollständige wirtschaftliche Abhängigkeit von einem klar abgrenzbaren und konkret von Schließungsanordnungen – worunter die Beklagte, wie ihre Vertreter in der mündlichen Verhandlung auf gerichtliche Nachfrage erläutert haben und dies auch im Widerspruchsbescheid (dort S. 4 f.) zum Ausdruck kommt, allgemein staatliche Eindämmungs-Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung verstanden habe – betroffenen Kundenkreis darlegen könne. Die allgemeine Vorsicht bzw. Zurückhaltung und die damit einhergehende Verschiebung des Konsumverhaltens der Endverbraucher stellten daher auch unter den Bedingungen der Corona-Pandemie ein allgemeines Geschäftsrisiko dar. Derartige Umstände seien lediglich allgemeine wirtschaftliche Faktoren im Sinne der FAQ und Vollzugshinweise zur Überbrückungshilfe IV und sollten nicht mit der Überbrückungshilfe IV ausgeglichen werden. Diese Ausführungen gölten umso mehr im Fördermittelprogramm der Überbrückungshilfe IV, das einen Förderzeitraum von Januar 2022 bis Juni 2022 abdecke. Denn je weiter die Pandemie fortgeschritten sei, desto weiter seien die staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens und die Auswirkungen in der Bevölkerung und Wirtschaft abgeklungen und desto höher seien die Anforderungen an die nachgewiesene Coronabedingtheit der Umsatzrückgänge gestiegen. Diese geschilderte ständige Verwaltungspraxis der Beklagten findet sich wieder in den Vorgaben der Verwaltungsvereinbarung in Verbindung mit den Vollzugshinweisen und den FAQ. Art. 2 Abs. 1g Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung bestimmt, dass die Mittel des Bundes für Überbrückungshilfen-Fünfte Phase u.a. an Unternehmen aller Branchen, soweit ihr Umsatz in Deutschland im Jahr 2020 750 Mio. EUR nicht übersteigt, zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz vorgesehen sind, die unmittelbar und mittelbar coronabedingte erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Gemäß Art. 2 Abs. 1g Satz 3 der Verwaltungsvereinbarung können Unternehmen, die in einem Monat einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum erlitten haben, eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe IV für den betreffenden Monat beantragen. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung regelt weiter, dass die Freie und Hansestadt Hamburg beim Vollzug u.a. des Hilfsprogrammes Überbrückungshilfe IV (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. e) der Verwaltungsvereinbarung) die Vorgaben des Bundes „beachtet“. In Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung heißt es, dass sich die Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung, die Höhe der Billigkeitsleistung und weitere Einzelheiten zu den Billigkeitsleistungen aus der Anlage „Vollzugshinweise“ „ergeben“. Bund und Länder stimmen zudem gemeinsame FAQ ab, Art. 2 Abs. 2 Satz 3 der Verwaltungsvereinbarung. Entsprechend bestimmt Buchstabe I Ziffer 3 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c) der Vollzugshinweise (im Wesentlichen gleichlautend Ziffer 1.1 Abs. 1 FAQ), dass u.a. von der Corona-Krise betroffene Unternehmen für einen Fördermonat im Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, antragsberechtigt sind, wenn u.a. ihr Umsatz in dem entsprechenden Monat im Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 coronabedingt im Sinne von Buchstabe I Ziffer 2 Absatz 7a um mindestens 30 Prozent gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist. Ausweislich Buchstabe I Ziffer 2 Abs. 7a UAbs. 2 Satz 1 der Vollzugshinweise (gleichlautend Ziffer 1.2 Abs. 2 Satz 2 FAQ) gelten nicht als coronabedingt beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben. Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die z.B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten, Buchstabe I Ziffer 2 Abs. 7a UAbs. 3 Satz 1 der Vollzugshinweise (gleichlautend Ziffer 1.2 Abs. 2 Satz 1 FAQ). Gemäß Buchstabe I Ziffer 2 Abs. 7a UAbs. 1 Satz 3 der Vollzugshinweise (gleichlautend Ziffer 1.2 Abs. 4 Satz 3 FAQ) kann der Nachweis des Antragstellers, individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, zum Beispiel geführt werden, wenn der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. Näheres erläutern die FAQ, Buchstabe I Ziffer 2 Abs. 7a UAbs. 1 Satz 4 der Vollzugshinweise. Gemäß Ziffer 1.2 Abs. 4 Satz 4 FAQ gelten Unternehmen als von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen, deren Branche oder deren Geschäftsfeld in den Schließungsanordnungen des betreffenden Bundeslandes genannt sind. Alternativ können beispielsweise die Eröffnung neuer Betriebsstätten, der Auf- beziehungsweise Ausbau eines Online-Handels oder der Zukauf von Unternehmen im Jahr 2020 zur Nachvollziehbarkeit der Abwesenheit eines Umsatzeinbruchs in 2020 trotz Corona-Betroffenheit angeführt werden. Darüber hinaus können Faktoren für einen temporär geringeren Jahresumsatz 2019 angeführt werden, Ziffer 1.2 Abs. 4 Sätze 5 und 6 FAQ. Wenn der Geschäftsbetrieb durch Quarantäne-Fälle oder Corona-Erkrankungen in der Belegschaft nachweislich stark beeinträchtigt ist, ist ein daraus resultierender Umsatzeinbruch ausweislich Ziffer 1.2 Abs. 4 Satz 7 FAQ coronabedingt. Anhaltspunkte für die Annahme einer von diesen Maßstäben tatsächlich abweichenden (ständigen) Verwaltungspraxis der Beklagten sind weder von der Klägerin dargelegt noch dem Gericht aus gleichgelagerten Verfahren bekannt (vgl. zur Verwaltungspraxis bei der Feststellung der Coronabedingtheit i.R.d. Überbrückungshilfe IV bereits VG Hamburg, Urt. v. 1.2.2024, 16 K 1791/23, n.v.). bb) Die in Einklang mit der vorstehend beschriebenen Praxis erfolgte Ablehnung der beantragten Förderung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die durch die restriktive Lesart des Kriteriums der Coronabedingtheit erfolgende Einschränkung des Kreises der Förderberechtigten begegnet als solche keinen rechtlichen Bedenken [dazu unter (1)]. Auch die Ablehnung im konkreten Fall der Klägerin erweist sich nicht als gleichheitswidrig oder sonst ermessensfehlerhaft [dazu unter (2)]. (1) Die durch die restriktive Lesart des Kriteriums der Coronabedingtheit erfolgende Einschränkung des Kreises der Förderberechtigten begegnet als solche keinen rechtlichen Bedenken. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Aufgrund des freiwilligen Charakters der begehrten Billigkeitsleistung und des weiten Spielraums des Mittelgebers bei der Gestaltung der Förderbedingungen ist eine gerichtliche Nachprüfung nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.3.2018, 10 C 1.17, juris Rn. 15 m.w.N. zur Rspr. des BVerfG). Es ist – wie bereits dargestellt – allein Sache des Mittelgebers, den Kreis der Antragsberechtigten und die Antragsvoraussetzungen nach seinem eigenen, autonomen Verständnis festzulegen. Ihm steht es dabei insbesondere frei, sich für eine bestimmte Förderpraxis zu entscheiden und diese zu handhaben bzw. – wie hier über die Beklagte – handhaben zu lassen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (BVerfG, Urt. v. 8.7.1997, 1 BvR 1934/93, juris Rn. 49; VGH München, Beschl. v. 8.11.2021, 6 ZB 21.2023, juris Rn. 13; VG Hamburg, Urt. v. 8.11.2023, 16 K 1953/22, juris Rn. 36). Dass die dieser Verwaltungspraxis zugrundeliegenden Förderbestimmungen selbst gleichheitswidrig, da willkürlich wären, ist nicht ersichtlich. Insbesondere handelt es sich bei dem Erfordernis eines coronabedingten Umsatzrückganges um eine durch sachbezogene Gesichtspunkte gerechtfertigte Ab- bzw. Eingrenzung des Kreises der Förderberechtigten, die im Übrigen bereits aus dem Förderzweck, nämlich der Kompensation „Corona-bedingt[er] erhebliche[r] Umsatzausfälle“ zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz (vgl. Buchstabe I Ziffer 1 Abs. 1 Sätze 9 und 10 der Vollzugshinweise), folgt. Dieses Ziel ist schon deshalb nicht als willkürlich zu beanstanden, weil die Überbrückungshilfen (und die übrigen corona-bezogenen Förderprogramme) keine Kompensation für durch Pandemiemaßnahmen erlittene Schäden oder Mindereinnahmen darstellen, sondern aus Billigkeit zur Existenzsicherung erfolgen. Da der Mittelgeber vor dem Hintergrund begrenzter Haushaltsmittel ein berechtigtes Interesse daran hat, den Kreis der Förderberechtigten bzw. den Umfang der förderfähigen Kosten zu begrenzen, erscheint dies als sachliches Kriterium und damit willkürfrei. Dass auch eine alternative Förderpraxis, wie sie die Klägerin offenbar für geboten hält, grundsätzlich denkbar wäre, ist nach dem dargelegten Prüfungsmaßstab ohne Belang und lässt den gewählten Ansatz nicht willkürlich werden. Nur ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass auch in anderen Ländern der Ansatz der Bewilligungsstellen, im Rahmen der Überbrückungshilfe IV aufgrund der Fortentwicklung der Pandemie das Kriterium der Coronabedingtheit restriktiv zu verstehen und insbesondere durch Kunden vermittelte Einbußen nur ausnahmsweise ausreichen zu lassen, von den Gerichten nicht beanstandet wird [vgl. etwa OVG Münster, Beschl. v. 29.12.2023, 4 B 455/23, juris Rn. 14; VG Bremen, Urt. v. 11.3.2025, 7 K 247/23, juris Ls 3; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 10.3.2025, 19 K 5085/22, juris Rn. 27; VG München, Urt. v. 24.9.2024, M 31 K 23.3596, juris Rn. 30; VG Halle (Saale), Urt. v. 19.8.2024, 4 A 74/23 HAL, juris Rn. 28]. (2) Auch die Ablehnung im konkreten Fall erweist sich nicht als gleichheitswidrig oder sonst ermessensfehlerhaft. Weder war der Umfang der Sachverhaltsermittlung rechtswidrig [dazu unter (a)], noch ist es rechtlich zu beanstanden, dass die Beklagte im konkreten Fall der Klägerin einen coronabedingten Umsatzrückgang nicht angenommen hat [dazu unter (b)]. Auch sind sonstige Fehler, die zur Rechtswidrigkeit der Ablehnung führen könnten, nicht ersichtlich [dazu unter (c)]. (a) Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin ist die im Rahmen des Antrags- und Widerspruchsverfahrens erfolgte Sachverhaltsermittlung nicht zu beanstanden. Gemäß § 24 Abs. 1 HmbVwVfG ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen und bestimmt dabei Art und Umfang der Ermittlungen. Diesen Vorgaben hat die Beklagte Genüge getan. Insbesondere hat sie der Klägerin hinreichend Gelegenheit gegeben, die Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs über ihre im Antragsformular getätigten, recht vagen Angaben hinausgehend im Verwaltungsverfahren zu konkretisieren. Anders als die Klägerin meint, ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte diese Angaben nicht berücksichtigt hätte. Vielmehr hat sie sich mit ihnen im Widerspruchsbescheid auseinandergesetzt. Dass sie dabei zu einem anderen Ergebnis als die Klägerin kommt, hängt damit zusammen, dass sie das Merkmal der Coronabedingtheit nach der für das Gericht feststellbaren Verwaltungspraxis anders interpretiert und aufgrund der restriktiven Handhabung dieses Merkmals durch Kunden vermittelte Umsatzeinbußen nur unter zusätzlichen – hier nicht gegebenen [vgl. dazu unter (b)] – Voraussetzungen als erfüllt sieht. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang den Standpunkt vertritt, die Förderung müsse ihr gewährt werden, sofern die in den FAQs definierten „negativen Merkmale“ nicht vorlägen, bzw. die Darlegungs- und Feststellungslast für das Nichtvorliegen des coronabedingten Umsatzrückgangs bei der Beklagte liege, verkennt sie, dass es insoweit nicht auf ihr eigenes Verständnis des Förderregimes oder die eigene Auslegung der FAQ ankommt, sondern allein darauf, ob die Anwendung der einschlägigen Förderbestimmungen – wie hier (vgl. o.) – den Vorgaben des Mittelgebers und der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.2.2025, 1 Bf 44/24.Z, n.v., BA S. 9; VGH München, Beschl. v. 14.10.2022, 22 ZB 22.212, juris Rn. 23; VG Hamburg, Urt. v. 8.11.2023, 16 K 3083/22, juris Rn. 62). (b) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte – gerade mit Blick auf das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Erfordernis einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis – im konkreten Fall der Klägerin einen coronabedingten Umsatzrückgang nicht angenommen hat. Zunächst ist festzuhalten, dass der allgemeine Verweis auf die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie und der damit verbundenen Eindämmungs-Maßnahmen nach der insoweit maßgeblichen Förderpraxis der Beklagten mangels konkreten Bezugs zu der Klägerin oder ihren Kunden nicht ausreicht. Übereinstimmend gehen die Beteiligten weiterhin davon aus, dass die Klägerin als Mietwagenunternehmerin im Förderzeitraum keinen unmittelbaren staatlichen Eindämmungsmaßnahmen ausgesetzt war, die kausal zu einem coronabedingten Umsatzrückgang geführt hätten. Vielmehr stellt die Klägerin, die im Antragsformular den Corona-Bezug des Umsatzrückgangs zunächst mit der bloßen Angabe „Überbrückungshilfe IV wird ausschließlich für die Monate Januar bis März 2022 beantragt“ erläutert hat, auf das zurückgegangene Buchungsverhalten ihrer Kunden ab, das seinerseits coronabedingt sei. Hierbei führt sie neben dem Privatkundenbereich insbesondere ihre gewerblichen Kunden aus der Veranstaltungs- und Kulturbranche an. Dies reicht nach der feststellbaren Verwaltungspraxis der Beklagten für sich genommen aber nicht aus. Denn die Kammer konnte sich aufgrund der vorgelegten Unterlagen sowie der informatorischen Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin nicht davon überzeugen, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dass die Klägerin vollständig bzw. nahezu vollständig wirtschaftlich abhängig von einem klar abgrenzbaren und konkret von staatlichen Eindämmungs-Maßnahmen betroffenen Kundenkreis war. Dies gilt zunächst für die behauptete Abhängigkeit von der Veranstaltungs- und Kulturbranche. Zwar galten im Förderzeitraum für die Veranstaltungs- und Kulturbranche nach der jeweiligen Fassung der §§ 13a und 18 der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (im Folgenden: „Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung“, hier: in den Fassungen der Vierundsechzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung v. 28.1.2022, HmbGVBl., S. 61, bis zur Siebzigsten Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung v. 17.3.2022, HmbGVBl., S. 175), wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen, staatliche Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie. Diese Maßnahmen bestanden etwa in Gestalt von Schutzkonzepten, Maskenpflichten, Höchstzahlen für kulturelle Veranstaltungen sowie – anfangs – der Einhaltung der Zwei-G-(Plus-)Vorgaben, wobei Letztere durch die Neunundsechzigste Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (HmbGVBl., S. 140) zum 4. März 2022 und damit (noch) während des beantragten Förderzeitraums aufgehoben wurde. Auch bezeichnet die Beklagte die Veranstaltungsbranche als eine Branche, die im Förderzeitraum als „betroffen“ gelten würde. Allerdings konnte sich die Kammer nicht davon überzeugen, dass die Klägerin von diesen Kunden tatsächlich „vollständig wirtschaftlich abhängig“ war bzw. eine „besonders enge wirtschaftliche Verflechtung“ mit diesen vorlag (vgl. den Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 16.7.2025, S. 2 u. 3., Bl. 483 f. d.A.), wie es die Beklagte in der feststellbaren ständigen Verwaltungspraxis im Falle von mittelbaren Einschränkungen voraussetzt. Dabei kann dahinstehen, wann genau eine solche „vollständige wirtschaftliche Abhängigkeit“ bzw. besonders enge wirtschaftliche Verflechtungen anzunehmen ist. Denn unter Zugrundelegung der von der Klägerin zu ihrer Umsatzverteilung gemachten Angaben und hierzu eingereichten Unterlagen machten die von ihr mit Kunden aus der Event- und Veranstaltungsbranche generierten Umsätze jedenfalls nur einen geringen Bruchteil ihres Gesamtumsatzes aus: So hat ihr Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass das Verhältnis ihrer Umsätze mit privaten und mit gewerblichen Kunden ungefähr 50:50 gewesen sei und in der Pandemie der Umsatz mit den gewerblichen Kunden zurückgegangen sei (Protokoll, S. 2). Nach der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlage K23 machten die Umsätze, die die Klägerin mit (gewerblichen) Kunden aus dem Bereich „Veranstaltungsbranche /-dienstleistungen“ im ersten Quartal 2019 erwirtschaftete, allerdings lediglich 24 % der Gesamt-Umsätze mit den Firmenkunden aus (Bl. 436 d.A.). Setzt man diese in ein Verhältnis zu den Gesamt-Umsätzen im ersten Quartal 2019 (Zeile 1051 Gesamtleistung lt. BWA für März 2019, Handakte, Bl. 251), so folgt hieraus eine Quote von knapp 5 %. Im ersten Quartal 2022, in das der Förderzeitraum fällt, sind die Umsätze mit Unternehmen aus dem Veranstaltungsbereich zwar auf fast 50 % der Gesamt-Umsätze mit den Firmenkunden gestiegen, allerdings machen diese vom Gesamt-Umsatz im ersten Quartal 2022 lediglich 1,5 % aus (Zeile 1051 Gesamtleistung lt. BWA für März 2022, Handakte, Bl. 235). Im Förderzeitraum konnte die Klägerin segmentübergreifend den überwiegenden Anteil ihrer Umsätze mit PKW generieren [45 % im Februar 2022 (Handakte, Bl. 242, Verhältnis zwischen „1020 Erlöse Vermietumsatz PKW 19 %“ und „1051 Gesamtleistung“) und 42 % im März 2022 (Handakte, Bl. 235, Verhältnis zwischen „1020 Erlöse Vermietumsatz PKW 19 %“ und „1051 Gesamtleistung“]. Auch im Hinblick auf das Privatkundengeschäft konnte sich das Gericht nicht davon überzeugen, dass insoweit die von der Beklagten in ständiger Verwaltungspraxis verlangten Voraussetzungen vorlagen. Zwar gab es insoweit auch im Freizeitbereich, etwa in Gestalt von Abstandsregelungen oder auch Einschränkungen bei Sport- oder Kulturveranstaltungen, noch staatliche Maßnahmen zur Einschränkung der Pandemie. Der Privatkundenbereich kann aber bereits aufgrund seines vielseitigen Erscheinungsbildes (in der mündlichen Verhandlung wurden Sportvereine, Familienausflüge bzw. -urlaube, Pfadfinder, Touristen oder auch Umzugshelfer thematisiert) nicht als klar abgrenzbarer und konkret von Schließungsmaßnahmen betroffener Kundenkreis bezeichnet werden. Im Übrigen entsprach es der feststellbaren Verwaltungspraxis der Beklagten, die „insgesamt rückläufige Nachfrage, die nicht direkt durch behördliche Maßnahmen verursacht wurde, sondern durch die allgemeine Verunsicherung und das veränderte Konsumverhalten“ als allgemeines unternehmerisches Risiko einzuordnen, welches nicht unter die Förderung der Überbrückungshilfe IV fallen sollte (vgl. ihren Schriftsatz vom 28.3.2025, S. 3, Bl. 466 d.A.). Auf Frage des Gerichts zur Entwicklung der Nachfrage in der Pandemie hat der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, der Privatkundenbereich „lief in etwa so weiter“ (Protokoll, S. 2). Demgegenüber hat die Klägerin im Verwaltungs- und im gerichtlichen Verfahren angegeben, dass im Privatkundenbereich die Zahl der Buchungen um rund 20 % zurückgegangen sei. Aus den vorgelegten Zahlen ergibt sich dieser Rückgang nicht. Im Vergleich zum Monats-Umsatz im Jahre 2019 betrug der Rückgang im PKW-Geschäft [zu PKW zählt die Klägerin auch mehrsitzige Vans, vgl. das Inventarverzeichnis vom 1.1.2022 bis 31.12.2022, Handakte, Bl. 206 („Ford Transit 9-Sitzer“), und demgegenüber die Darstellung der „Transporter“ auf ihrer Internetseite […]] gemittelt (lediglich) 11,5 % (Rückgang im Februar um 23 %, aber weniger als 0,1 % im März, s. jeweils die BWAs für die Monate Februar 2019 und 2022, Bl. 248 und 242 der Handakte, sowie März 2019 und 2022, Bl. 251 und 235 der Handakte). Dabei geht die Kammer aufgrund der Angaben des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass die Umsätze mit PKW in erster Linie im nicht-gewerblichen Bereich erzielt werden. Zwar ging der Umsatz im Transporter-Segment stärker zurück (um 37 % im Februar und 18 % im März). Allerdings werden Transporter auch nach den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin vor allem im gewerblichen Bereich nachgefragt; als Beispiele für Mieten durch Privatkunden verwies der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf Privat-Umzüge, die aufgrund von Abstandsregeln seltener in Eigenregie durchgeführt worden seien. Nach alledem liegen die Voraussetzungen für eine Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten nicht vor. Die Klägerin stellte sich auch im Förderzeitraum als diversifiziertes Unternehmen mit einer Vielzahl unterschiedlicher Kunden dar, was der Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung auch als ihr „Alleinstellungsmerkmal“ bezeichnete (Protokoll, S. 2). Dadurch war sie zu keinem Zeitpunkt wirtschaftlich von einem einzigen Kundenkreis allein abhängig, was sich für die Kammer auch daran zeigt, dass es der Klägerin gelang, im Januar 2022 ein Umsatzplus zu generieren, was ihr Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung plausibel auf die – wohl auch coronabedingt – erhöhte Nachfrage nach Postdienstleistungen und damit Transportern in der Weihnachtszeit zurückgeführt hat. (c) Auch sonstige Fehler, die zur Rechtswidrigkeit der Ablehnung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Diese folgen insbesondere nicht aus dem von der Klägerin gerügten missglückten Gebrauch des Terminus der „Schließungsanordnungen“ durch die Beklagte. Zwar ist der Klägerin zu konzedieren, dass die Wortwahl der Beklagten im Schriftsatz vom 16. Juli 2025 (dort S. 2: „vollständige wirtschaftliche Abhängigkeit von einem klar abgrenzbaren und konkret von Schließungsanordnungen betroffenen Kundenkreis“, Hervorhebung durch das Gericht) unglücklich ist. Allerdings ergibt sich für die Kammer aus dem Gesamtkontext der Stellungnahmen der Beklagten, insbesondere ihrer Erläuterungen im Widerspruchsbescheid, und des Umstands, dass „Schließungsanordnungen“ im Förderzeitraum nur noch vereinzelt bestanden (etwa sog. „Tanzlustbarkeiten“, § 15a Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung), dass die Beklagte „Schließungsanordnungen“ stets umfassend verstehen wollte. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin aufgrund einer missverstandenen Begrifflichkeit von erheblichem Vortrag zur „Coronabedingtheit“ ihres Umsatzrückgangs abgehalten worden wäre. Denn zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie und den zu ihrer Eindämmung erlassenen Maßnahmen auf ihre Umsatzentwicklung hat sie – nicht begrenzt auf staatliche Schließungsanordnungen – umfassend vorgetragen. c) Soweit die Klägerin schließlich den Anspruch auf Förderung direkt aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes herleiten will und hierfür auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 1997 in der Sache 3 C 6/95 (BVerwGE 104, 220, juris Rn. 19) abstellt, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. In dem diesem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt hat der dortige Kläger „jahrelang“ Zuschüsse erhalten. Durch eine Änderung der der Bewilligung zugrundeliegenden Richtlinie konnte er diese nicht mehr erlangen, was der Kläger vor allem deshalb rügte, weil ihm die Änderung dieser Richtlinie nicht mitgeteilt worden war. Insoweit stellte das Bundesverwaltungsgericht, worauf auch in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde, fest, dass es keine generelle Veröffentlichungspflicht für Verwaltungsvorschriften gebe. Vielmehr habe die Verwaltung grundsätzlich nach ihrem Ermessen darüber zu befinden, ob sie Verwaltungsvorschriften und deren Änderungen publiziere oder lediglich den nachgeordneten Behörden bekanntmachen wolle. Ein Vertrauen könne sich daher nur aus der Bindung der Verwaltung (mithin aus Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben (BVerwG, Urt. v. 8.4.1997, 3 C 6/95, juris Rn. 28). Hier will die Klägerin aber gerade durch das Argument des Vertrauensschutzes ihre eigene Interpretation der FAQ zum Entscheidungsmaßstab erheben; die diesbezügliche Interpretationshoheit steht ihr aber, wie dargestellt, nicht zu. Entsprechend kann sie mit ihrem Argument, die Beklagte habe die Änderung ihrer Verwaltungspraxis (strengere Handhabung des Begriffs der „Coronabedingtheit“ ab der 5. Förderphase des Bundesprogramms „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen) nicht kommuniziert, nicht durchdringen. Mit Urteil vom 8. November 2023 hat die erkennende Kammer, freilich im Kontext der November- und Dezemberhilfen, ausgeführt (16 K 3083/22, juris Rn. 64 ff.): „Der insoweit […] vorgebrachte, auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 1997 (3 C 6/95) gestützte Einwand des Klägervertreters, diese Vorgaben des Mittelgebers hätten durch eine entsprechende Aktualisierung bzw. Anpassung der Vollzugshinweise und FAQ veröffentlicht, d.h. transparent gemacht werden müssen, greift nicht durch. Dies folgt zum einen bereits daraus, dass Grundlage für einen Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG, wie ausgeführt (vgl. o. unter 1., b., aa.), nicht Förderbestimmungen oder FAQ oder sonstige verwaltungsinterne Schriftstücke sind, sondern allein die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis. Mit anderen Worten: Weicht die Bewilligungsstelle – hier die Beklagte – in ständiger Praxis von den Förderbestimmungen (und FAQ) ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis (so ausdrücklich: BVerwG, Urt. v. 25.4.2012, 8 C 18/11, juris Rn. 32; s. auch OVG Münster, Urt. v. 8.9.2023, 4 A 3042/19, juris Rn 80), mit der Folge, dass eine in ständiger Übung praktizierte Abweichung von den Vollzugshinweisen und den FAQ November- und Dezemberhilfe die Ermessensausübung nicht rechtswidrig machen würde (vgl. VG Gera, Urt. v. 30.5.2023, 5 K 551/22 Ge, juris Rn. 161). Zum anderen heißt es in der seitens des Klägervertreters angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich, dass Verwaltungsvorschriften grundsätzlich ebenso wenig wie sie ändernde weitere Verwaltungsvorschriften einer allgemeinen Bekanntmachung bedürfen. Es gebe insoweit keine generelle Veröffentlichungspflicht. Vielmehr habe die Verwaltung grundsätzlich nach ihrem Ermessen darüber zu befinden, ob sie Verwaltungsvorschriften und deren Änderung publizieren oder lediglich den nachgeordneten Behörden bekanntmachen wolle. Allein aus der Veröffentlichung einer Richtlinie lasse sich nichts für den Schluss ableiten, damit habe sich der Richtliniengeber für Änderungen auf diese Form festlegen wollen, sodass insoweit auch kein Vertrauen dahingehend begründet werden könne, ihre Änderung werde stets allgemein bekanntgemacht werden (zum Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 8.4.1997, 3 C 6/95, juris Rn 28). Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Mittelgeber zwar die Vollzugshinweise und auch die FAQ November- und Dezemberhilfe öffentlich im Internet zugänglich macht, spätere Änderungen bzw. Konkretisierungen der darin im Einzelnen zum Ausdruck kommenden (antizipierten) Verwaltungspraxis aber lediglich gegenüber den nachgeordneten Stellen – hier der Beklagten als Bewilligungsstelle – kommuniziert.“ Diese Ausführungen treffen weiterhin zu. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass die Überbrückungshilfen in den verschiedenen Phasen des Förderprogramms vom Fördermittelgeber jeweils neu beschlossen und unter Zugrundelegung jeweils neuer Maßgaben gewährt worden sind, so dass aus einer Mittelgewährung in einer frühen Förderphase kein schützenswertes Vertrauen auf eine Weitergewährung in einer späteren Phase entstehen kann. Zutreffend dürfte die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung überdies hervorgehoben haben, dass es lange „auf der Kippe“ gestanden habe, ob es gerade die Fünfte Phase des Überbrückungshilfeprogramms überhaupt noch geben sollte, und die strengere Lesart der Beklagten für die Antragsteller zudem durch das Antragsformular und die Rückfragen zur Coronabedingtheit erkennbar gewesen sei. Im Übrigen ist schon nicht ersichtlich, welche Dispositionen die Klägerin im Vertrauen auf den Erhalt der Förderung getätigt haben soll. Soweit sie darauf abstellt, sie habe ihr Geschäft aufrechterhalten, statt dieses einzustellen, konnte sich die Kammer, auch aufgrund der Pauschalität dieser Behauptung (s. S. 21 f. und 24 f. der Klagebegründung vom 18.3.2024, Bl. 86 f. und 89 f. d.A.; S. 8 f. des Schriftsatzes vom 23.7.2025, Bl. 496 f. d.A.) nicht davon überzeugen, dass diese Entscheidung gerade im Hinblick auf die (subjektive) Erwartung auf den Erhalt des Fixkostenzuschusses getroffen worden ist. Im Übrigen dürfte diese Entscheidung die Klägerin auch nicht benachteiligt haben, da sich ihre Geschäftslage, wie sie selbst ausgeführt hat, ab April 2022 „erheblich verbessert“ hat und ihre Umsätze wieder vorpandemisches Niveau erreicht haben. 3. Da nach alledem Ermessensfehler nicht ersichtlich sind, dringt die Klägerin auch mit ihrem hilfsweise gestellten Antrag auf Neubescheidung nicht durch. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erübrigt sich, da die Kostengrundentscheidung zu Lasten der Klägerin ausfällt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. III. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die für die Zulassung einer Berufung durch das Verwaltungsgericht erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlagen, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO. Anders als die Klägerin dies mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 1997 (3 C 6/95) in der mündlichen Verhandlung geäußert hat, liegt insbesondere kein Fall der Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor. Die Klägerin begehrt eine Förderung im Rahmen der 5. Förderphase des Bundesprogramms „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ (im Folgenden: „Überbrückungshilfe IV“). Die Klägerin vermietet Kraftfahrzeuge (PKW, Transporter und LKW) an Privat- und Gewerbekunden. Am 21. Mai 2022 beantragte sie durch ihren prüfenden Dritten über das Online-Portal der Beklagten unter Angabe der Zugehörigkeit zu der Branche „Vermietung von Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von 3,5 t oder weniger“, Branchenschlüssel N77.11.0, sowie unter Verweis auf einen bestehenden Unternehmensverbund mit der „A GmbH“ die Gewährung einer Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 in Höhe von insgesamt 250.690,39 EUR. Die Umsatzprognose gab die Klägerin dabei wie folgt an: Durchschnittl. Monatsumsatz 2019 Betrag Fördermonat Umsatzrückgang Januar […] […] - 18,44 % Februar […] […] 55,33 % März […] […] 36,01 % Im Antrag bestätigte der prüfende Dritte, dass die angegebenen Umsatzeinbrüche „coronabedingt“ seien. Als „Zusätzliche Begründung der Coronabedingtheit“ gab er an, die Förderung werde „ausschließlich für die Monate Januar bis März 2022 beantragt“. Die weiteren diesbezüglichen Fragen verneinte der prüfende Dritte. Wegen der weiteren Antragsangaben wird auf die Wiedergabe in der Handakte der Beklagten (dort Bl. 12 ff.) Bezug genommen. In den öffentlich im Internet abrufbaren „FAQs zur,Corona-Überbrückungshilfe IV‘“ (im Folgenden: „FAQ“) heißt es in Ziffer 1.2 (in Auszügen): „[…] Überbrückungshilfe IV kann nur für diejenigen Monate im Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 beantragt werden, in denen ein coronabedingter Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erreicht wird. Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die zum Beispiel nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten. Nicht als coronabedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze beziehungsweise Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben. Ebenso sind Umsatzeinbrüche, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben, nicht coronabedingt. Im Falle von Betriebsferien sind die Umsatzausfälle nicht coronabedingt. Der Antragsteller hat zu versichern und soweit wie möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wird, coronabedingt sind.“ Mit Bescheid vom 16. Juni 2022 bewilligte die Beklagte den Förderantrag vorläufig dem Grunde nach. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheids verwiesen. In der Folgezeit stellte die Beklagte einige Rückfragen zu einem möglichen Unternehmensverbund mit der „B GmbH“ und bat die Klägerin um nähere Erläuterung der Coronabedingtheit der Umsatzrückgänge. Zur Coronabedingtheit der Umsatzrückgänge erklärte der prüfende Dritte, dass sich die Verbote von öffentlichen Veranstaltungen sowie die Einschränkungen von kulturellen Einrichtungen und Restaurants nachteilig auf die Mietwagenbuchungen durch gewerbliche Kunden ausgewirkt hätten. Im Privatkundenbereich sei ebenfalls eine Zurückhaltung zu spüren gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antwort vom 7. Juli 2022 (Handakte, Bl. 11) Bezug genommen. Die Frage nach einem möglichen Unternehmensverbund mit der „B GmbH“ verneinte er unter anderem mit der Begründung, dass die Gesellschaften nicht in gemeinsamen bzw. benachbarten Märkten tätig seien. Mit Bescheid vom 19. September 2022 lehnte die Beklagte den Antrag (allein) mit der Begründung ab, dass die Klägerin auch mit der „B GmbH“ verbunden sei und sie diesen Verbund im Antrag nicht angegeben habe. Der Handel von Fahrzeugen und deren Vermietung seien als komplementäre Leistungen anzusehen, da kundenseitig entsprechende Verknüpfungen bestünden. Am 5. Oktober 2022 erhob die Klägerin Widerspruch durch ihren prüfenden Dritten. Zur Begründung wiederholte sie ihre Ausführungen aus dem Antragsverfahren, wonach die Unternehmen nicht in gemeinsamen bzw. benachbarten Märkten tätig seien, und führte zudem aus, dass sie ihre Fahrzeuge weder nach Ablauf der Nutzungsdauer an die „B GmbH“ veräußere noch an diese vermiete. Mit Anhörungsschreiben vom 11. November 2022 bat die Beklagte (erneut) um Erläuterung, inwieweit die Umsatzrückgänge coronabedingt eingetreten seien. Sie wies darauf hin, dass im Förderzeitraum keine Verbote für öffentliche Veranstaltungen vorgelegen hätten, so dass derzeit davon auszugehen sei, dass die Umsatzrückgänge nicht coronabedingt eingetreten seien. Mit Schreiben vom 28. November 2022 führte die Klägerin aus, dass die maßgeblichen FAQ eine von der Beklagten praktizierte Beweislastumkehr nicht vorsähen. Vielmehr bestimmten diese nur, dass ein in 2020 gegenüber 2019 eingetretener Umsatzanstieg einen „Anscheinsbeweis“ einer nicht coronabedingten Umsatzentwicklung darstelle. So sei es hier aber nicht. Ausschlussgründe gemäß Ziffer 1.2 FAQ lägen nicht vor. Lieferengpässe hätten zwar den Geschäftsbetrieb im Förderzeitraum erschwert, seien allerdings nicht ursächlich für ihren Umsatzeinbruch gewesen. Von großer Bedeutung für ihr Geschäft sei, wie bereits dargestellt, die Veranstaltungsbranche. Diese Bedeutung ergebe sich unmittelbar über entsprechende Gewerbekunden. Doch auch mittelbar über Zulieferer oder das Privatkundengeschäft hätten sich Beschränkungen dieser Branche auf einen Dienstleister der Mobilitätsbranche, wie sie, die Klägerin, einer sei, besonders stark ausgewirkt. Im Hinblick auf die Lockerungen von behördlichen Maßnahmen dürfe auch nicht außer Acht gelassen werden, dass entlang einer wiederanlaufenden Wertschöpfungskette zeitliche Verzögerungen zu erwarten seien. Lockerungen, die beispielsweise Ende Februar 2022 eingetreten seien, hätten sich auf ihr Geschäft nicht ausgewirkt, da Veranstaltungen zeitlichen Vorlauf benötigten. Im Privatkundenbereich sei die Zurückhaltung aus dem Buchungsverhalten ersichtlich. Gegenüber dem ersten Quartal 2019 sei die Anzahl von Vermietungen im ersten Quartal 2022 insoweit um rund 20 Prozent gesunken. Mit Schreiben vom 3. November 2023 übersandte der prüfende Dritte der Klägerin eine „Schlussabrechnung“ und reduzierte den geltend gemachten Förderbetrag auf 225.897,56 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2023, zugestellt am 18. Dezember 2023, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der zulässige Widerspruch sei unbegründet. Zwar habe die Klägerin plausibilisieren können, dass ein Unternehmensverbund mit der „B GmbH“ nicht bestanden habe. Die Klägerin sei aber nicht antragsberechtigt hinsichtlich der begehrten Förderung. Es liege kein coronabedingter Umsatzrückgang in den Fördermonaten Januar bis März 2022 gemäß Ziffer 1.2 FAQ vor. Zum einen habe der Umsatzrückgang lediglich in den Fördermonaten Februar und März mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 betragen. Zum anderen müsse dieser Umsatzrückgang coronabedingt eingetreten sein, wofür Ziffer 1.2. FAQ einige Negativbeispiele anführe. Im Umkehrschluss und nach dem Sinn und Zweck der Förderung liege ein coronabedingter Umsatzrückgang dann vor, wenn der Umsatzrückgang insbesondere auf behördliche Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens zurückzuführen sei. Behördliche Maßnahmen seien unter anderem die in Bund-Länder-Beschlüssen genannten Schließungsverordnungen sowie Einschränkungen, etwa durch die Masken- oder Testpflichten. Die jeweilige Maßnahme müsse kausal für den Umsatzrückgang sein. Hier seien nicht die behördlichen Maßnahmen selbst kausal für den Umsatzrückgang der Klägerin gewesen, sondern vielmehr das Fernbleiben ihrer Kunden. Dieser Umstand sei jedoch allein auf allgemeine wirtschaftliche Faktoren zurückzuführen, da der Abschluss von Mietverträgen ausschließlich vom Willen der Kunden abhänge. Im Hinblick auf die Branche der Klägerin sei dieser Umstand lediglich mittelbar auf die Corona-Pandemie und behördliche Maßnahmen zurückzuführen. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, ob und in welchem Umfang die Geschäftskunden der Klägerin tatsächlich der Veranstaltungsbranche zuzuordnen seien. Ausweislich der Internetpräsenz vermiete die Klägerin ihre Fahrzeuge nicht ausschließlich an Kunden, die in der Veranstaltungsbranche tätig seien. Am 12. Januar 2024 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung vertieft sie ihre Argumentation aus dem Verwaltungsverfahren. Da die Corona-Überbrückungshilfen sowohl in ihrem Umfang als auch in ihrer Ausgestaltung einzigartig seien, ließe sich bereits fragen, inwieweit die hergebrachte fördermittelrechtliche Dogmatik überhaupt passe. Sie, die Klägerin, könne den Anspruch direkt auf den im Rechtsstaatsgebot verankerten Vertrauensschutz stützen. Die FAQ stellten den „wichtigsten Kommunikationskanal der Fördermittelgeberin“ und damit „die wichtigste Informationsquelle für Antragstellende“ dar, so dass aus ihnen ein rechtlich relevanter Vertrauenstatbestand folge. Jedenfalls ergebe sich ihr Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Sie habe einen formal korrekten Antrag gestellt und erfülle die materiellen Fördervoraussetzungen. Insbesondere seien die Umsatzeinbußen, wie es das Förderprogramm verlange, coronabedingt eingetreten. Die Beklagte verkenne, dass sie, die Beklagte, es sei, die nach der Systematik der FAQ den Nachweis dafür erbringen müsse. Denn die FAQs grenzten das Merkmal der Coronabedingtheit nur negativ ab. Daraus folge, dass die beantragte Fördermittelsumme gewährt werden müsse, sofern die negativen Merkmale, wie hier, nicht vorgelegen hätten. Es sei auch nicht erforderlich, dass die Coronabedingtheit erst dann anzunehmen sei, wenn die Umsatzeinbrüche kausal durch staatliche Maßnahmen hervorgerufen seien. Denn dies würde sich aus einer Auslegung der FAQ so nicht ergeben. Weiterhin sei die Beklagte aufgrund der Systematik der Überbrückungshilfen für die der Ablehnung zugrundeliegenden Umstände darlegungsbelastet. Selbst wenn man dies anders sähe, so könne sie, die Klägerin, die Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche plausibilisieren. Insoweit sei – allgemein – auf die Pandemielage in Deutschland im Förderzeitraum, insbesondere im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Messen, sowie – konkret – auf ihre Umsätze mit gewerblichen Kunden zu verweisen. Insbesondere würden Leistungen, wie sie sie anbiete, ohne konkrete Anknüpfung – wie hier die Messeveranstaltungen – nicht angefordert. Außerdem habe der prüfende Dritte die Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs geprüft. Soweit die Beklagte demgegenüber meine, der Umsatzeinbruch sei ihr, der Klägerin, unabhängig von der Pandemie entstanden und es habe sich vielmehr um die Realisierung allgemeiner wirtschaftlicher Risiken gehandelt, so verkenne sie, dass sich die Corona-Pandemie ganz allgemein auf die wirtschaftliche Lage in Deutschland ausgewirkt habe. Dass die Umsatzeinbrüche im Februar und März 2022 kein Ausweis eines allgemein veränderten Kundenverhaltens oder einer verschlechterten Position ihres Unternehmens am Markt gewesen seien, lasse sich schließlich an der Tatsache erkennen, dass die Geschäftslage ihres Unternehmens sich ab April 2022 (also nach Ausruf des sog. „freedom day“ im April 2022) erheblich verbessert habe und daher auch keine weitere Förderung habe in Anspruch genommen werden müssen. Außerdem habe sie in die Verbindlichkeit der FAQ vertraut, und ihr Vertrauen sei auch schutzwürdig. Jedenfalls sei der Ablehnungsbescheid wegen Verstoßes gegen die Amtsermittlungs- und Beratungspflicht rechtswidrig, so dass sie jedenfalls einen Anspruch auf Neubescheidung habe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 19. September 2022 zu ihrem Antrag auf Gewährung von Überbrückungshilfe IV unter dem 21. Mai 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2023 aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, auf ihren Antrag vom 21. Mai 2022 eine Billigkeitsleistung des Bundes in Form der Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der freien Berufe, die in Folge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erleiden — Überbrückungshilfe IV —, in Höhe von 225.897,65 EUR zu gewähren, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihren Antrag vom 21. Mai 2022 über eine Billigkeitsleistung des Bundes in Form der Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der freien Berufe, die in Folge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erleiden — Überbrückungshilfe IV —, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie an, die Klägerin sei nicht antragsberechtigt. Sie habe in keinem der Fördermonate einen coronabedingten Umsatzrückgang erlitten. Hierbei sei ein strenger Maßstab anzulegen. Wie die Fördermittelvorgabe in Gestalt der Vollzugshinweise und FAQ konkret auszulegen und welche Beurteilung im jeweiligen Einzelfall geboten sei, obliege der Beklagten. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie die Argumentation aus dem Widerspruchsbescheid. Auf Bitten des Gerichts hat die Beklagte mit Schriftsätzen vom 28. März 2025 und 16. Juli 2025 ihre Verwaltungspraxis zum Umgang mit durch Kunden vermittelten Umsatzeinbußen im Rahmen der Überbrückungshilfe IV erläutert. Auf den Inhalt dieser Stellungnahmen (Bl. 464 ff. und 482 ff. d.A.) wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer den Geschäftsführer der Klägerin zu deren Geschäftsmodell und der Umsatzentwicklung insbesondere im Förderzeitraum sowie eine Vertreterin der Beklagten zu deren Verwaltungspraxis im Rahmen der Überbrückungshilfe IV informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Sachakte der Beklagten verwiesen.