Urteil
4 A 353/22 HAL
VG Halle (Saale) 4. Kammer, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der hier streitgegenständliche Beitragsbescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchs- und Teilerlassbescheides vom 15. August 2022 ist im angegriffenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtmäßigkeit der Erhebung des strittigen Herstellungsbeitrages bemisst sich nach § 6 Abs. 1 S. 1 KAG LSA i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für die Entwässerung des Gebietes des Abwasserzweckverbandes C-Stadt für die Einzugsbereiche der Kläranlagen C-Stadt, E-Stadt und F-Stadt des Beklagten vom 29. Januar 2020 - BS 2020 -, die am Tag nach ihrer Bekanntmachung, d.h. am 25. Februar 2020, in Kraft getreten ist. Diese Satzung begegnet weder formellen noch materiellen Bedenken. Die sachliche Beitragspflicht für das veranlagte Buchgrundstück ist jedoch nicht entstanden. Gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA entsteht die sachliche Beitragspflicht, sobald das Grundstück an eine für das Grundstück betriebsfertig hergestellte öffentliche Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung, wobei nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA die Inanspruchnahme oder die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung einen Vorteil vermitteln muss. Dem Vorteilsbegriff folgend bestimmt § 3 Abs. 1 BS 2020, dass Grundstücke der Beitragspflicht unterliegen, die an eine zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungs- anlage angeschlossen werden können und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, soweit sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen (Nr. 1) bzw. wenn eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, sie aber nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen (Nr. 2). Wird ein Grundstück an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es gemäß § 3 Abs. 2 BS 2020 der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind. Gemäß § 10 Abs. 1 BS 2018/BS 2020 entsteht die Beitragspflicht im Falle des § 3 Abs. 1 BS 2020, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen werden kann. Dies zugrunde gelegt, kommt es für die Frage des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht für das streitbefangene Grundstück darauf an, ob es im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes gelegen ist bzw. - soweit dies nicht der Fall war - ob das in diesem Fall dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnende Grundstück im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich angeschlossen war oder ist. 1. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass die sachliche Beitragspflicht im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheides noch nicht entstanden war. Denn das hier streitgegenständliche Grundstück verfügte zu dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der BS 2018 wie auch der BS 2020 am Tag nach ihrer Bekanntmachung nicht über eine rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit an die öffentliche zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung des Beklagten, so dass die Beitragspflicht nach § 10 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BS 2018 wie auch nach der gleichlautenden Regelung in der BS 2020 zu diesem Zeitpunkt noch nicht entstehen konnte. Das klägerische Grundstück verfügte zwar aufgrund seiner Lage im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2 "Industriegebiet" der A. mit Fertigstellung der Anschlussmöglichkeit dieses Plangebietes an die zentrale Kläranlage des Beklagten wohl über eine Anschlussmöglichkeit an diese Anlage. Dieser Anschluss war jedoch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der BS 2018 wie auch der BS 2020 jedenfalls noch nicht rechtlich dauerhaft gesichert. Nach ständiger Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt (vgl. Urteil vom 16. Juni 2020, - 4 L 7/19 -, juris Rn. 50 ff.) wie auch des erkennenden Gerichtes ist ein Grundstück grundsätzlich erst dann von einer leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtung bevorteilt, wenn der aus der Anschlussmöglichkeit resultierende Vorteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auf Dauer sicher geboten wird. Bietet der Entsorgungspflichtige einen Anschluss an einen Hauptsammler, der (teilweise) über Grundstücke verläuft, die im Eigentum eines privaten Dritten stehen, und dessen Lage und rechtlicher Bestand nicht durch Eintragung einer Baulast oder Grunddienstbarkeit zugunsten des Entsorgungspflichtigen gesichert ist, so fehlt es (noch) an einer auf Dauer gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit. Diese ist vielmehr erst dann gegeben, wenn der Hauptsammler, an den das Grundstück angeschlossen ist bzw. angeschlossen werden kann, auf dem gesamten Weg bis zum Klärwerk rechtlich und tatsächlich gesichert ist, das heißt entweder durchgehend über Grundstücke verläuft, die im öffentlichen Eigentum stehen, oder - beim Verlauf über private Grundstücke auf dem Weg zum Klärwerk - durch Eintragung einer Baulast oder Grunddienstbarkeit gesichert ist (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Dezember 2024 - 4 L 155/24 - juris; Beschluss vom 14. Oktober 2024 - 4 L 90/24 - juris; Urteil vom 16. Juni 2020 - 4 L 7/19 -, juris Rn. 50 ff.; Beschluss vom 14. Oktober 2019 - 4 L 210/19 -, juris, Rdnr. 22; Beschluss vom 2. Dezember 2008, - 4 L 348/06 -, juris Rn. 4,6; Beschluss vom 28. Februar 2008, - 4 L 462/06-; Beschluss vom 30. Juni 2003, - 1 M 253/02 -; NdsOVG Beschluss vom 13. Juli 1995, - 9 M 1462/95 -; vgl. auch Blomenkamp, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1050a.). Dabei gilt der Begriff des öffentlichen Eigentums nicht nur für Grundstücke des Entsorgungspflichtigen, sondern für alle im öffentlichen Eigentum stehenden Grundstücke (so auch OVG Sachsen-Anhalt Urteil vom 16. Juni 2020 - 4 L 7/19 -, juris Rn. 50). An dieser Rechtsprechung hält die Kammer - nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit - fest (so bereits OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. Dezember 2008, - 4 L 348/06 -, juris Rn. 6). Danach geht das Gericht davon aus, dass eine rechtliche Sicherung der Anschlussmöglichkeit des hier streitgegenständlichen Grundstückes im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides wie auch bei Erlass des Widerspruchsbescheides noch nicht gegeben war und der angegriffene Bescheid damit im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig gewesen ist, weil die Anschlussmöglichkeit an die Abwasseranlage des Beklagten nicht auf ganzer Länge rechtlich dauerhaft gesichert war. 2. Zwar ist der Mangel der teilweise fehlenden rechtlichen Sicherung der Leitungsführung über einzelne Grundstücke ausweislich der vorliegenden Unterlagen mittlerweile behoben, nachdem zuletzt am 11. Dezember 2023 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für eines der Privatgrundstücke eingetragen wurde, über die auch der Anschluss des klägerischen Grundstückes an die Abwassereinrichtung des Beklagten verläuft. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf das Urteil der Kammer vom 26. Februar 2024 ( Az: 4 A 452/21 HAL, juris) verwiesen, das hinsichtlich der Leitungsführung jedenfalls zum überwiegenden Teil die auch hier maßgebliche Leitungsführung betrifft. Die Kammer führte im genannten Urteil aus: "Im Einzelnen: Nr. 1: Nach den vorliegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass es sich bei den Flurstücken 138/1 und 90/2 der Flur 40 der Gemarkung C-Stadt, über die die zu den klägerischen Grundstücken führende Abwasserleitung verläuft, um Grundstücke handelt, für die bis vor kurzem als Eigentümer im Grundbuch "Separationsinteressenten" vermerkt waren. Separationsinteressenten als Personenzusammenschlüsse alten Rechts im Sinne des Artikels 233 § 10 des Einführungsgesetzes zum BGB wurden gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Auflösung von Personenzusammenschlüssen alten Rechts in Sachsen-Anhalt vom 19. November 2020 – LSAAlRPersZSchlAuflG - (GVBl. LSA 2020, S. 663) zum 31. Dezember 2021 aufgelöst. § 2 Abs. 1 LSAAlRPersZSchlAuflG regelt, dass das Eigentum auf die Gemeinde übergeht, in deren Territorium das Grundstück liegt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 LSAAlRPersZSchlAuflG gehörten zum Vermögen, das auf die Gemeinde übergeht, auch Grundstücke. Gemäß Eintragung vom 15. November 2023 ist nunmehr die Stadt C-Stadt als Eigentümerin dieser Grundstücke im Grundbuch eingetragen (vgl. Auszug aus dem Grundbuch von C-Stadt, Bl. 4767, Stand 07. Dezember 2023, Anlage B 28). Somit greift für diese Grundstücke die Satzungsregelung des § 4 Abs. 5 der Verbandssatzung, nach dem die betreffende Mitgliedskommune, hier das Verbandsmitglied Stadt C-Stadt, ihre Grundstücke dem Beklagten unentgeltlich zur Verfügung stellt. Dies galt jedoch jedenfalls nicht vor dem 31. Dezember 2021. Bei dem weiterhin von der Klägerin angesprochenen Flurstück 410/135 handelt es sich um ein öffentlich-rechtlich gewidmetes Deichgrundstück für den Hochwasserschutzdeich Schellsitz. Das Grundstück steht im Eigentum des Landes Sachsen- Anhalt, vertreten durch den Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt, Flussbereich Merseburg (LHW). Für die Kreuzung aller 24 Gewässer und angrenzender wasserrechtlicher Anlagen liegt eine wasserrechtliche Genehmigung vom 01. Dezember 2010 der Unteren Wasserbehörde (UWB) des Burgenlandkreises (Reg.-Nr. 15084375/656/10) vor. Nr. 2: Soweit der Kläger einwendet, dass die Leitung im Bereich der Flur 2 von K-Stadt (Kartenblatt Nr. 5) zwar über das dinglich gesicherte Flurstück 129 verlaufe, sich die Be- und Entlüftungseinrichtungen jedoch auf dem - dinglich nicht gesicherten - Flurstück 129 befinden würden, steht dies der rechtlichen Sicherung der Anschlussmöglichkeit nicht entgegen. Denn auch das Fehlen dieser Be- und Entlüftungseinrichtung wäre jedenfalls nicht bestandsgefährdend für den Verbindungssammler und dessen Nutzung. Überdies wurde auch für dieses Grundstück (vorsorglich) am 11. Dezember 2023 die beschränkt persönliche Dienstbarkeit eingetragen (Auszug aus dem Grundbuch von K-Stadt, Bl. 725, Stand 12. Dezember 2023). Nr. 3: Soweit der Kläger die fehlende rechtliche Sicherung der Leitungsführung über das Flurstück Nr. 122, Flur 2 der Gemarkung K-Stadt, einwendet, ist nach den vorliegenden Unterlagen davon auszugehen, dass dieses Grundstück nicht von der Leitungsführung berührt wird. Nr. 4: Im Verlauf des Weges zwischen K-Stadt und Mertendorf verläuft "die kleinere Leitung (DN225)" durch das Flurstück 322/105 der Flur 13 der Gemarkung Mertendorf. Bei diesem Grundstück handelt es sich um ein Privatgrundstück. Der Beklagte hat jedoch insoweit nachvollziehbar ausgeführt, dass die Durchgängigkeit des Verbindungssammlers allein durch den größeren Verbindungssammler gesichert sei, weil die parallel installierte kleinere Leitung lediglich der Wirtschaftlichkeit der Abwasserentsorgung diene. So werde die kleinere Leitung im Trockenwetterfall genutzt, um unter anderem die Zahl der betriebskostenrelevanten Spülvorgänge der großen Leitung zu reduzieren, die insbesondere im Regenwetterfall und im Fall der geplanten weiteren Entwicklung der Abwassermengen in Gewerbegebieten angesteuert werden soll. Das Flurstück Nr. 171/120, Flur 3 der Gemarkung K-Stadt befindet sich in Privateigentum. Für dieses Grundstück liegt nunmehr eine dingliche Sicherung vor, allerdings erst seit dem 11. Dezember 2023 (vgl. Auszug aus dem Grundbuch von K-Stadt, Bl. 725, Stand 12. Dezember 2023). Nr. 5: Das Flurstück 455/137, Flur 13 der Gemarkung Mertendorf, wird vom Leitungsverlauf nicht tangiert. Das trifft gleichermaßen auch für das Flurstück Nr. 677/25, Flur 2 der Gemarkung Mertendorf zu. Nr. 6: Das Flurstück Nr. 803/69, Flur 2 der Gemarkung Mertendorf, steht im Eigentum des Landes Sachsen-Anhalt und ist Bestandteil der öffentlichen Straße. Weder das Flurstück Nr. 808/68, noch das Flurstück Nr. 67/3 werden für den Leitungsverlauf in Anspruch genommen. Nr. 7: Der Leitungsverlauf über das Flurstück Nr. 262, Flur 5,der Gemarkung A-Stadt, ist ausweislich der vorliegenden Unterlagen seit dem 7. Dezember 2023 grundbuchlich gesichert (vgl. Auszug aus dem Grundbuch von A-Stadt, Bl.306, Stand 07. Dezember 2023, Anlage B 31). Nr. 8: Das Flurstück 80/10, Flur 1 der Gemarkung A-Stadt, gehört dem Beklagten (vgl. Auszug aus dem Grundbuch von A-Stadt, Bl. 780). Nr. 9: Auf diesem Grundstück befindet sich keine Abwasserdruckleitung des Verbandes. Ob der Beklagte für den gesamten Bereich seines Leitungsnetzes über die hierfür notwendigen Sicherungen verfügt, ist schließlich unerheblich, da es allein auf den dauerhaft gesicherten Anschluss der Grundstücke der Klägerin ankommt." Danach ist auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass eine rechtlich gesicherte Leitungsführung hinsichtlich der Anschlussmöglichkeit des hier streitgegenständlichen Grundstückes an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage des Beklagten seit dem 11. Dezember 2023 vorliegt. 3. Das hier streitgegenständliche Grundstück unterliegt gleichwohl nicht der Beitragspflicht i.S.d. § 6 Abs. 1 KAG LSA, da der Bebauungsplan Nr. 2 "Industriegebiet" der A. mit Beschluss des Gemeinderates A-Stadt vom 6. Dezember 2018 aufgehoben wurde und damit im Zeitpunkt der erstmaligen rechtlichen Sicherung der Leitungsführung zum klägerischen Grundstück, d.h. im Dezember 2023, aufgehoben war. Das - unstreitig unbebaute - klägerische Grundstück ist damit dem Außenbereich gem. § 35 BauGB zuzuordnen. Dabei geht das Gericht davon aus, dass jedenfalls im Hinblick auf das klägerische Grundstück von der Wirksamkeit dieser Aufhebung auszugehen ist. Grundsätzlich ist für die Beitragserhebung von der Rechtsverbindlichkeit eines Bebauungsplans auszugehen, solange dieser nicht aufgehoben, durch gerichtliche Entscheidung für nichtig erklärt oder durch Funktionslosigkeit unwirksam geworden ist, d.h. die abgabenerhebende Körperschaft hat im Rahmen der Beitragserhebung einen existenten Bebauungsplan immer zu berücksichtigen und zwar unabhängig von dessen Wirksamkeit (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. September 2011, 4 L 196/10, juris, Rn. 4). Nichts anderes hat für die Aufhebung des Bebauungsplanes als actus contrarius zum Bebauungsplan zu gelten. Dieser Grundsatz leitet sich aus der Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA her, wonach die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen sind, die den Beitragspflichtigen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen geboten werden. Soweit diese Vorteile mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplans verbunden sind - Steigerung des Verkehrswerts durch die Schaffung der Bebaubarkeit -, beruhen sie bei wirtschaftlicher Betrachtung regelmäßig auf dessen Inkrafttreten und zwar unabhängig davon, ob der Plan mit Mängeln behaftet ist oder nicht; denn auch die Baugenehmigungsbehörde ist grundsätzlich an die Festsetzungen des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans gebunden und kann die Bebaubarkeit eines Grundstücks in aller Regel nicht unter Hinweis auf Bedenken gegen dessen Wirksamkeit in Frage stellen. Für die mit der Herstellung der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage verbundene Steigerung des Gebrauchswerts der angeschlossenen Grundstücke kann vor diesem Hintergrund - auch im Interesse der Rechtssicherheit - nichts anderes gelten; denn auch insoweit lassen mögliche Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans die durch die Verbesserung der Erschließungssituation eingetretene Wertsteigerung unberührt (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. September 2011 - 4 L 196/10 -, juris, Rn. 5; VG Aachen, Urteil vom 23. Juni 2005 - 4 K 1088/04 -, juris). Im Gegenzug dazu entfallen die mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes verbundenen wirtschaftlichen Vorteile regelmäßig mit der Aufhebung eines Bebauungsplanes, und zwar unabhängig von dessen Wirksamkeit, da regelmäßig davon auszugehen ist, dass auch die jeweils zuständige Baubehörde bei ihren Entscheidungen von der erfolgten Aufhebung des Bebauungsplanes ausgehen wird. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung des Umfanges des mit der Herstellung der Schmutzwasserbeseitigungsanlage verbundenen Steigerung des Gebrauchswertes des Grundstückes ist dabei der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht bzw. in diesem Fall der übrigen Voraussetzungen des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. War ein Bebauungsplan zu dem danach maßgeblichen Zeitpunkt bereits aufgehoben, ist mithin grundsätzlich auf die nach Aufhebung des Bebauungsplanes noch gegebene Wertsteigerung für das Grundstück und den damit einhergehenden beitragsrechtlichen Vorteil abzustellen. Im Fall einer - hier zu unterstellenden - Wirksamkeit der Aufhebung des Bebauungsplanes ist danach im vorliegenden Fall maßgeblich, welche Steigerung des Gebrauchswertes des klägerischen Grundstückes im Zeitpunkt des Vorliegens der übrigen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht - noch - anzunehmen ist. Geht man - wie bereits ausgeführt - davon aus, dass eine gesicherte Anschlussmöglichkeit des klägerischen Grundstückes erst Ende 2023 vorgelegen hat, ist hiernach der Vorteil also danach zu bemessen, ob und inwieweit das klägerische Grundstück zu diesem Zeitpunkt bebaut und tatsächlich an die Abwasserbeseitigungsanlage des Beklagten angeschlossen war. Ohne Erfolg verweist der Beklagte insoweit darauf, dass er seine Erschließung in Umfang sowie in Art und Weise an der gemeindlichen Bauleitplanung orientiere, danach sichergestellt habe, dass das von der Gemeinde geplante Baugebiet sein Abwasser entsorgen könne, auf den Stand der Planung vertraut und die Wirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 2 demnach auch der Beitragskalkulation zugrunde gelegt habe, was relevanten Einfluss auf die Höhe des Beitragssatzes gehabt habe. Auch wenn der Beklagte aufgrund der Aufhebung des Bebauungsplanes Einnahmeausfälle zu verzeichnen hatte, führt das Risiko, dass sich die Verhältnisse nach Erstellung der Kalkulation ändern, nicht zur Unbeachtlichkeit etwaiger Änderungen. Denn es gehört zum Wesen von Prognoseentscheidungen, dass diese ggf. im Nachhinein zu ändern sind. Die vorstehenden Erwägungen berechtigen indes nicht zu der Annahme, dass in jedem Fall von der Wirksamkeit zugrundeliegender Planungsentscheidungen der Gemeinde auszugehen ist. Dies folgt zwar nicht bereits aus der sowohl im Hinblick auf Bebauungspläne wie auch im Hinblick auf deren Aufhebung ohne weiteres zu bejahenden Inzidentverwerfungskompetenz der Gerichte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2001, 6 CN 2/00, juris Rn. 20). Beitragsrechtlich stellt sich insoweit vielmehr in erster Linie die Frage, welche Steigerung des Verkehrswertes des Grundstückes aufgrund bzw. trotz der getroffenen gemeindlichen Planungsentscheidungen eingetreten bzw. noch vorhanden ist. In diesem Zusammenhang ist maßgeblich zu beachten, dass den Baubehörden eine inzidente Normverwerfungskompetenz grundsätzlich nicht oder nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen zusteht (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2001 - 6 CN 2.00 -, juris Rn. 23; BGH, Urteil vom 25. März 2004 - III ZR 227/02 -, juris Rn. 10/11; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 14. Mai 2013 - 8 A 10043/13 -, juris Rn. 7 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Juni 2005 - 20 A 3988/03 -, juris Rn. 60 ff.; Panzer sowie Dolde/Porsch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30. EL Februar 2016, Vorbem § 47 Rn. 9 ff., § 68 Rn. 40). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt dies jedenfalls dann in Betracht, wenn die Behörde vor der Inzidentverwerfung zunächst die Gemeinde auf den erkannten Fehler hinweist, um ihr Gelegenheit zu geben, den Fehler zu heilen oder den Bebauungsplan aufzuheben und wenn ein Verwaltungsgericht die Satzung in einem Parallelprozess bereits als ungültig behandelt hat. Die Frage, wie Behörden grundsätzlich vorzugehen haben, wenn sie überzeugt sind, ein für die Entscheidung erheblicher Bebauungsplan sei unwirksam, hat das Bundesverwaltungsgericht offengelassen. Zum Bestehen einer etwaigen Normverwerfungskompetenz werden im Übrigen in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedliche Auffassungen vertreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2001 - 6 CN 2.00 -, BVerwGE 112, 373 und juris, LS 2 und Rn. 25 f.; auch: BGH, Urteil vom 25. März 2004 - III ZR 227/02 -, DVBl. 2004, 947 [948]; ferner: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Juni 2005 - 20 A 3988/03 -, juris).; vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. Mai 2013, 8 A 10043/13, juris Rn. 7 ff.). In die Erörterung dieser Fragestellung sind unter Berücksichtigung der vorstehend angestellten Erwägungen einerseits die unmittelbare Bindung der Behörden an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG), andererseits Sinn und Zweck der gegliederten Kompetenzordnung innerhalb der Verwaltung, insbesondere die Erfordernisse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (vgl. BVerwG, a.a.O.) einzubeziehen. Danach sind im Interesse der Rechtssicherheit und der Beachtung des Grundsatzes der Einheit der Verwaltung behördliche Normverwerfungskompetenzen allenfalls in engen Grenzen anzunehmen. Einerseits steht einer Behörde danach nicht die Befugnis zu, sich über eine nicht offensichtlich, d.h. völlig eindeutig, unwirksame untergesetzliche Norm hinwegzusetzen, deren Wirksamkeit ihr auf geäußerte Bedenken hin von dem ihr verwaltungsmäßig hierarchisch übergeordneten Normgeber bestätigt worden ist. Andererseits würde ein genereller - d.h. auch für den Fall der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Norm geltender - Verweis auf den Vorrang der gerichtlichen Normverwerfung darauf hinauslaufen, der allein wegen der formellen Existenz der Norm zu deren Vollzug verpflichteten Behörde das Recht zuzugestehen, die Erfüllung ihrer Verpflichtung von einer gerichtlichen Überprüfung ihrer Bedenken abhängig zu machen. Das wäre mit der unmittelbaren Bindung der Behörde an Recht und Gesetz nicht vereinbar. Es darf und muss daher erwartet werden, dass ein bei klarem Sachverhalt und bei im Schrifttum oder in der Rechtsprechung schon geklärter rechtlicher Problematik möglicher eindeutiger Schluss bereits von der zuständigen Verwaltungsbehörde gezogen wird (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Juni 2005 - 20 A 3988/03 -, juris Rn. 66; Hessischer VGH, Urteil vom 20. Dezember 1989, - 4 UE 2251/88 -, juris Rn. 27 f.). Dies hat jedenfalls dann zu gelten, wenn dieser Schluss im Rahmen einer inzidenten Überprüfung der Norm durch ein Verwaltungsgericht bestätigt worden ist (so i.E. auch BVerwG, a.a.O.). Beachtlich im Rahmen der Bemessung des beitragsrechtlichen Vorteils können und müssen danach offensichtlich, d.h. völlig eindeutig, zu Tage tretende Mängel der gemeindlichen Planungsentscheidung sein. Denn eine offensichtlich fehlerhafte und infolgedessen unwirksame Planungsentscheidung könnte nach den dargestellten Grundsätzen auch die Baubehörde bei einer Entscheidung über die Bebaubarkeit nicht ohne weiteres zugrunde legen, insbesondere wenn in einem gerichtlichen Verfahren - wie z.B. im vorliegenden beitragsrechtlichen Verfahren - die Rechtsunwirksamkeit der maßgeblichen Planung inzident bestätigt wurde. Hinsichtlich des hier betroffenen Grundstückes liegen solche offensichtlichen, d.h. völlig eindeutig zu Tage tretenden, Mängel im Hinblick auf die Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 2, in deren ursprünglichen Geltungsbereich das Grundstück gelegen ist, indes nicht vor. 3.1. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die vom Beklagten geltend gemachte Verletzung des Grundsatzes der Erforderlichkeit, insbesondere hinsichtlich des erhobenen Vorwurfes der Gefälligkeitsplanung. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB dürfen Bauleitpläne nur aufgestellt werden, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn die Pläne nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden können, weil sie objektiv vernünftigerweise geboten sind. Ein Bebauungsplan bedarf somit einer Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe, wobei sich Anhaltspunkte aus den Planungsleitlinien des § 1 Abs. 5 und 6 BauGB ergeben. Aus § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB folgt dabei u.a., dass eine Bebauungsplanung auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung ausgerichtet ist und diese zu gewährleisten hat. Ein Bebauungsplan, der städtebauliche "Unordnung" schafft, ist nicht erforderlich (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 16). Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtswirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die nicht dem wahren Willen der Gemeinde entsprechen, bei denen also zwischen Planungswillen und Planungsinhalt eine Diskrepanz besteht, sowie Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 - juris Rn. 10, m.w.N.). Hiervon ist auszugehen, wenn eine Planung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen; andererseits liegt auf der Hand, dass eine Planung, die durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen und deshalb im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, auch privaten Interessen dienen und durch private Interessenträger angestoßen sein kann. Die Erforderlichkeit der Planung wäre in diesen Fällen nur dann zu verneinen, wenn eine positive städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um in Wahrheit andere als städtebauliche Ziele zu verfolgen (BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2009 - 4 BN 13.09 - juris Rn. 11, m.w.N.). § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (OVG Sachsen- Anhalt, Urteil vom 08. August 2024, - 2 K 106/22 -, juris Rn. 59; BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O.). Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit gilt nicht nur für den Anlass, sondern auch für den Inhalt des Bebauungsplans, und zwar für jede Festsetzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2004, - 4 CN 4/03 -, juris Rn. 9; Urteil vom 31. August 2000 - BVerwG 4 CN 6.99 - DVBl 2001, 377). Die gleichen Grundsätze gelten nach § 1 Abs. 8 BauGB für die Aufhebung eines Bebauungsplans. Gemessen an diesen Grundsätzen ist danach zunächst nicht davon auszugehen, dass die Grenzen der unzulässigen Gefälligkeitsplanung offensichtlich überschritten sind. Dies ist erst dann der Fall, wenn die Planung ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen. Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Etwas anderes hat auch dann nicht zu gelten, wenn man die Entstehungsgeschichte der Aufhebungssatzung in die Bewertung mit einbezieht (so etwa BayVGH, Urteil vom 27. Oktober 2011, - 15 N 08.3431 -, juris Rn. 23 ff.). Unter Berücksichtigung des im Verfahren zum Az. 4 A 332/22 HAL als Anlage AG 32 vorgelegten und dem vorliegenden Verfahren beigezogenen Protokolls der "Beratung am 19. März 2018 zur Problematik Beitragserhebung AZV C-Stadt - Unternehmen L KG (Standort A-Stadt) ist zwar davon auszugehen, dass Anlass für die hier streitgegenständliche Aufhebung des Bebauungsplans der Wunsch der L KG war, deren Beitragslast von Grundstücken in dem Plangebiet zu verringern. Die L KG hat im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2 ein Baustoffwerk errichtet. Die industriell genutzten Flächen dieses Unternehmens nehmen einen großen Teil des Plangebietes ein. Gegenstand der Besprechung vom 19. März 2018 mit Vertretern der Klägerin, der Beigeladenen und des Landkreises Burgenlandkreis war es, Möglichkeiten zu finden, um eine günstigere Berechnung der Herstellungsbeiträge für die L KG zu erreichen. Im Ergebnis wurde hierzu festgestellt, dass eine Änderung oder eine Aufhebung des Bebauungsplanes hierzu möglich seien. Die Vertreter der L KG wollten eine Entscheidung treffen, welche Variante gewählt werden solle. In der Folgezeit fasste die A. in der Gemeinderatssitzung vom 26. Juli 2018 den Beschluss, das Verfahren zur Rückplanung des Bebauungsplanes Nr. 2 "Industriegebiet" einzuleiten. Die L KG trat sodann auch als Auftraggeberin für die durch die Stadt- und Landschaftsplanung "StadtLandGrün" vorgenommene Erstellung eines Entwurfes zur Begründung der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 2 "Industriegebiet" auf. Allerdings reicht die Veranlassung der Aufhebung des Bebauungsplanes durch die L KG und deren Auftreten als Auftraggeberin für den durch ein Planungsbüro erstellten Entwurf einer Aufhebungsplanung für sich genommen nicht aus, um eine Gefälligkeitsplanung zu deren Gunsten oder gar zu Gunsten der weiteren Grundstückseigentümer im Plangebiet anzunehmen. Denn auch gewichtige private Belange dürfen durchaus zum Anlass für eine Bauleitplanung unter Orientierung an den "F.en" eines Grundstückseigentümers genommen werden, wenn zugleich städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt werden. Ob eine mit § 1 Abs. 3 BauGB nicht vereinbare Gefälligkeitsplanung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 26. November 2015, - 9 N 12.2592 -, juris Rn. 34; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. April 2024, - 2 K 102/22 -, juris Rn. 50). Maßgeblich abzustellen ist insoweit auf die jeweilige planerische Konzeption. Dass die Verminderung der Beitragslast der L KG wie auch der weiteren Grundstückseigentümer als tragender städtebaulicher Gesichtspunkt im Rahmen der für und gegen die Aufhebung des Bebauungsplans streitenden Gesichtspunkte keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden darf, liegt dabei auf der Hand. Dass an der angestrebten finanziellen Entlastung der Beitragspflichtigen ein öffentliches Interesse bestünde, ohne sie etwa der Vollzug des zu ändernden Bebauungsplans (teilweise) in Frage gestellt wäre, ist nicht erkennbar, zumal nur noch wenige freie Baustellen vorhanden sind. Es handelt sich insoweit daher um ausschließlich private Belange. Auch wenn Privatbelange nicht schon als solche gegenüber öffentlichen Interessen nachrangig sind, ist offensichtlich, dass es ein solcher ins Feld geführter Planungsvorteil bei einer am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten Betrachtungsweise nicht rechtfertigen könnte, zu Lasten der Allgemeinheit die mit der Aufhebung des Bebauungsplanes einhergehenden Folgen hinzunehmen, wenn auch die Interessen des Beklagten an einer Planungssicherheit bei der Kalkulation der zu erhebenden Anschlussbeiträge dabei nicht als städtebaulicher Belang ins Gewicht fallen dürfte. In der Begründung zur Aufhebungssatzung wird indes die Verminderung der Beitragslast für die im Plangebiet befindlichen Grundstücke nicht als Belang aufgeführt, sondern vielmehr maßgeblich darauf abstellt, dass die Umsetzung der Gesamtkonzeption auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen sei. Nach der Planungskonzeption sind mithin durchaus städtebauliche Gründe ausschlaggebend für die Aufhebung des Bebauungsplanes gewesen. Diese Gründe stellen sich - entgegen der Annahme des Beklagten - auch nicht offensichtlich als vorgeschoben dar. Es ist vielmehr durchaus nachvollziehbar, dass die Beigeladene im Jahr 2018, d.h. ca. 18 Jahre nach Aufstellung des Bebauungsplanes, jedenfalls im Hinblick auf die bislang unbebauten und nicht industriell genutzten Grundstücke - zu denen auch das klägerische Grundstück gehört - davon ausgegangen ist, dass die bislang nicht bebauten Grundstücke auch nicht mehr bebaut werden würden. Ausweislich der Darlegungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung war u.a. für das klägerische Grundstück die Bebauung und Nutzung mit einem Krematorium vorgesehen. Hiervon sei jedoch aufgrund umfangreicher Bürgerproteste Abstand genommen worden. Eine anderweitige bauliche Nutzung sei weder vom Grundstückseigentümer beabsichtigt noch von der Beigeladenen gewollt. Diese Feststellung steht - entgegen den Ausführungen des Beklagten - auch nicht in unauflösbarem Widerspruch zu der zuvor ausgesprochenen Feststellung, dass das Planungsziel umgesetzt worden sei, da sich auf der Fläche ein Industriebetrieb angesiedelt habe und die erforderlichen Erschließungsanlagen errichtet worden seien. Zwar war die Errichtung des im Plangebiet errichteten Baustoffwerkes ausweislich der Begründung des Bebauungsplanes Nr. 2 (Ziff. 3, "Gründe für die Aufstellung") das maßgebliche Planziel. Dementsprechend umfassen die industriell genutzten Flächen der L KG mit 14,14 ha allein für diesen Betrieb ca. 71 % der gesamten, ca. 19,95 ha großen, Planfläche. Daneben sollte hierdurch jedoch Raum für weitere Industrieansiedlungen, unter anderem auf dem klägerischen Grundstück, geschaffen werden. Dass im Hinblick auf die nunmehr fehlende Umsetzbarkeit der weiteren geplanten Vorhaben von einer fehlenden Umsetzbarkeit der Gesamtkonzeption ausgegangen wurde, stellt sich vor diesem Hintergrund nicht als offensichtlich "vorgeschoben" dar. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen lässt auch der Umstand, dass die L KG die Erstellung eines Entwurfes zum Aufhebungsplan bei der "StadtLandGrün" Stadt- und Landschaftsplanung beauftragt hat, nicht den Schluss zu, dass die Planung offensichtlich ausschließlich in deren privatem Interesse erfolgt ist, wenn auch ein erhebliches wirtschaftliches Interesse der L KG an einer hierdurch möglichen Verringerung der Beitragslast naheliegend ist. Danach ist nicht davon auszugehen, dass die Aufhebung des Bebauungplanes Nr. 2 ausschließlich der Verminderung der Beitragslast der L KG und gegebenenfalls weiterer Grundstückseigentümer diente. Schließlich haben auch die Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass maßgebliches Ziel der Aufhebung des Bebauungsplanes nicht in erster Linie die Verminderung der Beitragslast der Grundstückseigentümer im Plangebiet war, sondern die Verhinderung einer über das bereits bestehende Maß hinausgehenden Bebauung der Grundstücke im Plangebiet. So sei die Aufhebung des Bebauungsplanes zwar nach einer Unternehmensbereisung durch den Landrat im Jahr 2018 eingeleitet worden, bei der die Problematik der anstehenden Beitragserhebung durch den Beklagten aufgeworfen worden sei. Die Beigeladene habe jedoch ohnehin keine weitere Bebauung des Plangebietes mehr gewollt und sei in erster Linie deshalb tätig geworden. Denn Anfang der 1990er Jahre seien oftmals im Interesse einer schnellen Ansiedelung von Unternehmen Bebauungspläne aufgestellt worden, die sich im Nachhinein als "überdimensioniert" herausgestellt hätten. So sei es auch im Fall der Beigeladenen gewesen, wobei es für eine Änderung bzw. Aufhebung des Bebauungsplanes allerdings eines "Anstoßes" von außen bedurft hätte. Dieses Vorbringen ist durchaus nachvollziehbar, auch wenn das als Beispiel nicht gewollter Bebauung angeführte Gebäude der "Offergeld- Logistik" in einer Nachbargemeinde erst im Jahr 2022 errichtet wurde, also bei der Planungsentscheidung im Jahr 2018 keine Rolle gespielt haben kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Vorbringens des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, wonach er selbst durch den damaligen Leiter des Wirtschaftsamtes des Landkreises Burgenlandkreis darauf angesprochen worden sei, ob es nicht eine Möglichkeit gäbe, die Beiträge niedriger festzusetzen oder sonst niedriger zu gestalten. Denn auch dies deutet zwar darauf hin, dass die anstehende Beitragserhebung Anlass für die erfolgte Aufhebung des Bebauungsplanes war. Dies lässt indes ebenfalls nicht den völlig eindeutigen Schluss zu, dass die Verminderung der Beitragslast(en) der Grundstückseigentümer im Plangebiet einziger Grund für die erfolgte Aufhebung war. Auch im Übrigen bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine fehlende Erforderlichkeit der Aufhebung des Bebauungsplanes, jedenfalls soweit das klägerische Grundstück hiervon erfasst ist. So wird - wie bereits ausgeführt - in der Begründung der Aufhebungssatzung maßgeblich darauf abgestellt, dass die Gesamtkonzeption nicht umsetzbar sei, was jedenfalls in Bezug auf die - wie das klägerische Grundstück - noch nicht industriell genutzten Flächen durchaus nachvollziehbar erscheint. Eine städtebauliche Erforderlichkeit der Aufhebung des Bebauungsplanes ist vor diesem Hintergrund aus der Begründung der Aufhebungssatzung, jedenfalls soweit das klägerische Grundstück betroffen ist, nicht auszuschließen. Die Frage, ob auch die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 2 im Übrigen, d.h. insbesondere im Hinblick auf die bereits bebauten und industriell genutzten Grundstücke der L KG, städtebaulich erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB war, kann insoweit offenbleiben. Denn nach dem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen der Beigeladenen hätte diese den Bebauungsplan Nr. 2 im Zweifel auch nur teilweise aufgehoben, um eine weitere Bebauung bislang nicht bebauter Grundstücke auszuschließen. Dies könnte für sich betrachtet auch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. April 2012, - 8 S 1300/09 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 4 NB 30/96 -, NVwZ 1997, 896). 3.2. Soweit der Beklagte eine fehlerhafte Ermittlung des Abwägungsmaterials i.S.d. § 2 Abs. 3 BauGB insoweit geltend macht, als die Belange der betroffenen Grundstückseigentümer nicht bzw. nicht ausreichend ermittelt worden seien, ist er mit dieser Rüge allerdings bereits gem. §§ 214 Abs. 3 S. 2, 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ausgeschlossen, da dieser Mangel nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht innerhalb eines Jahres gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass sich die Fehlerfolgenregelung des Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 nur auf Mängel im Abwägungsvorgang, nicht jedoch auf Mängel des Abwägungsergebnisses bezieht. Nach Wortlaut und Systematik der Regelung ist dies dahingehend zu verstehen, dass ein Fehler im Abwägungsergebnis nicht schon dann vorliegt, wenn erhebliche, abwägungsbeachtliche Ermittlungs- und/ oder Bewertungsfehler vorliegen, die das Abwägungsergebnis beeinflusst haben. Nur wenn das "Produkt" des Abwägungsvorganges für sich genommen – also unter Ausblendung der Frage, wie es zum Abwägungsergebnis gekommen ist – im vorstehend beschriebenen Sinn "abwägungsdisproportional" ist, liegt ein unbefristet beachtlicher Fehler des Abwägungsergebnisses vor (vgl. BeckOK BauGB/Uechtritz, § 215 Rn. 13 ff.; ebenso Brügelmann/Sennekamp Rn. 35; zur Verwendung des Begriffs Abwägungsdisproportionalität durch das BVerwG NVwZ 1987, 578; hierzu auch HBG ÖffBauR/Hoppe § 5 Rn. 122). Das Vorliegen eines solchen Fehlers des Abwägungsergebnisses ist indes weder dargelegt noch sonst offensichtlich. 3.3. Der Beklagte rügt darüber hinaus erfolglos Fehler in der zeitlichen Reihenfolge von Ausfertigung und Bekanntmachung und hinsichtlich Bekanntmachung im Übrigen. Die Aufhebung des Bebauungsplanes ist nicht bereits deshalb in formeller Hinsicht offensichtlich fehlerhaft, weil es an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung der Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplanes fehlt. Die Ausfertigung von Rechtsnormen ist rechtsstaatlich geboten. Es handelt sich hierbei um ein grundlegendes Element jeglichen Rechtssetzungsverfahrens. Denn zur Rechtsstaatlichkeit gehört, dass Rechtsnormen nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen werden. Dies verlangt die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2010 - 4 C 4.08 - juris Rn. 13). Dabei werden die konkreten Anforderungen an die Ausfertigung kommunaler Satzungen, zu denen der Bebauungsplan gehört (vgl. § 10 Abs. 1 BauGB), durch die im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Ausfertigung und Bekanntmachung geltende Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 [GVBl. LSA S. 383] (GO LSA) bestimmt. Danach sind Satzungen der Gemeinde vom Bürgermeister zu unterzeichnen und bekanntzumachen. Die Ausfertigung darf hierbei grundsätzlich nicht von dem abweichen, was Inhalt der Beschlussvorlage und ihrer gegebenenfalls beschlossenen Änderungen ist. Ausnahme davon ist die Berichtigung von Schreibfehlern, grammatikalischen Fehlern oder sonst offensichtlichen Unrichtigkeiten in den Textvorlagen, die den Beschlussinhalt dokumentieren, da solche Berichtigungen nur der Wiedergabe des Willens des Beschlussorgans in angemessener Form dienen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Juni 2018 - OVG 2 A 14.16 - EA S. 17). Zu einer dem Rechtsstaatsprinzip entsprechenden Ausfertigung gehört die die Authentizität des Norminhalts bestätigende handschriftliche Unterzeichnung der Rechtsnorm durch das zuständige Organ sowie die Angabe des Datums der Unterschriftsleistung, weil nur so die Einhaltung der notwendigen zeitlichen Reihenfolge von Normerlass, Ausfertigung und Bekanntmachung gewährleistet werden kann (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. November 2010 – 4 K 368/08 –, juris Rn. 25 und Urteil vom 11. September 2012 – 4 L 155/09 –, juris Rn. 78). Gemessen hieran liegen keine Anhaltspunkte für eine offensichtlich nicht ordnungsgemäße Ausfertigung oder eine fehlende Einhaltung der zeitlichen Reihenfolge von Normerlass, Ausfertigung und Bekanntmachung vor. Der vom Bürgermeister der Beigeladenen unterzeichnete Ausfertigungsvermerk befindet sich auf einer Planurkunde, die ausweislich der vorliegenden Unterlagen mit der vom Gemeinderat der A. beschlossenen Fassung der Aufhebungssatzung des Bebauungsplans übereinstimmt. Als Datum der Ausfertigung ist auf der Planurkunde der 6. Dezember 2018, also der Tag der Beschlussfassung, angegeben. Rechtliche Mängel sind insoweit nicht ersichtlich. Das Vorbringen des Beklagten gegen die formale Rechtmäßigkeit der Hinweisbekanntmachung im Heimatspiegel der Gemeinde D greift ebenfalls nicht durch. Der Wortlaut des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 3 BauGB legt nahe, jeden, auch jeden formellen Fehler einer Bekanntmachung darauf zu prüfen, ob er nach seiner Schwere zu einem Verfehlen des Hinweiszwecks führt. Dieses Verständnis ist jedoch zu weit und beruht auf dem redaktionell verfehlten Wortlaut: Weder der Flächennutzungsplan noch die wichtigste Satzung nach dem Baugesetzbuch, der Bebauungsplan, werden bekannt gemacht, sondern vielmehr die Erteilung der Genehmigung (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB) oder die Genehmigung oder der Beschluss des Bebauungsplans (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Auch für weitere Satzungen verlangt das Baugesetzbuch eine Ersatzverkündung (vgl. § 34 Abs. 6 Satz 2, § 35 Abs. 6 Satz 5 BauGB) oder lässt sie zu (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 22 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 25 Abs. 1 Satz 4, § 143 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 162 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB). Der vom Gesetzgeber verlangte Hinweiszweck ist eine bundesrechtliche Anforderung, welche dieser für das Baugesetzbuch typischen Ersatzverkündung Rechnung trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2022, BVerwG 4 CN 1/22, juris Rn. 20). Dabei muss die Bekanntmachung der Genehmigung oder des Beschlusses des Bebauungsplans - wie auch die Aufhebung eines Bebauungsplanes - geeignet sein, das Inkrafttreten des neuen Bebauungsrechts in einem näheren Bereich des Gemeindegebiets dem Normadressaten gegenüber bewusst zu machen und denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsinhalt des Bebauungsplans unterrichten will, ohne weitere Schwierigkeiten zu dem richtigen - bei der Gemeinde ausliegenden - Plan zu führen (vgl. BVerwG,a.a.O., Rn. 20). Die Bekanntmachung muss ferner nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB darauf hinweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2010 - 4 BN 55.09 - UPR 2011, 24 Rn. 13). Damit ist der Begriff des Hinweiszwecks in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 3 BauGB umrissen, aber auch beschränkt. Er ist nicht als davon losgelöste, allgemeine Anforderung an Bekanntmachungen zu verstehen. Die Bekanntmachung der Beigeladenen im Heimatspiegel D-Stadt vom 7. Dezember 2018 erreichte den so skizzierten Hinweiszweck: Sie war geeignet, die Aufhebungssatzung zum Bebauungsplan Nr. 2 "Industriegebiet" und deren Geltungsbereich zu identifizieren, wies auf den Ort der Einsichtnahme hin und stellte damit sicher, dass die Normbetroffenen von der Ersatzbekanntmachung zur Aufhebungssatzung Bebauungsplan geführt werden. Insbesondere lässt sich der Hinweis, der "aufgehobene Bebauungsplan…" könne eingesehen werden, bei verständiger Würdigung ohne weiteres dahin verstehen, dass mit dem ausgelegten Dokument nicht (nur) der Bebauungsplan Nr. 2, sondern dessen Aufhebung gemeint ist. Die Wortwahl erscheint insbesondere im Hinblick darauf nachvollziehbar, dass die textlichen Festsetzungen zur Aufhebung auf der Planzeichnung des Bebauungsplanes Nr. 2 angebracht wurden. Der vom Beklagten in Frage gestellte Wortlaut der Hinweisbekanntmachung, wonach der Bebauungsplan Nr. 2 mit der Bekanntmachung außer Kraft trete, entspricht dem Wortlaut in § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB und ist vor diesem Hintergrund im Hinblick auf die erfolgte Ersatzverkündung ebenfalls nicht zu beanstanden. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Hierbei entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird nach § 52 Abs. 3 GKG auf 69.941,42 € festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Beiträgen für die Herstellung der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Beklagten. Er ist Eigentümer des Flurstückes 28, Flur 2, der Gemarkung A-Stadt mit einer Fläche von 9.534 m². Das Grundstück ist unbebaut. Es ist im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2 "Industriegebiet" der A. gelegen, der am 1. Juni 1992 in Kraft getreten ist. Der Bebauungsplan weist für das Flurstück des Klägers eine 4-geschossige Bebaubarkeit aus. Der Stadtrat der A. beschloss in seiner Sitzung am 26. Juli 2018, das Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplanes einzuleiten. Der Beschluss zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 2 "Industriegebiet" wurde am 6. Dezember 2018 gefasst. Im Heimatspiegel der Gemeinde D vom 7. Dezember 2018 erfolgte eine Hinweisbekanntmachung hinsichtlich dieser Aufhebungssatzung unter Hinweis auf bestehende Einsichtnahmemöglichkeiten bei der Verbandsgemeinde D. Danach tritt der Bebauungsplan mit der Bekanntmachung der Satzung außer Kraft. Die Gemeinde A-Stadt, in deren Gebiet die streitgegenständlichen Grundstücke liegen, war faktisch seit dem Jahr 1993 im Abwasserzweckverband A-Stadt organisiert. Der AZV A-Stadt wurde neben dem Abwasserzweckverband Obere Saalegemeinden zum 1. Januar 2010 in den Beklagten eingegliedert. Nach der Eingliederung des AZV A-Stadt in den beklagten Abwasserzweckverband C-Stadt entschied sich dieser, einen Verbindungssammler zur Kläranlage C-Stadt zu errichten. Diese Änderung wurde im Abwasserbeseitigungskonzept des Abwasserzweckverbandes C-Stadt in der Fassung vom 21. März 2013 festgeschrieben. Die Errichtung des Verbindungsammlers von A-Stadt zur Kläranlage C-Stadt wurde im Kalenderjahr 2014 begonnen. Die endgültige Abnahme des Verbindungssammlers zur Kläranlage C-Stadt erfolgte unter dem 16. Februar 2016. Seither wird das im Bereich des ehemaligen AZV A-Stadt anfallende Abwasser in der Kläranlage C-Stadt des Beklagten entsorgt. Mit einer Änderungssatzung vom 6. September 2018 zu seiner Abwasserbeseitigungssatzung vom 14. Dezember 2017 führte der Beklagte die Schmutzwasserbeseitigungs- anlagen der ehemaligen Abwasserzweckverbände Obere Saalegemeinden und A-Stadt, die er bis dahin in eigenständigen Einrichtungen fortgeführt hatte, mit den Anlagen in seinem Entsorgungsgebiet (ohne die Anlagen des ehemaligen AZV Bad Kösen) zu einer selbständigen Einrichtung zusammen. Am 29. November 2018 erließ der Beklagte eine "Satzung über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für die Entwässerung des Gebietes des Abwasserzweckverbandes C-Stadt für die Einzugsbereiche der Kläranlagen C-Stadt, E- Stadt und F-Stadt" (BS 2018). Die Satzung sollte am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten und enthält einen Beitragssatz in Höhe von 3,84 €/m². Am 29. Januar 2020 beschloss die Verbandsversammlung des Beklagten eine Neufassung der Beitragssatzung (BS 2020). Dabei übte sie das ihr zustehende Ermessen zur Einführung der Mischfinanzierung des Investitionsaufwandes über Beiträge und Gebühren entsprechend dem Änderungsgesetz zum KAG LSA vom 27. September 2019 (GVBl.LSA, S. 284 f.) dahingehend aus, dass nunmehr ein Beitragssatz von 2,62 €/m² festgesetzt wurde. Die BS 2020 sollte am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten. Die Veröffentlichung erfolgte im C-Stadter Tageblatt und in der Mitteldeutschen Zeitung, Ausgabe G-Stadt, jeweils am 24. Februar 2020. Bereits mit Bescheid vom 12. Dezember 2018 (Buchungszeichen: 03-161-400-300-00-001- 100, HB 2018-12-12) zog der Beklagte den Kläger für das Grundstück H-Weg 3, A-Stadt, in der Flur 2 der Gemarkung A-Stadt, Flurstück 28, zu einem Herstellungsbeitrag i.H.v. 102.509,57 € heran. Zur Begründung bezog er sich auf die Beitragssatzung vom 29. November 2018. Er ging hierbei von einer Grundstücksfläche von 9.534 m² und 4 zu berücksichtigenden Vollgeschossen aus und gelangte danach zu einer beitragspflichtigen Fläche gemäß § 5 Abs. 2 BS 2018 von 26.695,20 m². Unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes von 3,84 € pro Quadratmeter gelangte der Beklagte zu dem festgesetzten Beitrag. Der Kläger legte hiergegen mit Schreiben vom 8. Januar 2019, bei dem Beklagten eingegangen am 9. Januar 2019, fristwahrend Widerspruch ein. Eine Begründung des Widerspruchs erfolgte nicht. Der Beklagte erließ unter dem 15. August 2022 einen Widerspruchs- und Teilerlassbescheid. Der Widerspruch gegen den Abwasserbeitragsbescheid vom 12. Dezember 2018 wurde danach zurückgewiesen (Z. 1 des Bescheides). Ergänzend erließ der Beklagte im Wege des Doppelbelastungsausgleichs den Herstellungsbeitrag im Umfang von 32.568,15 € auf insgesamt 69.941,42 € (Z. 3 des Bescheides). Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung sei die Satzung über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für die Entwässerung des Gebietes des Abwasserzweckverbandes C-Stadt für die Einzugsbereiche der Kläranlagen C-Stadt, E-Stadt und F-Stadt (Beitragssatzung-BS 2018) vom 29. November 2018. Der Beitrag sei nach dieser Satzung der Höhe nach zutreffend auf insgesamt 102.509,57 € festgesetzt worden. Dabei sei berücksichtigt worden, dass das Grundstück insgesamt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liege. Ferner sei die festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse der Berechnung zugrunde gelegt und deshalb die gesamte Grundstücksfläche mit einem Vollgeschossfaktor von 2,8 und dem Beitragssatz von 3,84 € pro Quadratmeter multipliziert worden. Dies entspreche den einschlägigen Regelungen der §§ 5 Abs. 2, 6 Nr. 1 und 7 Nr. 2 der BS 2018. In Umsetzung des Beschlusses der Verbandsversammlung des Beklagten vom 29. November 2020 zur Einführung der Mischfinanzierung des Investitionsaufwandes über Beiträge und Gebühren entsprechend dem Dritten Gesetz zur Änderung des KAG LSA vom 27. September 2019 habe die Verbandsversammlung auf der Grundlage der Globalberechnung von 2018 für die selbstständige öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung im Einzugsbereich der Kläranlagen C-Stadt, E-Stadt und F-Stadt die satzungsmäßige Festsetzung eines Beitragssatzes in Höhe von 2,62 € pro Quadratmeter sowie die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen für die Entwässerung des Gebietes des Abwasserzweckverbandes C-Stadt für die Einzugsbereiche der Kläranlagen C-Stadt, E-Stadt und F-Stadt (Beitragssatzung 2020) beschlossen. In diesem Zusammenhang werde aus Gründen der Billigkeit ein jeweils einzelfallbezogener Doppelbelastungsausgleich gewährt. Im Rahmen dieses Doppelbelastungsausgleichs werde der festgesetzte Herstellungsbeitrag bis zu der Beitragshöhe erlassen, die sich aus der Beitragssatzung vom 29. Januar 2020 ergäbe. Aus der BS 2020 ergäbe sich eine Beitragshöhe für das Grundstück des Klägers i.H.v. 69.941,42 €. Dementsprechend werde für das oben genannte Grundstück ein Doppelbelastungsausgleich Höhe der Differenz von 32.568,15 € gewährt. Die Kammer hat mit Urteilen vom 26. Februar 2024 (Az: 4 A 452/21 HAL, bestätigt durch Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 7. Juni 2024, 4 L 43/24 HAL), vom 22. August 2024 (Az: 4 A 345/22 HAL, bestätigt durch Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 19. Dezember 2024, 4 L 155/24 HAL), mit Urteil der Einzelrichterin vom 10. September 2024 (Az: 373/22 HAL, bestätigt durch Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 19. Dezember 2024, 4 L 141/24 HAL) betreffend in der Gemarkung I-Stadt gelegene Grundstücke, mit Urteil vom 11. Juni 2024 ( Az: 4 A 378/22 HAL, bestätigt durch Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 14. Oktober 2024, 4 L 90/24 HAL) sowie mit Urteil der Einzelrichterin vom 10. Juli 2024 ( Az: 4 A 337/22 HAL) betreffend ein in der Gemarkung A-Stadt gelegenes Grundstück zur Frage der rechtlichen Sicherung der Anschlussmöglichkeit der jeweils betroffenen Grundstücke festgestellt, dass diese am 11. Dezember 2023 mit der Eintragung einer Grunddienstbarkeit betreffend die über ein Privatgrundstück in der Gemarkung K- Stadt (Flurstück 171/120, Flur 3 der Gemarkung K-Stadt) führende Abwasserleitung entstanden sei. Das klägerische Grundstück befindet sich in einer vergleichbaren Anschlusssituation wie die Grundstücke, welche Gegenstand der vorstehend genannten Entscheidungen waren. Insbesondere führt die zum klägerischen Grundstück führende Abwasserleitung des beklagten Verbandes auch über das Flurstück 171/120, Flur 3 der Gemarkung K-Stadt. Der Kläger hat am 15. September 2022 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Er trägt vor, sein Grundstück liege im Außenbereich. Der Beklagte gehe unzutreffend davon aus, dass sich das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes befinde, in dem 4 Vollgeschosse festgesetzt seien. Denn der entsprechende Bebauungsplan sei zum 7. Dezember 2018 aufgehoben worden. Außerdem rüge er, dass die zugrundeliegende Satzung über die Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen wirksam beschlossen und veröffentlicht worden sei. Der Kläger beantragt, den Abwasserbeitragsbescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2018, Buchungszeichen: 03-161-400-300-00-001-100, in Gestalt des Widerspruchs- und Teilerlassbescheides vom 15. August 2022 aufzuheben, wobei sich die Aufhebung auf die Beitragsfestsetzung des Betrages beschränkt, der im Widerspruchsbescheid aufrecht erhalten geblieben ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den angegriffenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt er vor, der unsubstantiierte Sachvortrag sowie die weiteren pauschalen Ausführungen zum Satzungsrecht des Beklagten seien nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides infrage zu stellen. Hinsichtlich der Fragen der rechtlichen Sicherung des Leitungsverlaufes sowie der Wirksamkeit der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 2 "Industriegebiet" der A. verweist der Prozessbevollmächtigte des Beklagten auf die Ausführungen der Beklagtenseite im Schriftsatz vom 22. April 2024 zum Verfahren 4 A 332/22 HAL und macht sich die Ausführungen für das vorliegende Verfahren zu eigen. Die Vertreterin des Beklagten hatte im genannten Verfahren mit Schriftsatz vom 22. April 2024 unter anderem ausgeführt: Soweit die Klägerin das Thema der rechtlichen Sicherung des über zwanzig Kilometer langen Leitungsverlaufs aufgreife, erscheine es geboten, erneut über die Bedeutung der rechtlichen Sicherung für den vorliegenden Rechtsstreit nachzudenken und sich dafür mit der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung in Sachsen-Anhalt vor dem Hintergrund gesetzlicher Interpretationsmaximen und der (Weiter-)Entwicklung des Rechts auseinanderzusetzen. Bei der dauerhaften rechtlichen Sicherung des Leitungsverlaufs als eine Voraussetzung für die Beitragserhebung handele es sich um keine explizit gesetzlich geforderte Voraussetzung für das Entstehen der Beitragspflicht. Vielmehr gebe es nach § 6 Abs. 6 KAG LSA nur zwei Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, nämlich den tatsächlichen Anschluss/die tatsächliche Anschlussmöglichkeit des zu veranlagenden Grundstückes an die beitragsfähige öffentliche Einrichtung und eine entsprechende satzungsrechtliche Regelung zur Erhebung des Beitrags. Die "dauerhafte rechtliche Sicherung des Leitungsverlaufs" sei danach eine ausschließlich rechtsprechungsgeprägte Voraussetzung, die auf einem formalisierten und lebensfremden Verständnis der Norm beruhe, aber bis zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (Urteil vom 05. März 2013, 1 BvR 2457/08) und der erst damit zu beachtenden zeitlichen Obergrenze für die Beitragserhebung kein besonderes "Störpotential" entfaltet habe. Mit der Einführung der materiellen Ausschlussfrist für die Beitragserhebung und angesichts der Tatsache, dass es sich bei der dauerhaften rechtlichen Sicherung um eine rechtliche Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht handele, würden den Aufgabenträgern Einnahmeverluste drohen, selbst wenn die gesetzlich geregelten Voraussetzungen vorlägen. Dies sei dem Gesetzgeber erkennbar so nicht klar gewesen. Deshalb müsse sich die Kammer die Fragen, wozu die rechtliche Sicherung des Leitungsverlaufes dienen solle und welche Bedeutung diesem Merkmal im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung zukommen solle, erneut stellen. Hierbei müsse berücksichtigt werden, dass die Forderung nach einer Sicherung von Leitungsrechten über private Grundstücke ihren Sinn in einem ungestörten Fortbestehen des mit der Fertigstellung des Verbindungssammlers bestehenden objektiv-tatsächlichen Vorteiles habe. Hierzu sei aber nicht die "Sicherung der gesamten Leitungsführung", wie vom erkennenden Gericht verlangt, erforderlich. Schließlich sei diese auf den letzten Meter genaue abverlangte Sicherung des Leitungsverlaufes nur eine Momentaufnahme und berücksichtige nicht, dass es sich bei der tatsächlichen/rechtlichen Sicherung des Vorteils um eine Daueraufgabe handele, der sich der jeweilige Aufgabenträger ohnehin verschreiben müsse. Hierfür brauche es aber keine starren Vorgaben. Vielmehr komme es auf das richtige Maß an, das für das Abprüfen dieser durchaus sinnvollen Anforderung zu verlangen sei. So verdeutliche der Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt vom 12. Januar 2024 (4 L 204/22, juris), dass auch ein einst im öffentlichen Eigentum stehendes Grundstück zu einem Privatgrundstück werden und dessen späterer Eigentümer unter Umständen auch eine Beseitigung der Abwasserleitung verlangen könne. Gerade diese Entscheidung mache einerseits deutlich, dass es durchaus Konstellationen gebe, in denen ein entsprechendes Entfernungsverlangen unzumutbar sei, es mithin sehr wohl darauf ankomme, ob und wie der öffentliche Aufgabenträger im Einzelfall seiner Aufgabe durch Umverlegung der Leitung o.ä. nachkommen könne. Andererseits werde klar, dass auch der Umstand, dass ein Grundstück in öffentlichem Eigentum stehe, keine hundertprozentige Sicherheit biete. Klar werde insoweit aber auch, dass für das dauerhafte Fortbestehen der Vorteilslage für den einzelnen Anschlussnehmer nicht der Nachweis einer lückenlosen dinglichen Sicherung des Leitungsverlaufes ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen verlangt werden müsse. Verpflichtung des Aufgabenträgers sei es allein, die dauerhafte Inanspruchnahmemöglichkeit der öffentlichen Einrichtung für den jeweiligen Anschlussnehmer nachvollziehbar zu belegen. Dass diese hier in der Vergangenheit bestanden habe, belege die gelebte Praxis. Wenn nämlich – wie hier – der Vorteil bis zur mündlichen Verhandlung bestanden habe, existiere - jedenfalls ohne konkrete weitere Anhaltspunkte – kein Grund, die Dauerhaftigkeit des Vorteiles für den einzelnen rückwirkend anzuzweifeln. Dabei sei nicht in Abrede zu stellen, dass der Aufgabenträger dafür Sorge tragen müsse, dass der tatsächlich-objektive Vorteil für den einzelnen Beitragszahler fortbestehe. Aber selbst für die Zukunft werde man deutliche Anhaltspunkte dafür fordern müssen, wenn Zweifel an dem Fortbestand des Vorteils gerechtfertigt sein sollten. Bei einem insgesamt hohen Sicherungsgrad hinsichtlich des Leitungsverlaufs einer über 20 km langen Leitung erscheine es gänzlich realitätsfern zu behaupten, dass eine solche Gefahr sich schon dann realisieren könne, wenn einzelne Meter dieser Leitung nicht dinglich gesichert seien. Die Aufgabenerfüllung als solche sei nämlich in diesem Fall spiegelbildlich zu dem dem Anschlussnehmer gewährten Vorteil in keinem Fall ernsthaft gefährdet, und zwar selbst bei einer gegebenenfalls erforderlichen teilweisen Umverlegung der Leitung. Für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht bedeute dies, dass es - entgegen der bisherigen Rechtsprechung - nicht darauf ankommen könne, dass der Aufgabenträger bei Bestehen der tatsächlichen Anschlussmöglichkeit und Vorliegen einer wirksamen Satzung alle Absicherungen für den Leitungsverlauf bis auf die allerletzte "in der Tasche" haben müsse. Wichtig sei nur, dass keine greifbaren Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er als Aufgabenträger die mit dem Anschluss des beitragspflichtigen Grundstückes an die öffentliche Einrichtung einhergehende Verpflichtung zur Übernahme und ordnungsgemäßen Beseitigung des Abwassers nicht gewährleisten könne. So verfahre auch die Rechtsprechung anderer Bundesländer nicht so apodiktisch. Der Beklagte verweist insoweit auf ein Urteil des VG Potsdam vom 22. Februar 2017 (8 K 149/14), in der die Dauerhaftigkeit der Vorteilslage bereits im Hinblick auf einen Duldungsanspruch des Grundstückseigentümers aus Nachbarrecht bejaht worden sei. Ähnlich argumentiere das OVG Weimar (Urteil vom 3. September 2008, 1 KO 559/07). Auch dort werde verlangt, dass, sofern eine Leitung ein fremdes Grundstück durchquere, deren Verbleib dauerhaft gesichert sei. Jedoch solle dafür die aus einer entsprechenden Anwendung von § 905 BGB abgeleitete Duldungsverpflichtung des Grundstückseigentümers ausreichen. Das OVG Weimar scheine sogar die betroffenen Grundstückseigentümer als Zeugen befragt zu haben, ob sie beabsichtigten, ein Beseitigungsbegehren geltend zu machen. Aus der Rechtsprechung des VGH München (Urteil vom 17. April 1985, 23 B 83 A.2018) und des OVG Münster (Urteil vom 02. März 2004, 15 A 1151/02, für einen bereits bestehenden Anschluss) lasse sich Vergleichbares entnehmen. Da die maßgebliche Leitung im vorliegenden Fall bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ohne Probleme in Anspruch genommen worden sei und da angesichts der nunmehr vorliegenden 100%igen dinglichen Sicherung auch für die Zukunft keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der durch den Anschluss an die öffentliche Leitung garantierte Leitungsverlauf ernsthaft gefährdet sein könnte, bestünden keinerlei Bedenken am dauerhaften Fortbestand des mit dem tatsächlichen Anschluss an die öffentliche Einrichtung im Februar 2016 und Inkrafttreten der Satzung im Jahr 2018 begründeten objektiv-tatsächlichen Anschlussvorteils. Vor diesem Hintergrund seien die angegriffenen Bescheide auch nicht im Hinblick darauf teilweise aufzuheben, dass der Bebauungsplan Nr. 2 "Industriegebiet" der A. nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht aufgehoben worden sei. Selbst für den Fall eines Entstehens der sachlichen Beitragspflicht erst zum 12. Dezember 2023 müsse die Aufhebungssatzung vom 06. Dezember 2018 auf den Prüfstand gestellt werden und im Ergebnis derselben unangewendet bleiben. 1. Reine Gefälligkeitsplanung Der Aufhebungssatzung mangele es an der gebotenen Erforderlichkeit gem. § 1 Abs. 3 BauGB, da es sich hierbei um eine reine Gefälligkeitsplanung handele. Die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 2 "Industriegebiet" der A. vom 10. März 1992 habe offensichtlich allein den Interessen der Klägerin (im Verfahren 4 A 332/22 HAL), der L KG, gedient, die Eigentümerin des Großteils der betroffenen Flurstücke sei. Die A. habe deshalb zeitlich parallel zu den Bemühungen des Beklagten, die Beitragserhebung in den Gewerbegebieten des ehemaligen AZV A-Stadt vorzubereiten, auf Betreiben der L KG ihrerseits die Aufhebung des Bebauungsplans eingeleitet. Dadurch sollte zugunsten des größten Flächeneigentümers im Bebauungsplangebiet eine Absenkung der zu erwartenden Beitragsschuld bei Erhebung der Herstellungsbeiträge für die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Beklagten erwirkt werden. Die A. habe dem Ingenieurbüro StadtLandGrün Stadt- und Landschaftsplanung gem. § 4b BauGB u.a. die Aufgabe der Begründung der Aufhebungssatzung nach § 2a BauGB übertragen. (Wirtschaftlicher) Auftraggeber des Ingenieursbüros StadtLandGrün sei jedoch die L KG gewesen. Die Initiative, den Bebauungsplan Nr. 2 "Industriegebiet" aufzuheben, sei nicht primär von der A., sondern von der L KG ausgegangen. Laut dem Begründungstext habe diese die Aufhebung des Bebauungsplans auch beantragt. Die Förderung eines solchen privaten Anliegens durch den öffentlichen Planungsträger sei von der einfachgesetzlich ausgestalteten Planungshoheit der A. nicht gedeckt und stehe im offensichtlichen Widerspruch zur Rechtsordnung. Die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 2 "Industriegebiet" der A. beruhe danach nicht auf einer städtebaulichen Motivation. Vielmehr handele es sich um eine reine Gefälligkeitsplanung zugunsten der L KG, die ihre individuelle Abgabenlast dadurch zu reduzieren gedachte. Sie sei damit nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB und mithin rechtswidrig. Der Beklagte verweist hierzu auf das Protokoll einer Besprechung im Landratsamt des Burgenlandkreises vom 19. März 2018 zur Thematik "Beitragserhebung AZV C-Stadt - Unternehmen L KG (Standort A-Stadt). 2. Verletzung des Erforderlichkeitsgrundsatzes im Übrigen Auch im Übrigen sei die (ersatzlose) Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 2 "Industriegebiet" der A. nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB gewesen. Die Unterlagen aus dem Aufstellungsvorgang bestätigten, dass es dem Aufhebungsbebauungsplan eindeutig an der städtebaulichen Erforderlichkeit fehlte. Die durch StadtLandGrün Stadt- und Landschaftsplanung im Auftrag der L KG erstellte Begründung zum Entwurf der Aufhebungssatzung habe zu vertuschen versucht, dass es sich um eine Gefälligkeitsplanung handele und deshalb versucht, eine städtebauliche Motivlage darzustellen. Die Gefälligkeitsplanung blitze gleichwohl weiterhin durch, die nur pro forma vorgeschobenen Gründe griffen nicht und seien in sich widersprüchlich: a) Ein Versuch, die Erforderlichkeit der Aufhebung darzulegen, sei die Behauptung, die Umsetzung der Gesamtkonzeption sei ausgeschlossen. Warum, wieso usw. werde nicht dargelegt; die Aussage werde weder durch irgendeinen Fakt oder ein Argument näher belegt bzw. begründet (S. 4 der Begründung zum Entwurf der Aufhebungssatzung). Welche Konzeption damit gemeint sei, ob sich der Planverfasser auf die Konzeption des ursprünglichen Bebauungsplans beziehen wollte, bleibe offen und könne lediglich vermutet werden. In der Begründung des Bebauungsplans Nr. 2 "Industriegebiet" heiße es unter Ziff. 3 "Gründe für die Aufstellung": "Im Süden der Gemarkung A-Stadt Flur 1 liegt ein Kiesabbaugebiet für welches bereits Bergrecht besteht. Um die Verarbeitung und den Abbau dieses Kiesvorkommens in der Gemarkung A-Stadt zu ermöglichen, ist die Ausweisung eines Industriegebietes in unmittelbarer Nachbarschaft des Abbaugeländes geplant. Durch das mit der Errichtung der Kiesaufbereitungsanlage verbundene Betonwerk werden die Kiesvorkommen am Ort bereits überwiegend industriell genutzt. Hierdurch werden Arbeitsplätze für die A. und die Region gesichert. Neben dem geplanten Betonwerk mit Kiesaufbereitungsanlage ist noch Möglichkeit für weitere Industrieansiedlungen gegeben." Ob mit dem Ausschluss der Umsetzung der Gesamtkonzeption des Planungskonzepts die bislang ausgebliebene Ansiedlung weiterer Industrieansiedlungen gemeint gewesen sei, bleibe unklar. Die Ansiedlung weiterer Industriebetriebe sei aber erkennbar auch nicht Hauptmotivation für die ursprüngliche Beplanung des Areals gewesen; sie sei in der Begründung zum Bebauungsplan lediglich als Möglichkeit beiläufig im letzten Satz der Begründung erwähnt worden. b) Dazu passe nicht, dass in der Begründung zur Aufhebungsatzung zugleich ausgeführt werde, dass durch die Ansiedlung der L KG das ursprüngliche Planungsziel erreicht sei (S. 4 der Begründung zum Entwurf der Aufhebungssatzung). Beide Aussagen – Umsetzung der Gesamtkonzeption einerseits ausgeschlossen und Planungsziel andererseits erreicht – widersprächen sich grundlegend. Anhaltspunkte dafür, dass die L KG die industrielle Nutzung ihrer Grundstücke in naher Zukunft beenden könnte, lägen nicht vor. c) Schließlich werde die Aufhebung mit dem Ziel begründet, die unversiegelten und unbebauten Flächen dauerhaft zu erhalten und eine industrielle Nutzung auszuschließen (S. 4 der Begründung zum Entwurf der Aufhebungssatzung). Das wiederum passe nicht zu der gleichzeitigen Feststellung, dass die sich im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans befindende Fläche überwiegend bebaut und genutzt sei. Von den im Eigentum der L KG stehenden Grundstücken sei lediglich das Flurstück 30 und das zu erwerbende Flurstück 29 unbebaut; das Flurstück 30 werde allerdings landwirtschaftlich genutzt. Daneben verblieben lediglich die ungenutzten und nicht im Eigentum der L KG stehenden Flurstücke 27/1 und 29. Das aufgeführte Planungsziel, die unversiegelten und unbebauten Flächen dauerhaft zu erhalten und eine industrielle Nutzung auszuschließen, betreffe damit nur einen geringen Teil der sich im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans befindlichen Fläche. Wenn man dieses Ziel ernsthaft hätte verfolgen wollen, würde es mithin allenfalls eine teilweise Aufhebung des Bebauungsplans rechtfertigen können, die aber – aufgrund der andersgelagerten Motivation, nämlich Beiträge zu ersparen – gar nicht überlegt worden sei. Keiner der für die vermeintliche Erforderlichkeit der Aufhebung des Bebauungsplans angeführten Gründe könne damit einen städtebaulich gerechtfertigten Ansatzpunkt für die vollständige und ersatzlose Aufhebung des Bebauungsplans liefern. 3. Abwägungsfehler Die Aufhebung der Satzung sei darüber hinaus aber auch offensichtlich abwägungsfehlerhaft. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne seien die öffentlichen und privaten Belange gem. § 1 Abs. 7 BauGB gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dafür sei das Abwägungsmaterial zunächst vollständig zu ermitteln, vgl. § 2 Abs. 3 BauGB. Hier aber sei das Abwägungsmaterial erkennbar schon unzutreffend und unvollständig zusammengetragen worden. Allein das habe zu einem fehlerhaften Abwägungsergebnis (sog. Abwägungsdefizit) geführt, sodass ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB vorliege. Zunächst sei festzuhalten, dass Belange der Grundstückseigentümer der Flurstücke 27/1, 28 und 29, die nicht im Eigentum der L KG stünden, nicht in die Abwägung eingestellt worden seien. Aber auch die Belange der L KG als Grundstückseigentümerin seien ersichtlich unzutreffend ermittelt worden. Die Auswirkungen der Aufhebungssatzung auf die Eigentumspositionen der betroffenen Grundstückseigentümer wegen des Wegfalls der Baulandqualität ihrer Grundstücke würden auch im Übrigen nicht hinreichend ermittelt. Bestehe - wie hier - grundsätzlich ein privates Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte, sei dieses Interesse wegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ein herausgehobener abwägungserheblicher Belang. Die Begründung befasse sich zwar mit der Frage, ob sich durch die Aufhebung des Bebauungsplans Entschädigungsansprüche ergeben würden (S. 5 f.) und verneine dann einen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens nach § 39 BauGB wie auch eine Haftung nach § 42 Abs. 2 BauGB. Erschöpfend seien – unabhängig von der Fehlerhaftigkeit dieser Bewertung – die Belange damit nicht abgearbeitet. Weder sei § 42 Abs. 3 BauGB noch eventuelle Übernahmeansprüche u.a. behandelt worden. Dass u.a. der Wegfall der Baulandqualität offensichtlich zu einer die betroffenen Grundstückseigentümer treffenden Wertminderung der betroffenen Grundstücke führe, wäre zusammen mit der Bewertung dieses Aspekts voranzustellen gewesen, bleibe aber ungesehen und unerwähnt. Ergänzend führt er aus, die Aufhebungssatzung der A. sei auch aus formalen Gründen ohne Rechtswirkung. Denn die ausgefertigte Satzung sei nicht veröffentlicht worden, sondern lediglich ein Hinweis hierauf. Dies habe nicht den Anforderungen des § 6 GO LSA in der damals geltenden Fassung entsprochen. Der Veröffentlichung sei auch nicht zu entnehmen, dass der Bürgermeister der A. die Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes in irgendeiner Weise ausgefertigt habe. Hinzu komme, dass die Bekanntmachungsanordnung am selben Tag wie die tatsächliche Bekanntmachung erfolgt sei. Auch dies dürfe fehlerhaft, jedenfalls unplausibel, sein. Hinsichtlich des Vorliegens einer Gefälligkeitsplanung bei Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 2 trägt der Prozessbevollmächtigte des Beklagten ergänzend vor, er selbst habe vor einigen Jahren den Entwurf einer Ablösevereinbarung mit mehreren Gewerbebetrieben, u.a. auch der L KG, ausgearbeitet und sei daraufhin durch den Wirtschaftsamtsleiter des Burgenlandkreises darauf angesprochen worden, ob es nicht eine Möglichkeit gäbe, die Beiträge niedriger festzusetzen oder auf sonstige Weise niedriger zu gestalten. Gleiches habe ihm der damalige Landrat in einem anderen Termin auch angetragen. Auf die Frage, ob das klägerische Grundstück bebaut sei, komme es danach nicht an. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie führt aus, die Aufhebung des Bebauungsplanes sei in der Gänze erforderlich gewesen, um die geänderten Planungsziele umzusetzen. Unverändert sei die industrielle Nutzung der bereits bebauten Flächen im Plangebiet durch das Baustoffwerk gewollt. Während die Fläche mit 71 % schon nahe der maximal möglichen Grenze von 80 % versiegelt worden sei, unterschreite die tatsächliche Höhe der Gebäude (2 Vollgeschosse) deutlich das zulässige Maß (4 Vollgeschosse). Um eine weitere Bebauung in die Höhe (max. 4 Vollgeschosse) und in der Fläche (maximal 80 %) zu verhindern, sei die Aufhebung des Bebauungsplanes im Ganzen erforderlich gewesen. Der Bebauungsplan Nr. 2 sei 1992 genehmigt worden. Der Gemeinderat habe damals Neuland betreten und dabei die Festsetzungen zur Höhe unterschätzt und Festsetzungen zum Lärmpegel gar nicht erst aufgenommen. Inzwischen hätten sich aber die Gewerbegebiete in unmittelbarer Nähe entwickelt und den Flächenbedarf gedeckt. Die jüngste Bebauung der Firma Offergeld Logistik GmbH im benachbarten Gewerbegebiet Meineweh sei zulässigerweise derart hoch, dass diese Bebauung das Stadtbild von A-Stadt auch aus der Ferne präge. Zu spät habe der Gemeinderat in Meineweh erkannt, dass man die Festsetzungen habe ändern können. Es habe wochenlange Einwohnerproteste gegeben. Mit der Aufhebung des Bebauungsplanes sei der Planungswille umgesetzt worden. Der Industriegebietscharakter und die vorhandene Bebauungsstruktur sollten trotz der Aufhebung gewahrt bleiben. Dabei sei allen Beteiligten klar gewesen, dass die Zulässigkeit künftiger baulicher Erweiterungen nur noch im Rahmen eines Bauantragsverfahrens nach § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB geklärt werden könne, d.h. eine weitere Bebauung müsse sich der vorhandenen unterordnen. Dies sei in der schriftlichen Begründung möglicherweise so nicht zum Tragen gekommen, sei aber von vornherein so gewollt gewesen. Die Aufhebung des Bebauungsplanes im Ganzen sei auf Empfehlung der Planungsbehörde des Burgenlandkreises erfolgt, als sie, die Beigeladene, dieser im Rahmen einer Beratung geschildert habe, dass nach ihrem Willen "alles so bleiben solle, wie es jetzt ist". Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.