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Urteil

20 A 3988/03

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Weisungen der Aufsichtsbehörde nach § 9 Abs. 1 OBG sind Verwaltungsakte, wenn sie die Entscheidung einer unteren Behörde in einem konkreten Einzelfall verbindlich regeln. • Eine untergesetzliche Verbotsregelung der Schutzgebietsverordnung (hier: Verbot von Nassabgrabungen in Schutzzone III B) darf die angewiesene Behörde nicht im Einzelfall zur Seite legen, wenn der Normgeber die Norm trotz geäußerter Bedenken für wirksam hält und ihre Anwendung anordnet. • Eine Befreiung von einem Verbot nach § 9 der Schutzgebietsverordnung setzt das Vorliegen eines atypischen Sonderfalls (offenbar nicht beabsichtigte Härte) voraus; allgemeine Berufung auf fehlende Gefährdung des Einzelfalls reicht nicht aus.
Entscheidungsgründe
Weisungen der Aufsichtsbehörde und Grenzen von Befreiungen vom Nassabgrabungsverbot • Weisungen der Aufsichtsbehörde nach § 9 Abs. 1 OBG sind Verwaltungsakte, wenn sie die Entscheidung einer unteren Behörde in einem konkreten Einzelfall verbindlich regeln. • Eine untergesetzliche Verbotsregelung der Schutzgebietsverordnung (hier: Verbot von Nassabgrabungen in Schutzzone III B) darf die angewiesene Behörde nicht im Einzelfall zur Seite legen, wenn der Normgeber die Norm trotz geäußerter Bedenken für wirksam hält und ihre Anwendung anordnet. • Eine Befreiung von einem Verbot nach § 9 der Schutzgebietsverordnung setzt das Vorliegen eines atypischen Sonderfalls (offenbar nicht beabsichtigte Härte) voraus; allgemeine Berufung auf fehlende Gefährdung des Einzelfalls reicht nicht aus. Die Beigeladene betreibt eine Kies- und Sandabgrabung und beantragte Erweiterung eines vorhandenen Sees auf Flächen innerhalb der Schutzzone III B eines Wasserschutzgebiets, wo Nassabgrabungen verboten sind. Sie beantragte Befreiung vom Verbot; Gutachten wurden vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde (Beklagte) erließ Weisungen an den Kläger (untere Wasserbehörde), den Planfeststellungsantrag abzulehnen. Der Kläger ließ vorzeitig beginnen und stellte später den Plan unter Befreiung vom Nassabgrabungsverbot fest; die Beklagte beharrte auf ihrer Weisung. Der Kläger klagte gegen die Weisungen; das Verwaltungsgericht gab ihm zunächst Recht. Die Beklagte legte Berufung ein. Streitpunkt war, ob die Weisungen rechtswidrig waren und ob das Verbot bzw. dessen Anwendbarkeit für die Vorhabenfläche offensichtlich unwirksam sei. • Zulässigkeit: Die angegriffenen Weisungen sind als Verwaltungsakte zu qualifizieren, weil sie den Kläger in der konkreten Entscheidung verpflichten und nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt die Ablehnung des Planfeststellungsantrags anordnen. • Erledigung: Teile der Weisungen sind durch den späteren planfeststellenden Beschluss des Klägers insoweit erledigt, als der Planfeststellungsantrag inzwischen entschieden ist. • Rechtmäßigkeit der Weisungen: § 9 Abs. 1 OBG berechtigt die Aufsichtsbehörde, Weisungen zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit zu erteilen. Die Beklagte durfte die Anwendung der Verbotsregelung der Schutzgebietsverordnung verlangen, weil der Normgeber die Wirksamkeit der Norm trotz vorgebrachter Bedenken bestätigt hatte. • Keine offensichtliche Unwirksamkeit der Verordnung: Die behaupteten Mängel der Schutzgebietsverordnung (Abgrenzung des Schutzgebiets, Fördermengenannahmen, methodische Einwände) sind nicht derart offenkundig oder eindeutig, dass die angewiesene Behörde die Norm ignorieren durfte. • Befreiungsvoraussetzungen: Die Verordnung bietet nur die Befreiungsmöglichkeit nach § 9, die entweder ein Erfordernis aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit oder eine offenbar nicht beabsichtigte Härte verlangt. Ein atypischer Sonderfall liegt nicht vor; Gutachten und neue fachliche Erkenntnisse betreffen das Schutzgebiet insgesamt und begründen keine Einzelfallbefreiung. • Rechtsfolgen für den Kläger: Der Kläger konnte die Weisungen rechtmäßig beachten, ohne sich der Gefahr einer haftungsbegründenden Amtspflichtverletzung auszusetzen, da ihm keine gesicherte Kenntnis von der Unwirksamkeit der Norm zukam. • Verfahrensrechtliche Folgen: Die Berufung der Beklagten war erfolgreich, das erstinstanzliche Urteil wurde abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten war zulässig und erfolgreich; die Klage des Klägers gegen die aufsichtsbehördlichen Weisungen wird abgewiesen. Die Weisungen der Beklagten waren nicht rechtswidrig, weil die Aufsichtsbehörde nach § 9 Abs. 1 OBG die Anwendung des in der Schutzgebietsverordnung geregelten Nassabgrabungsverbots verlangen durfte und die behaupteten Mängel der Verordnung nicht so offenkundig waren, dass die angewiesene Behörde die Norm hätte unbeachtet lassen dürfen. Eine Befreiung vom Verbot hätte nur bei Vorliegen eines atypischen, offensichtlich nicht von der Verordnung bedachten Einzelfalls in Betracht kommen können; dies ist nicht gegeben. Der Kläger wurde somit in seinen Rechten nicht verletzt; die Weisungen waren im Zeitpunkt ihres Erlasses als rechtmäßige aufsichtsbehördliche Maßnahmen anzusehen. Die Kostenentscheidung wurde dem Urteil entsprechend getroffen.