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Urteil

2 K 102/22

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:0423.2K102.22.00
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Leitsätze
Ob eine mit § 1 Abs 3 BauGB nicht vereinbare Gefälligkeitsplanung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (Rn.50)
Tenor
Die Ergänzungssatzung Nr. 2 „Friesdorf-B-Straße“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert der vollstreckungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ob eine mit § 1 Abs 3 BauGB nicht vereinbare Gefälligkeitsplanung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (Rn.50) Die Ergänzungssatzung Nr. 2 „Friesdorf-B-Straße“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert der vollstreckungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. 1. Er ist als Normenkontrollantrag im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind. Bei der angefochtenen ESFB handelt es sich um eine Satzung im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. 2. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an diejenigen nach § 42 Abs. 2 VwGO. Ausreichend ist deshalb die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 47 Rn. 46). Diese Möglichkeit ist hier deshalb gegeben, weil nicht auszuschließen ist, dass die Antragsteller als Eigentümer der Grundstücke B-Straße … und … von dem Vorhaben auf dem gegenüberliegenden Grundstück beeinträchtigt werden. Die Antragsteller haben insoweit nachvollziehbar vorgetragen, dass das Vorhaben aufgrund seiner höheren Hanglage zu einer Änderung des Wasserabflusses und einer dadurch verursachten Überschwemmung auf ihren Grundstücken führen könne. 3. Die einjährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt. Die Antragsgegnerin machte die ESFB am 12. November 2021 in ihrem Amtsblatt bekannt. Der Normenkontrollantrag ist am 18. Oktober 2022 beim erkennenden Gericht eingegangen. II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die angefochtene ESFB ist gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären, weil sie gegen höherrangiges Recht verstößt und deshalb ungültig ist. 1. Auf die geltend gemachten formellen Mängel können sich die Antragsteller allerdings nicht mit Erfolg berufen. a) Ein formeller Fehler liegt nicht darin, dass es die Antragsgegnerin unterließ, im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Angaben über vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen zu machen und entsprechende Unterlagen auszulegen. Eine solche Pflicht besteht zwar in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB in der hier noch anzuwendenden Fassung vom 3. November 2017 BauGB a.F. Nach dieser Vorschrift sind im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Aufstellung von Bauleitplänen Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Diese Vorschrift gilt aber nicht in den Fällen, in denen Bauleitpläne oder eine insoweit gleich zu behandelnde Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB – wie hier – unter Beteiligung der Öffentlichkeit im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden. Für diese Fälle verweist § 34 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 2 BauGB a.F. nicht auf die Hinweispflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB a.F., sondern nur auf diejenige nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB a.F. Diese Vorschrift verpflichtet nur zu dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Das Unterbleiben eines Verweises auf die Pflicht zur Angabe umweltbezogener Informationen nach Halbsatz 1 ist auch folgerichtig, weil solche Informationen in einem Verfahren zur Aufstellung einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht eingeholt werden müssen. Aus § 34 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 BauGB ergibt sich zwar, dass die Begründungspflicht des § 2a Satz 2 Nr. 1 BauGB auch für Einbeziehungssatzungen im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB gilt. Nicht verwiesen wird dort allerdings auf § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB, wonach eine Umweltprüfung und das Erstellen eines Umweltberichts vorgeschrieben wird. b) Formell fehlerhaft ist die ESFB auch nicht deshalb, weil die Antragsgegnerin in der Rechtsbehelfsbelehrung ihrer Auslegungsbekanntmachung darauf verwiesen hat, dass ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig sei, soweit Einwendungen im Beteiligungsverfahren nicht oder verspätet geltend gemacht worden seien. Dieser Hinweis bezieht sich zwar fälschlicherweise auf den zum Zeitpunkt der Auslegungsbekanntmachung nicht mehr geltenden § 47 Abs. 2a VwGO. Dies führt aber nicht zu einem Verfahrensverstoß. Nach der hier – wie ausgeführt – anwendbaren Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB a.F. war die Antragsgegnerin verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Dieser Hinweis ist in der Auslegungsbekanntmachung enthalten. Der darüber hinaus erfolgte unrichtige Hinweis auf die nicht mehr geltende gerichtliche Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO führt nicht zur formellen Fehlerhaftigkeit der Auslegungsbekanntmachung, weil er den Hinweis nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB a.F. nicht aufhebt oder dazu im Widerspruch steht, sondern nur darüber hinausgeht, ohne dabei die Rechte Betroffener zu verkürzen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb Betroffene durch diesen Hinweis von einer Abgabe rechtzeitiger Stellungnahmen abgeschreckt werden sollten. Im Gegenteil dürfte ein solcher Hinweis einen Anreiz schaffen, Einwendungen bereits bei der Öffentlichkeitsbeteiligung und nicht erst im Normenkontrollverfahren geltend zu machen. 2. Die ESFB ist aber materiell rechtswidrig. a) Ihr fehlt das Planerfordernis nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. aa) Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Vorschrift verbindet das Gebot erforderlicher Planungen mit dem Verbot nicht erforderlicher Planungen (BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 – 4 C 14.01 – juris Rn. 10). Auch Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB müssen den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB genügen; denn gemäß § 34 Abs. 5 Satz 1 BauGB ist Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3, dass sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind (Söfker/Hellriegel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 152. EL Oktober 2023, § 34 Rn. 120). bb) Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption einer Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 BN 15.99 – juris Rn. 4). Eine Notwendigkeit für eine Planung muss grundsätzlich nicht bestehen. Eine bauleitplanerische Regelung kann auch erforderlich sein, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet. Entscheidend ist, ob die Planung zu einer städtebaulichen Entwicklung und Ordnung beiträgt. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind städtebauliche Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist u.a. auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 BN 15.99 – juris Rn. 5). Das ist allerdings nicht stets schon dann zu bejahen, wenn der Bauwunsch eines Einzelnen den Anlass für die Planung bietet. Ob eine mit § 1 Abs. 3 BauGB nicht vereinbare Gefälligkeitsplanung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. zum Ganzen: BayVGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 – 15 N 08.3431 – juris Rn. 22). cc) In Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich bei der ESFB um eine mit § 1 Abs. 3 BauGB nicht vereinbare Gefälligkeitsplanung. Die Planung trägt nicht zu einer städtebaulichen Entwicklung bei, sondern dient ausschließlich den privaten Interessen der von ihr profitierenden Grundstückseigentümer. Der Plan geht nicht nur auf ihre Initiative zurück, sondern dient auch ausschließlich ihren Interessen. Er ermöglicht ihnen die Errichtung eines einzelnen freistehenden Wohngebäudes nebst Garten auf einer Außenbereichsfläche am Ortsrand von nahezu 3.000 m² in exklusiver Lage mit hervorragender Aussicht. Ein städtebauliches Erfordernis ist dafür nicht ersichtlich. Ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus der Begründung der ESFB. Das darin angegebene städtebauliche Ziel besteht darin, der negativen Bevölkerungsentwicklung in der Gemeinde dadurch entgegenzuwirken, dass insbesondere für die jüngeren Bevölkerungsgruppen, das heißt Familien mit Eltern in der Altersgruppe unter 30, Angebote unterbreitet werden, um die „Entscheidungen zugunsten ihres Heimatortes positiv zu beeinflussen“. Solche Familien sollen, in anderen Worten, durch die Bereitstellung attraktiver Baugrundstücke zum Bleiben bewogen werden. Diese Zielstellung wird aber mit der ESFB gerade nicht erreicht. Auch in einem kleinen Ort mit wenigen Hundert Einwohnern dürfte die Bevölkerungsentwicklung nicht dadurch nachhaltig beeinflusst werden können, dass im Wege der städtebaulichen Planung die Errichtung eines einzelnen Einfamilienhauses ermöglicht wird. Nach den glaubhaften und von der Antragsgegnerin unwidersprochen gebliebenen Angaben gehören die dadurch begünstigten Grundstückseigentümer auch nicht zu der Zielgruppe der jungen Familien unter 30, sondern zu den Einwohnern einer höheren Altersgruppe, die als Eigentümer und Bewohner eines kernsanierten Hauses ohnehin in F-Stadt bleiben wollen und denen es lediglich darum geht, ihren individuellen, durch einen von ihnen gestellten Bauantrag zum Ausdruck gebrachten Bauwunsch auf einem ihnen gehörenden Außenbereichsgrundstück zu verwirklichen und dadurch ihre Wohnsituation zu verbessern. b) Der ESFB fehlt es auch an den speziellen Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Das Plangebiet wird entgegen dieser Vorschrift nicht durch angrenzende, im Zusammenhang bebaute Ortsteile geprägt. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB verschafft der Gemeinde die Möglichkeit, durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einzubeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Die erforderliche Prägung ist gegeben, wenn dem angrenzenden Innenbereich im Hinblick auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche die erforderlichen Zulässigkeitsmerkmale für die Bebaubarkeit der Außenflächen entnommen werden können (BVerwG, Urteil vom 03.12.2008 – 4 BN 26.08 – juris Rn. 10). Gemessen daran fehlt es dem Flurstück … an einer Prägung durch den angrenzenden Innenbereich. aa) Eine solche Prägung kann nicht durch die Gebäude erfolgen, die auf der Nordseite der Straße B-Straße gegenüber dem Flurstück … vorhanden sind (B-Straße …, … und …). Diese Gebäude sind nicht selbst ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil, weil ihnen aufgrund ihrer geringen Anzahl das für einen Ortsteil erforderliche Gewicht fehlt. Die Gebäude nehmen aber auch nicht an dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil F-Stadt teil, zu dem auch die Bebauung entlang der F-Dorfstraße gehört. Dieser Zusammenhang endet im Bereich der Abzweigung der Straße „B-Straße“ an dem Wohngebäude mit der Straßenbezeichnung F-Dorfstraße …. Die östlich daran angrenzenden, unbebauten Flurstücke … und … sind nicht nur Baulücken zwischen diesem Grundstück und den weiter östlich gelegenen Grundstücken B-Straße …, … und …, sondern sind nach der Verkehrsanschauung dem Außenbereich zuzuordnen. Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 30. August 2019 – 4 B 8.19 – juris Rn. 8). Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung als „Faustformel“ angenommen wird, dass eine unbebaute Fläche von zwei bis drei Bauplätzen als Baulücke angesehen werden kann, die den Bebauungszusammenhang nicht unterbricht, hat das Bundesverwaltungsgericht dem zwar nicht widersprochen, aber zugleich betont, dass es sich hierbei nur um einen gedanklichen Ausgangspunkt für den Tatrichter handelt, der von einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall nicht entbindet (BVerwG, Beschluss vom 30. August 2019 – 4 B 8.19 – juris Rn. 9). Ausgehend davon gelangt der Senat bei der Würdigung der streitgegenständlichen tatsächlichen Verhältnisse zu dem Ergebnis, dass die aus den Grundstücken B-Straße …, … und … bestehende Häusergruppe dem Bebauungszusammenhang an der F-Dorfstraße nicht zugehört. Der Ortsteil F-Stadt wird im Osten durch die ringartig verlaufende F-Dorfstraße und die auf der östlichen Seite dieser Straße vorhandene Wohnbebauung begrenzt. Soweit an der von der F-Dorfstraße östlich abzweigenden Straße B-Straße Bebauung vorhanden ist, vermittelt diese nicht den Eindruck, dass sie mit den Gebäuden an der F-Dorfstraße einen Zusammenhang bildet, sondern dieser als Streubebauung außen vorgelagert ist. Hierfür spricht schon die geringe Anzahl der einseitig auf der nördlichen Straßenseite vorhandenen Häuser B-Straße …, … und …. Die unbebaute Fläche zwischen diesen Gebäuden und dem Gebäude F-Dorfstraße … wirkt nicht als Bereich, der den beiden westlich und östlich angrenzenden bebauten Bereichen zugehört, sondern als Teil der östlich der F-Dorfstraße gelegenen, landwirtschaftlich genutzten Außenflächen. Aufgrund dieser Nutzung und Zugehörigkeit erwecken die Grundstücke nicht den Eindruck von Baulücken, sondern von landwirtschaftlichen Nutzflächen, die selbst eine trennende Wirkung ausüben. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der Funktion und Ausgestaltung der Straße B-Straße. Diese wirkt nicht wie eine zur durchgängigen Bebauung bestimmte Erschließungsstraße, sondern als bloße Zufahrt zu den Grundstücken B-Straße …, … und … und weiter östlich vorhandenen, einzelnstehenden Gebäuden. bb) Eine Prägewirkung auf das Flurstück … geht aber auch nicht von dem westlich angrenzenden Flurstück … (F-Dorfstraße …) aus. Dessen prägungsfähige Bebauung liegt wiederum am westlichen und nicht am angrenzenden östlichen Grundstücksrand. Am östlichen und angrenzenden Grundstücksrand befindet sich lediglich ein Nebengebäude. Die einzig prägungsfähige Bebauung verläuft entlang der F-Dorfstraße und nicht in östliche Richtung. Zudem gibt es nur am westlich angrenzenden Grundstück überhaupt so weit nach Osten ausreißende Bebauung. Eine Prägung kann jedoch von dem dort vorhandenen Nebengebäude nicht abgeleitet werden. c) Ist die ESFB bereits aus den unter a) und b) aufgezeigten Gründen unwirksam, kann offenbleiben, ob sie zudem an den darüber hinaus geltend gemachten Mängeln einer fehlerhaften Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung nach § 1a Abs. 3 BauGB und einer fehlerhaften Abwägung der Erosions- und Niederschlagsgefahren leidet. d) Der geltend gemachte Ermessensfehler besteht nicht. Der von den Antragstellern insoweit als Beleg herangezogene Satz lautet: „Der Eingriff ist damit nicht vermeidbar“ (Seite 11 Abs. 8 des Satzungsentwurfs in der Fassung vom November 2020). Damit hat die Antragsgegnerin lediglich darauf hingewiesen, dass aufgrund der Planung an diesem Standort der Eingriff in Natur und Landschaft unvermeidbar sei. Eine fehlerhaft angenommene Bindung des Planungsermessens geht daraus nicht hervor. B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2 ZPO. D. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Beschluss vom 23. April 2024 Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bemisst die sich aus dem Antrag der Antragsteller für sie ergebende Bedeutung der Sache entsprechend der Empfehlung in Nr. 9.8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, die für ein Normenkontrollverfahren einer Privatperson gegen einen Bebauungsplan einen Streitwert zwischen 7.500 € und 60.000 € vorsieht. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Ergänzungssatzung für die Antragsteller erscheint ein Streitwert von 10.000 € je Antragsteller angemessen. Da die Antragsteller die Ergänzungssatzung nicht als Rechtsgemeinschaft, sondern als Eigentümer eines jeweils in ihrem Alleineigentum stehenden Grundstücks angreifen, sind die Werte der einzelnen Anträge zu addieren (vgl. Nr. 1.1.3 des Streitwertkataloges). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Antragsteller wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Ergänzungssatzung Nr. 2 „F-B-Straße“ der Antragsgegnerin (im Folgenden: ESFB). F-Stadt ist ein Ortsteil der Antragsgegnerin mit etwa 300 Einwohnern (Stand: 2018). „B-Straße“ ist der Name einer schmalen Straße am östlichen Ortsrand, die von der bogenförmig von Nord nach Süd verlaufenden „F-Dorfstraße“ östlich abzweigt und etwa 150 m Richtung Nord-Osten verläuft. In diesem Bereich ist die Straße mit Pflastersteinen befestigt. Anschließend geht sie – soweit anhand der vorgelegten Karten und Lichtbilder ersichtlich – in einen mit einer Schotterdecke befestigten Weg über. Die „F-Straße“ ist beidseitig mit Wohnhäusern bebaut. Bei der Straße „B-Straße“ ist dies nur auf der nördlichen Seite der Fall. Hierbei handelt es sich – von West nach Ost – um die beiden Grundstücke der Antragsteller mit den Straßenbezeichnungen B-Straße … und … und das östlich daran grenzende Grundstück B-Straße …. Die beiden an das Grundstück B-Straße … westlich angrenzenden Flurstücke … und … sind unbebaut und werden landwirtschaftlich genutzt. Das wiederum westlich daran anschließende Grundstück gehört zu den mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken auf der östlichen Seite der F-Dorfstraße (F-Dorfstraße …). Errichtet ist auf diesem Grundstück außer dem straßenseitigen Wohnhaus eine Garage im rückwärtigen Bereich, die von der Straße „B-Straße“ aus erreichbar ist. Die Entfernung zwischen dieser Garage und dem Wohngebäude des Antragstellers zu 2 (B-Straße …) beträgt ungefähr 40 m. Südlich der Straße „B-Straße“ liegt gegenüber den Grundstücken der Antragsteller das streitgegenständliche Flurstück …. Hierbei handelt es sich um ein von der Straße aus Richtung Süden ansteigendes Hanggrundstück mit einer Größe von 2.831 m². Es wird ebenso wie die angrenzenden Flächen im Osten und Süden als Wiese genutzt. Westlich an das Flurstück … grenzen die Flurstücke … und …. Das Flurstück … ist in seinem westlichen Bereich, straßenseitig zur F-Dorfstraße, mit einem Wohngebäude bebaut (F-Dorfstraße …). In seinem östlichen, an das Flurstück … angrenzenden Bereich ist ein Nebengebäude errichtet. Das Flurstück … ist unbebaut. Das Flurstück … ist ausschließlicher Gegenstand des räumlichen Geltungsbereichs der ESFB (§ 1). Als Rechtsgrundlage nimmt die ESFB vor ihrem § 1 Bezug auf § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Nach § 2 ESFB richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb des Geltungsbereichs der ESFB neben den Festsetzungen dieser Satzung nach § 34 BauGB. Die überbaubare Grundstücksfläche ist in der Planzeichnung durch eine Baugrenze festgesetzt. Sie umfasst eine Fläche von 300 m² in dem an die Straße „B-Straße“ angrenzenden nördlichen Bereich des Flurstücks. In der Begründung der ESFB heißt es unter Nr. 1 (Ziel und Zweck der Planung): „Der Stadt Mansfeld liegt für das Flurstück … in der Gemarkung …, Flur …, ein Antrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses vor. Im Sinne einer positiven Beeinflussung der Bevölkerungsentwicklung ist die Stadt Mansfeld sehr daran interessiert, Bauland anzubieten, damit sich die Familien, die hier bauen wollen, langfristig an den Ort gebunden fühlen. Dazu ist die Bereitstellung bedarfsgerechten Wohnraums erforderlich. Im „Integrierten Gemeindeentwicklungskonzept A-Stadt“, StadtLandGrün 2018, wird u.a. darauf hingewiesen, dass sich gerade die jüngeren Bevölkerungsgruppen der unter 30-Jährigen in den ländlich geprägten Kreisen und Regionen der neuen Länder durch eine hohe Wanderungsbereitschaft auszeichnen. Aus den statistischen Erhebungen zur Altersstruktur wird die Tendenz zur Überalterung in der Stadt Mansfeld in allen Ortsteilen ablesbar. Damit verbunden ist die Bevölkerungsentwicklung in allen Ortsteilen rückläufig. Daraus ableitend wird für die Stadt Mansfeld das Ziel formuliert, die Reduzierung des Einwohnerrückganges durch geeignete Maßnahmen abzufedern. Es ist deshalb notwendig, Entwicklungsmöglichkeiten anzubieten, die die individuellen Ansprüche der Bewohner berücksichtigen. Insbesondere für die jüngeren Bevölkerungsgruppen, die einen eigenen Haushalt gründen möchten, sind Angebote zu unterbreiten, mit denen Entscheidungen zugunsten ihres Heimatortes positiv beeinflusst werden können. Dazu gehört u.a. auch die Möglichkeit, individuelle Wohnungswünsche zu erfüllen, die nicht in jedem Fall innerhalb der vorhandenen Bausubstanz durch Sanierung leerstehender Gebäude realisierbar sind. Die Umsetzung solcher räumlich begrenzten, maßvollen Erweiterungen sollte vorzugsweise an bestehenden verkehrlichen und stadttechnischen Erschließungssträngen liegen. Das o.g. Grundstück befindet sich an einer vorhandenen Erschließungsstraße, die bereits mit Wohngrundstücken bebaut ist. Die Ergänzung bietet sich daher, auch unter dem Aspekt des reduzierten Erschließungsaufwandes bzw. des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, an.“ Das Verfahren zur Planaufstellung verlief im Wesentlichen wie folgt: Den im Vereinfachten schriftlichen Verfahren (Umlaufverfahren) gefassten Beschluss zur Aufstellung der ESFB machte die Antragsgegnerin in ihrem Amtsblatt vom 12. Juni 2020 bekannt. Den Entwurf legte sie erstmals in der Zeit vom 22. Juni bis zum 22. Juli 2020 öffentlich aus. In Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen änderte sie den Entwurf. Die geänderte Fassung legte sie in der Zeit vom 7. bis zum 22. Juli 2021 erneut aus. Hierauf hatte sie in ihrem Amtsblatt vom 11. Dezember 2020 hingewiesen. Am 4. Oktober 2021 beschloss sie die ESFB als Satzung. Am 9. November 2021 wurde die Satzung von dem Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 12. November 2021 bekannt gemacht. Am 18. Oktober 2022 haben die Antragsteller beim erkennenden Gericht einen Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung haben sie ausgeführt: Ihr Normenkontrollantrag sei zulässig. Ihre Antragsbefugnis ergebe sich daraus, dass das Vorhaben, das auf dem Flurstück … geplant sei, nachteilige Auswirkungen auf ihre benachbarten Grundstücke habe. Die Baumaßnahmen verursachten Erosionsschäden und verdichteten den Boden. Dadurch werde die Gefahr erhöht, dass bei starken Regenfällen der Hang ins Rutschen gerate und größere Wassermengen auf ihre tiefer gelegenen Grundstücke gelangten. Antragsbefugt seien sie zudem auch deshalb, weil die Auslegungsbekanntmachung zu einer potentiellen Verkürzung ihrer Rechte geführt habe. Die Antragsgegnerin habe darin darauf hingewiesen, dass ein Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO unzulässig sei, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht würden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht würden, aber hätten geltend gemacht werden können. Aufgrund dieses Hinweises hätten sie davon ausgehen müssen, dass ihre Einwendungen nach Ablauf der Auslegung nicht berücksichtigt würden, jedenfalls aber im Falle der Zurückweisung auch nicht gerichtlich durchsetzbar seien, obgleich ihnen durch den Mangel der Auslegung keine Möglichkeit der Einsichtnahme in die relevanten Unterlagen gewährt worden sei. Ihr Normenkontrollantrag sei auch begründet. Die ESFB leide unter einem formellen Mangel. Die Antragsgegnerin habe es entgegen einer insoweit bestehenden Verpflichtung unterlassen, im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Angaben über vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen zu machen und entsprechende Unterlagen auszulegen. Die ESFB sei aus den folgenden fünf Gründen auch materiell rechtswidrig. (1) Erstens verstoße die ESFB gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil sie entgegen dieser Vorschrift, die auch für Satzungen im Sinne des § 34 Abs. 4 BauGB gelte, für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht erforderlich sei. Verfolge die Antragsgegnerin ernsthaft das Ziel einer Schaffung von Bauland, gebiete die städtebauliche Erforderlichkeit die Entwicklung des Gebietes „Am B.“ und nicht einer 2.831 m² großen Außenbereichsfläche am östlichen Ortsrand für ein einziges Wohngebäude. Hierbei handele es sich um eine Gefälligkeitsplanung zugunsten derjenigen, die von der Planung begünstigt würden. Die ESFB sei nicht erforderlich, um einen von diesen Begünstigten beabsichtigten Wegzug abzuwenden. Diese hätten überhaupt nicht vor, aus F-Stadt wegzuziehen, sondern lebten dort allein in einem kernsanierten Haus. Sie gehörten auch nicht zu der in der Begründung der ESFB genannten Zielgruppe der jungen Erwachsenen unter 30. Die ESFB diene nur dazu, ihre Wohnsituation zu verbessern, indem sie ihnen die Errichtung eines Wohnhauses in exklusiver Lage am Ortsrand mit hervorragender Aussicht ermögliche. (2) Zweitens werde das Plangebiet entgegen § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht durch angrenzende, im Zusammenhang bebaute Ortsteile geprägt. Eine solche Prägung könne nicht durch die Gebäude erfolgen, die auf der Nordseite der Straße B-Straße gegenüber dem Flurstück … vorhanden seien (B-Straße …, … und … Diese Gebäude seien weder selbst ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil noch Teil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils an der F-Dorfstraße. Eine Prägewirkung auf das Plangebiet gehe aber auch nicht von dem westlich angrenzenden Grundstück aus. Dessen prägungsfähige Bebauung liege wiederum am westlichen und nicht am angrenzenden östlichen Grundstücksrand. Am östlichen und angrenzenden Grundstücksrand befinde sich lediglich ein Nebengebäude. Die einzig prägungsfähige Bebauung verlaufe entlang der F-Dorfstraße und nicht in östliche Richtung. Zudem gebe es nur am westlich angrenzenden Grundstück überhaupt so weit nach Osten ausreißende Bebauung. Die Prägung könne deshalb nur von dem dort vorhandenen Nebengebäude abgeleitet werden. (3) Drittens seien die in der ESFB vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen unzureichend. Sie beruhten auf einer fehlerhaften Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB. Die Bilanzierung gehe unzutreffend von einem zu erbringenden Maßnahmenumfang aus, der lediglich 43,75 % der eigentlich notwendigen Maßnahmen ausmache. In der Begründung der ESFB (S. 14 f.) werde die auf der Planfläche vorhandene Wiese als „Ansaatgrünland“ mit der verbalen Beschreibung „Rasenfläche“ (Biotoptyp: GSA) mit einem Biotopwert von 7/m² eingestuft. Richtig sei stattdessen die Einstufung als „Dominanzbestand des mesophilen Grünlandes“ (Biotoptyp: GME) mit einem Biotopwert von 16/m². Auszugleichen seien deshalb nicht lediglich 19.941, sondern weitere 25.749 Biotopwertpunkte. Dies ergebe sich aus dem von den Antragstellern vorgelegten Kurzgutachten des Diplomforstwirts K. (Anlage 2 der Klageschrift, GA, Bl. 7 bis 9R). (4) Viertens leide die ESFB unter einem Abwägungsmangel. Es sei nicht erkennbar, ob und wie die Antragsgegnerin die genannten Erosions- und Niederschlagsgefahren in ihrer Abwägung berücksichtigt habe. (5) Fünftens sei die ESFB auch mit einem Ermessensfehler behaftet. Die Antragsgegnerin sei fehlerhaft von einer Bindung ihres Planungsermessens ausgegangen. In ihrem Entwurf Stand November 2020, Seite 11, Abs. 9 (richtig: Absatz 8) sei sie zu dem Schluss gekommen, dass der Erlass nicht vermeidbar sei und mithin eine Ermessensreduktion auf Null vorliege. Die Antragsteller beantragen, die Ergänzungssatzung Nr. 2 „F-B-Straße“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die ESFB leide nicht unter den geltend gemachten formellen Mängeln. (1) Dies gelte erstens für die Rüge, sie – die Antragsgegnerin – habe es unterlassen, im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Angaben über vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen zu machen und entsprechende Unterlagen auszulegen. Eine solche Pflicht bestehe zwar in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift seien im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Aufstellung von Bauleitplänen Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien, mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Diese Vorschrift gelte aber nicht in den Fällen, in denen Bauleitpläne oder eine insoweit gleich zu behandelnde Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB – wie hier – unter Beteiligung der Öffentlichkeit im vereinfachten Verfahren aufgestellt würden. Für diese Fälle verweise § 13 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht auf die Hinweispflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB, sondern nur auf diejenige nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB. Diese Vorschrift verpflichte nur zu dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Ein Hinweis auf umweltbezogene Informationen sei danach nicht erforderlich. Dies sei auch folgerichtig. Umweltbezogene Informationen habe sie nämlich im vorliegenden Verfahren auch nicht sammeln müssen, weil sie weder zur Durchführung einer Umweltprüfung noch zum Erstellen eines Umweltberichts verpflichtet gewesen sei. Aus § 34 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 BauGB ergebe sich zwar, dass die Begründungspflicht des § 2a Satz 2 Nr. 1 BauGB auch für Ergänzungssatzungen im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB gelte. Nicht verwiesen werde allerdings auf § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB, wonach eine Umweltprüfung und das Erstellen eines Umweltberichts vorgeschrieben werden. (2) Der zweite formelle Einwand greife ebenfalls nicht durch. Soweit sie in der Rechtsbehelfsbelehrung ihrer Auslegungsbekanntmachung auf die gerichtliche Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO verwiesen habe, sei dies zwar in der Tat fehlerhaft, weil diese Präklusionsvorschrift nur bis 2017 gültig gewesen sei. Dies habe aber nicht zu einer Verkürzung der Rechte der Antragsteller geführt. § 47 Abs. 2a VwGO habe geregelt, dass in einem Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO nur diejenigen Einwendungen zulässigerweise erhoben werden können, die bereits bei der Öffentlichkeitsbeteiligung geltend gemacht wurden. Ein solcher Hinweis schrecke Betroffene nicht von der Erhebung von Einwendungen ab, sondern führe im Gegenteil zu einer entsprechenden Ermunterung. Die ESFB sei auch in materieller Hinsicht rechtlich nicht zu beanstanden. (1) Der ESFB fehle es nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Insbesondere handle es sich bei ihr nicht um eine unzulässige Gefälligkeitsplanung. Ziel der Ergänzungssatzung sei es, die Bevölkerungsentwicklung durch Bereitstellung von Bauland insbesondere für Familien positiv zu beeinflussen. Die Einwohnerzahlen sollten stabilisiert werden, indem einem Wegzug entgegengewirkt werde. Aus diesem Grund sei die Bereitstellung von bedarfsgerechtem Wohnraum erforderlich. Die Wiedernutzbarmachung bereits vorhandener Bausubstanz sei wegen problematischer Eigentumsverhältnisse oder eines schlechten baulichen Zustands nicht in Betracht gekommen. Alternative Baugrundstücke hätten mangels Verkaufsabsicht der Eigentümer nicht zur Verfügung gestanden. Von der Ausweisung mehrerer Baugrundstücke am Standort habe die Antragsgegnerin nicht abgesehen, um die Wünsche des Bauherrn zu befriedigen, sondern um zusätzliche Eingriffe in Natur und Landschaft zu vermeiden. Die maßvolle Erweiterung entlang vorhandener Bebauung entspreche einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und leiste gleichzeitig einen positiven Beitrag zur Bevölkerungsentwicklung. Zu einem Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB führe auch nicht der Umstand, dass die zukünftigen Bauherren und Grundstückseigentümer den Anstoß zur Planung gegeben hätten. Die ESFB diene nicht allein diesen privaten Interessen, sondern den genannten städtebaulichen Zielen. In der planerischen Praxis sei es weit verbreitet, dass Kommunen die Bebauungswünsche von Grundstückseigentümern zum Anlass einer Planung nähmen, wenn sich diese Wünsche mit ihren städtebaulichen Zielen vereinbaren ließen. (2) Die Voraussetzungen für den Erlass der ESFB nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB seien erfüllt. Entgegen dem Antragsvorbringen werde die von der Satzung erfasste Fläche durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs ausreichend geprägt. Eine solche Prägung erfolge zum einen durch die Grundstücke der Antragsteller. Diese nähmen an dem Bebauungszusammenhang der F-Dorfstraße teil. Der dazwischenliegende unbebaute Bereich unterbreche den Zusammenhang nicht, weil er mit einer Breite von lediglich 40 m als bloße Baulücke einzustufen sei. Zudem stelle es geradezu einen typischen Anwendungsfall einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB dar, Außenbereichsflächen einzubeziehen, die durch eine Straße vom Ortsteil getrennt, aber im Übrigen erschlossen seien. Prägungsfähig sei aber auch die westlich angrenzende Bebauung. Das Flurstück … sei Teil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Der Abstand zwischen der nach Satzung überbaubaren Grundstücksfläche und der nächsten Bebauung am östlichen Grundstücksrand auf dem Flurstück … betrage etwa drei bis vier Meter und zur nächsten Wohnbebauung etwa 20 Meter. Bei diesen geringen Abständen sei eine Prägungsfähigkeit gegeben. (3) Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag sei fachlich fehlerfrei. Dies gelte auch für die darin vorgenommene Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung nach § 1a Abs. 3 BauGB. Soweit diese darauf beruhe, dass es sich bei der Grünfläche auf dem Flurstück … um den Biotoptyp Ansaatgrünland („GAS“) handle, sei dies fachlich nicht zu beanstanden. Die von der Antragsgegnerin beauftragte Landschaftsarchitektin S. habe diese Einschätzung für den hier maßgeblichen Untersuchungszeitraum – das Jahr 2019 – deshalb vornehmen dürfen, weil die Fläche nicht nur bei ihrer Begehung abgemäht gewesen sei, sondern nach den Aussagen des Eigentümers auch regelmäßig gemäht werde. Zu dieser Einschätzung sei auch die untere Naturschutzbehörde als zuständige Fachbehörde gelangt. Ausweislich der Angaben des Landkreises Mansfeld-Südharz (Anlage 16 der Antragserwiderung der Antragsgegnerin) habe sie keine Bedenken gegen die Planung geäußert. Soweit Herr Dipl. Forstwirt K. in seinem von den Antragstellern vorgelegten Kurzgutachten die Grünfläche nicht als Ansaatgrünland („GAS“), sondern als „Dominanzbestand des mesophilen Grünlandes“ (Biotoptyp: „GME“) eingestuft habe, sei dies schon deshalb nicht entscheidend, weil sich diese Einstufung nicht auf das hier maßgebliche Jahr 2019, sondern das Jahr 2021 beziehe und auf kurzfristigen Änderungen im Artenbestand beruhen könne. (4) Den Belang der Erosions- und Niederschlagsgefahren habe sie fehlerfrei abgewogen. Sie habe den damit verbundenen Konflikt gesehen und entsprechend den abgegebenen Stellungnahmen im Entwurf der Ergänzungssatzung ergänzt. Dies ergebe sich aus der Abwägungstabelle unter Nr. 2. Dort habe sie festgehalten, dass sie Bedenken zur Hanglage durch entsprechende Hinweise in der ESFB Rechnung getragen habe (vgl. Hinweis unter dem siebten Spiegelstrich zu § 3 der ESFB). Dieser Hinweis sei auch ausreichend. Von den 2.831 m² des Flurstücks … dürften nur 300 m² bebaut und versiegelt werden. Die übrige Fläche stehe auch dann, wenn sie gärtnerisch gestaltet werde, für die Versickerung von Niederschlagswasser zur Verfügung. Es gebe keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der vorhandene Kanal in der Straße „B-Straße“ nach der Verwirklichung des Vorhabens nicht zur Aufnahme des anfallenden Niederschlagswassers ausreiche. (5) Der geltend gemachte Ermessensfehler bestehe nicht. Der von den Antragstellern insoweit als Beleg herangezogene Satz laute: „Der Eingriff ist damit nicht vermeidbar“ (Seite 11 Abs. 8 des Satzungsentwurfs in der Fassung vom November 2020). Damit habe die Antragsgegnerin lediglich darauf hingewiesen, dass aufgrund der Planung an diesem Standort der Eingriff in Natur und Landschaft unvermeidbar sei. Eine fehlerhaft angenommene Bindung des Planungsermessens gehe daraus nicht hervor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.