Urteil
16 K 1094/24
VG Hamburg 16. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2025:0617.16K1094.24.00
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Leitsätze
Zur Ablehnung einer Förderung nach der Überbrückungshilfe III Plus bei fehlender Mitwirkung. (Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Ablehnung einer Förderung nach der Überbrückungshilfe III Plus bei fehlender Mitwirkung. (Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. I. Die als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Halbsatz 2 Alt. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage, über die der Berichterstatter nach § 87a Abs. 2 und 3 VwGO im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer entscheidet, hat keinen Erfolg. Die mit dem Bescheid der Beklagten vom 9. September 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2024 ausgesprochene Ablehnung der begehrten Überbrückungshilfe III Plus ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe III Plus (dazu unter 1.). Auch die Rückzahlung begegnet keinen rechtlichen Bedenken (2.). 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten Förderung. a) Die Gewährung der begehrten Billigkeitsleistung erfolgt (vgl. hierzu und zu Nachstehendem schon VG Hamburg, Urt. v. 21.2.2024, 16 K 4273/22, juris Rn. 20 ff.; Urt. v. 8.11.2023, 16 K 3083/22, juris Rn. 44 ff.; Urt. v. 3.4.2023, 16 K 1791/22, juris Rn. 28 ff.) nach Maßgabe von § 56 der Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung – LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503, zuletzt geändert am 5. März 2025, HmbGVBl. S. 263, 268) in Verbindung mit der ergänzenden Verwaltungsvereinbarung „erweiterte Novemberhilfe“, „erweiterte Dezemberhilfe“, „Überbrückungshilfe III“ und „Überbrückungshilfe III Plus“ zwischen dem Bund und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Gewährung von Corona-Hilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für kleine und mittelständische Unternehmen in der Fassung der Änderungsvereinbarung zur ergänzenden Verwaltungsvereinbarung „erweiterte Novemberhilfe“, „erweiterte Dezemberhilfe“, „Überbrückungshilfe III“ und „Überbrückungshilfe III Plus“ zwischen dem Bund (im Folgenden: Mittelgeber) und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Gewährung von Corona-Hilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für kleine und mittelständische Unternehmen vom 5. Januar 2022 (im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung) sowie der dazugehörigen Anlage, den Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (im Folgenden: Vollzugshinweise). Bei Billigkeitsleistungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige staatliche Maßnahmen. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der begehrten Überbrückungshilfe III Plus begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Mittelgewährung auf der Grundlage der einschlägigen Förderbestimmungen – hier die Verwaltungsvereinbarung in Verbindung mit den Vollzugshinweisen – im billigen Ermessen der Bewilligungsbehörde und im Rahmen der dafür im Haushaltsplan besonders zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel, § 56 LHO. Bei diesen Förderbestimmungen handelt es sich nicht um Rechtsnormen, die unmittelbar außenwirksame Rechte und Pflichten entstehen lassen, sondern um interne Verwaltungsvorschriften, die dazu bestimmt sind, für die Verteilung vorhandener Fördermittel Maßstäbe zu setzen und insoweit das Ermessen der für die Verteilung zuständigen Behörde zu regeln bzw. zu lenken (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.4.1997, 3 C 6/95, juris Rn. 18 f.; OVG Saarlouis, Urt. v. 4.6.2012, 3 A 33/12, juris Rn. 48). Es ist allein Sache des Mittelgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, die Fördervoraussetzungen zu bestimmen sowie die Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten und auch zu ändern (vgl. nur VG Würzburg, Urt. v. 24.10.2022, W 8 K 21.1389, juris Rn. 34 m. zahlr. Nachw. zur obergerichtlichen Rechtsprechung). Dementsprechend heißt es unter Art. 1 Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung (vgl. auch Buchstabe H Ziffer 1 Abs. 2 Satz 1 der Vollzugshinweise), dass ein Anspruch auf die Gewährung der Billigkeitsleistungen nicht besteht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle gemäß Art. 1 Abs. 4 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung (vgl. auch Buchstabe H Ziffer 1 Abs. 2 Satz 2 der Vollzugshinweise) aufgrund ihres „pflichtgemäßen“ Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Die Förderbestimmungen vermögen daher – anders als Gesetze oder Rechtsverordnungen – eine anspruchsbegründende Außenwirkung nur ausnahmsweise vermittels des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Bestimmungen zu begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.3.2018, 10 C 1/17, juris Rn. 15; Urt. v. 8.4.1997, 3 C 6/95, juris Rn. 19). Das Gericht ist somit grundsätzlich an die Förderbestimmungen gebunden, wie sie der Mittelgeber versteht; einer eigenständigen richterlichen Auslegung sind die Förderbestimmungen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften insoweit nicht unterworfen. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die von dem Mittelgeber gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsvereinbarung mit dem Vollzug betraute Bewilligungsstelle – hier die Beklagte – die Förderbestimmungen im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. allgemein BVerwG, Urt. v. 17.1.1996, 11 C 5/95, juris Rn. 21; Urt. v. 16.6.2015, 10 C 15/14, juris Rn. 24; VGH München, Urt. v. 11.10.2019, 22 B 19.840, juris Rn. 26; sowie speziell für Corona-Hilfen: VGH München, Beschl. v. 2.2.2022, 6 C 21.2701, juris Rn. 5 f. m.w.N.). Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den einschlägigen Förderbestimmungen ergänzend auch auf öffentliche Verlautbarungen des Mittelgebers zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Dies gilt hier namentlich für die im Internet veröffentlichten FAQ, unter denen auf häufig gestellte bzw. zu erwartende Fragen Antworten formuliert sind (vgl. VG Halle (Saale), Urt. v. 25.4.2022, 4 A 28/22, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Urt. v. 15.9.2022, 16 K 5167/21, juris Rn. 32 ff.; allg. auch Kaupp, NVwZ 2025, 286). Insoweit ist aber zu beachten, dass maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung nicht der Wortlaut der einschlägigen Vollzugshinweise und FAQ ist, sondern ausschließlich das Verständnis des Mittelgebers und die daraus resultierende tatsächliche Verwaltungspraxis der von ihm mit dem Vollzug betrauten Bewilligungsstelle zum maßgeblichen Zeitpunkt (VGH Mannheim, Beschl. v. 21.10.2021, 13 S 3017/21, juris Rn. 33 mit Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 11.11.2008, 7 B 38/08, juris Rn. 9 f.). Letzterer ist dabei, dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Verwaltungsvereinbarung in Verbindung mit den Vollzugshinweisen sowie den FAQ und deren Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, nicht etwa der Tag der Antragstellung, sondern der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. nur VGH München, Beschl. v. 2.2.2022, 6 C 21.2701, juris Rn. 10; Beschl. v. 18.5.2020, 6 ZB 20.438, juris Rn. 15; VG Hamburg, Urt. v. 21.2.2024, 16 K 4273/22, juris Rn. 23, VG Würzburg, Urt. v. 14.11.2022, W 8 K 22.95, juris Rn. 39; jeweils m.w.N.). Ein Anspruch auf eine Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den einschlägigen Förderbestimmungen dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Bewilligungsbehörde auch positiv beschieden wurden (vgl. VGH München, Urt. v. 11.10.2019, 22 B 19.840, juris Rn. 26). b) In Anwendung dieser Grundsätze begegnet die Ablehnung des klägerischen Antrages keinen rechtlichen Bedenken. Die begehrte Überbrückungshilfe III Plus steht der Klägerin aufgrund ihrer – nach Maßgabe der feststellbaren Verwaltungspraxis der Beklagten – unzureichenden Mitwirkung bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchbescheides vom 13. Februar 2024 nicht zu [hierzu unter (1)]. Die aufgrund dessen erfolgte Ablehnung der begehrten Förderung ist rechtlich nicht zu beanstanden [hierzu unter (2)]. (1) Die begehrte Überbrückungshilfe III Plus steht der Klägerin aufgrund ihrer – nach Maßgabe der feststellbaren Verwaltungspraxis der Beklagten, die an den Vorgaben der Verwaltungsvereinbarung in Verbindung mit den Vollzugshinweisen und den FAQ ausgerichtet ist – unzureichenden Mitwirkung bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchbescheides vom 13. Februar 2024 nicht zu. (a) Art. 2 Abs. 1f Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung bestimmt, dass die Mittel des Bundes für Überbrückungshilfen-Vierte Phase u.a. an Unternehmen aller Branchen, soweit ihr Umsatz in Deutschland im Jahr 2020 750 Mio. Euro nicht übersteigt, zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz vorgesehen sind, die unmittelbar und mittelbar Corona-bedingte erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Gemäß Art. 2 Abs. 1f Satz 3 der Verwaltungsvereinbarung können Unternehmen, die in einem Monat einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum erlitten haben, eine Förderung im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen der Überbrückungshilfe III Plus für den betreffenden Monat beantragen. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung regelt weiter, dass die Freie und Hansestadt Hamburg beim Vollzug u.a. des Hilfsprogrammes Überbrückungshilfe III Plus (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. d) der Verwaltungsvereinbarung) die Vorgaben des Bundes „beachtet“. In Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung heißt es, dass sich die Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung, die Höhe der Billigkeitsleistung und weitere Einzelheiten zu den Billigkeitsleistungen aus der Anlage „Vollzugshinweise“ „ergeben“. Bund und Länder stimmen zudem gemeinsame FAQ ab, Art. 2 Abs. 2 Satz 3 der Verwaltungsvereinbarung. Wie die Kammer, der der erkennende Berichterstatter angehört, bereits entschieden hat, entspricht es dabei der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, Umsatzeinbrüche im Rahmen des vorliegenden Förderprogramms nur im Falle deren „Corona-Bedingtheit“ zu berücksichtigen (VG Hamburg, Urt. v. 21.2.2024, 16 K 4723/22, juris Rn. 26 ff.). Ausweislich Ziffer 3.13 Abs. 1 Satz 1 FAQ sind die Bundesländer neben verdachtsabhängigen Prüfungen im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund verpflichtet, im Rahmen der Antragsbearbeitung und Schlussabrechnung stichprobenartig die Anträge im Detail zu prüfen. Dies beinhaltet nach Ziffer 3.13 Abs. 1 Satz 2 FAQ alle Voraussetzungen für die Gewährung, die Höhe und die Dauer der Hilfen, einschließlich aller maßgeblichen Versicherungen und Erklärungen des Antragstellenden (etwa zu Fördervoraussetzungen, Geschäftsbetrieb, oder hinsichtlich Steueroasen). Die Bewilligungsstellen können alle hierfür notwendigen Unterlagen von den Antragstellenden und prüfenden Dritten anfordern. Können diese nicht zur Verfügung gestellt werden, ist die Überbrückungshilfe in voller Höhe zurückzuzahlen, Ziffer 3.13 Abs. 1 Sätze 3 und 4 FAQ. Ferner bestimmt Ziffer 2.4 FAQ, dass bei „Aufforderung durch die Bewilligungsstelle“ die geltend gemachten Fixkosten durch entsprechende Zahlungsnachweise zu belegen sind. (b) Ausgehend hiervon hat die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchbescheides vom 13. Februar 2024 nicht hinreichend entsprochen, so dass die Beklagte – entgegen der Verwaltungspraxis – nicht feststellen konnte, ob der geltend gemachte Umsatzeinbruch tatsächlich „Corona-bedingt“ war. In Ausübung der Prüfpflicht aus Ziffer 3.13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FAQ und zurückgehend auf Ziffer 3.13 Abs. 1 Satz 3 FAQ bat die Beklagte die Klägerin bereits mit den Anhörungen über das elektronische Antragsportal am 29. April, am 9. Mai und schließlich am 24. Mai 2022, „unter Bezugnahme auf 1.2. FAQ ÜH III Plus und die Branche [der Klägerin] ausführlich dazu Stellung [zu nehmen], inwiefern der Umsatzeinbruch in jedem Fördermonat Corona-bedingt ist und nicht nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftritt.“ Außerdem bat sie um einen Nachweis der Umsätze für die Jahre 2020 sowie 2021 und wies darauf hin, dass im Antrag das erste und das dritte Kreuz fehlten. Mit Mitteilung vom 24. Mai 2022 wies sie außerdem darauf hin, dass der Antrag abgelehnt werde, wenn die angefragten Informationen nicht bis zum 29. Mai 2022 nachgereicht werden. Der Klägerin war – durch ihren prüfenden Dritten, der sie im Förderungsverfahren gemäß § 14 Abs. 1 HmbVwVfG vertritt und dessen Verhalten sie sich nach den allgemeinen Grundsätzen zurechnen lassen muss (vgl. unter Bezugnahme auf § 32 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, § 85 Abs. 2 ZPO, § 278 Satz 1 BGB VG Düsseldorf, Urt. v. 17.4.2025, 9 K 4501/24, juris Rn. 36; ferner Geis, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 6. EL 11/2024, § 14 VwVfG Rn. 10 f.) – daher bereits ab Ende April 2022 bekannt, auf welche Informationen es der Beklagten ankam. Gleichwohl kam sie den Aufforderungen der Beklagten bis zum Abschluss des Vorverfahrens nicht (vollständig) nach, sondern reichte mit Widerspruchsschreiben lediglich die angekreuzte „Allgemeine Erklärung“ ein. Auf das Anhörungsschreiben vom 6. Dezember 2022, mit der die Beklagte – neben erstmals angeforderten Angaben zu den Fixkostenpositionen 1, 10 und 11, dazu sogleich – erneut um Nachweis der Corona-Bedingtheit der Umsatzeinbrüche bat, erfolgte bis zum Abschluss des Vorverfahrens keine Reaktion. Nach der ständigen Verwaltungspraxis war der Beklagten die erforderliche Feststellung des Corona-Bezugs des Umsatz-Rückgangs damit nicht möglich, so dass sie den Antrag ablehnte. (c) Auch die geltend gemachten Fixkosten hat die Klägerin bis zum maßgeblichen Erlass des Widerspruchsbescheids entgegen der auf Ziffer 2.4 a.E. FAQ gestützten Aufforderung im Anhörungsschreiben vom 6. Dezember 2022 nicht durch entsprechende Zahlungsnachweise belegt. Ohne dass es darauf ankommt, weist der Berichterstatter darauf hin, dass sich die im Antrag geltend gemachten Fixkosten der Höhe nach (deutlich) von den mit der Klagebegründung vom 10. Mai 2024 vorgelegten Zahlen unterscheiden. (d) Bei alledem ist zu berücksichtigen, dass es bei Billigkeitsleistungen wie der Vorliegenden in der Sphäre des Antragstellers liegt, die Voraussetzungen für deren Gewährung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. Da die streitige Billigkeitsleistung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers im Rahmen des Förderantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben, abhängig. Im Übrigen trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines solchen Verfahrens zur staatlichen Mittelvergabe, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, auch eine aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende und zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (§ 26 Abs. 2 HmbVwVfg) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben (vgl. VGH München, Beschl. 20.7.2022, 22 ZB 21.2777, juris Rn. 16; VG München, Urt. v. 5.5.2023, M 31 K 21.6122, juris Rn. 28; VG Stuttgart, Urt. v. 26.7.2023, 3 K 4298/22, juris Rn. 41 m. w. N.). Hinzu kommt, dass es sich bei den für die Feststellung der Anspruchsberechtigung maßgeblichen Tatsachen um aus dem Geschäftsbereich des Antragstellers stammende innerbetriebliche Informationen und Unterlagen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 17. 4.1997, 1 L 6618/95, juris Rn. 29; Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 24 Rn. 28 m.w.N.) und damit um Umstände aus seiner Sphäre und seinem spezifischen Erkenntnisbereich handelt. (e) Im Übrigen wird auf die Begründung der Beklagten im angegriffenen Bescheid Bezug genommen und gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Begründung abgesehen. (2) Die aufgrund der unzureichenden Mitwirkung erfolgte Ablehnung der begehrten Förderung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Vielmehr konnte die Beklagte den Antrag der Klägerin – gerade auch mit Blick auf das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Erfordernis einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis – frei von Ermessensfehlern ablehnen. Dass die dem zugrundeliegenden Förderbestimmungen selbst gleichheitswidrig, da willkürlich (vgl. zu diesem reduzierten Prüfungsmaßstab: BVerwG, Urt. v. 14.3.2018, 10 C 1/17, juris Rn. 15 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG; s. auch VGH München, Beschl. v. 8.11.2021, 6 ZB 21.2023, juris Rn. 13; VG Würzburg, Urt. v. 24.10.2022, W 8 K 21.1389, juris Rn. 79 m.w.N.; sowie bereits VG Hamburg, Urt. v. 3.4.2023, 16 K 1791/22, juris Rn. 50; Urt. v. 8.11.2023, 16 K 1953/22, juris Rn. 36; Urt. v. 8.11.2023, 16 K 3083/22, juris Rn. 68), wären, ist von der Klägerin weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Da der Fördermittelgeber vor dem Hintergrund begrenzter Haushaltsmittel vielmehr ein berechtigtes Interesse daran hat, den Kreis der Förderberechtigten bzw. den Umfang der förderfähigen Kosten zu begrenzen, zu prüfen, dass die öffentliche Fördermittel im Sinne des Förderprogramms zweckentsprechend ausgeschüttet werden und im Hinblick auf die Berücksichtigung bis zur letzten Behördenentscheidung erkennen zu können, wie viele Fördermittel bereits vergeben wurden, erscheint dies als sachliches Kriterium und damit willkürfrei. Aber auch die Ablehnung im Einzelfall erfolgte ermessensfehlerfrei. Einen (nachvollziehbaren) Grund, derentwegen über einen Zeitraum von fast zwei Jahren von der Mitwirkung abgesehen wurde, hat die – im gerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretene – Klägerin nicht benannt. Vielmehr hat der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe sich nicht um die Mitwirkung gekümmert, was er sich nun auch vorwerfe, da er sich „zu 100 %“ auf seinen Steuerberater verlassen habe, von dem er sich nun „im Stich gelassen“ fühle (vgl. Protokoll, S. 3). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Klägerin das Verhalten bzw. Unterlassen ihres prüfenden Drittens nach dem oben Gesagten zuzurechnen ist. Aber auch die von dem prüfenden Dritten in seinem „Exkurs“ zum Widerspruchsschreiben (Handakte, Bl. 39) angeführten, unsubstantiierten Umstände und Bewertungen führen zu keinem anderen Ergebnis. 2. Auch die Rückforderung der mit Bescheid vom 24. März 2022 bewilligten Abschlagszahlung in Höhe von EUR 9.777,98 erweist sich als rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 49a Abs. 1 HmbVwVfG in entsprechender Anwendung (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 9.4.2025, 16 K 5194/23, n.v., UA S. 15 ff.; Urt. v. 9.7.2024, 16 K 4318/23, juris Rn. 61). Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 19.11.2009, 3 C 7/09, juris Rn. 24) entsprechend anzuwenden, wenn ein Verwaltungsakt, der eine Billigkeitsleistung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird, der die Zuwendung endgültig in geringerer Höhe festsetzt („Schlussbescheid“). Die Wirkung eines solchen Vorbehalts liegt darin, dass die Behörde die vorläufige Regelung im Ausgangsbescheid durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid ersetzen kann, ohne insoweit an die Einschränkungen der §§ 49, 48 HmbVwVfG gebunden zu sein (BVerwG, Urt. v. 19.11.2009, 3 C 7/09, juris Rn. 16). Der Regelungsinhalt eines vorläufigen Ausgangsbescheids besteht insoweit darin, dass der Begünstigte die empfangene Billigkeitsleistung nur vorläufig bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung behalten darf. Deshalb geht die Bindungswirkung eines solchen Verwaltungsakts nicht dahin, dass er eine Rechtsgrundlage für das endgültige Behalten der Billigkeitsleistung bildet. Das bedeutet, dass es bei der späteren endgültigen Regelung keiner Aufhebung der unter Vorbehalt ergangenen Bewilligung bedarf. Subventionen können in diesem Sinne unter den Vorbehalt einer späteren Regelung gestellt werden, wenn bei Bewilligung über die zu treffende endgültige Entscheidung noch Ungewissheit besteht, sei es, weil die Rechtslage noch ungeklärt ist, sei es, weil eine endgültige Ermittlung des Sachverhalts noch nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.11.2009, 3 C 7/09, juris Rn. 15: „[…] gerade für den Sachbereich des Subventionsrechts […] vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich anerkannt […]“). Die Behörde darf allerdings eine Regelung nicht beliebig nur vorläufig treffen, sondern nur, wenn ihr eine bestehende Ungewissheit hierzu sachlichen Grund gibt. Soweit dies nicht der Fall ist, vermittelt der Zuwendungsbescheid bereits eine gesicherte Rechtsposition, von der sich die Behörde in späteren Bescheiden – auch im Schlussbescheid – nur im Wege der Rücknahme oder des Widerrufs wieder lösen kann. Die Vorläufigkeit muss sich nicht auf den Bewilligungsbescheid insgesamt beziehen, sondern kann auf einzelne Aspekte beschränkt sein. Auch wenn daher die Behörde einen unter Vorbehalt gestellten Bewilligungsbescheid später durch einen Schlussbescheid ersetzt, so kommt doch eine inhaltlich abweichende Regelung im Schlussbescheid – außer in den Fällen der §§ 48, 49 HmbVwVfG – nur in Betracht, wenn sie aus den Gründen ergeht, wegen derer die Bewilligung unter Vorbehalt gestellt wurde (vgl. zum Vorstehenden: OVG Münster, Urt. v. 17.3.2023, 4 A 1987/22, juris Rn. 135 ff. m.w.N.). Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Rückforderung nicht zu beanstanden. Denn aus der Sicht eines objektiven Empfängers (§§ 133, 157 BGB) stellt sich der Bescheid vom 24. März 2022 „über eine Abschlagszahlung für eine Billigkeitsleistung“ ohne Weiteres erkennbar als vorläufiger Bescheid dar, auf dessen Grundlage die Klägerin vorbehaltlich einer vollständigen Prüfung der Fördervoraussetzungen einen Teilbetrag der begehrten Fördermittel erhielt. Der vorläufige Charakter der Mittelzuweisung folgt bereits aus den klaren und unmissverständlichen (Neben-)Bestimmungen des Bescheids selbst. In Ziffer 2 des Bescheids heißt es, dass die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe III Plus „unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid“ ergehe. Ziffer 5 Satz 2 der Nebenbestimmungen enthält die Formulierung „Der Restbetrag wird nach erfolgter Prüfung des Antrags auf dasselbe Konto ausbezahlt“. In Ziffer 13 der Nebenbestimmungen „behält“ sich die Beklagte „im Einzelfall im Nachgang eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus (..) vor“. Für die Vorläufigkeit der Bewilligung spricht dabei auch der Zeitpunkt des Bescheid-Erlasses am Tag der Antragstellung selbst. Nach Art. 4 Abs. 7 der Verwaltungsvereinbarung handelt es sich bei der Bewilligung einer Abschlagszahlung um einen vollständig automatisierten Erlass eines Verwaltungsakts im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder. Die automatische Prüfung und „vorläufige Bescheidung“ der Anträge erfolgt durch die Bewilligungsstellen der Länder auf Basis der vom Bund bereitgestellten Daten. Die Beklagte war zu einem solchen Vorgehen auch berechtigt. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids über die Abschlagszahlung war der Beklagten eine endgültige Ermittlung des Sachverhaltes nicht möglich; zugleich bestand in Anbetracht der Vielzahl von Anträgen und des legitimen Interesses der Antragsteller an einer raschen und effektiven Hilfe ein sachlicher Grund, gleichwohl eine vorläufige Entscheidung zu treffen. Auf die Klärung der Frage, ob auch die Voraussetzungen von § 48 bzw. § 49 HmbVwVfG vorliegen müssen (vgl. dazu den Widerspruchsbescheid, S. 4 f. und die Klageerwiderung v. 21.10.2024, S. 5 ff., Bl. 94 ff. d.A.), um § 49a HmbVwVfG zur Anwendung zu bringen, kommt es daher nicht an. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf und die Rückforderung von Fördermitteln aus dem Förderprogramm des Überbrückungshilfeprogramms des Bundes für Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittlere Unternehmen der 4. Förderphase (im Folgenden: „Überbrückungshilfe III Plus“). Am 24. März 2022 stellte die Klägerin über ihren prüfenden Dritten für eine Tätigkeit aus der Branche […] als Unternehmen einen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus für den Förderzeitraum von Juli bis Dezember 2021 in Höhe von EUR 19.555,96 mit der Antragsnummer […]. Als Vergleichsumsatz benannte sie den monatlichen Durchschnittsumsatz von Juni bis September 2020 und bezifferte diesen mit EUR […]. Ferner gab sie verschiedene Beträge für die Fixkostenpositionen „01. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke oder Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen“, „10. Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben“ sowie „11. Kosten für prüfende Dritte, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen“ an. Das Feld „Der Antragsteller versichert, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wird, Corona-bedingt sind und dass der Umsatz im Jahr 2020 niedriger als der Umsatz des Jahres 2019 war oder dass ein Nachweis geführt wurde, dass die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge tatsächlich Corona-bedingt sind“, in der „Allgemeinen Erklärung des Antragstellers“ war nicht angekreuzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Angaben im Antragsformular verwiesen. Am 24. März 2022 erließ die Beklagte einen „Bescheid über eine Abschlagszahlung für eine Billigkeitsleistung“ in Höhe von EUR 9.777,98. Auf die Begründung und die dem Bescheid beigefügten Bestimmungen wird Bezug genommen. Der Betrag wurde ausgezahlt. In der Folgezeit bat die Beklagte den prüfenden Dritten der Klägerin mit Rückfragen vom 29. April 2022 (Bl. 57 der Handakte), 9. Mai 2022 (Bl. 59 der Handakte) und 24. Mai 2022 (Bl. 61 der Handakte) um die Übersendung der vollständig ausgefüllten Eigenerklärungen zum Antrag. Die Beklagte bat darüber hinaus um eine ausführliche Stellungnahme zu der Frage, inwiefern der Umsatzeinbruch Corona-bedingt und nicht auf regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankung zurückzuführen sei. Sie verlangte außerdem von der Klägerin die Umsatznachweise für die Jahre 2020 und 2021. Mit Schreiben vom 24. Mai 2022 setzte die Beklagte dafür zuletzt eine Frist bis zum 29. Mai 2022 und teilte der Klägerin mit, dass der Antrag bei mangelnder Mitwirkung abgelehnt werde. Die Rückfragen der Beklagten blieben unbeantwortet. Mit Ablehnungs- und Rückforderungsbescheid vom 9. September 2022 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Überbrückungshilfe III Plus ab, ersetzte den „Bescheid über eine Abschlagszahlung für eine Billigkeitsleistung“ vom 24. März 2022 und forderte die Abschlagszahlung in Höhe von EUR 9.777,98 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz ab dem Tag der Auszahlung bis zur vollständigen Rückzahlung zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe III Plus seien nicht erfüllt. Die Klägerin sei der ihr gem. Ziffer 3.13 FAQ der Überbrückungshilfe III Plus (im Folgenden: „FAQ“) obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Die Rückforderung beruhe auf § 49a HmbVwVfG analog. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 32 f. der Handakte Bezug genommen. Mit Schreiben vom 30. September 2022, bei der Beklagten am gleichen Tag eingegangen, erhob die Klägerin durch ihren prüfenden Dritten Widerspruch. In einem dem Widerspruch beigefügten „Exkurs“ äußerte der prüfende Dritte seinen Unmut über die Kommunikation mit der Beklagten über die Plattform. Außerdem macht er auf eine Überlastung aufmerksam. Ferner reichte er eine unterschiebene Selbsterklärung zum Antrag ein, worin die Klägerin u.a. erklärte, dass die Umsatzrückstände auf die Pandemie zurückzuführen seien. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 34 ff. der Handakte Bezug genommen. Mit als „Anhörung“ bezeichnetem Schreiben vom 6. Dezember 2022 hörte die Beklagte die Klägerin an und bat erneut um Stellungnahme hinsichtlich der Frage, inwieweit die geltend gemachten Umsatzeinbrüche Corona-bedingt seien, sowie um die Nachreichung der Betriebswirtschaftlichen Auswertungen der Monate Juni bis September 2020 auf Monatsbasis sowie für die Fördermonate von Juli bis Dezember 2021 als Nachweis für die angegebenen Umsätze im Vergleichszeitraum und des Gewerbemietvertrags als Nachweis für die Fixkostenposition 01. Die Beklagte verlangte außerdem die Substantiierung der Fixkostenposition 11 im Oktober 2021 und der Fixkostenposition 10 für die jeweiligen Fördermonate durch geeignete Nachweise. Zur Übermittlung der Stellungnahme und der angeforderten Unterlagen setzte die Beklagte der Klägerin eine Frist bis zum 27. Dezember 2022. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 40 f. der Handakte Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2024, dem prüfenden Dritten der Klägerin am 19. Februar 2024 zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Ablehnungs- und Rückforderungsbescheid vom 9. September 2022 zurück, forderte den ausgezahlten Abschlagsbetrag in Höhe von EUR 9.777,98 nebst Zinsen zurück und setzte eine Gebühr in Höhe von EUR 50,00 fest. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin sei nicht antragsberechtigt. Nach Ziffer 3.13 FAQ könnten die Bewilligungsstellen alle für die Prüfung des Antrags notwendigen Unterlagen von den Antragsstellenden und prüfenden Dritten anfordern. Könnten diese nicht zur Verfügung gestellt werden, sei die Überbrückungshilfe in voller Höhe zurückzuzahlen. Die Klägerin sei weder im Antrags- noch im Widerspruchsverfahren ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen. Auch auf mehrfache Aufforderung habe die Klägerin nicht alle nötigen Unterlagen und Nachweise zur Prüfung der Antragsberechtigung und Förderfähigkeit eingereicht, welche den geltend gemachten Umsatzrückstand hätten belegen können. Darüber hinaus sei kein Zusammenhang zwischen der Pandemie und den behaupteten Umsatzrückständen festzustellen. Die Klägerin habe weder im Antrags- noch im Widerspruchsverfahren nachgewiesen, dass sie tatsächlich die erforderlichen Umsatzeinbußen erlitten habe. So habe es in den Fördermonaten Juli bis Dezember 2021 für den Einzelhandel nur wenige Corona-Beschränkungen gegeben. Aus dem Vortrag der Klägerin sei zum einen nicht ersichtlich, inwiefern und in welchem Umfang etwaige Personalausfälle auf die Pandemie zurückzuführen und wie diese wiederum unmittelbar auf den behaupteten Umsatzrückgang zurückzuführen seien – entsprechende Rückfragen seien von der Klägerin unbeantwortet geblieben, so dass es der Beklagten nicht möglich gewesen sei, die Voraussetzungen für die Gewährung der Überbrückungshilfe III Plus zu überprüfen. Zum anderen habe die Klägerin die im Antrag geltend gemachte Fixkostenpositionen nach Ziffer 2.4 FAQ nicht nachgewiesen. Ferner sei die Vorlage von Gewerbemietverträgen als Beleg hinsichtlich der Fixkostenposition 1 ausgeblieben. Auch die Fixkostenpositionen 10 und 11 seien nicht durch geeignete Nachweise plausibilisiert worden. Die Rückforderung erfolge auf Grundlage von § 49a HmbVwVfG. Die Klägerin hat am 13. März 2024 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass sie antragsberechtigt hinsichtlich einer Billigkeitsleistung im Rahmen des Förderprogramms Überbrückungshilfe III Plus sei. Der Umsatzrückgang sei auf die pandemiebedingten Lieferkettenunterbrechungen zurückzuführen. Es sei zur Absage oder Verschiebung bereits angenommener Aufträge auf unbestimmte Zeit und dadurch zur Rückabwicklung der Verträge und Rückzahlung geleisteter Anzahlungen gekommen. Pandemiebedingt seien Ersatzteile nicht oder nur unter erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand zu beschaffen gewesen und die Handelsvorgaben des Zulieferers seien derart geändert worden, dass u.a. Bestellungen mindestens zehn bis zwanzig Stück eines Fahrradmodells haben enthalten müssen, welche die Klägerin jedoch nicht alle an Endkunden habe verkaufen können. Ferner sei es pandemiebedingt zu weniger Reparaturaufträgen und Kaufverträgen gekommen. Die Klägerin habe ab dem 1. Mai 2021 EUR […] Netto-Miete zzgl. EUR […] Betriebskosten und EUR […] Heizkosten gezahlt. Zudem seien weitere Fixkosten angefallen, die sie beziffert. Die Klägerin könne sich auf Vertrauensschutz berufen, da sie den begünstigenden Verwaltungsakt nicht durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien und sie im Förderzeitraum einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch erlitten habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. September 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2024 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von EUR 19.555,96 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Mit Erklärung vom 20. März 2024 und vom 25. März 2024 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. In der mündlichen Verhandlung hat dieser den Geschäftsführer der Klägerin persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Handakte der Beklagten, die Verwaltungsvereinbarung „erweiterte Novemberhilfe", „erweiterte Dezemberhilfe", „Überbrückungshilfe III" und „Überbrückungshilfe III Plus", welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen.