Urteil
11 A 1239/24 HGW
VG Greifswald 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2025:1014.11A1239.24HGW.00
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Leitsätze
Zurückstufung eines Beamten wegen der Versendung von Chat-Nachrichten mit verfassungsfeindlichen Inhalten
Tenor
Der Beklagte wird in das Amt eines Forstinspektors (Besoldungsgruppe A 9) zu-rückgestuft. Die damit verbundenen Beförderungssperre wird auf 3 Jahre verkürzt.
Der Beklagte trägt ¾ und die Klägerin ¼ der Verfahrenskosten.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung des Vollstreckungsgläubigers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger seinerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zurückstufung eines Beamten wegen der Versendung von Chat-Nachrichten mit verfassungsfeindlichen Inhalten Der Beklagte wird in das Amt eines Forstinspektors (Besoldungsgruppe A 9) zu-rückgestuft. Die damit verbundenen Beförderungssperre wird auf 3 Jahre verkürzt. Der Beklagte trägt ¾ und die Klägerin ¼ der Verfahrenskosten. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung des Vollstreckungsgläubigers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger seinerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Aufgrund der Disziplinarklage wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung in das Amt eines Forstinspektors (Besoldungsgruppe A 9) erkannt, § 11 Abs. 1 Satz 1 Landesdisziplinargesetz (LDG M-V). I. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Entgegen der Auffassung des Beklagten folgt aus einer etwaig fehlerhaften Sachverhaltswürdigung im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen keine unzureichende Unterrichtung des Personalrats und damit kein wesentlicher Mangel im Sinne des § 55 LDG M-V. Der Personalrat wurde vor Erhebung der Disziplinarklage gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 LDG M-V i.V.m. § 68 Abs. 2 Nr. 5 Personalvertretungsgesetz (PersVG M-V) ordnungsgemäß beteiligt, indem die Klägerin den Personalrat mit Schreiben vom 22. März 2024 über die beabsichtigte Erhebung der Disziplinarklage informierte und zur Unterrichtung das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen übersandt hat. Der Personalrat hat nach Befassung mit der Sache von einer Stellungnahme abgesehen. Einer ausdrücklichen Zustimmung des Personalrats bedurfte es im Rahmen des Mitwirkungsgebots nach § 68 Abs. 2 Nr. 5 PersVG M-V nicht, vgl. § 62 Abs. 10 PersVG M-V. Auch die Unterrichtung des Personalrats in Form der Übersendung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen war nicht unzureichend. Auf welche Art und Weise der für die Unterrichtung des Personalrats als Grundlage einer eingehenden Erörterung mit diesem (§ 62 Nr. 10 Satz 1 PersVG M-V) grundsätzlich verantwortliche Leiter der Dienststelle diese Verpflichtung erfüllt, wird im Gesetz nicht vorgegeben. Maßgeblich ist, dass der Personalrat von der Dienststelle die für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe erforderlichen Informationen erhält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2025 – 2 B 40.24 –, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2023 - 2 B 42.22 -, juris Rn. 12). Die Dienstbehörde muss den örtlich zuständigen Personalrat zutreffend in kurzer und knapper Form über die beabsichtigte Maßnahme unterrichten. Die Unterrichtung muss konkret genug sein und Art und Umfang der beabsichtigten Maßnahme erkennen lassen. Gegenstand der Mitwirkung des Personalrats nach § 68 Abs. 2 Nr. 5 PersVG M-V ist die Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten und damit lediglich das „"Ob“" der Klageerhebung. Der genaue Inhalt der Klageschrift, insbesondere der konkrete Sachantrag des Dienstherrn oder die Entscheidung, welcher Bedienstete des Dienstherrn die Disziplinarklage zu erheben hat, sind nicht mehr Gegenstand der Mitwirkung des Personalrats (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2025 – 2 B 40.24 –, juris Rn. 18). Dabei kommt es erst recht nicht darauf an, ob die Würdigung der tatsächlichen Umstände und die Beurteilung der Recht- und Zweckmäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme sich mit der Einschätzung des Gerichts deckt. Die vorliegend erfolgte Übersendung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen vom 6. Dezember 2023 erfüllt die Anforderungen an die Information des Personalrats. Es gibt Auskunft über den persönlichen und beruflichen Werdegang des betroffenen Beamten sowie über den Gang des behördlichen Disziplinarverfahrens, schildert die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und stellt die anderen Tatsachen und Beweismittel dar, die für die Entscheidung bedeutsam sind. Hält der Personalrat die Mitteilung durch die Dienststelle für unzureichend, so obliegt es allein ihm, weitere Informationen einzuholen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2025 – 2 B 40.24 –, juris Rn. 19 zur Übersendung eines Entwurf der Disziplinarklageschrift). II. Der Beklagte hat sich zur Überzeugung des Gerichts wegen der ihm in der Disziplinarklage vorgeworfenen Handlungen und Verhaltensweisen eines einheitlichen schweren Dienstvergehens schuldig gemacht. Gemäß § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Es müssen weitere, auf die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung bezogene Umstände hinzutreten (OVG Schleswig, Beschluss vom 7. Februar 2018 – 17 B 1/18 –, juris Rn. 10). Die den Beamtinnen und Beamten obliegenden Pflichten im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG sind in den §§ 33 ff. BeamtStG geregelt. So müssen Beamtinnen und Beamte nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Nach § 34 Abs. 1 BeamtStG haben sie sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Der § 34 BeamtStG wurde nach Begehung der verfahrensgegenständlichen Handlungen um einen Absatz ergänzt (Gesetz vom 28. Juni 2021, BGBl. I, Seite 2250 ff.). Abgesehen von diesen Ergänzungen hat sich keine Änderung im Vergleich zu der in den Tatzeitpunkten geltenden Fassungen ergeben. Das Gericht legt seiner Entscheidung die in der Disziplinarklage dargestellten Vorwürfe, die der Sachverhaltsdarstellung im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen entsprechen, zugrunde. Das Versenden der dort angeführten Nachrichten und Bilddateien durch den Beklagten steht für das Gericht aufgrund der vorliegenden Unterlagen fest. Auch der Beklagte hat dies nicht in Abrede gestellt. Hinzu kommen die der strafgerichtlichen Verurteilung des Beklagten zugrundeliegenden waffenrechtliche Verstöße. 1. Der Beklagte hat gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue aus § 33 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 BeamtStG verstoßen, indem er im Zeitraum vom 11. März 2017 bis zum 31. Dezember 2018 durch das Versenden von den Nationalsozialismus verherrlichenden und menschenverachtenden (Bild-)Nachrichten an Herrn G. objektiv den Anschein erweckt hat, sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen, und damit nicht jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten. a) Die in einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren gegen einen Dritten erlangten Erkenntnisse über den Inhalt der WhatsApp-Kommunikation zwischen dem Beklagten und dem damaligen Polizeibeamten G. dürfen im Disziplinarverfahren gegen den Beklagten berücksichtigt werden. Rechtsgrundlage der Übermittlung der in dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren erhobenen Chatverläufe ist § 49 Abs. 4 BeamtStG. Danach dürfen sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, mitgeteilt werden, wenn die Kenntnis Anlass zur Prüfung bietet, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind und der übermittelnden Stelle nicht erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. § 49 Abs. 4 BeamtStG betrifft damit gerade Erkenntnisse, die keinen unmittelbaren Bezug zu der verfolgten Straftat haben, sondern nur aus Anlass einer Strafverfolgung gewonnen werden. Das Gesetz zielt damit auf Erkenntnisse, die im Rahmen eines gegen Dritte gerichteten Strafverfahrens gewonnen werden, die aber zugleich Rückschlüsse auf dienstrechtlich relevante Verhaltensweisen eines Beamten gestatten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2019 – 2 B 19/18 –, juris Rn. 30 f.; BeckOK BeamtenR Bund/Schwarz, 34. Ed. 1.7.2024, BeamtStG § 39 Rn. 11). Das setzt eine wertende Betrachtung der übermittelnden Stelle zu der Frage voraus, ob schutzwürdige Interessen des Beamten, wie beispielsweise das Wohl des Beamten und seiner Familie oder das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht des Beamten, einer Übermittlung entgegenstehen. Die in dem Strafverfahren bekannt gewordenen Chatverläufe, die Daten im Sinne des § 49 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG sind, bieten Anlass zur Prüfung dienstrechtlicher Maßnahmen, weil sie den Verdacht nahelegen, der Beamte, der diese Chatverläufe aktiv gestalte, verletze seine Dienstpflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG. Überwiegende schutzwürdige Interessen des Beklagten sind hier nicht erkennbar. Die erhobenen Daten stammen zwar aus einer privaten Kommunikation und waren nicht öffentlich zugänglich, so dass sie eine erhebliche Schutzwürdigkeit für sich in Anspruch nehmen können. Denn am Schutz der Privatsphäre nimmt auch die vertrauliche Kommunikation teil (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 – 2 WD 4/21 –, juris Rn. 50). Sie stammen aber nicht aus einer besonders oder vollständig grundrechtlich geschützten Situation, insbesondere nicht aus dem besonders geschützten Intim- oder Kernbereich der Persönlichkeit des Beamten, so dass sie dem Zugriff des Dienstherrn nicht zwingend entzogen sind (vgl. Oberverwaltungsgericht M-V, Urteil vom 15. August 2024 – 10 LB 289/23 OVG –, n.v. UA Seite 40 f.; Oberverwaltungsgericht M-V, Urteil vom 23. Juni 2025 – 10 LB 102/22 OVG –, n.v., UA Seite 23 ff.; BVerwG, a.a.O., Rn. 48 ff.; VGH Kassel, Beschluss vom 30. Juni 2023 – 28 E 803/23.D –, juris Rn. 44 f.). Anhaltspunkte dafür, dass zwischen dem Beklagten und Herrn G. ein besonderes Vertrauensverhältnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes bestand, das einem besonderen, aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleiteten Schutz unterliegt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Beklagte hat selbst angeführt, Herrn G. bei einem gemeinsamen Schießtraining kennengelernt zu haben und den Kontakt nach dem Bekanntwerden der Ermittlungen gegen Herrn G. unmittelbar beendet zu haben. Ein besonders schutzwürdiges Vertrauensverhältnis hat nach Auffassung der Kammer demnach nicht bestanden. b) Die in Art. 33 Abs. 5 GG und § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verankerte, jeder Beamtin und jedem Beamten obliegende Verfassungstreuepflicht stellt eine beamtenrechtliche Kernpflicht dar (vgl. hierzu auch Masuch, Die Verfassungstreue als beamtenrechtliche Kernpflicht, ZBR 2020, 289; Lorse, Die politische Treuepflicht des Beamten im Spiegel aktueller rechtlicher und rechtspolitischer Entwicklungen, ZBR 2021, 1). § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG bestimmt, dass Beamtinnen und Beamte sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten müssen. Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse und die damit verbundenen Eingriffsrechte des Staates sind durch Art. 33 Abs. 4 GG einem Personenkreis vorbehalten, dessen Rechtsstellung in besonderer Weise Gewähr für Verlässlichkeit und Rechtsstaatlichkeit bietet. Beamte realisieren die Machtstellung des Staates (BVerfG, Urteil vom 27. April 1959 – 2 BvF 2/58 –, juris), sie haben als „"Repräsentanten der Rechtsstaatsidee“" dem ganzen Volk zu dienen und ihre Aufgaben im Interesse des Wohls der Allgemeinheit unparteiisch und gerecht zu erfüllen (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2014 – 2 C 51.13 –, juris). Beamte stehen daher in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Aufgrund dieser Treuepflicht gehört es jedenfalls zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, dass sich der Beamte zu der Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, bekennt und für sie eintritt (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, juris). Dementsprechend darf nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Der Begriff der freiheitlich-demokratischen Grundordnung umfasst eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition zu rechnen (vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Oktober 1952 – 1 BvB 1/51 – und vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 –; BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 WB 43.04 –; VGH Kassel, Beschluss vom 22. Oktober 2018 – 1 B 1594/18 –; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 23. März 2021 – 3 K 2383/20 –; jeweils juris). Die Verpflichtung zur Verfassungstreue verlangt, neben dem Bekennen und aktiven Eintreten der Beamtinnen und Beamten für die freiheitlich-demokratischen Grundordnung auch, dass sie sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanzieren, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. zu diesen für Soldatinnen und Soldaten, Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamte geltenden Grundsätzen etwa BVerfG, Beschlüsse vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 – und vom 6. Mai 2008 – 2 BvR 337/08 –; BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 – 2 WD 16.16 –; OVG Magdeburg, Beschluss vom 28. November 2019 – 1 M 119/19 –; jeweils juris und m.w.N.). Dem entsprechen auch der vom Beklagten geleistete Diensteid, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Gesetze zu wahren und seine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen (vgl. § 61 Abs. 1 LBG M-V) und die sich aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG ergebende Pflicht, dass sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Bekenntnis bedeutet in diesem Zusammenhang eine nach außen erkennbare gefestigte Einstellung, die ein Eintreten für die Erhaltung der demokratischen Grundordnung ermöglicht (VGH München, Urteil vom 16. Januar 2019 – 16a D 15.2672 –, jeweils juris und m.w.N.). Die politische Treuepflicht verlangt von einem Beamten oder einer Beamtin zwar nicht, sich mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen Bundesregierung oder der im Bundestag vertretenen Parteien zu identifizieren und sie zu unterstützen; sie verpflichtet sie jedoch, die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes zum einen anzuerkennen und zum anderen, durch ihr gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten. Der Beamte oder die Beamtin muss sich mit den Prinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung ohne innere Distanz identifizieren (BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25/17 –, juris). Dementsprechend ist mit der Verfassungstreuepflicht ein Verhalten unvereinbar, das objektiv geeignet oder gar darauf angelegt ist, die Ziele des NS-Regimes zu verharmlosen. Denn das Grundgesetz bildet gleichsam den „"Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes“" (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 – 2 WD 17/19 –, juris). Gleiches gilt auch für das Vertreten von sonstigem rassistischen, fremdenfeindlichen und menschenverachtenden Gedankengut (vgl. Oberverwaltungsgericht M-V, Urteil vom 15. August 2024 – 10 LB 289/23 OVG –, juris Rn. 89 ff.; VG München, Beschluss vom 26. Juli 2021 – M 19B DA 21.3474 –, juris). Disziplinarmaßnahmen setzen ein konkretes Dienstvergehen voraus. Dieses besteht nicht bereits in der „"mangelnden Gewähr“" dafür, dass der Beamte jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde, sondern erst in der nachgewiesenen Verletzung jener Amtspflicht (BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25/17 –, juris unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschlüsse vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 – und vom 6. Mai 2008 – 2 BvR 337/08 –). Das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, reichen für die Annahme einer Verletzung der dem Beamten auferlegten Treuepflicht grundsätzlich nicht aus. Ein Dienstvergehen besteht erst, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht (BVerfG, Beschlüsse vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 – und vom 6. Mai 2008 – 2 BvR 337/08 –, jeweils juris). Eine derartige Verletzung der Verfassungstreuepflicht liegt aber nicht erst dann vor, wenn der Beamte ein Verhalten zeigt, das auf die wirksame Verbreitung eines verfassungsfeindlichen Standpunktes oder auf die Teilnahme am politischen Meinungskampf gerichtet ist. Das in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geforderte „"Mehr“" als das bloße Haben und Mitteilen ist nicht erst bei einem offensiven Werben erreicht. Zwischen dem „"bloßen“" Haben und Mitteilen einer Überzeugung und dem planmäßigen werbenden Agieren oder gar Agitieren liegen differenzierungsfähige und erhebliche Abstufungen (BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25/17 –, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört zur Treuepflichtverletzung als Dienstpflichtverletzung ein Minimum an Gewicht und Evidenz der Pflichtverletzung (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 – BVerfGE 39, 334 – 391, juris Rn. 45). Daraus hat das Bundesverwaltungsgericht den Schluss gezogen, dass ein disziplinarisch zu ahndendes Dienstvergehen auch vorliegen kann, wenn der Beamte seine Überzeugung nur unter Gleichgesinnten offenbart, etwa um sich als von den „"Anderen“" abgrenzbare Gruppe zu identifizieren und zu solidarisieren (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2022 – 2 A 7/21 –, juris Rn. 29). Die Öffentlichkeit einer verfassungsfeindlichen Betätigung ist nicht Voraussetzung für einen Verstoß gegen die Treuepflicht des Beamten (BVerwG, Urteil vom 17. November 2017– 2 C 25/17 –, juris Rn. 29). Dies gilt auch dann, wenn die Meinungsäußerung nur in einem Chat mit einer einzigen anderen Person erfolgt, dies aber über einen längeren Zeitraum, also mehrmals und wiederkehrend. Auch in diesem Fall kann eine abgrenzende Identifizierung und Solidarisierung vorliegen, weil aus ihrem Inhalt ein solche Zielrichtung abgeleitet werden kann und in der Intensität der Meinungsäußerung mit immer dem gleichen Gesprächspartner das Minimum an Gewicht und Evidenz der Meinungsäußerung liegt (Oberverwaltungsgericht M-V, Urteil vom 23. Juni 2025 – 10 LB 102/22 OVG –, n.v., UA S. 27 f.; a.A. VGH Kassel, Beschluss vom 30. Juni 2023 – 28 E 803/23.D –, juris Rn. 103). Das Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung verlangt, dass der Beamte sich nicht nur innerlich, sondern auch äußerlich von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Ein Beamter darf daher auch nicht entgegen seiner inneren verfassungstreuen Gesinnung aus Solidarität zu Freunden, aus Übermut, aus Provokationsabsicht oder aus anderen Gründen nach außen hin verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen und sich objektiv betrachtet illoyal verhalten (Oberverwaltungsgericht M-V, Urteil vom 23. Juni 2025 – 10 LB 102/22 OVG –, n.v., UA S. 28; vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2021 – 2 WD 25/20 –, juris Rn. 30 [zur Parallelvorschrift des § 8 SG]; Urteil vom 13. Januar 2022 – BVerwG 2 WD 4.21 –, juris Rn. 44 [zu § 8 SG]; Beschluss vom 14. März 2024 – 2 WDB 12.23 –, juris Rn. 15; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. April 2025 – 3 LD 14/23 –, juris Rn. 80; ebenso OVG Bremen, Beschluss vom 10. Mai 2023 – 2 B 298/22 –, juris Rn. 70 [zu § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG]). c) Der Beklagte hat durch die Übersendung der nachfolgend aufgeführten Chatnachrichten gegenüber Dritten objektiv den Eindruck erweckt, er lehnte das nationalsozialistische Unrechtsregime nicht grundsätzlich ab und gewinne ihm positive Seiten ab. Die freiheitlich-demokratische Grundordnung ist in besonderer Weise von einer Abkehr und grundsätzlichen Ablehnung des NS-Regimes und seiner Weltanschauung geprägt. Beamte, die den Anschein setzen, sie hätten gewisse Sympathien für das NS-Regime, erfüllen ihre Kernpflicht des jederzeitigen Eintretens für die freiheitlich demokratische Grundordnung nicht (vgl. Oberverwaltungsgericht M-V, Urteil vom 15. August 2024 – 10 LB 289/23 OVG –, juris Rn. 89). Zudem hat der Beklagte Nachrichten versandt, deren Inhalt mit der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes unvereinbar ist. Der Beklagte übersandte am 20. April 2017 zwei Nachrichten an Herrn G., die objektiv den Nationalsozialismus, insbesondere Adolf Hitler, verherrlichen. Der um 14:01 Uhr versandten Bilddatei mit der Überschrift „"Der ehrliche Finder“" und der Abbildung zweier Männer mit dem Zusatz „"Flüchtling fand Arbeit und bringt es dem Arbeitsamt zurück“" ( Nr. 1 der Disziplinarklageschrift), die für sich genommen auf ausländerfeindlichen Stereotypen beruht, fügte der Beklagte den Kommentar bei „"sowas lebt (smiley) und andere mussten sterben (smiley)“". Dies spielt ersichtlich, wie die zuvor um 10:21 Uhr von Herrn G. empfangene Bildnachricht mit einer ikonischen Abbildung Adolf Hitlers nebst Kerzen und dem Schriftzug „"Happy Birthday“" nahelegt, auf Adolf Hitler an, dessen Tod damit bedauert wird. Verdeutlicht wird dies durch das um 16:34 Uhr am gleichen Tag versandte Bild (Nr. 2) einer Geburtstagstorte mit einem Hakenkreuz und den Worten „"Sieg“", „"Heil“" und „"Adolf“" sowie der Zahl „"127“", wobei sich der Geburtstag Adolf Hitlers an diesem Tag (zum 128. Mal) jährte. Gewaltverherrlichend und mit der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes als zentrale Ausprägung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sind die am 13. Juni 2017 als Antwort auf einen übersandten Kolumnentext des Journalisten D Y getätigten Äußerungen des Beklagten (Nr. 3) „"Hängen soll der Typ“" sowie seine Antwort auf die Nachricht von Herrn G.„"Die Bäume würden rar werden, wenn man überlegt, wer es noch so alles verdient hätte…“", mit der er ausführte „"Dann muss man die Ämter auslassen und an jeden Ast eben ein paar nebeneinander hängen.“" Mit derartigen Äußerungen wird (politisch) Andersdenkenden die Menschenwürdegarantie abgesprochen, indem ihre Tötung befürwortet wird. Vergleichbar menschenwürdefeindlich ist auch die am 14. August 2018 versandte Antwort des Beklagten (Nr. 8) auf ein von Herrn G. übersandtes Foto einer möglicherweise transsexuellen Bundeswehrsoldatin mit Rock „"Seit wann gibt’s bei der Bundeswehr Schotten?! Das dritte Geschlecht lässt grüßen. Früher wurde so Was eingesperrt!!!“" Neben dem Gutheißen einer Inhaftierung transsexueller Personen werden diese zugleich mit der Bezeichnung als „"so Was“" objektifiziert. Mit dem am 23. August 2018 versandten Bild in Gestalt einer Anzeige für eine Spraydose mit der Aufschrift „"Sauenfurz“", die als „"Moslemabwehr“" u.a. beworben wird mit den Slogans „"wirkt 100%ig gegen Moslems aller Art!“" und „"Moslemfreiheit auf mindestens 100 Meter garantiert“" werden Muslime pauschal und auf menschenfeindliche Art und Weise diffamiert. Diese pauschale Diffamierung der Angehörigen einer Religion ist nicht mit der Menschenwürdegarantie und dem Gleichheitssatz als Ausprägung der freiheitlich demokratischen Grundordnung vereinbar. Entgegen der Würdigung durch die Klägerin sind die am 31. Mai 2018 um 20:03 Uhr (Nr. 6) getätigten Äußerungen hingegen noch als ein von der Meinungsfreiheit gedeckter Beitrag im Rahmen eines Meinungsbildungsprozesses zu werten, die angesichts dessen nicht als disziplinarrechtlich relevant anzusehen sind. Gleiches gilt für die unter Nr. 10 aufgeführte Übersendung einer Bilddatei, auf der ein T-Shirt mit dem Aufdruck „"N.A.Z.I. Nicht an Zuwanderung interessiert“" abgebildet ist. Neben einem den Nationalsozialismus gutheißenden Verständnis dieser Abbildung kann sie – und dies ist als Ausfluss der Meinungsfreiheit einer Bewertung zu Grunde zu legen – als Kritik an einer vermeintlichen oder tatsächlichen Gleichsetzung zuwanderungskritischer politischer Auffassung mit „"Nazis“" ausgelegt werden. Eine solche Äußerung ist durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt. Einen unklaren Aussagegehalt hat auch die am 31. Mai 2018 versandte Bilddatei Nr. 7 mit einer Abbildung Angela Merkels auf dem Buchcover „"Mein BAMF“", die als solche nicht als NS-verherrlichend verstanden werden muss. Nach Einschätzung der Kammer entfalten auch die unter Nr. 4, Nr. 5, Nr. 11, Nr. 12, Nr. 13 und Nr. 14 aufgeführten Bilddateien keine disziplinarische Relevanz, mit denen zwar – im unterschiedlichen Ausmaß – jeweils eine Bezugnahme auf die Wehrmacht des Dritten Reiches erfolgt, die Kammer jedoch bei der gebotenen meinungsfreiheitsfreundlichen Auslegung davon ausgeht, dass die Nachrichten zwar militaristisch und geschmacklos, jedoch noch nicht den Nationalsozialismus als solches verherrlichend verstanden werden müssen. c) Der Beklagte hat im Hinblick auf die gegenständlichen Chatinhalte ein innerdienstliches Dienstvergehen i.S.v. § 2 Abs. 1 LDG M-V i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Beamtinnen und Beamten begehen danach ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Der Verstoß des Beklagten gegen Art. 33 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 BeamtStG ist – unabhängig davon, dass er die betreffenden Dateien mittels seines privaten Mobiltelefons versandt hat und diese nicht im unmittelbaren Kontext mit der Dienstausübung standen – als innerdienstlich anzusehen. Denn die Pflicht zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung ist unteilbar und nicht auf den dienstlichen Bereich beschränkt, d. h. sie betrifft gleichermaßen das dienstliche wie das außerdienstliche Verhalten eines Beamten (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 – 2 A 7/21 –, juris Rn. 26). Der Sinn der politischen Treuepflicht besteht darin, eine verlässliche, den Staat vor allem in Krisenzeiten und in Loyalitätskonflikten verteidigende Beamtenschaft zu garantieren. Dann aber muss von jedem Beamten verlangt werden, dass er auch im außerdienstlichen Bereich von der Unterstützung jeglicher Aktivitäten absieht, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind oder die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung diffamieren oder infrage stellen (OVG Lüneburg, Urteil vom 24. April 2025 – 3 LD 14/23 –, juris Rn. 122 m.w.N.). Dies gilt auch für die Verletzung der Treuepflicht durch das Setzen eines „"bösen Scheins“" einer nicht ausreichend verfassungstreuen Gesinnung (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O.). d) Die Kammer hat hingegen nicht dem für die richterliche Überzeugung notwendigen Grad der Gewissheit feststellen können, dass sich der Beklagte auch innerlich von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgewandt hat, d.h. sich nicht mehr zu dieser bekennt (§ 33 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 BeamtStG). Neben den oben genannten Chat-Nachrichten, aus der sich nicht hinreichend sicher eine innere Überzeugung des Beklagten ableiten lässt, liegen keine Belege dafür vor, dass sich der Beklagte auf andere Weise gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gewandt hat. In der Gesamtschau, insbesondere unter Berücksichtigung der Anzahl der relevanten versandten Nachrichten und der allein bilateralen Versendung in einem Einzelchat, rechtfertigen die Chat-Nachrichten nicht die Feststellung einer verfassungsfeindlichen Gesinnung. Dagegen sprechen insbesondere die langjährige beanstandungsfreie Dienstzeit des Beklagten sowie seine Tätigkeit als Reservist der Bundeswehr, im Rahmen dessen er neben regelmäßiger Teilnahme an Übungen auch Einsätze im In- und Ausland absolvierte. Auch die Einlassungen des Beklagten im behördlichen Disziplinarverfahren, mit denen er seine Bereitschaft zur Abordnung im Rahmen der Flüchtlingskrise und seine auch im privaten Umfeld erfolgte Unterstützung einer Flüchtlingsfamilie betonte, sprechen gegen die Annahme. 2. Der Beklagte verstieß gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, indem er an seinem damaligen Wohnsitz am 19. Oktober 2020 insgesamt 42 Patronen Munition ohne Erlaubnis besessen hat und am 29. Juni 2021 insgesamt 198 Patronen und 25 Knallkartuschen sowie ca. 76 g Nitrozellulose-Treibladungspulver zum Wiederaufladen von Patronenhülsen ohne Erlaubnis aufbewahrt und besessen hat. Für die Kammer steht diesbezüglich gemäß § 25 Abs. 1 LDG M-V der folgende, aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Ludwigslust vom 15. September 2022 (Aktenzeichen 31 Cs 78/22) entnommene Sachverhalt fest: „"Mit Bescheid vom 19.10.2020 widerrief der Landkreis L.-Stadt seine dem Angeklagten erteilten waffenrechtlichen und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse (…). Die Behörde ordnete die sofortige Vollziehung ihrer Entscheidung an, die dem Angeklagten bei einer Wehrübung in T-Stadt vor Ort bekannt gemacht wurde. Zur Sicherstellung der im Besitz des Angeklagten befindlichen Waffen- und Munitionsgegenstande begaben sich Mitarbeiter der unteren Waffenbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim sowie Angehörige einer Feldjägereinheit der Bundeswehr sofort gemeinsam mit dem Angeklagten zunächst zur häuslichen Wohnung dessen Vaters, wo der Angeklagte dort gelagerte, auf seinen Waffenbesitzkarten verzeichnete Jagdwaffen, herausgab. Alsdann fuhr der Angeklagte mit den ihn weiter begleitenden vorbezeichneten Personen zu seiner Wohnung im ... W-Straße .. in W-Stadt, wo die weiteren den Waffenbesitzkarten enthaltenen Waffen von den die Maßnahme durchführenden Angehörigen der Waffenbehörde vorgefunden und durch Mitnahme sichergestellt wurden. Nach Verladen der Waffengegenstande in die bei der Maßnahme eingesetzten Fahrzeuge wurde die Frage aufgeworfen, ob damit alle waffenrechtlich relevanten Gegenstande nunmehr sichergestellt worden seien. Dieser Frage nachzugehen, begab sich der Zeuge P. als Leiter des Fachdienstes des Landkreises L-Stadt wiederum in die Wohnung des Angeklagten und stellte dabei fest, dass der Inhalt zweier schrankähnlicher Behältnisse noch nicht überprüft worden war. Dabei wies der Zeuge auf einen dieser Schranke und fragte den Angeklagten nach dessen Inhalt. Der Angeklagte entgegnete, dass der betreffende Schrank lediglich Werkzeug enthalte. Als der Angeklagte sodann den Schrank öffnete, ergab sich hieraus aus der Wahrnehmung des Zeugen die Erkenntnis, dass der Angeklagte dort weitere Munition nunmehr ohne waffenrechtliche Erlaubnis lagerte. Dabei handelte es sich um 7 Stück Patronen 7 x 65 R, 3 Stück 8 x 50 R, eine Patrone 30-06 SpRG, 2 Stück des Kalibers 8 x 75, 3 Stück des Kalibers 7 x 57, eine Patrone des Kalibers 6,5 x 55 und 25 Patronen 7,65 x 17, wobei behördlich feststellbar diese Munitionsgegenstände nicht von den zuvor entzogenen waffenrechtlichen Erlaubnissen des Angeklagten erfasst waren. (…) Am 29.06.2021 fand im Zuge der weiteren gegen den Angeklagten geführten Ermittlungen die Durchsuchung im Hause der häuslichen Wohnung des Angeklagten in W-Stadtarlitz statt. Dabei wurde festgestellt, dass der Angeklagte dort 191 Patronen des Kalibers 45 Auto, eine Patrone des Kalibers 308 Norma Magnum, 6 Patronen unterschiedlichen Kalibers, 25 Knallkartuschen im Kaliber 5,56 x 45 an verschiedenen Orten, u.a. in einem Kleiderschrank unter Textilien versteckt, aufbewahrte. Ferner bewahrte der Angeklagte zum Wiederladen von Patronenhülsen mit einer erlaubnisfreien Gerätevorrichtung ca. 76 Gramm Nitrozellulose-Treibladungspulver auf, obwohl ihm jedenfalls zu diesem Zeitpunkt, nach Entziehung der waffenrechtlichen und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse bewusst war, die Munitionsgegenstände und das Treibladungspulver nicht mehr besitzen zu dürfen.“" Nach § 25 Abs. 1 LDG M-V sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsüberleitungsfassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, bindend. Der Bindung unterliegen die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts, die den objektiven und subjektiven Tatbestand der verletzten Strafnorm, die Rechtswidrigkeit der Tat, das Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB) sowie die Frage der Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB betreffen. Hierzu gehören nicht nur die äußeren Aspekte des Tathergangs, sondern auch die Elemente des inneren Tatbestands wie etwa Vorsatz oder Fahrlässigkeit sowie Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht (Urteil der Kammer vom 21. Juli 2022, 11 A 1366/21 HGW). Die Bindungswirkung der amtsgerichtlichen Feststellungen im Strafverfahren, das insoweit den selben Sachverhalt wie das Disziplinarverfahren zum Gegenstand hatte, wird auch nicht durch die vom Beklagten dort auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsmittel in Frage gestellt, die im Ergebnis zu einer Aufhebung der Entscheidungen des Amtsgerichts Ludwigslust und des Landgerichts Schwerin zur Höhe der Geldstrafe von 70 Tagessätzen und letztlich zu einer Verurteilung zur Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen geführt haben. Zum einen waren die tatrichterlichen Feststellungen zum Sachverhalt angesichts der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsmittel nicht Gegenstand des Beschlusses des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. April 2024, mit dem die Entscheidung der Vorinstanzen zur Strafzumessung aufgehoben wurde. Soweit hingegen dort ausgeführt wird, zu Unrecht sei strafschärfend die „"große Menge der von ihm gehorteten (und zunächst verschwiegenen) Munition“" berücksichtig worden, bei denen es sich um „"mindestens 6.500 Schuss“" der bis zum 19. Oktober 2020 von den Erlaubnissen des Beklagten gedeckten Munition gehandelt habe, war dies nicht Gegenstand der – hier zu Grunde gelegten – tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts Ludwigslust. Zum anderen ist der Umstand, dass der Beklagte diese etwa 6.500 Schuss Munition im Laufe der Durchsuchung am 19. Oktober 2020 zunächst in einem verschlossenen Stahlschrank aufbewahrte, den er erst auf ausdrückliche Nachfrage öffnete und in dem neben diesen 6.500 von seinem bis zu diesem Tag bestehenden Erlaubnissen gedeckten Schuss noch weitere 42 Patronen aufgefunden wurden, aufgrund derer – weil sie nicht von den widerrufenen Erlaubnissen gedeckt waren – die gegenständliche Verurteilung erfolgte, nicht Gegenstand des disziplinarischen Vorwurfs. So wird im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen vom 6. Dezember 2024 ausdrücklich ausgeführt, dass der dem Beamten vorgeworfene Besitz von insgesamt 6.500 Schuss Munition, Patronen und Zubehör nicht nachgewiesen sei (Seite 8), wobei sich dies auf die Bewertung des Besitzes als unrechtmäßig beziehen dürfte. In der Disziplinarklageschrift vom 10. Juli 2024 findet dieser Vorwurf zudem keine Erwähnung, weshalb er auch durch die Kammer nicht berücksichtigt wird (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LDG M-V). Mit den vorgehaltenen Handlungen, die Straftaten nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 b) Waffengesetz sowie § 40 Abs. 1 Nr. 3 Sprengstoffgesetz darstellen, aufgrund derer er zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen verurteilt wurde, hat der Beklagte seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht in der Ausprägung seiner Pflicht zum gesetzmäßigen Verhalten verletzt. Diese außerdienstliche Pflichtverletzung war zudem im besonderen Maße geeignet, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, und ist daher als Dienstvergehen zu bewerten ist (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Außerhalb seines Dienstes ist der Beamte grundsätzlich nur verpflichtet, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Außerdienstliches Verhalten kann den Pflichtenkreis des Beamten nur berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Das Vertrauen des Bürgers, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiische und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9/14 –, juris Rn. 11). Als Dienstvergehen ist das außerdienstliche Verhalten des Beamten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamStG dabei nur zu qualifizieren, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Bei außerdienstlichen Verfehlungen reicht nicht bereits die Pflichtverletzung selbst zu Annahme eines Dienstvergehens aus, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch eine Straftat begangen worden ist. Hinzutreten müssen weitere, auf die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung bezogene Umstände. Nur soweit es um die Wahrung des Vertrauens des Bürgers in die Integrität der Amtsführung und damit in die künftige Aufgabenwahrnehmung geht, vermag das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Interesse an der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums die im privaten Bereich des Beamten wirkenden Grundrechte einzuschränken (vgk. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2004 – 2 BvR 52/02 –, juris). Unterhalb dieser Schwelle erwartet der Gesetzgeber von Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten mehr als von jedem anderen Bürger (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015, a.a.O., Rn. 14; Urteil vom 19. August 2010 – 2 C 13/10 –, juris Rn. 12). Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab. Dabei kommt vorsätzlichen Straftaten eine besondere Bedeutung zu. Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist. Bezugspunkt ist hierfür das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne (zum Ganzen: BVerwG, Urteil 18. Juni 2015 – 2 C 9/14 –, juris Rn. 16ff. unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, dass auf das Amt im konkret-funktionellen Sinne abzustellen sei). Dies vorausgesetzt, weist das strafrechtlich geahndete außerdienstliche Verhalten des Beklagten, das nach den strafgerichtlichen Feststellungen vorsätzlich begangen wurde, einen hinreichenden Bezug zu seinem Amt auf. Der Beklagte ist im Statusamt eines Forstoberinspektors im gehobenen Forstdienstes der Beklagten (Laufbahngruppe 2 des Agrar- und umweltbezogenen Dienstes Mecklenburg-Vorpommerns) tätig und als solcher mit der Jagd als Dienstaufgabe betraut. Nach der Jagdnutzungsanweisung des Vorstands der Landesforstanstalt vom 20. April 2007 ist die Jagd Dienstpflicht für Beamte der Landesforstanstalt im aktiven Dienstverhältnis. Diese müssen im Besitz eines gültigen Jagdscheins sein und Jagdwaffen sowie die sonstige Jagdausrüstung vorhalten. Die Waffenbesitzkarte des Beklagten war auf den Bedürfnisgrund Jäger ausgestellt. Angesichts dessen gehört der Umgang mit Schusswaffen und Munition zu den dienstlichen Aufgaben eines Beamten im Statusamt des Beklagten. Strafrechtlich relevante Verstöße gegen waffen- und sprengstoffrechtliche Vorschriften berühren daher unmittelbar das Vertrauen der Bürger in die Integrität der Amtsführung. 3. Der Beklagte handelte auch schuldhaft. Eine Dienstpflichtverletzung muss schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden sein. Vorsätzlich handelt der Beamte, wenn er bewusst und gewollt durch ein Tun oder Unterlassen eine Dienstpflichtverletzung begeht. Die Vorstellung des Beamten muss sich darauf richten, dass der Erfolg – die Dienstpflichtverletzung – durch sein Handeln versursacht wird oder sogar verursacht werden soll; hierbei reicht es aus, wenn der Beamte zumindest billigend in Kauf nimmt, dass durch eine von ihm gesetzte Ursache die Dienstpflichtverletzung eintritt. Fahrlässig handelt der Beamte, wenn eine Pflichtverletzung durch mangelnde Aufmerksamkeit, Sorgfalt oder Überlegung eintritt. In Hinblick auf den festgestellten Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht handelte der Beklagte zur Überzeugung der Kammer jedenfalls bedingt vorsätzlich. Dem Beklagten war, was sich aus seinen Einlassungen im behördlichen Disziplinarverfahren und unter Berücksichtigung seines Amtes im gehobenen Dienst und der damit einhergehenden besonderen Treuepflicht ergibt, bei Versendung der Nachrichten bewusst, dass die aufgeführten Bild- und Textnachrichten nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt sind, sondern verfassungsfeindliche Inhalte aufweisen und das Versenden der Bild- und Textnachrichten jedenfalls Zweifel an seiner Verfassungstreue begründen können. Hinsichtlich der waffen- und sprengstoffrechtlichen Delikte ist, wie sich aus den bindenden Feststellungen der strafgerichtlichen Entscheidung, mit der der Beklagte aufgrund von Vorsatzstraftaten zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, von einer vorsätzlichen Begehung auszugehen. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. III. Als erforderliche Disziplinarmaßnahme ist nicht auf eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen, weil ein endgültiger Vertrauensverlust des Dienstherrn oder der Allgemeinheit durch das festgestellte Dienstvergehen nicht festzustellen ist. Vielmehr ist nach Auffassung der Kammer eine Zurückstufung des Beklagten in das Amt eines Forstinspektors geboten. Die Bemessung der Disziplinarmaßnahme richtet sich nach § 15 Abs. 1 LDG M-V. Danach sind bei der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Auswahl der Art der Disziplinarmaßnahme die Schwere des Dienstvergehens, das Persönlichkeitsbild des Beamten sowie der Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit durch das Verhalten des Beamten zu berücksichtigen. Die Schwere eines Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, der Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale) und zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 2 C 13/10 –, juris Rn. 23 f., juris). Das Bemessungskriterium „"Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“" gemäß § 15 Abs. 1 Satz 4 LDG M-V erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Aus § 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG M-V folgt die Verpflichtung, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten (vgl. zur gleichlautenden Bundesnorm BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 2 C 13/10 –, Rn. 23 f., juris). Nach § 15 Abs. 2 LDG M-V ist ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Kammer hält es für ermessensgerecht und zweckmäßig, den Beamten in das Eingangsamt seiner Laufbahn zurückzustufen. Die Maßnahme ist angemessen und angesichts der Schwere des Dienstvergehens zugleich erforderlich, um den Beklagten künftig zur Einhaltung seiner Pflichten anzuhalten sowie das mit dem Dienstvergehen verlorene Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und das Ansehen des öffentlichen Dienstes wiederherzustellen. Die Zurückstufung ist die zweitschwerste Disziplinarmaßnahme gegen aktive Beamte und setzt entsprechend ihrer Einstufung in den Maßnahmenkatalog mindestens ein schweres Dienstvergehen im mittleren Bereich voraus, das mit einer Bezügekürzung nicht mehr angemessen geahndet werden kann, bei dem eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aber unverhältnismäßig wäre (vgl. Urban in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl., § 9 Rn. 3).Dies ist hier gegeben.Derr Beklagte hat ein schweres Dienstvergehen begangen. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie die Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Die Verfassungstreue ist eine unverzichtbare Kernpflicht des Berufsbeamtentums. Ein Verhalten, das Zweifel an der Verfassungstreue begründet, ist dementsprechend grundsätzlich mindestens als mittelschweres und hier in Anbetracht der konkreten Ausgestaltung als schweres Dienstvergehen anzusehen. Die vorliegende Versendung von Nachrichten mit Inhalten, die den Nationalsozialismus verherrlichen und mit der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes unvereinbar sind, wiegt trotz der Versendung allein in einem Einzelchat schwer. Die vergleichsweise wenigen Nachrichten, um die es hier geht, lassen im Hinblick darauf keine andere Wertung zu. Für sich genommen weniger schwer wiegen die vom Beklagten außerdienstlich vorsätzlich begangen Verstöße gegen das Waffen- und Sprengstoffgesetz, für die ein gesetzlicher Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorgesehen ist. Die verhängte Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen ist dabei, was zu berücksichtigen ist, am unteren Ende des Sanktionsrahmens geblieben. Einen endgültigen Verlust des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit in den Beklagten kann die Kammer vorliegend aufgrund des schweren Dienstvergehens jedoch nicht feststellen. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9/06 –, juris). Weder die Schwere der außerdienstlich begangenen Vorsatzstraftaten, die strafrechtlich mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen geahndet wurden, noch der festgestellte Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht aufgrund der Versendung von Nachrichten in einem bilateralen privaten WhatsApp-Chat lassen den Schluss zu, ein irreversibler Vertrauensverlust sei eingetreten. Einer solchen Schlussfolgerung stehen hinsichtlich der versandten Nachrichten, die den objektiven Eindruck einer verfassungsfeindlichen Gesinnung vermitteln, insbesondere die vergleichsweise geringe Anzahl disziplinarisch relevanter Nachrichten bezogen auf einen Zeitraum von mehr als anderthalb Jahren sowie der Umstand entgegen, dass es sich um die bilaterale Kommunikation zwischen zwei Personen im Rahmen eines freundschaftlichen Verhältnisses handelte, bei der der Beklagte von einer gewissen Vertraulichkeit ausgehen durfte. Die Versendung entsprechender Nachrichten an einen breiteren Adressatenkreis, insbesondere in Gruppen-Chats mit einer Vielzahl von Teilnehmern, wurde nicht festgestellt. In Bezug auf das Persönlichkeitsbild des Beklagten muss festgehalten werden, dass er zuvor weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten und langjährig im Dienst der Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern tätig ist. Das Persönlichkeitsbild des Beamten wird auch durch das Verhalten vor, bei und nach der Pflichtverletzung geprägt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2014 – 2 B 60/14 –, juris Rn. 30; Urban in: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. Aufl. § 13 Rn. 23). Hier ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte während des laufenden behördlichen Disziplinarverfahrens eingeräumt hat, dass er die Versendung der Bilder – die er nach seinen Angaben im Einzelnen nicht mehr erinnerte – aus heutiger Sicht für einen Fehler halte und sein Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung betont hat. Auch habe er, was angesichts dessen, dass im Rahmen der Ermittlungen keine relevanten Inhalte auf seinen Datenträgern gefunden wurden, glaubhaft ist, nach Bekanntwerden der Ermittlungen gegen Herrn G. den Kontakt abgebrochen und alle Chat-Nachrichten gelöscht. Zu berücksichtigen ist neben der langjährigen beanstandungsfreien Dienstausübung auch die Reservistentätigkeit des Beklagten bei der Bundeswehr, im Rahmen dessen er im Jahr 2006 einen 136-tägigen Auslandseinsatz im Kosovo absolvierte und u.a. beim OSZE-Gipfel und dem G20-Gipfel in Hamburg im Einsatz war. Hinzu kommt seine im Jahr 2015 geäußerte Bereitschaft, im Rahmen der sog. Flüchtlingskrise sich zur Unterstützung bei der Flüchtlingsunterbringung abordnen zu lassen. Zudem kann die Kammer unterstellen, dass der Beklagte zudem im Jahr 2019 – wie in der Anhörung vom 11. Januar 2022 geäußert – im Jahr 2019 einer jungen Flüchtlingsmutter mit Kleinkind geholfen hat, indem er sie mit Lebensmitteln versorgt und zur Unterkunft transportiert hat. Einem solchen Verhalten kommt angesichts des Persönlichkeitsbildes im Übrigen kein Gewicht zu, das eine abweichende Bewertung rechtfertigen würde. Die langfristige Erkrankung des Beklagten ab dem 21. Oktober 2020 in Folge der Durchsuchung vom 19. Oktober 2020 führt, trotz der erheblichen Belastungssituation, die das gegen den Beklagten geführte Disziplinarverfahren bewirkt habe dürfte, nicht dazu, dass die Zweckmäßigkeit der Disziplinarmaßnahme entfiele oder eine mildere Maßnahme geboten wäre. Das gegen den Beklagten geführte Disziplinarverfahren mag für den Beklagten als solches bereits eine erhebliche Pflichtenmahnungsfunktion bewirkt haben. Gleichwohl ist angesichts der Schwere des Dienstvergehens zur Überzeugung der Kammer jedoch eine Zurückstufung zur Wiederherstellung des Vertrauens der Allgemeinheit und des Dienstherrn in den Beklagten erforderlich. Vorliegend war die Beförderungssperre von fünf auf drei Jahre zu verkürzen, § 11 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 LDG M-V. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 LDG M-V kann eine Verkürzung der Beförderungssperre aufgrund der übermäßigen Länge des Disziplinarverfahrens angemessen, höchstens jedoch auf drei Jahre verkürzt werden. Vorliegend liegt die Einleitung des Disziplinarverfahrens mehr als fünf Jahre zurück. Die Erhebung der Disziplinarklage erfolgte – ohne dass das Verfahren zwischenzeitlich nach § 24 LDG M-V ausgesetzt wurde – erst rund vier Jahre nach Mitteilung der Umstände an den Beklagten, die den Verdacht eines Dienstvergehens begründeten. Mit einer Dauer von nunmehr fünf Jahren ist von einer übermäßigen Länge des Disziplinarverfahrens auszugehen, so dass die Beförderungssperre auf drei Jahre zu verkürzen war. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 77 Abs. 1, 78 Abs. 1 Satz 1 LDG M-V i.V.m. § 155 Abs. 1 VwGO. Obwohl angesichts des § 60 Abs. 3 Satz 2 LDG M-V bei einer Disziplinarklage auch dann keine Klageabweisung im Übrigen in Betracht kommt, wenn auf eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme erkannt wird, ist bei der Kostenentscheidung der auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerichtete Sachantrag der Klägerin zu berücksichtigen, von dem die Kammer in Ausübung der Disziplinarbefugnis abgewichen ist. Die verhältnismäßige Auferlegung eines Viertels der Kosten auf die Beklagte ist daher sachgerecht. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 LDG M-V i.V.m. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Die Klägerin begehrt die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Der im Jahr xxxx geborene Beklagte steht im Statusamt eines Forstoberinspektors (Besoldungsgruppe A 10) im Dienst der Klägerin. Er wurde zum 1. Februar 1996 als Forstinspektor zur Probe ernannt und am 1. Februar 1999 auf Lebenszeit verbeamtet. Am 1. August 2002 wurde er zum Forstoberinspektor befördert. Er ist geschieden und hat ein erwachsenes Kind. Nach seinem Abitur im Jahr 1978 und einem zunächst begonnenen Studium begann der Beklagte ab 1983 eine Ausbildung zum Forstfacharbeiter und war ab diesem Zeitpunkt mit kurzer Unterbrechung in den damaligen staatlichen Forstwirtschaftsbetrieben tätig. Von 1988 bis 1995 absolvierte er ein Fernstudium der Forstwirtschaft und erlangte den Grad eines Diplom-Forstingenieurs. Seit dem 1. Januar 1992 ist er in der Forstverwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern tätig, ab dem 1. Januar 1996 als Revierleiter. Zum 1. Oktober 2018 wurde er infolge einer Erkrankung in den Innendienst des Forstamts J-Stadt versetzt. Ab dem 21. Oktober 2020 war der Beklagte langfristig dienstunfähig erkrankt. Im Rahmen der Wiedereingliederung wurde ihm ab dem 7. März 2022 der Dienstposten eines Sachbearbeiters im Fachbereich Privat- und Körperschaftswald, Fachgebiet Forstförderung in der Zentrale der Landesforstanstalt zugewiesen. Der Beklagte ist Reservist der Bundeswehr im Rang eines Hauptfeldwebels. Im Jahr 2006 nahm er als solcher an einem Auslandseinsatz im Kosovo teil. Mit seiner letzten dienstlichen Beurteilung vom 1. Mai 2017 wurden dem Beklagten „"den Anforderungen überwiegend entsprechende Leistungen“" bescheinigt. Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 teilt der Direktor des Landeskriminalamts Mecklenburg-Vorpommern dem Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern mit, dass im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Schwerin zum Az. 133 Js 24333/19 gegen den damaligen Polizeivollzugsbeamten G. Kommunikation zwischen dem dortigen Beschuldigten und dem Beklagten im Zeitraum vom 11. März 2017 bis 31. Dezember 2018 festgestellt worden sei, bei der mehrfach Bilder mit nationalsozialistischen, ausländerfeindlichen, insbesondere islamfeindlichen Inhalten und Kommentaren ausgetauscht worden seien. Für eine mögliche Strafbarkeit nach § 130 StGB bestehe jedoch derzeit kein hinreichender Tatverdacht und kein Anfangsverdacht. Mit Vermerk vom 21. Oktober 2020, ergänzt mit Vermerk vom 26. November 2020, leitete der Vorstand der Landesforstanstalt gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein. Es bestehe der Verdacht eines Dienstvergehens durch Verletzung seiner Pflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG i.V.m. § 1 LBG M-V aufgrund der Verwendung und Verbreitung rassistischer, nationalsozialistischer und diskriminierender Inhalte durch den Beklagten. Es lägen Anhaltspunkte vor, die Zweifel an seiner Verfassungstreue sowie seinem Einstehen für die freiheitliche demokratische Grundordnung zuließen. Das Verhalten des Beklagten könne sich negativ auf das Ansehen der Landesforstanstalt ... ausgewirkt haben. Mit Schreiben vom 1. November 2021 teilte die Staatsanwaltschaft Schwerin mit, dass ein gegen den Beklagten geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat nach § 86a StGB gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Der Beklagte wurde im Disziplinarverfahren am 11. Januar 2022, am 17. Mai 2023, am 24. Oktober 2023 sowie am 17. Januar 2024 mündlich angehört. Mit Urteil des Amtsgerichtes Ludwigslust vom 15. September 2022 wurde der Beklagte wegen unerlaubten Besitzes von Munition und Sprengmitteln zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 90 Euro verurteilt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Beklagten wurde vom Landgericht Schwerin mit Urteil vom 24. Mai 2023 zunächst verworfen, auf die Revision des Beklagten wurde das Urteil im Rechtsfolgenausspruch durch Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock vom 28. März 2024 aufgehoben. Mit Urteil des Landgerichts Schwerin vom 28. Mai 2024 wurde der Beklagte schließlich zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 90 Euro verurteilt. Unter dem 22. Februar 2023 fertigte der Ermittlungsführer ein erstes wesentliches Ergebnis der Ermittlungen im Disziplinarverfahren. Mit Vermerk vom 25. August 2023 wurde das Disziplinarverfahren um den Vorwurf des unerlaubten Besitzes von Munition und des unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen erweitert. Unter Berücksichtigung dessen wurde am 6. Dezember 2023 erneut das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen gefertigt. Der Vorstand der Landesforstanstalt hat am 12. Juli 2024 Disziplinarklage erhoben. Der Beklagte habe seine Dienstpflicht, sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, verletzt, indem er in der Zeit vom 20. April 2017 bis 31. Dezember 2018 per WhatsApp an den damaligen Mitarbeiter im Landeskriminalamt Herrn G. folgendes Nachrichten versandt habe: „"1. Am 20.04.2017, um 14:01 Uhr hat er an Herrn G. ein Bild übersandt, auf dem unter der Überschrift „"Der ehrliche Finder“" zwei Männer abgebildet sind und der Satz enthalten ist: „"Flüchtling fand Arbeit und bringt es dem Arbeitsamt zurück.“" Dieses Bild hat der Beklagte mit dem Kommentar versehen: „"Sowas lebt (smiley) und andere mussten sterben (smiley)“" (BI. 5, 33, 45 d. Beiakte). 2. Am selben Tag um 16:34 Uhr hat er an Herrn G. das Bild einer Geburtstagstorte übersandt, auf der ein Hakenkreuz abgebildet ist, über dem das Wort „"Sieg“" und unter dem das Wort „"Heil“" steht. Rechts vom Hakenkreuz ist das Wort „"Adolf“" und links davon die Zahl „"127“" zu erkennen (BI. 5, 33, 45 d. Beiakte, BI. 32R d. Disziplinarakte). 3. Am 13.06.2017, um 20:57 Uhr hat der Beklagte als Antwort an Herrn G. auf eine Nachricht von diesem hinsichtlich des Textes einer Kolumne des deutsch-türkischen Journalisten Deniz Yücel (um 20:54 Uhr) geschrieben: „"Das wird nicht veröffentlicht Hängen soll der Typ“". Auf die Antwort von Herrn G. (20:57 Uhr: „"Die Bäume würden rar werden, wenn man überlegt, wer es noch so alles verdient hätte ...“") schrieb der Beklagte um 21:02 Uhr: „"Dann muss man die Ämter auslassen und an jeden Ast eben ein paar nebeneinander hängen.“" (Bl. 6, 34 f., 50 d. Beiakte). 4. Am 08.07.2017, um 23:08 Uhr auf ein von Herrn G. am selben Tag um 21:11 Uhr übersandtes Bild, auf dem Wehrmachtssoldaten auf Motorrädern mit Beiwagen dargestellt sind und auf dem der Text steht: „"Mecklenburg schickt Einheiten zur Verstärkung nach Hamburg“" hat er mit den Worten geantwortet: „"Mecklenburger RSU rückt an“", versehen mit den smileys „"Daumen hoch“" und „"Lachendes Gesicht“" (BI. 7, 35 f., 54 d. Beiakte). 5. Am 10.05.2018, um 12:42 Uhr hat der Beklagte an Herrn G. ein Bild geschickt, auf dem Wehrmachtssoldaten in Kampfuniform vor einem Panzer dargestellt sind, die auf eine Karte bzw. ein Schriftstück schauen und auf dem in einer Sprechblase die Worte „"Jungs Herrentag nach Polen, was meint ihr?“" stehen (BI. 9, 85, 179 d. Beiakte, BI. 33R, 105 d. Disziplinarakte). 6. Am 31.05.2018, um 20:03 Uhr hat der Beklagte an Herrn G. ein Bild gesandt, auf dem in der linken Hälfte zwei Hunde abgebildet sind, darüber die Sprechblase: „"Wir brauchen gültige Pässe, um in die EU einzureisen ...“". Auf der rechten Seite sind Menschen dunkler Hautfarbe abgebildet, darüber die Sprechblase: „"WIR NICHT“" (BI. 9, 184/ 185 der Beiakte). 7. Am selben Tag, um 20:04 Uhr hat er an Herrn G. das Bild von einem Buch übersandt, auf dem die damalige Bundeskanzlerin, Frau Merkel, abgebildet ist und das sie mit Vornamen und Namen als vermeintliche Autorin ausweist. Der Titel des Buches ist mit „"Mein Bamf“" angegeben. Die Worte auf dem Buchdeckel sind in der Schriftart Fraktur wiedergegeben (BI. 10, 86, 185 d. Beiakte, Bl. 33R, 104 d. Disziplinarakte). 8. Am 14.08.2018, um 11:23 Uhr hat der Beklagte an Herrn G. als Antwort auf ein von diesem am Vortag um 13:55 Uhr übersandtes Bild, auf dem eine Bundewehrsoldatin mit Rock zu sehen ist, geschrieben: „"Seit wann gibt's bei der Bundeswehr Schotten?! Das dritte Geschlecht lässt grüßen. Früher wurde so Was eingesperrt!!!“" (BI. 11, 195/ 196 d. Beiakte). 9. Am 23.08.2018, um 07:19 Uhr hat er Herrn G. ein Bild in Gestalt einer Anzeige geschickt, auf der eine Spraydose mit der Aufschrift „"Sauenfurz“" abgebildet ist. Darüber steht „"Moslemabwehr“". In der Anzeige finden sich u.a. die Worte: „"wirkt 100% gegen Moslems aller Art!“", „"Moslemfreiheit auf mindestens 100 Meter garantiert“" (BI. 14, 203/ 204 d. Beiakte). 10. Am 05.09.2018, um 11:53 Uhr versandte der Beklagte an Herrn G. die Abbildung eines T-Shirts, auf dem die Worte „"N.A.Z.I. Nicht An Zuwanderung Interessiert“" stehen (BI. 14, 88, 212/ 213 d. Beiakte, BI. 102 d. Disziplinarakte). 11. Am 10.09.2018, um 10:32 Uhr hat er an Herrn G. ein Bild mit einem Flak-Geschütz und dem darauf befindlichen Text: „"Erstmal noch einen Runterholen, danach gibt es Abendessen – Karl Heinz, 23, Flakschütze“" verschickt (BI. 15, 218 d. Beiakte). 12. Am 23.12.2018, um 08:04 Uhr übersandte der Beklagte an Herrn G. ein Bild, auf dem neben der Überschrift „"Frohe Weihnachten!“" in der Schriftart Fraktur zwei Wehrmachtssoldaten auf einem Motorrad abgebildet sind, die über Schnee fahren und im Beiwagen mehrere Nadelbäume geladen haben. Darunter hat der Beklagte geschrieben: „" ... und frohe Weihnachten. Gruß C.ruci“" (BI. 258/ 259 d. Beiakte). 13. Am 24.12.2018, um 09:49 Uhr hat er an Herrn G. die Abbildung eines Kalenderblattes mit einer Zeichnung geschickt, auf der zwei Soldaten an einem Weihnachtsbaum mit brennenden Kerzen stehen (BI. 20, 260 d. Beiakte). Unter der Zeichnung findet sich ein Gedicht mit folgendem Inhalt: „"Einmal im Jahr, in der heiligen Nacht, verlassen die toten Soldaten die Wacht, die sie für Deutschlands Zukunft stehen. Sie kommen ins Haus, nach Art und Ordnung zu sehn, schweigend treten sie ein in den festlichen Raum – sie stellen sich still zu Vater und Mutter und Kind, aber sie spüren, dass sie erwartete Gäste sind: Es brennt für sie eine rote Kerze am Tannenbaum, es steht für sie ein Stuhl am gedeckten Tisch, es glüht für sie im Glase dunkel der Wein. Und in die Weihnachtslieder, gläubig und frisch, stimmen sie fröhlichen Herzens mit ein. Hinter dem Bild im Stahlhelm dort an der Wand steckt ein Tannenzweig mit silbernem Stern. Es duftet nach Tannen und Äpfeln und Mandelkern. Und es ist alles wie einst – und der Tod ist so fern. – Wenn dann die Kerzen am Lichterbaum zu Ende gebrannt, legt der tote Soldat die erdverkrustete Hand jedem der Kinder leise aufs junge Haupt: ,, Wir starben für euch, weil wir an Deutschland geglaubt.' Einmal im Jahr, nach der heiligen Nacht, beziehen die toten Soldaten wieder die ewige Wacht.“" 14. Am 31.12.2018, um 09:05 Uhr hat der Beklagte ein Bild an Herrn G. versandt, auf dem ein Wehrmachtssoldat im Begriff ist, aus einer Deckung heraus eine Handgranate zu werfen. Im Hintergrund ist ein brennendes Gebäude zu erkennen. Auf dem Bild findet sich in Fraktur die Aufschrift: „"Immer daran denken: Die Böller weit genug wegwerfen!“" (BI. 20, 92, 261 d. Beiakte, Bl. 32, 98 d. Disziplinarakte). Hinsichtlich der Würdigung der Nachrichten im Einzelnen wird auf die Disziplinarklageschrift vom 10. Juli 2024 (Seite 9 ff. GA) Bezug genommen. Zudem habe er außerdienstlich gegen seine Dienstpflicht zur Achtung der Gesetze und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen, indem er am 19. Oktober 2020 an seinem damaligen Wohnsitz insgesamt 42 Patronen Munition widerrechtlich besessen habe und am 29. Juni 2021 in seiner Wohnung insgesamt 198 Patronen und 25 Knallkartuschen sowie ca. 76 g Nitrozellulose-Treibladungspulver zum Wiederaufladen von Patronenhülsen ohne Erlaubnis aufbewahrt und besessen habe. Insoweit seien die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts Ludwigslust bindend. Aus den dortigen Feststellungen ergebe sich auch die vorsätzliche Begehung der Straftaten. Es handele sich zwar um außerdienstliches Fehlverhalten. Ein Dienstvergehen liege aber vor, weil nach der geltenden Jagdnutzungsanweisung des Vorstands der Landesforstanstalt ... vom 20. April 2007 die Jagd Dienstaufgabe der Beamten im aktiven Dienstverhältnis, zu denen auch der Beklagte zähle, sei und der Beklagte aufgrund des Bedürfnisses als Jäger Waffen und Waffenteile besessen habe. Die strafrechtlich geahndete Handlung weise einen Bezug zu seinem Statusamt auf. Bürger erwarteten von Forstbeamten einen korrekten Umgang mit Waffen und Munition, weshalb waffen- und sprengstoffrechtliche Straftaten von Beamten des gehobenen Forstdienstes das Vertrauen der Bürger in besonderem Maße beeinträchtige. Es handele sich um ein schweres Dienstvergehen. Die Bilddateien seien über einen Zeitraum von nahezu zwei Jahren versandt worden und es handele sich um eine nicht unerhebliche Anzahl an Bild- und Textnachrichten mit verfassungsfeindlichem Inhalt, die der Beklagte selbst versandt habe. Angesichts des Strafrahmens von bis zu drei Jahren für die verwirklichten Straftaten sei zudem auch hinsichtlich des zweiten Tatkomplexes von einem schweren Dienstvergehen auszugehen und der Orientierungsrahmen sei bis zur Höchstmaßnahme eröffnet. Die übersandten Chat-Nachrichten zeigten, dass der Beklagte den Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung verlassen habe. Auch die Äußerungen im Disziplinarverfahren, wonach ihm bewusst geworden sei, er müsse sich auch in bilateraler Kommunikation künftig noch vorsichtiger verhalten, lasse nicht darauf schließen, der Beklagte werde künftig für die freiheitlich-demokratische Grundordnung eintreten. Hinzu komme ein erheblicher und vorsätzlich begangener Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht durch die Straftaten. Im Ergebnis einer Gesamtwürdigung sei festzustellen, dass das Vertrauen des Dienstherrn in die Person des Beklagten endgültig zerstört sei. Die Klägerin beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zwar liege durch die privaten Telekommunikationsinhalte und die Verurteilung zur Geldstrafe in einem nicht dienstbezogenen Sachverhalt eine Dienstpflichtverletzung vor, eine Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei jedoch nicht ersichtlich und auch ein endgültiger Vertrauensverlust nicht anzunehmen. Das Disziplinarverfahren leide an einem wesentlichen Mangel, weil von einer fehlerhaften Unterrichtung des Personalrates auszugehen sei. Die Klage beruhe auf unvollständigen und damit unrichtigen Informationen, sodass auch angenommen werden müsse, der Personalrat habe die selben unvollständigen und damit unrichtigen Informationen zur Verfügung gestellt bekommen. Das vorangegangene Strafverfahren zum zweiten Tatkomplex sei fehlerhaft dargestellt. Die Feststellungen aus dem Strafurteil des Amtsgerichts Ludwigslust könnten nicht bindend sein, weil diese Feststellungen im Rahmen der als solcher auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsmittel durch Beschluss des OLG Rostock vom 28. März 2024 aufgehoben worden seien. Bindend könnten daher allenfalls die Feststellungen und Wertungen des OLG Rostock sein, wenn nicht eine eigene Wertung der Kammer vorgenommen werde (§ 57 LDG M-V). Zudem sei der Sachverhalt unvollständig aufgeklärt worden. Der Beklagte habe in den Anhörungen vom 11. Januar 2022, 17. Mai 2023 und 17. Januar 2024 entlastende Argumente vorgebracht. Jedenfalls die von diesem dabei mitgeteilte aktive Hilfe für Geflüchtete sei durch die Klägerin nicht erwähnt worden. Dieser Umstand hätte auch bei der Abwägung der zu treffenden Disziplinarmaßnahme Berücksichtigung finden müssen. Die Versendung von Nachrichten mit anstößigem Inhalt an Herrn G., den er Anfang des Jahres 2017 bei einem von ihm geleiteten Schießtraining kennen gelernt habe, erinnere er, wobei er nicht mehr nachvollziehen könne, ob es sich um die ihm vorgehaltenen Nachrichten handele. Zum damaligen Zeitpunkt habe er keine Hinweise auf zweifelhafte Aktivitäten des Herrn G. gehabt. Ihm sei damals auch nicht bewusst gewesen, dass rein private Nachrichten mit anstößigem Inhalt für einen Beamten ein Dienstvergehen darstellen könnten. Mit Bekanntwerden der Ermittlungen gegen Herrn G. im Zusammenhang mit der Gruppe Nordkreuz bzw. der hiesigen Prepperszene habe der Beklagte sofort den Kontakt abgebrochen und den Chat-Verlauf gelöscht. Auf den im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen den Beklagten beschlagnahmten Datenträgern des Beklagten sei kein beanstandungswürdiger Inhalt gefunden und das Strafverfahren wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sei nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Wie in Chats üblich, unterlägen die Nachrichten einer gewissen Eigendynamik, bei der es zu einem gewissen Überbietungseffekt beim Zusenden „"spaßiger“" Bilder und Sprüche komme. Der Beklagte habe sich im Rahmen dessen keinerlei Gedanken über den anstößigen Inhalt der von ihm gesandten Nachrichten gemacht. Seine fehlerhafte Handlungsweise sei ihm bereits vor Einleitung der Maßnahmen gegen ihnen bewusst geworden und er habe entsprechend seiner Einsicht seit Ende 2018 keine Nachrichten mit fragwürdigem Inhalt mehr versandt. Die versandten Nachrichten seien unter Berücksichtigung der Grundsätze, die die Kammer in ihrem Urteil vom 14. Januar 2022 aufgestellt habe, objektiv als solche mit verfassungsfeindlichem Inhalt zu qualifizieren. Ein Rückschluss darauf, dass der Beklagte durch den Versand zu erkennen gegeben habe, sich nicht mehr zu der freilich-demokratischen Grundordnung zu bekennen, sei jedoch nicht geboten. In dem Zeitraum März 2017 bis Dezember 2018 seien allein 14 Nachrichten mit objektiv verfassungsfeindlichem Inhalt versandt worden, subjektiv habe der Beklagte den Nachrichten diese Bedeutung nicht beigemessen. Zudem habe sich der Beklagte während seines gesamten Dienstverhältnisses durch aktives Handeln für diese freilich-demokratische Grundordnung eingesetzt. So habe er sich als Reservist der Bundeswehr zu Auslandseinsätzen abkommandieren lassen, habe geholfen Polizeieinsätze abzusichern und Geflüchteten aktive Hilfe geleistet sowie sich bereiterklärt, im Flüchtlingseinsatz weiter Hilfe zu leisten. Die Sachbehandlung des Verfahrens durch die Klägerin zeige, dass auch diese nicht von erheblichen Dienstpflichtverletzungen in der Zukunft ausgegangen sei oder eine irreversible Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums angenommen habe. Der Klägerin habe im August 2023 der Kenntnisstand vorgelegen, der auch der Disziplinarklage zugrunde liege. Ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei jedoch erst am 10. Juli 2024 ausgesprochen und eine sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung sei sodann erst mit Bescheid vom 8. August 2024 angeordnet worden. Dies zeige, dass die Klägerin richtigerweise nicht von einem endgültigen Vertrauensverlust ausgegangen sei. Der mit rechtskräftiger Entscheidung des Landgerichts Schwerin vom 28. Mai 2024 festgestellte Verstoß gegen das Waffen- und Sprengstoffgesetz sei unter Berücksichtigung der Schwere dieses Vergehens und der Umstände zu würdigen. Der Beklagte sei seit seiner Jugend Sportschütze und später Jäger und habe den Umgang mit Waffen und Munition seit seinem 12. Lebensjahr ohne Beanstandungen geübt. Im Oktober 2020 sei es dann während einer Reservedienstleistung zu erheblichen Vorwürfen durch ein massives Aufgebot von Vollstreckungsbeamten ihm gegenüber gekommen. Trotz der im Wesentlichen unbegründeten Vorwürfe habe der Beklagte nach der sofort vollziehbaren Widerrufung seiner Erlaubnisse an der Durchführung der Sicherstellung von Waffen, Munition und entsprechenden Urkunden aktiv mitgewirkt. Auch habe er die Feldjäger von sich aus darüber informiert, dass eine Waffe bei seinem Vater sei. Bei der Durchsuchung am 19. Oktober 2020 habe er auch keinerlei Widerstand geleistet und alle Behältnisse, deren Öffnung verlangt wurde, geöffnet. Letztlich habe er 47 Patronen besessen, für die er keine waffenrechtliche Erlaubnis mehr besessen habe. Zudem seien weitere 198 Schuss Munition, 25 Knallkartuschen und 76 g Treibladungspulver bei der Durchsuchung am 19. Oktober 2020 nicht mitgenommen worden, obwohl er hierfür keine Erlaubnis mehr gehabt habe. Die Nichtablieferung der verbliebenen Munition rechtfertige zwar die Verurteilung, seit dem 21. Oktober 2020 habe sich der Beklagte aber in einer psychischen Ausnahmesituation befunden, die berücksichtigt werden müsse. Aufgrund der Vorkommnisse vom 19. Oktober 2020 sei er dienstunfähig erkrankt und erst ab dem 7. März 2022 wieder eingegliedert worden. Seitdem habe er beanstandungsfrei seinen Dienst versehen. Die Klägerin erwidert, eine ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrates sei durchgeführt worden. Dem örtlichen Personalrat sei mit Schreiben vom 22. März 2024 das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen bekannt gegeben worden, in dem – wie in der Klageschrift – auf die bindenden Feststellungen des Amtsgerichts Ludwigslust abgestellt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien die tatsächlichen Feststellungen der ersten Instanz selbst dann maßgebend, wenn das Strafverfahren später gemäß § 143a StPO eingestellt wurde. Zudem deckten sich die Feststellungen aus dem Beschluss des OLG Rostock vom 28. März 2024 mit denen des Amtsgerichts. Die vom Beklagten in der Anhörung vom 11. Januar 2022 aufgestellte Behauptung, er habe in 2019 einer jungen Flüchtlingsmutter mit Kind durch Versorgung mit Lebensmitteln und einer Fahrt zur Flüchtlingsunterkunft geholfen, habe nicht weiter aufgeklärt werden können, falle bei Wahrunterstellung angesichts des Inhalts der über einen langen Zeitraum ausgetauschten WhatsApp-Nachrichten jedoch nicht maßgeblich ins Gewicht. Auch das Bewusstsein, dass rein private Nachrichten ein Dienstvergehen darstellen könnten, sei für die Einschätzung der Verfassungstreue irrelevant. Auch sei entgegen dem Vortrag des Beklagten teilweise nicht von einer Art des „"Hochschaukelns“" auszugehen, weil bei einigen Nachrichten ein Zusammenhang mit zuvor ausgetauschten Nachrichten zu erkennen sei, bei anderen Nachrichten aber ein mehrstündiger Zeitraum zwischen der Versendung entsprechender Nachrichten gelegen habe. Die widerstandslose Mitwirkung an der Durchsuchung durch Mitarbeiter der Waffenbehörde am 19. Oktober 2020 könne nicht entlastend angeführt werden. Zudem habe der Beklagte bereits vor dem Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis durch Bescheid vom 19. Oktober 2020 42 Patronen illegal besessen, was folglich nicht mit einer psychischen Ausnahmesituation und Erkrankung in der Folge entschuldigt werden könne. Fraglich sei auch, ob die Erkrankung den Besitz illegaler Munition am 29. Juni 2021 erklären könne, wobei in der Begründung der vier strafgerichtlichen Entscheidungen zu diesem Tatkomplex hierzu nichts ausgeführt werde. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei eine Ermessensentscheidung und vorliegend erst nach der Meinungsbildung zur Erhebung der Disziplinarklage sowie der Zustimmung der Aufsichtsbehörde hierzu veranlasst worden. Daraus könne jedoch nicht die Vermutung abgeleitet werden, das Dienstvergehen wiege nach Einschätzung der Dienstvorgesetzten nicht so schwer. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2025 Bezug genommen.