Urteil
4 UE 2251/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:1220.4UE2251.88.0A
6mal zitiert
2Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist, soweit es sich um die Klärung bauplanungsrechtlicher Fragen handelt, auch begründet, die bauordnungsrechtliche Seite ist jedoch noch nicht spruchreif, da der Beklagte eine entsprechende Sachprüfung bisher unterlassen hat, sie aber aufgrund seiner in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren geäußerten Ansicht nunmehr für geboten erachtet. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat die Klage zu Unrecht in der Erwägung abgewiesen, der beantragten Teilungsgenehmigung stünden bauplanungsrechtliche Hindernisse entgegen. Deren Versagung im Bescheid vom 24.11.1986 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten in D vom 12.08.1987 ist daher mit der gegebenen Begründung rechtswidrig und vorbehaltlich des Ergebnisses der ergänzenden Prüfung offener Punkte im Rahmen der Neubescheidung, zu der das Gericht verpflichtet hat, geeignet, den Kläger in seinen Rechten zu verletzen. Insbesondere stehen der beantragten Teilung nicht die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes "Im ..." entgegen. Dieser Bebauungsplan ist nicht rechtswirksam zustandegekommen, da er nicht entsprechend dem damals geltenden Satzungsrecht der Gemeinde N ordnungsgemäß offengelegt worden ist. Nach § 12 der Hauptsatzung vom 14.12.1984 in der Fassung des Nachtrages vom Januar 1985 hatte die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen durch Aushang in dem amtlichen Bekanntmachungskasten am Rathaus und am Haus in der A Straße Nr. 9 zu erfolgen. Bei der Abfassung der Bekanntmachungsregelung und bei ihrer Handhabung ist im Zweifel an Bebauungspläne, die gemäß § 10 BBauG und BauGB Satzungen sind, nicht gedacht und dementsprechend auch nicht gemäß § 12 der Hauptsatzung verfahren worden. Der Bürgermeister der Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, daß in diesen Bekanntmachungskästen nicht die genehmigten Originalpläne ausgehangen haben, sondern lediglich der Hinweis, daß diese in der angegebenen Zeit in der Gemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht offenlägen. Dieses Verfahren genügte jedoch dem damaligen gemeindlichen Bekanntmachungsrecht nicht. Der Bebauungsplan wäre im übrigen auch dann nicht rechtswirksam zustandegekommen, wenn man annähme, daß sich die öffentliche Bekanntmachung von Bebauungsplänen nicht nach § 12, sondern nach § 15 der Hauptsatzung richten sollte. Diese Vorschrift besagte lediglich, daß Vorschriften, die eine andere Art der Veröffentlichung, als in § 12 genannt ist, bestimmten, unberührt bleiben. Eine solche Regelung enthielt jedoch kein gemäß § 5 Abs. 4 HGO a.F., der neben § 12 BBauG a.F. anwendbar war, gültiges Bekanntmachungsrecht, da danach gerade auch in der Hauptsatzung Ort und Dauer der Auslegung hätten enthalten sein müssen (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 09.11.1973 -- IV N 2/73 -- BRS 27 Nr. 16; Urteil vom 13.07.1973 -- IV OG 40/73 -- = BRS 27 Nr. 20). Entgegen der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung wäre seine Bauaufsichtsbehörde nicht gehindert gewesen, den Antrag des Klägers auf Teilungsgenehmigung von sich aus auf der Grundlage der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes zu beurteilen. Dem steht nicht entgegen, daß der Bebauungsplan weder von der Gemeinde noch im gerichtlichen Normenkontrollverfahren --, das auch durch die hier ergehende Entscheidung nicht ersetzt wird, -- aufgehoben worden ist. Es steht auch nicht entgegen, daß die Kreisbauverwaltung ebenso wie das Gericht außerhalb des Normenkontrollverfahrens die gemeindliche Satzung weder aufheben noch förmlich für nichtig erklären und damit aus der Welt schaffen kann. Denn dies alles hindert den Beklagten in seiner Eigenschaft als Bauaufsichtsbehörde nicht, das anzuwendende Recht auf seine Gültigkeit zu prüfen, wenn dazu Anlaß besteht. Als Teil der vollziehenden Gewalt ist die Verwaltung des beklagten Kreises grundsätzlich in gleicher Weise wie die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden; Art. 20 Abs. 3 GG, im Grundgedanken gleich mit Art. 2 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen. Unter Beachtung der bundes- und landesrechtlich unterschiedlich ausgestalteten Vorbehalte zu Gunsten der Verfassungsgerichte -- nur insoweit hat der oft falsch angewandte Begriff der Verwerfungskompetenz seinen Sinn -- hat jede Verwaltungsbehörde den zu regelnden Sachverhalt im übrigen rechtlich umfassend zu beurteilen und dabei auch Vorschriften, die nicht ordnungsgemäß verkündet oder trotz Verkündung aus anderen Gründen ungültig sind, ohne einer förmlichen Aufhebung zu bedürfen, auszuscheiden. Es ist verständlich, wenn in Zweifelsfällen die Verwaltungsbehörde von der Gültigkeit einer förmlich in Kraft gesetzten Norm ausgeht und die Klärung strittiger Rechtsfragen den Gerichten überläßt. Es darf und muß aber erwartet werden, daß ein bei klarem Sachverhalt und bei im Schrifttum oder in der Rechtsprechung schon geklärter rechtlicher Problematik möglicher eindeutiger Schluß bereits von der zuständigen Verwaltungsbehörde gezogen und nicht den Verwaltungsgerichten zugeschoben wird. Dies trifft auch im vorliegenden Fall insoweit zu, als es zur Frage der ordnungsgemäßen Bekanntmachung eines Bebauungsplanes unter der Geltung des Bundesbaugesetzes in der Erstfassung von 1960 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 HGO a.F. eine langjährig bekannte ständige Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs gibt, an Hand deren bei Überprüfung der Formalien des Aufstellungsverfahrens ohne weiteres zu erkennen ist, daß der Bebauungsplan "Im ..." nicht wirksam verkündet worden ist. Die Teilung des somit im unbeplanten Innenbereich liegenden Grundstücks beurteilt sich nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 2 und § 34 Abs. 1 BauGB und wäre daher nur dann zu versagen, wenn infolge der Teilung ein Grundstück entstehen würde, auf dem die mit der Teilung bezweckte Nutzung sich im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB nicht in die Umgebung einfügen würde. Der Senat hat keinen Anlaß anzunehmen, daß sie negative Auswirkungen auf die Eigenart der näheren Umgebung hätte und sich dort sowohl nach Art und Maß der baulichen Nutzung als auch der Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche nicht einfügen würde. Weitergehende bauplanungsrechtliche Einschränkungen beinhaltet § 34 Abs. 1 BBauG nicht. Die von dem Beklagten erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen bauordnungsrechtlichen Bedenken waren bisher nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und sind nicht spruchreif; sie bedürfen einer auch fachtechnischen Klärung durch den Beklagten. Unter diesen Umständen ist es gemäß § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO zulässig und erscheint dem Senat auch zweckmäßig, den Beklagten zur Neubescheidung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Daraus folgt zugleich, daß die Klage und Berufung nur in diesem Umfang Erfolg haben. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung N, Flur 1, Parzelle 793, F 11 und 13. Es ist mit einem Doppelwohnhaus bebaut, das aufgrund einer Baugenehmigung aus dem Jahre 1970 von einem Rechtsvorgänger des Klägers errichtet worden ist. Das Grundstück liegt im Bereich eines am 14.03.1966 vom Regierungspräsidenten in D genehmigten Bebauungsplanes für das Gebiet "Im ..." der ehemals selbständigen Gemeinde N. Im Jahre 1986 verkaufte der Kläger die westliche Doppelhaushälfte und verpflichtete sich gegenüber den Käufern, die Teilung des Grundstücks zu erwirken. Mit einem am 06.11.1986 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger die Teilung seines Grundstückes in zwei gleich große Hälften zu je 319 qm. Die beabsichtigte neue Grenze soll durch die Trennfuge zwischen den Brandmauern der beiden Doppelhaushälften führen. Unter Hinweis auf die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes "Im ...", wonach die Mindestgröße der Baugrundstücke 600 qm betragen soll, versagte die Beigeladene ihr Einvernehmen zu der beantragten Teilung. Mit Bescheid vom 24.11.1986 lehnte der Beklagte den Teilungsantrag unter Bezugnahme auf das versagte Einvernehmen und die Festsetzungen des Bebauungsplanes ab. Seinen Widerspruch vom 28.11.1986 begründete der Kläger im wesentlichen damit, daß der Bebauungsplan seinerzeit Grundlage für die Schaffung eines neuen Baugebietes gewesen sei, damit aber keineswegs beabsichtigt gewesen sei, die Bauparzellen für alle Zeiten festzuschreiben. Gleichzeitig fügte er seinem Widerspruch einen Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bei. Der Regierungspräsident in D wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.1987 zurück, im wesentlichen mit der Begründung, daß der begehrten Teilung die Festsetzungen des Bebauungsplanes entgegenstünden, Voraussetzungen für eine Befreiung hiervon lägen nicht vor. Daraufhin hat der Kläger am 10.09.1987 Klage erhoben. Er hat die Ansicht vertreten, der Bebauungsplan sei kein qualifizierter Bebauungsplan im Sinne von § 30 BBauG, da es an einer Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse fehle. Die Festsetzung der Mindestgröße der Baugrundstücke Betreffe sein bebautes Grundstück nicht (mehr), weil "Baugrundstücke" nach allgemeinem Sprachgebrauch unbebaute Grundstücke seien. Außerdem hätten die Gemeinden in neu geplanten Wohngebieten zwar wohl in erster Linie an eine Bebauung mit Einzelhäusern gedacht, jedoch nicht verhindern können, daß auch Doppelhäuser gebaut worden seien. Dies entspreche auch der Forderung des Baugesetzbuches nach sparsamem Umgang mit Grund und Boden. Die Möglichkeit der getrennten Verfügung über Doppelhaushälften sei eine wirtschaftliche Notwendigkeit. Der Kläger hat sich selbst auf eine wirtschaftliche Zwangslage berufen, die nach seiner Ansicht die Voraussetzung für eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes biete. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 24.11.1986 und den darauf bezüglichen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in D vom 12.08.1987 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Teilungsgenehmigung zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die angefochtenen Bescheide verteidigt. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat durch Urteil vom 13.04.1988 die Klage abgewiesen. Es hat in den Gründen im wesentlichen ausgeführt, daß die Teilung mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht vereinbar wäre, wobei unter dem Begriff "Baugrundstück" sowohl bebaubare als auch bebaute Grundstücksflächen fielen. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Ziffer 1 bis 3 BauGB lägen nicht vor. Der Kläger hat gegen das ihm am 11.05.1988 zugestellte Urteil am 27.05.1988 Berufung eingelegt. Er bekräftigt sein erstinstanzliches Vorbringen, insbesondere auch zur Frage der Auslegung des Begriffes "Baugrundstück", und verweist zugleich darauf, daß zwei weitere im Gebiet des Bebauungsplanes gelegene und mit Doppelhäusern bebaute Grundstücke anstandslos geteilt worden seien. Darüber hinaus hält er an der Ansicht fest, daß zumindest die Voraussetzungen für eine Befreiung gegeben seien. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus, daß die vom Kläger angeführten Teilungsgenehmigungen ebenfalls nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprächen, der Kläger jedoch hieraus für sich keinerlei Rechte herleiten könne, da es eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht gebe. In der Gestattung der Errichtung von Doppelhäusern liege keine konkludente Zustimmung zu einer späteren Grundstücksteilung, dadurch habe vielmehr bewirkt werden sollen, daß Eingriffe in die planerische Gestaltung und die Wünsche der Bauherren weitgehend vermieden werden sollten. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte auf bauordnungsrechtliche, im Brandschutz begründete Bedenken gegen die beantragte Teilungsgenehmigung hingewiesen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Dem Gericht liegen die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten betreffend die streitige Teilungsgenehmigung, die Bauakte betreffend das zu teilende Grundstück sowie der Bebauungsplan der Gemeinde F "Im ...", die Aufstellungsunterlagen und die Akten des Regierungspräsidenten in D vor. Auf diese Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, wird ergänzend Bezug genommen.