Beschluss
4 L 196/10
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:0913.4L196.10.0A
4mal zitiert
8Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Für die Beitragserhebung ist grundsätzlich von der Rechtsverbindlichkeit eines Bebauungsplans auszugehen, solange dieser nicht aufgehoben, durch gerichtliche Entscheidung für nichtig erklärt oder durch Funktionslosigkeit unwirksam geworden ist, d. h. die abgabenerhebende Körperschaft hat im Rahmen der Beitragserhebung einen existenten Bebauungsplan immer zu berücksichtigen und zwar unabhängig von dessen Wirksamkeit.(Rn.4)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Beitragserhebung ist grundsätzlich von der Rechtsverbindlichkeit eines Bebauungsplans auszugehen, solange dieser nicht aufgehoben, durch gerichtliche Entscheidung für nichtig erklärt oder durch Funktionslosigkeit unwirksam geworden ist, d. h. die abgabenerhebende Körperschaft hat im Rahmen der Beitragserhebung einen existenten Bebauungsplan immer zu berücksichtigen und zwar unabhängig von dessen Wirksamkeit.(Rn.4) Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Vorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; denn mit der Zulassungsschrift wird weder ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz noch eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 -; BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, beide zit. nach JURIS). 1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass weder Wortlaut noch Sinn und Zweck des § 4 Ziffer 3 Buchst. a) und Ziffer 4 Buchst. b) der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung des Beklagten vom 2. September 2009 - AS 2009 - einen „wirksamen“ Bebauungsplan (§ 10 Abs. 3 BauGB) voraussetzen; insbesondere kann entgegen der Auffassung der Klägerin aus dem Wortlaut des § 4 Ziffer 4a) und b) AS 2009 („bestehen“) nicht der Schluss gezogen werden, dass sich die Beitragsbemessung nur nach einem „wirksamen“ Bebauungsplan richten solle. Der Begriff „bestehen“ knüpft vielmehr allein an das (schlichte) Vorhandensein bzw. die Existenz eines Bebauungsplans an, ohne dessen Rechtsqualität näher zu definieren. 2. Auch Sinn und Zweck der Normen oder der „übliche juristische Sprachgebrauch zur Geltung und zum Geltungsbereich eines Regelungswerks“ zwingen nicht zu der von der Klägerin vorgenommenen Auslegung, dass die streitgegenständlichen Satzungsregelungen einen wirksamen Bebauungsplan voraussetzen; denn nach Auffassung des Senats ist für die Beitragserhebung grundsätzlich von der Rechtsverbindlichkeit eines Bebauungsplans auszugehen, solange dieser nicht aufgehoben, durch gerichtliche Entscheidung für nichtig erklärt oder durch Funktionslosigkeit unwirksam geworden ist (Grünewald, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 RdNr. 548; vgl. auch OVG NW, Urt. v. 24.10.1995 - 15 A 3408/92 -, zit. nach JURIS), d. h. die abgabenerhebende Körperschaft hat im Rahmen der Beitragserhebung einen existenten Bebauungsplan - wie hier - immer zu berücksichtigen und zwar unabhängig von dessen Wirksamkeit. Diesen Grundsatz hat das Verwaltungsgericht zu Recht aus der Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA hergeleitet, wonach die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen sind, die den Beitragspflichtigen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen geboten werden. Soweit diese Vorteile - wie hier - mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplans verbunden sind - Steigerung des Verkehrswerts durch die Schaffung der Bebaubarkeit -, beruhen sie bei wirtschaftlicher Betrachtung regelmäßig auf dessen Inkrafttreten und zwar unabhängig davon, ob der Plan mit Mängeln behaftet ist oder nicht; denn auch die Baugenehmigungsbehörde ist grundsätzlich an die Festsetzungen des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans gebunden und kann die Bebaubarkeit eines Grundstücks in aller Regel nicht unter Hinweis auf Bedenken gegen dessen Wirksamkeit in Frage stellen. Dem Einwand der Klägerin, dass es auf die Vorteilssituation Auswirkung habe, ob der Bebauungsplan ordnungsgemäß bekannt gemacht sei oder nicht, vermag der Senat mithin nicht zu folgen. Für die mit der Herstellung der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage verbundene Steigerung des Gebrauchswerts der angeschlossenen Grundstücke kann vor diesem Hintergrund - auch im Interesse der Rechtssicherheit - nichts anderes gelten; denn auch insoweit lassen mögliche Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans die durch die Verbesserung der Erschließungssituation eingetretene Wertsteigerung unberührt (VG Aachen, Urt. v. 23.06.2005 - 4 K 1088/04 -, zit. nach JURIS). Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang geäußerte Befürchtung, dass die angefochtene Entscheidung Rechtsunsicherheiten hervorrufe, die gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Gesetzes- und Normenklarheit verstießen, teilt der Senat nicht. Kann es dementsprechend für die Beitragserhebung im Abwasserbeitragsrecht auf Mängel des Bebauungsplans nicht ankommen, ist auch eine Auslegung dahingehend, dass § 4 Ziffer 3 Buchst. a) und Ziffer 4 Buchst. a) und b) einen wirksamen Bebauungsplan voraussetzen, nicht zwingend geboten. 3. Schließlich führt auch der von der Klägerin angestellte Vergleich mit dem Erschließungsbeitragsrecht schon deswegen nicht zu der von ihr vorgenommene Auslegung der o. a. Satzungsbestimmungen, weil die Herstellung einer öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA im Gegensatz zum Erschließungsbeitragsrecht (vgl. § 125 Abs. 1 BauGB) grundsätzlich keinen Bebauungsplan voraussetzt. II. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache dann, wenn sie entweder eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse einer einheitlichen Auslegung und Anwendung oder Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufzeigt, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Beantwortung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat (vgl. BVerwG Urteil vom 31.07.1984 - BVerwG 9 C 46.84 -; Beschl. v. 09.06.1999 - BVerwG 11 B 47.98 -; beide zit. nach juris). Daran fehlt es; denn in Bezug auf die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Erhebung eines Abwasserbeitrages, der sich dem Grunde und der Höhe nach nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans bestimmt, rechtmäßig ist, obwohl der Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist, ist eine Klärungsbedürftigkeit mit generalisierender Wirkung schon deswegen zu verneinen, weil sie sich - wie oben unter I. näher ausgeführt - durch Auslegung der entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften an Hand der anerkannten Auslegungsgrundsätze ohne weiteres beantworten lässt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).