Urteil
10 K 3158/20.GI
VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2023:0919.10K3158.20.GI.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.
Die Anordnungen gemäß den Ziffern 2. und 3. des Bescheides des Beklagten vom 12.06.2019 einschließlich der sich auf die vorgenannten Ziffern beziehenden Zwangsgeldandrohungen gemäß Ziffer 8. des Bescheides und, soweit er sich auf die vorstehenden Regelungen bezieht, der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20.08.2020 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die am 03.06.2019 mündlich getroffenen und gemäß den Ziffern 1., 4. und 5. des Bescheides des Beklagten vom 12.06.2019 schriftlich bestätigten Anordnungen sowie die Anordnung gemäß Ziffer 6. dieses Bescheides einschließlich der sich auf die vorgenannten Ziffern beziehenden Zwangsgeldandrohungen gemäß Ziffer 8. des Bescheides rechtswidrig gewesen sind.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Die Anordnungen gemäß den Ziffern 2. und 3. des Bescheides des Beklagten vom 12.06.2019 einschließlich der sich auf die vorgenannten Ziffern beziehenden Zwangsgeldandrohungen gemäß Ziffer 8. des Bescheides und, soweit er sich auf die vorstehenden Regelungen bezieht, der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20.08.2020 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die am 03.06.2019 mündlich getroffenen und gemäß den Ziffern 1., 4. und 5. des Bescheides des Beklagten vom 12.06.2019 schriftlich bestätigten Anordnungen sowie die Anordnung gemäß Ziffer 6. dieses Bescheides einschließlich der sich auf die vorgenannten Ziffern beziehenden Zwangsgeldandrohungen gemäß Ziffer 8. des Bescheides rechtswidrig gewesen sind. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen. Hinsichtlich der noch zur Entscheidung gestellten verbleibenden Streitgegenstände ist die Klage zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Soweit sich die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1. gegen die Anordnungen gemäß den Ziffern 2. und 3. des Bescheides vom 12.06.2019 und gegen die sich auf diese Ziffern beziehenden Zwangsgeldandrohungen gemäß Ziffer 8. des Bescheides wendet, ist die Klage als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt und auch die Klagefrist von einem Monat gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO wurde eingehalten. Der Bescheid des Beklagten vom 12.06.2019 in der nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblichen Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2020 ist hinsichtlich der unter den Ziffern 2. und 3. verfügten Inverkehrbringungsverbote und der sich auf diese beziehenden Zwangsgeldandrohungen gemäß Ziffer 8. rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid ist insoweit bereits formell rechtswidrig, da der Beklagte für den Erlass der Verfügung nicht sachlich zuständig war. Zudem erweist er sich als materiell rechtswidrig, weil die Voraussetzungen der von dem Beklagten herangezogenen Ermächtigungsgrundlage nicht vorliegen. Da es sich bei den von der Klägerin bis zum Erlass der streitgegenständlichen Verfügung vertriebenen CBD-Ölen nicht um Lebensmittel, sondern um Arzneimittel handelt, sind sie nicht dem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und der Ernährungssicherstellung und -vorsorge vom 21.03.2005 - VLEVollzG - (GVBl. I S. 229), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.01.2023 (GVBl. S. 40), in die sachliche Zuständigkeit des Beklagten fallenden lebensmittelrechtlichen Kontrollregime unterworfen, sondern unterliegen der Arzneimittelüberwachung, für die in Hessen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Arzneimittelrecht, nach dem Heilpraktikerrecht sowie in der staatlichen Gesundheitsverwaltung vom 13.05.2011 (GVBl. I S. 195), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.12.2022 (GVBl. S. 799), seit dem 01.01.2023 das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege sachlich zuständig ist und die zuvor nach derselben Zuständigkeitsvorschrift in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung in die sachliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Darmstadt fiel. Der Beklagte hat die Untersagungsverfügungen gemäß den Ziffern 2. und 3. des Bescheides vom 12.06.2019 auf Art. 54 Abs. 1, Abs. 2 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz gestützt, die gemäß Art. 146 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.03.2017 - Verordnung über amtliche Kontrollen - mit Wirkung zum 14.12.2019 aufgehoben wurde. Art. 54 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 882/2004 verpflichtete die zuständige Behörde bei Feststellung eines Verstoßes dazu, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass der Unternehmer Abhilfe schafft. Einen „Verstoß“ in diesem Sinne definierte Art. 2 Abs. 2 Nr. 10 VO (EG) Nr. 882/2004 als die Nichteinhaltung des Futtermittel- oder Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz. Der unionsrechtliche Begriff des Lebensmittelrechts ist definiert in Art. 3 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit. Er umfasst danach die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Lebensmittel im Allgemeinen und die Lebensmittelsicherheit im Besonderen, sei es auf gemeinschaftlicher oder auf einzelstaatlicher Ebene. Bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2020 war Art. 54 VO (EG) Nr. 882/2004 bereits außer Kraft getreten. Nachfolgevorschrift ist der seit dem 14.12.2019 geltende Art. 138 VO (EU) 2017/625, auf den § 39 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs - LFGB - in der seit dem 10.08.2021 gültigen Fassung nunmehr ausdrücklich verweist. Gemäß Art. 1 Abs. 2 VO (EU) 2017/625 gilt diese Verordnung für amtliche Kontrollen, mit denen die Einhaltung der Vorschriften überprüft werden soll, die entweder auf Unionsebene oder von den Mitgliedstaaten zur Anwendung von Unionsrecht unter anderem im Bereich Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit (lit. a) erlassen wurden. Wenn ein Verstoß festgestellt wird, ergreifen die zuständigen Behörden gemäß Art. 138 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b VO (EU) 2017/625 geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beendet und dass er erneute Verstöße dieser Art verhindert. Nach Art. 138 Abs. 2 VO (EU) 2017/625 ergreifen sie dabei alle ihnen geeignet erscheinenden Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Art. 1 Abs. 2 VO (EU) 2017/625 zu gewährleisten, wozu sie unter anderem das Inverkehrbringen von Waren verbieten können (lit. d). Dass der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid vom 20.08.2020 fälschlicherweise nicht die zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft befindliche Vorschrift des Art. 138 VO (EU) 2017/625, sondern die bei Erlass des Ausgangsbescheides vom 12.06.2019 noch geltende Vorgängervorschrift des Art. 54 VO (EG) Nr. 882/2004 zitiert hat, ist zunächst unschädlich, da die Eingriffsbefugnisse, die im vorliegenden Fall streitgegenständlich sind, durch die unionsrechtliche Neuregelung keine inhaltliche Änderung erfahren haben, sondern sowohl die Eingriffszwecke und -voraussetzungen als auch die Rechtsfolgen im Wesentlichen identisch geblieben sind, mit der Folge, dass keine zusätzlichen Ermessenerwägungen der Behörde notwendig sind und der Austausch der von ihr in der Begründung des Bescheides genannten Ermächtigungsgrundlage nicht zu einer Wesensveränderung des Verwaltungsakts führen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.03.2010 - 8 C 12.09 -, juris, Rn. 16; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 26.11.2014 - 13 B 1250/14 -, juris, Rn. 10 ff.; Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwVfG, 3. EL August 2022, § 45 Rn. 86). Auch wäre unter der Prämisse eines Verstoßes der Klägerin gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften der Anwendungsbereich der vorstehenden unionsrechtlichen Regelungen eröffnet und die nationalrechtliche Befugnisnorm für die Anordnung eines Inverkehrbringungsverbots gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 LFGB in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2020 geltenden Fassung, die bis zum 09.08.2021 in Kraft war, würde wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts verdrängt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.06.2014 - 9 S 1273/13 -, juris, Rn. 22; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 26.11.2014 - 13 B 1250/14 -, juris, Rn. 10; Bayer. VGH, Urteil vom 09.07.2015 - 20 BV 14.1490 -, juris, Rn. 42; Nieders. OVG, Beschluss vom 12.12.2019 - 13 ME 320/19 -, juris, Rn. 44). Weder lagen aber zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses die Voraussetzungen für ein auf Art. 54 Abs. 1, Abs. 2 lit. b VO (EG) Nr. 882/2004 gestütztes Inverkehrbringungsverbot vor noch sind zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, der wegen des Charakters der mit den Ziffern 2. und 3. des angefochtenen Bescheides verfügten Verbote als Dauerverwaltungsakte für die Rechtmäßigkeitsbeurteilung maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 3 C 7.14 -, juris, Rn. 10; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, Stand: 44. EL März 2023, § 113 Rn. 264 m.w.N.), die Voraussetzungen der nunmehr geltenden Nachfolgeregelung gemäß Art. 138 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. d VO (EU) 2017/625 erfüllt. Die vorgenannten Bestimmungen scheiden bereits deswegen als Ermächtigungsgrundlagen für den Bescheid vom 12.06.2019 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 20.08.2020 aus, weil es sich bei den von der Klägerin bis zum Erlass des Ausgangsbescheides vertriebenen CBD-haltigen Hanfölen nicht um Lebensmittel im Sinne von Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 handelt. Zwar sind die Voraussetzungen der in dieser Vorschrift enthaltenen Definition des Lebensmittelbegriffs erfüllt, der sowohl für das Verbot des Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 lit. a VO (EG) Nr. 178/2002 gilt, gesundheitsschädliche Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, als auch für das Verbot des Inverkehrbringens nicht zugelassener neuartiger Lebensmittel gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2015 - Novel-Food-VO -, die in ihrem Art. 3 Abs. 1 auf die Begriffsbestimmungen der Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verweist. Danach sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Dies trifft auf die verfahrensgegenständlichen CBD-Öle zu, da diese dazu bestimmt sind, in Tropfenform durch den Menschen aufgenommen zu werden. Ihrer Einstufung als Lebensmittel steht jedoch der Ausschlusstatbestand des Art. 2 Abs. 3 lit. d VO (EG) Nr. 178/2002 entgegen, wonach Arzneimittel im Sinne der Richtlinien 65/65/EWG und 92/73/EWG des Rates nicht zu den Lebensmitteln gehören. Die Bezugnahme auf diese beiden zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Richtlinien gilt gemäß Art. 128 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06.11.2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel als Verweis auf die Arzneimitteldefinition des Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG, die damit in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2004/27/EG vom 31.03.2004 für die Ausgrenzung der Arzneimittel aus den Lebensmitteln für verbindlich erklärt wird (BVerwG, Urteil vom 14.12.2006 - 3 C 40.05 -, juris, Rn. 15; Urteil vom 07.11.2019 - 3 C 19.18 -, juris, Rn. 12). Hiernach sind Arzneimittel a) alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten bestimmt sind (sog. Präsentationsarzneimittel), oder b) alle Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die im oder am menschlichen Körper verwendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um entweder die menschlichen physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen (sog. Funktionsarzneimittel). Das Arzneimittelrecht und das Lebensmittelrecht sind dabei in der Weise aufeinander bezogen, dass die in Frage kommenden Produkte nur entweder Arzneimittel oder Lebensmittel sein können (VG Köln, Urteil vom 22.03.2022 - 7 K 954/20 -, juris, Rn. 44). Anlass für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheides war der Vertrieb der CBD-haltigen Hanföle, die die Klägerin unter der Bezeichnung „HanfVita Premium CBD Öl“, jeweils ergänzt um den Zusatz „3 %“, „5 %“, „10 %“, „15 %“ und „20 %“, in ihrem Online-Shop zum Verkauf anbot. Der Beklagte bewertete sämtliche dieser Produkte wegen des Inhaltsstoffs Cannabidiol als nicht verkehrsfähige neuartige Lebensmittel im Sinne von Art. 6 Abs. 2 VO (EU) 2015/2283 und das Produkt „HanfVita 20 % Premium CBD Öl“ wegen der Menge des in der vorangegangenen Untersuchung festgestellten Gehalts an Δ9-THC zusätzlich als gesundheitsschädlich im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. a VO (EG) Nr. 178/2002. Die genannten Produkte erweisen sich jedoch als Funktionsarzneimittel gemäß Art. 1 Nr. 2 lit. b der Richtlinie 2001/83/EG, weshalb sie nicht dem Lebensmittelrecht unterfallen und die von dem Beklagten angenommenen Verstöße gegen die zitierten lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht gegeben sind. Die Entscheidung, ob ein Erzeugnis unter die Definition des Funktionsarzneimittels im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG fällt, haben die zuständigen nationalen Behörden, die unter der Kontrolle der Gerichte tätig werden, von Fall zu Fall zu treffen und dabei alle Merkmale des Erzeugnisses zu berücksichtigen, insbesondere seine Zusammensetzung, seine pharmakologischen, immunologischen oder metabolischen Eigenschaften – wie sie sich beim jeweiligen Stand der Wissenschaft feststellen lassen –, die Modalitäten seines Gebrauchs, den Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern und die Risiken, die seine Verwendung mit sich bringen kann (EuGH, Urteil vom 03.10.2013 - C-109/12 -, juris, Rn. 42). Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung sind die pharmakologischen, immunologischen oder metabolischen Eigenschaften eines Erzeugnisses der Faktor, auf dessen Grundlage ausgehend von den Wirkungsmöglichkeiten des Erzeugnisses zu beurteilen ist, ob es im Sinne des Art. 1 Nr. 2 lit. b der Richtlinie 2001/83/EG im oder am menschlichen Körper zur Wiederherstellung, Korrektur oder Beeinflussung der physiologischen Funktionen angewandt werden kann (EuGH, Urteil vom 03.10.2013 - C-109/12 -, juris, Rn. 43). Diese Wirkungen sind zwar kein hinreichendes, aber ein notwendiges Kriterium für die Entscheidung, ob ein Erzeugnis unter die Definition des Funktionsarzneimittels fällt (BVerwG, Urteil vom 07.11.2019 - 3 C 19.18 -, juris, Rn. 19). Der Begriff des Funktionsarzneimittels ist deshalb nicht auf ein Produkt anwendbar, dessen Eignung, physiologische Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder in einer der Gesundheit zuträglichen Weise zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen, nicht wissenschaftlich festgestellt wurde, ohne dass jedoch für die Annahme eines Funktionsarzneimittels der Nachweis einer therapeutischen Wirksamkeit erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 07.11.2019 - 3 C 19.18 -, juris, Rn. 17 f.). Die Entscheidung über die Einstufung eines Erzeugnisses als Nahrungsergänzungs- oder als Arzneimittel erfordert stets eine Gesamtbetrachtung der Produktmerkmale, bei der auch die möglichen Gesundheitsrisiken bei seiner Verwendung zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urteil vom 07.11.2019 - 3 C 19.18 -, juris, Rn. 30). Unter Anwendung dieser Maßstäbe sind die verfahrensgegenständlichen Hanföle aufgrund ihres Inhaltsstoffs Cannabidiol (CBD) als Funktionsarzneimittel einzustufen. Mit dieser Bewertung schließt sich die Kammer den überzeugenden Ausführungen im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27.02.2023 - 20 CS 22.2652, 20 CS 22.654 - an. Bei Cannabidiol, einem quantitativ bedeutenden Wirkstoff aus Cannabis, handelt es sich um eine stark lipophile Substanz, die ins Gehirn penetriert, trotz Fehlens einer psychoaktiven Wirkung eine nachgewiesen antikonvulsive und antiepileptische Wirkung besitzt und unter anderem auch antiinflammatorische, antioxidative, muskelrelaxierende, anxiolytische, neuroprotektive und antipsychotische Wirkungen aufweist (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 27.02.2023 - 20 CS 22.2652, 20 CS 22.654 -, juris, Rn. 10 m.w.N.). Die pharmakologischen Eigenschaften des Wirkstoffs CBD, d.h. seine Eignung, durch die Entfaltung nennenswerter Auswirkungen auf den Stoffwechsel und die Beeinflussung der Funktionsbedingungen des menschlichen Körpers eine gezielte Steuerung der Körperfunktionen von außen herbeizuführen, die über dasjenige hinausgeht, was physiologisch auch mit der Nahrungsaufnahme im menschlichen Körper ausgelöst wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2006 - 3 C 40.05 -, juris, Rn. 22), ist durch wissenschaftliche Veröffentlichungen belegt. Der Stoff findet sich in der Anlage 1 zur Arzneimittelverschreibungsverordnung - AMVV -, mit der Folge, das CBD-haltige Arzneimittel der Verschreibungspflicht nach § 1 AMVV unterliegen. Die Verschreibungspflicht geht zurück auf eine Stellungnahme des Sachverständigenausschusses für Verschreibungspflicht nach § 53 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes - AMG - vom 19.01.2016, in der auf Seite 4 die pharmakologischen Wirkungen von Cannabidiol, die nach Auffassung des Ausschusses die Einstufung als Arzneimittel rechtfertigen, im Einzelnen beschrieben werden (abrufbar unter https://www.bfarm.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arzneimittel/Pharmakovigilanz/Gremien/Verschreibungspflicht/75Sitzung/anlage2.pdf?__blob=publicationFile). Die Beurteilung, dass Cannabidiol die oben genannten Eigenschaften aufweist, die eindeutig als pharmakologisch zu beschreiben sind, und dass es über verschiedene Rezeptoren oder andere biologische Mechanismen im menschlichen Körper wirkt, wodurch es physiologische Funktionen durch pharmakologische, immunologische oder auch metabolische Wirkungen erheblich beeinflusst, wird durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) geteilt (vgl. https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/01_Lebensmittel/04_AntragstellerUnternehmen/13_FAQ/FAQ_Hanf_THC_CBD/FAQ_Cannabidiol_node.html). Auch in dem durch den Gemeinsamen Bundesausschuss erstellten Dossier zur Nutzenbewertung des THC/CBD-haltigen Sprays zur Anwendung in der Mundhöhle „Sativex“ gemäß 35a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V - mit Stand vom 24.04.2018 (abrufbar unter https://www.g-ba.de/downloads/92-975-2401/2018-04-24_Modul2_THC_CBD.pdf) wird auf Seite 7 festgehalten, dass CBD verschiedene pharmakologische Wirkungen aufweist, die von antipsychotrop, analgetisch, antikonvulsiv und anxiolytisch bis hin zu neuroprotektiv reichen. CBD habe somit hochattraktive therapeutische Eigenschaften z.B. für die Behandlung von Spastik und neuropathischen Schmerzen bei Multipler Sklerose (MS). Schließlich hat der Ausschuss für Humanarzneimittel (CHMP) bei der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) am 25.07.2019 die Zulassung des CBD-haltigen Präparats „Epidyolex“ als Arzneimittel zur Behandlung von epileptischen Anfällen im Zusammenhang mit dem Lennox-Gastaut-Syndrom (LGS) und dem Dravet-Syndrom (DS) für Patienten im Alter ab zwei Jahren empfohlen (abrufbar unter https://www.ema.europa.eu/en/documents/smop-initial/chmp-summary-positive-opinion-epidyolex_en.pdf). Dass das Präparat „Epidyolex 100 mg/ml Lösung zum Einnehmen“ infolgedessen seit 2019 als Arzneimittel mit dem alleinigen Wirkstoff Cannabidiol zur Behandlung bestimmter Krampfanfälle in der Europäischen Union zentral zugelassen ist, spricht ebenfalls dafür, dass auch CBD-haltige Hanföle, wie sie die Klägerin vertrieben hat, als Funktionsarzneimittel zu bewerten sind. Die Existenz eines neu zugelassenen wirkstoffgleichen Arzneimittels, dessen Wirksamkeit in einem Zulassungsverfahren geprüft wurde, begründet zumindest die Vermutung dafür, dass derselbe Stoff in einem anderen Produkt ebenfalls pharmakologisch wirkt und diese Wirkung auch erheblich ist. Zwar mag das Vorhandenseien wirkstoffgleicher zugelassener Arzneimittel nicht allein und in jedem Fall zum Beleg der Eigenschaft als Funktionsarzneimittel herangezogen werden können. Eine im arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahren nachgewiesene therapeutische Wirksamkeit des Stoffs berechtigt jedoch im Wege des Erst-Recht-Schlusses zu der Annahme einer (erheblichen) pharmakologischen und/oder metabolischen Wirkung (Bayer. VGH, Beschluss vom 27.02.2023 - 20 CS 22.2652, 20 CS 22.654 -, juris, Rn. 11; VG Köln, Urteil vom 22.03.2022 - 7 K 954/20 -, juris, Rn 75). Soweit der Beklagte gegen die Annahme einer pharmakologischen Wirkung der streitgegenständlichen CBD-Öle unter Verweis auf die entsprechende Einstufungspraxis des Regierungspräsidiums Darmstadt bzw. nunmehr des Hessischen Landesamtes für Gesundheit und Pflege vorbringt, dass eine solche Wirkung erst aber einer Einmaldosis von 190 mg CBD festgestellt werden könne (vgl. auch Köbler, PharmR 2021, 325, 330), dringt er damit nicht durch. Denn er hat, obwohl ihm das Gericht dies mit Verfügung vom 16.08.2023 aufgegeben hat, die fachliche Bewertung, die dieser Einstufungspraxis zugrunde liegt, nicht näher dargelegt und die Festlegung des genannten Grenzwerts nicht begründet. Auch die von ihm als Anlage zu seinen Schriftsätzen vom 16.08.2023 und 04.09.2023 vorgelegte E-Mail-Korrespondenz mit dem Landesbetrieb Hessisches Landeslabor und dem Hessischen Landesamt für Gesundheit und Pflege enthält keine fachliche Stellungnahme, die den Abgrenzungswert von 190 mg CBD pro Einmaldosis nachvollziehbar begründet. Aus dieser Korrespondenz geht lediglich hervor, dass das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege derzeit von einer unklaren Studien- und Rechtslage ausgeht, deshalb an der bisherigen Einstufungspraxis festhält, sich aber Änderungen vorbehält. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat indes, was durch das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 22.03.2022 - 7 K 954/20 - bestätigt wurde, bezogen auf das Präparat „Adrexol 4 % CBD-Tropfen“ pharmakologische Wirkungen bereits bei einer Tagesaufnahmemenge von 18 mg CBD angenommen. Obwohl der Begriff der pharmakologischen Wirkung dosierungsbezogen zu interpretieren ist und es maßgeblich auf die Dosis-Wirkungs-Beziehung ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.2012 - 3 C 15.11 -, juris, Rn. 12; BGH, Urteil vom 01.07.2010 - I ZR 19/08 -, juris, Rn. 17; Müller, in: Kügel/Müller/Hofmann, AMG, 3. Aufl. 2022, § 2 Rn. 94 m.w.N.), führt – auch im vorliegenden Fall – der bloße Umstand, dass bislang nicht geklärt ist, ab welcher Aufnahmemenge von CBD von pharmakologischen Effekten auszugehen ist (Kraft/Schmidt, Ist Cannabidiol ein Lebensmittel oder Arzneimittel?, ZPT - Zeitschrift für Phytotherapie 2021, 82, 90, abrufbar unter https://www.thieme-connect.com/products/ejournals/abstract/10.1055/a-1336-6273), nicht dazu, dass im Zweifel die Arzneimitteleigenschaft zu verneinen und das betreffende Produkt als Lebensmittel einzustufen ist (Bayer. VGH, Beschluss vom 27.02.2023 - 20 CS 22.2652, 20 CS 22.654 -, juris, Rn. 14). Denn zum einen findet sich zwar auf dem Etikett der beiden Proben der Produkte „HanfVita 3 % Premium CBD Öl“ und „HanfVita 20 % Premium CBD Öl“, die das Hessische Landeslabor vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides untersucht hat, jeweils die Angabe einer Dosierung von zweimal vier Tropfen täglich und der Zusatz, dass die maximale Tagesdosis nicht überschritten werden dürfe (Bl. 88, 99 d.BA.). Dem widersprechend hat die Klägerin in ihrem Online-Shop hingegen zu dem Produkt „HanfVita 3 % Premium CBD Öl“ die Einnahme von zweimal fünf Tropfen täglich (morgens und abends) empfohlen und dies um den Zusatz ergänzt, dass die Dosis nach wenigen Tagen problemlos erhöht und auch im Nachhinein kontinuierlich angepasst werden könne (Bl. 36 d.BA.). Zu dem Produkt „HanfVita 20 % Premium CBD Öl“ enthielt die Beschreibung auf der Internetseite die Empfehlung, dass die Einnahme mit kleinen Dosen (je zwei bis drei Tropfen morgens und abends) beginnen solle, die Dosis aber nach einigen Tagen solange erhöht werden könne, bis sie individuell angepasst sei (Bl. 40 d.BA.). Eine maximale Tagesdosis, bis zu der die Einnahme unbedenklich sein soll, lässt sich diesen Angaben gerade nicht entnehmen. Deshalb muss hier in Bezug auf sämtliche CBD-Öle, die von der Klägerin vertrieben wurden, jeweils davon ausgegangen werden, dass es im Rahmen des normalen Gebrauchs auch zu einer hochdosierten Anwendung durch die Käufer kommen konnte, die die Produkte über den Online-Shop der Klägerin bestellten und sie gemäß den dortigen Verzehrempfehlungen einnahmen. Zudem baut sich die pharmakologische Wirkung eines Stoffs schon unterhalb der Wirksamkeitsschwelle sukzessive auf und tritt nicht erst abrupt mit Erreichen dieser Wirksamkeitsschwelle ein, weshalb auch bei geringeren CBD-Dosierungen von einer pharmakologischen Wirkung ausgegangen werden kann (VG Köln, Urteil vom 22.03.2022 - 7 K 954/20 -, juris, Rn. 80). Bei der im Rahmen der Abgrenzung von Arzneimitteln zu Nahrungsergänzungs- und sonstigen Lebensmitteln vorzunehmenden Gesamtbetrachtung sind ferner die Modalitäten des Produktgebrauchs in den Blick zu nehmen. Im Falle von Cannabidiol lässt sich dabei jedoch keine andere Verwendung als diejenige eines Heilmittels feststellen, da ein ernährungsphysiologischer Nutzen ebenso fehlt wie ein lebensmittelbezogener Zweck der Einnahme (Bayer. VGH, Beschluss vom 27.02.2023 - 20 CS 22.2652, 20 CS 22.654 -, juris, Rn. 12; VG Köln, Urteil vom 22.03.2022 - 7 K 954/20 -, juris, Rn. 84). Daher muss davon ausgegangen werden, dass Verbraucher CBD-Produkte in erster Linie aus gesundheitlichen Gründen, d.h. mit einer medizinischen Zweckbestimmung, anwenden, wobei diese Zweckbestimmung aufgrund zahlreicher im Internet auffindbarer Artikel, die die Wirksamkeit von CBD bei verschiedenen Erkrankungen beschreiben, auch dann im Bewusstsein des Verbrauchers präsent sein wird, wenn sie nicht ausdrücklich auf dem Etikett des jeweiligen CBD-Produkts genannt wird (Kraft/Schmidt, Ist Cannabidiol ein Lebensmittel oder Arzneimittel?, ZPT - Zeitschrift für Phytotherapie 2021, 82, 91). Schließlich sind mit der Einnahme von Cannabidiol auch gesundheitliche Risiken verbunden. Nach den Angaben der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 07.06.2022, die sich auf die für Cannabidiol gestellten Novel-Food-Zulassungsanträge beziehen (abrufbar unter https://www.efsa.europa.eu/de/news/cannabidiol-novel-food-evaluations-hold-pending-new-data), liegen derzeit keine ausreichenden Daten über die Wirkungen von CBD auf die Leber, den Magen-Darm-Trakt, das endokrine System, das Nervensystem und das psychische Wohlbefinden der Menschen vor. Tierversuche zeigten zudem signifikante schädliche Wirkungen insbesondere in Bezug auf die Fortpflanzung. Damit sei es wichtig festzustellen, ob diese Wirkungen auch beim Menschen zu beobachten sind. Die sich daraus ergebenden Zweifel an der gesundheitlichen Unbedenklichkeit von Cannabidiol sprechen ebenfalls für die Einbeziehung der verfahrensgegenständlichen CBD-haltigen Hanföle in das Regime des Arzneimittelrechts. Denn wegen der potentiell gesundheitsschädlichen Wirkungen erscheint es gerechtfertigt, die Marktfreigabe für Produkte mit dem Inhaltsstoff CBD nur dann zu erteilen, wenn im Rahmen der Prüfung der therapeutischen Wirksamkeit im Zulassungsverfahren aufgrund einer Abwägung entschieden wird, unter welchen Voraussetzungen die Gesundheitsrisiken (im Sinne arzneilicher Nebenwirkungen) angesichts eines therapeutischen Nutzens der Substanz für bestimmte Krankheitsbilder hingenommen werden können (zum Ganzen: Bayer. VGH, Beschluss vom 27.02.2023 - 20 CS 22.2652, 20 CS 22.654 -, juris, Rn. 15). Hiernach sind die streitgegenständlichen CBD-Öle als Funktionsarzneimittel zu qualifizieren. Darüber hinaus weisen sie aber auch die Eigenschaft eines Präsentationsarzneimittels gemäß Art. 1 Nr. 2 lit. a der Richtlinie 2001/83/EG auf, da sie im Sinne der in dieser Vorschrift enthaltenen Definition als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten bestimmt waren. Unter den Begriff des Präsentationsarzneimittels fällt ein Erzeugnis, wenn es ausdrücklich als ein Mittel zur Heilung oder zur Verhütung von menschlichen Krankheiten bezeichnet oder empfohlen wird, oder wenn sonst bei einem durchschnittlich informierten Verbraucher auch nur schlüssig, aber mit Gewissheit der Eindruck entsteht, dass dieses Erzeugnis in Anbetracht seiner Aufmachung die betreffenden Eigenschaften haben müsse (vgl. EuGH, Urteil vom 15.11.2007 - C-319/05 -, juris, Rn. 44, 46; Urteil vom 19.01.2023 - C-495/21 -, juris, Rn. 45 f.; BVerwG, Urteil vom 17.09.2021 - 3 C 20.20 -, juris, Rn. 20). Erfasst werden damit nicht nur Arzneimittel, die tatsächlich eine therapeutische oder medizinische Wirkung haben, sondern auch solche Erzeugnisse, die nicht ausreichend wirksam sind oder die nicht die Wirkung haben, die der Verbraucher nach ihrer Präsentation von ihnen erwarten darf (vgl. EuGH, Urteil vom 15.11.2007 - C-319/05 -, juris, Rn. 43; BVerwG, Urteil vom 17.09.2021 - 3 C 20.20 -, juris, Rn. 21). Denn der Arzneimittelbegriff des Art. 1 Nr. 2 lit. a der Richtlinie 2001/83/EG soll den Verbraucher nicht nur vor schädlichen oder giftigen Arzneimitteln, sondern auch vor verschiedenen nicht ausreichend wirksamen Erzeugnissen schützen, die anstelle geeigneter Heilmittel verwendet werden (vgl. EuGH, Urteil vom 15.11.2007 - C-319/05 -, juris, Rn. 43, 61; BVerwG, Urteil vom 17.09.2021 - 3 C 20.20 -, juris, Rn. 21). Maßgebend für die Einstufung eines Erzeugnisses als Präsentationsarzneimittel ist mithin nicht seine tatsächliche Wirkungsweise, sondern seine Bestimmung als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung, Linderung oder Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden (BVerwG, Urteil vom 17.09.2021 - 3 C 20.20 -, juris, Rn. 22). Dabei ist der arzneimittelrechtliche Krankheitsbegriff denkbar weit gefasst. Eine Krankheit ist hiernach jede Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers, die geheilt, d.h. beseitigt oder gelindert, werden kann. Eingeschlossen werden alle Beschwerden, die von der gesundheitlichen Norm abweichen, ohne Rücksicht darauf, ob die Normabweichungen nur vorübergehend oder nicht erheblich sind (BVerwG, Urteil vom 16.02.1971 - I C 25.66 -, juris, Rn 48; Nieders. OVG, Beschluss vom 07.10.2020 - 13 ME 332/20 -, juris, Rn. 9). Für ein arzneimittelartiges Erscheinungsbild eines Produkts reicht es jedoch nicht aus, dass diesem nach allgemeiner Verkehrsanschauung gesundheitsbezogene Wirkungen zugeschrieben werden. Vielmehr wird ein Produkt nur dann als Arzneimittel „präsentiert“, wenn es auf dem Etikett, durch die Angaben auf der Verpackung oder in sonstiger Weise den Eindruck erweckt, dass es Eigenschaften zur Heilung oder zur Verhütung von Krankheiten besitzt. Für den erforderlichen Heilmittelbezug genügt es daher nicht, dass einem Erzeugnis Eigenschaften zugeschrieben werden, die der Gesundheit im Allgemeinen förderlich sind. Es muss vielmehr gerade um die Funktion der Verhütung oder Heilung von Krankheiten gehen (Nieders. OVG, Beschluss vom 07.10.2020 - 13 ME 332/20 -, juris, Rn. 11). Die Entscheidung über die Einordnung als Präsentationsarzneimittel ist jeweils einzelfallbezogen anhand einer aus der objektivierten Verbraucherperspektive anzustellenden Gesamtbetrachtung der konkreten Merkmale des Produkts und seiner Präsentation zu treffen, wobei auf einen verständigen, aufmerksamen und durchschnittlich informierten Verbraucher abzustellen ist (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 29.09.2018 - 13 B 995/18 -, juris, Rn. 7; Urteil vom 26.09.2019 - 13 A 3290/17 -, juris, Rn. 54 ff.). Zu berücksichtigen sind die stoffliche Zusammensetzung des Erzeugnisses, seine Darreichungsform und Verpackung ebenso wie seine Bezeichnung, der Beipackzettel mit möglichen Hinweisen auf pharmazeutische Forschungen oder ärztliche Zeugnisse über bestimmte Eigenschaften sowie weitere dem Hersteller oder dem Vertreiber zurechenbare Informationen, Veröffentlichungen und Produktwerbung, die für den Verbraucher verfügbar sind (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 29.09.2018 - 13 B 995/18 -, juris, Rn. 7; Urteil vom 26.09.2019 - 13 A 3290/17 -, juris, Rn. 56; Nieders. OVG, Beschluss vom 07.10.2020 - 13 ME 332/20 -, juris, Rn. 11). Das Erscheinungsbild und mit ihm die Zweckbestimmung eines Präparats hängen dabei weitgehend von der Konzeption ab, mit der Hersteller oder Vertreiber es dem Markt präsentieren (BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 3 C 2.93 -, juris, Rn. 26; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 06.02.2020 - 13 A 3137/17 -, juris, Rn. 17). Für die Abgrenzung zwischen Arzneimitteln und Nahrungsergänzungsmitteln ist indes zu berücksichtigen, dass einzelne krankheitsbezogene Werbeaussagen zu einem ausdrücklich als Nahrungsergänzungsmittel bezeichneten Produkt dessen Eigenschaft als Präsentationsarzneimittel nicht zu begründen vermögen, wenn sie aus Sicht eines durchschnittlich informierten Verbrauchers für das Gesamtbild der Produktpräsentation nicht prägend sind. Denn anderenfalls würde der an die Lebensmitteleigenschaft des betreffenden Produkts geknüpfte Anwendungsbereich der Regelung des Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, wonach vorbehaltlich der in den Unionsvorschriften über natürliche Mineralwässer und über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, vorgesehenen Ausnahmen Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen dürfen, zu stark eingeschränkt, was ebenso für das in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.06.2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel normierte Verbot gilt, Nahrungsergänzungsmitteln durch die Kennzeichnung, die Aufmachung und die Werbung Eigenschaften zuzuschreiben, die der Verhütung, Behandlung oder Heilung einer Humanerkrankung dienen, und auf solche Eigenschaften hinzuweisen. Andererseits kann aber eine Werbung, die insgesamt und nicht nur mit einer einzelnen Werbeaussage in prägender Art und Weise das Produkt in die Nähe eines Arzneimittels rückt, nicht allein aufgrund der Schmälerung des Anwendungsbereichs der vorgenannten Vorschriften bei der Charakterisierung als Präsentationsarzneimittel unberücksichtigt bleiben. Entscheidend ist daher das Gesamtbild der Bewerbung des Produkts aus der Sicht eines durchschnittlich informierten Verbrauchers, nicht aber eine singuläre Werbeaussage, die für die Präsentation des Produkts insgesamt nicht prägend ist (vgl. zum Ganzen: Nieders. OVG, Urteil vom 03.02.2011 - 13 LC 92/09 -, juris, Rn. 14; Meyer, ZLR 2020, 304, 313 f.). Sofern im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung die Grenze zu einer arzneilichen Präsentation überschritten wird, verlässt das jeweilige Erzeugnis das Anwendungsfeld der lebensmittelrechtlichen Vorschriften (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2021 - 3 C 20.20 -, juris, Rn. 27). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien erweisen sich die verfahrensgegenständlichen CBD-haltigen Hanföle unabhängig von ihrer Qualifikation als Funktionsarzneimittel jedenfalls auch als Präsentationsarzneimittel. Zwar wurden sie von der Klägerin nicht ausdrücklich als Arzneimittel vertrieben, sondern auf dem Etikett, mit dem die Fläschchen versehen waren, fand sich die Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“, und auch im Online-Shop der Klägerin („www…de“) wurden die CBD-Öle als natürliche bzw. pflanzliche Nahrungsergänzungsmittel bezeichnet, die zu einem gesunden Lebensstil beitragen. Im Gegensatz zu dieser von der Klägerin gewählten Bezeichnung handelte es sich bei den Produkten jedoch nicht um Nahrungsergänzungsmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung - NemV -. Denn hierfür müsste es sich bei den CBD-Ölen um Lebensmittel handeln, die dazu bestimmt sind, die allgemeine Ernährung zu ergänzen. Dies ist jedoch unabhängig von der zu bejahenden Funktionsarzneimitteleigenschaft auch deswegen nicht der Fall, weil der durchschnittliche Verbraucher aufgrund der weiteren Produktbeschreibungen, die die Klägerin auf der von ihr betriebenen Internetseite zur Verfügung gestellt hat, bei der anzustellenden Gesamtschau den Eindruck gewinnen musste, die CBD-Öle dienten der Linderung von Krankheitsbeschwerden. Sofern ein Erzeugnis nicht ausdrücklich als Arzneimittel, sondern als Produkt einer anderen Kategorie im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 8 AMG auf den Markt gebracht wird, kommt dieser Einordnung (nur) eine indizielle Bedeutung zu (vgl. EuGH, Urteil vom 21.03.1991 - C-369/88 -, juris Rn. 41). Denn der Hersteller könnte sonst allein durch die Angabe einer bestimmten Produktkategorie die Anwendbarkeit des Arzneimittelrechts und die Zulassungspflicht für Arzneimittel umgehen (Nieders. OVG, Beschluss vom 07.10.2020 - 13 ME 332/20 -, juris, Rn. 12). Insoweit genügt es für den Ausschluss des Arzneimittelcharakters nicht, dass das Produkt – wie hier – auf der äußeren Umhüllung und auf der Homepage des Vertreibers als Nahrungsergänzungsmittel bezeichnet wird (VG Berlin, Beschluss vom 14.12.2011 - 14 L 346.11 -, juris, Rn. 26; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 10.10.2017 - 7 K 3344/14 -, juris, Rn. 82). Entsprechende Angaben sind aber in die aus der objektivierten Verbraucherperspektive anzustellende Gesamtbetrachtung der konkreten Merkmale der jeweiligen Präsentation mit einzustellen. Dabei wird ein verständiger Durchschnittsverbraucher im Allgemeinen nicht annehmen, dass ein Produkt entgegen eines ausdrücklichen Hinweises oder einer anderen Bezeichnung ein Arzneimittel ist. Allerdings können im Einzelfall Umstände hinzutreten, die es gleichwohl als Arzneimittel erscheinen lassen, etwa die Art der Bewerbung oder die preisende Nennung von (vermeintlich) arzneilich wirksamen Bestandteilen (BVerwG, Urteil vom 26.05.2009 - 3 C 5.09 -, juris, Rn. 22; Nieders. OVG, Beschluss vom 07.10.2020 - 13 ME 332/20 -, juris, Rn. 12). Derartige Umstände sind hier gegeben. Zunächst wurden in der ausführlichen Produktbeschreibung („Ratgeber“) im Online-Shop der Klägerin, durch die sich die Kunden über die angebotenen Produkte informieren konnten, den streitgegenständlichen Hanfölen und ihrem Inhaltsstoff CBD ausdrücklich pharmakologische Wirkungen zugeschrieben, indem es unter der Überschrift „CBD Öl und seine Wirkung“ hieß, dass CBD-Öl und CBD-Produkte, was in vielen Studien bewiesen worden sei, positiv auf den Körper wirkten, wobei sie an das körpereigene Endocannabinoidsystem andockten und die Rezeptoren aktivierten, die dann auf vielfältige Weise Körperfunktionen beeinflussen könnten. Zudem werde CBD mittlerweile auch bei verschiedenen Beschwerden als unterstützende Therapie eingesetzt (Bl. 52 d.BA.). Schon durch diese Darstellung kann ein durchschnittlicher Verbraucher den Eindruck gewinnen, dass das Produkt aufgrund seines Inhaltsstoffs CBD eine pharmakologische Wirkung hat, indem es im Körper die Cannabinoidrezeptoren anspricht und dadurch die Funktionen des Körpers beeinflusst (vgl. VG Trier, Urteil vom 01.08.2022 - 6 K 581/22 -, juris, Rn. 36). Zudem wurden die CBD-Öle von der Klägerin in ihrem Online-Shop als natürliche Alternative zu chemischen Arzneimittel bezeichnet, womit ebenfalls suggeriert wurde, dass die Wirkungen der Einnahme denjenigen von Arzneimitteln entsprechen. Auch durch die in der Produktbeschreibung enthaltene Aussage, dass bei sachgemäßer, d.h. nicht zu hoch dosierter, Verwendung der CBD-Öle in der Regel keine Nebenwirkungen auftreten sollten (Bl. 52 d.BA.), wurden die Produkte in die Nähe von Arzneimitteln gerückt. Denn den Begriff „Nebenwirkungen“ bringt der durchschnittlich informierte Verbraucher üblicherweise mit Arzneimitteln in Verbindung, so dass auch durch diese Angabe der Eindruck gefördert wurde, dass die Wirkung der Einnahme von CBD über diejenige hinausgeht, die mit dem Verzehr eines Lebensmittels verbunden ist. Vor allem aber wurden die CBD-Öle, die zudem in einer arzneimitteltypischen Darreichungsform (10-ml-Pipettenfäschchen, Tropfeneinnahme) angeboten wurden, in der online verfügbaren Produktbeschreibung damit beworben, dass sie aufgrund der von ihnen ausgehenden positiven Wirkung auf den Körper zur Linderung zahlreicher Krankheitsbeschwerden eingesetzt werden könnten. Ausgeführt wurde etwa, dass CBD angstlösend, entspannend und beruhigend wirke, weshalb es Stress und Schlafstörungen reduziere. Zudem könne es wegen seiner stimmungshebenden Wirkung gegen Depressionen eingesetzt werden. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass bei Angststörungen, starkem Stresssyndrom und mittelschwerer sowie schwerer Depression zwar unbedingt eine Behandlung durch einen Psychotherapeuten erfolgen solle, dass mit diesem jedoch über die Einnahme von CBD als Alternative zu Antidepressiva gesprochen werden könne (Bl. 65 d.BA.). In Studien habe bereits belegt werden können, dass CBD bei Depressionen gut wirke. Dabei nehme es einen positiven Einfluss auf das Nervensystem und die Botenstoffe (Bl. 65 d.BA.). Weiterhin könne CBD bei den verschiedenen Krankheitsbildern des Autismus eine wirksame Alternative zu den herkömmlichen Medikamenten sein. Wenngleich es noch keine wissenschaftlichen Belege dafür gebe, dass CBD bei Autismus helfe, obwohl einige Studien eine positive Wirkung des Stoffs auf Autismus nachgewiesen hätten, könne die Einnahme laut Berichten von Eltern aber dennoch bewirken, dass sich die Aufmerksamkeit betroffener Kinder verbessere, ihr Interesse am sozialen Umfeld größer werde und die Kinder ruhiger und entspannter wirkten (Bl. 68 d.BA.). Ferner wurde in dem Online-Shop eine positive Wirkung der Einnahme von CBD auf die Symptomatik bei Parkinson und Alzheimer beschrieben. Diese neurogenen Krankheiten könnten durch die Einnahme zwar nicht geheilt, aber das allgemeine Befinden der Betroffenen könne verbessert werden. In Studien sei erkannt worden, dass CBD auf das Nervensystem einwirke. Außerdem sei der Stoff dafür bekannt, dass er ein wirksames Mittel bei neurogenen Erkrankungen darstelle. In einer Live-Dokumentation sei die Verbesserung der Symptomatik durch die Einnahme von CBD-Öl gezeigt worden (Bl. 70 d.BA.). Forscher hätten festgestellt, dass bei den Betroffenen von Parkinson ein Dopaminmangel vorliege. CBD stimuliere diesen Botenstoff und sorge für eine Regulierung der Dopaminausschüttung. Zudem profitierten an Parkinson erkrankte Menschen von der entzündungshemmenden, antidepressiven und stimmungsaufhellenden Wirkung von Cannabidiol (Bl. 71 d.BA.). Wegen seines positiven Einflusses auf das Nervensystem könne der Stoff auch ein unterstützendes Mittel bei Alzheimer darstellen. Denn durch die antioxidative Wirkung würden die Nerven geschützt und aufgrund des entzündungshemmenden Effekts könne Entzündungen vorgebeugt werden (Bl. 71 d.BA.). Ferner spiele das Endocannabinoidsystem eine wesentliche Rolle bei entzündlichen Darmerkrankungen wie Colitis ulcerosa und Morbus Crohn. Studienergebnisse hätten gezeigt, dass CBD für die Behandlung dieser Krankheiten und anderer entzündlicher Darmerkrankungen ein wirksames Mittel darstelle. Es könne die Darmschädigungen bei diesen Erkrankungen reduzieren. Zudem weise es nur eine geringe Toxizität und keine unerwünschte psychotische Wirkung auf, so dass es die Therapie entzündlicher Darmerkrankungen optimieren könne (Bl. 73 d.BA.). Schließlich wurde CBD in der von der Klägerin veröffentlichten Produktbeschreibung auch eine positive Wirkung bei Schizophrenie zugeschrieben, deren Symptome es deutlich reduzieren könne (Bl. 73 d.BA.), und weiter hieß es darin, dass auch die positive Wirkung von CBD auf Krebs schon durch viele Untersuchungen habe belegt werden können. CBD hemme das Wachstum der Krebszellen und könne zudem während der Chemo- oder Strahlentherapie eingesetzt werden, da die Übelkeit, die mit diesen Therapieformen verbunden sei, durch CBD gelindert werde. CBD wirke zudem appetitanregend, stärke das Immunsystem und schütze die Schleimhäute vor Entzündungen. Insgesamt lindere es die Schmerzen und verbessere den Allgemeinzustand der an Krebs erkrankten Patienten (Bl. 74 d.BA.). Durch diese Beschreibung, mit der die streitgegenständlichen CBD-Öle in einer die gesamte Produktpräsentation prägenden Weise vermarktet wurden, gewann der durchschnittliche Verbraucher den Eindruck, die CBD-Öle könnten bei den vorstehend genannten Krankheiten als Heilmittel eingesetzt werden, da sie, wenn auch nicht zur vollständigen Krankheitsheilung, zumindest dazu geeignet seien, die mit den Erkrankungen verbundenen Beschwerden zu lindern. Dabei wurden dem Wirkstoff CBD auch an mehreren Stellen innerhalb der Produktbeschreibung ausdrücklich pharmakologische Wirkungen zugeschrieben. Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, CBD-Öle würden nach einer gefestigten Verkehrserwartung als „Lifestyle“-Produkte wahrgenommen, von deren Einnahme sich die Konsumenten positive gesundheitliche Wirkungen erhofften (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.08.2023 - 9 S 969/23 -, juris, Rn. 27), ist dem insoweit zuzustimmen, als die positive gesundheitliche Wirkung, wie bereits oben ausgeführt, den einzigen Zweck darstellt, dem die Einnahme von CBD dienen kann. Die Verbrauchererwartung wird sich aber nicht auf eine wie auch immer geartete „Lifestyle“-Wirkung im Sinne der Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens beschränken, sondern im Hinblick auf die mittlerweile feststehenden pharmakologischen Eigenschaften von CBD gerade auch auf die Linderung verschiedenartiger Krankheitsbeschwerden gerichtet sein. Im vorliegenden Fall gilt dies umso mehr, weil die Art und Weise, mit der die Klägerin die von ihr vertriebenen CBD-Öle vermarktet hat, nicht nur dazu geeignet, sondern auch gezielt darauf gerichtet war, bei dem Verbraucher, der sich im Online-Shop der Klägerin über die Produkte informierte, die Erwartung hervorzurufen, er könne die angebotenen CBD-Öle als Heilmittel verwenden, um damit die Symptome der in der Produktbeschreibung genannten Krankheiten und die mit den Erkrankungen verbundenen Beschwerden zu lindern. Dies führt bei der gebotenen einzelfallbezogenen Betrachtung in der Gesamtschau dazu, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Präsentationsarzneimittels gemäß Art. 1 Nr. 2 lit. a der Richtlinie 2001/83/EG erfüllt sind, was die verfahrensgegenständlichen Produkte ebenfalls dem Arzneimittelrecht unterwirft, mit der Folge, dass es auch aus diesem Grund an einem Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften fehlt und somit die tatbestandlichen Voraussetzungen der unionsrechtlichen Befugnisnormen, auf die der Beklagte den Bescheid vom 12.06.2019 gestützt hat, nicht erfüllt sind. Der Einwand des Beklagten, er wäre, sofern die Produkte als Arzneimittel zu qualifizieren seien, aufgrund der Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 LFGB ebenfalls für den Erlass des Bescheides sachlich zuständig gewesen, geht fehl. Die genannte Norm, die das Verbot enthält, Stoffe, die keine Lebensmittel sind und deren Verzehr gesundheitsschädlich im Sinne des Art. 14 Abs. 2 lit. a VO (EG) Nr. 178/2002 ist, als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, ist ihrem Wortlaut nach nur anwendbar auf Stoffe, die als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, obwohl sie keine Lebensmittel sind. Wie bereits oben dargestellt, sind nach Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 „Lebensmittel“ im Sinne dieser Verordnung alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Dem Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 nach fallen unter den Lebensmittelbegriff auch Arzneimittel, da dies Stoffe sind, die zur Aufnahme durch den Menschen bestimmt sind. Art. 2 Abs. 3 lit. d VO (EG) Nr. 178/2002 nimmt Arzneimittel aber aus dem Anwendungsbereich des Lebensmittelrechts aus und unterstellt sie dem Regime des Arzneimittelrechts. Daran wird deutlich, dass die Frage, ob es sich bei einem Stoff um ein Lebensmittel oder um ein Arzneimittel handelt, nach dem Willen des Normgebers nicht offen bleiben kann mit der Folge, dass bei einer festgestellten Gesundheitsschädlichkeit nach Art. 14 Abs. 2 lit. a VO (EG) Nr. 178/2002 jedenfalls eine lebensmittelrechtliche Anordnung aufgrund einer Allzuständigkeit der Lebensmittelbehörde ergehen könnte. Diese Frage muss die Behörde vor Erlass einer lebensmittelrechtlichen Anordnung klären. Sie darf nur für den Fall der positiv festgestellten Lebensmitteleigenschaft eine solche erlassen. Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 Nr. 1 LFGB ist somit, dass es sich um Stoffe handelt, die schon nicht die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 178/2002 erfüllen, also um Stoffe, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind. Dies ist aber bei Arzneimitteln gerade nicht der Fall (zum Ganzen: Bayer. VGH, Beschluss vom 18.11.2021 - 20 CS 21.2521 -, juris, Rn. 12). Auf die demnach allein einschlägige Ermächtigungsgrundlage des § 69 Abs. 1 Satz 2 AMG, nach der die zuständigen Behörden unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen das Inverkehrbringen von Arzneimitteln oder Wirkstoffen untersagen, deren Rückruf anordnen und diese sicherstellen können, kann vorliegend nicht zurückgegriffen werden, weil der Beklagte aus den obigen Gründen für den Erlass einer solchen arzneimittelrechtlichen Anordnung nicht sachlich zuständig ist. Nach alledem erweisen sich die gemäß den Ziffern 2. und 3. des Bescheides vom 12.06.2019 getroffenen Untersagungsverfügungen sowie die sich auf diese beziehenden Zwangsgeldandrohungen unter Ziffer 8. des Bescheides als rechtswidrig. Mit dem Klageantrag zu 2., durch dessen Stellung die Klägerin gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung - ZPO - lediglich eine Antragsbeschränkung, jedoch keine den Anforderungen des § 91 Abs. 1 VwGO unterliegende Klageänderung vorgenommen hat (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 91 Rn. 9), ist die Klage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin begehrt insoweit die Feststellung, dass die unter Ziffer 1. des Bescheides vom 12.06.2019 schriftlich bestätigte, aber bereits zuvor am 03.06.2019 mündlich getroffene Anordnung, die mindestens bis zum 20.03.2021 haltbare Charge des Produkts „HanfVita 20% Premium CBD Öl“ durch eine schriftliche Information sofort von den Endkunden zurückzurufen, und die mit den Ziffern 4. und 5. des Bescheides bestätigen, ebenfalls schon am 03.06.2019 mündlich verfügten Anordnungen, die zurückgerufenen Waren ab sofort in den Betriebsräumen der Klägerin in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren und den Beklagten unverzüglich bis spätestens Dienstag, den 04.06.2019, 12:00 Uhr über den durchgeführten Rückruf zu informieren, ebenso rechtswidrig waren wie die Anordnung gemäß Ziffer 6. des Bescheides, mit der ihr aufgegeben wurde, eine etwaige Rückgabe an den Lieferanten oder Entsorgung von Produkten, deren Vertrieb ihr gemäß den Ziffern 2. und 3. des Bescheides untersagt wurde, dem Beklagten unter Vorlage geeigneter Lieferscheine bzw. Entsorgungsnachweise zu belegen. Daneben bezieht sich das Feststellungsbegehren auf die entsprechenden Zwangsgeldandrohungen unter Ziffer 8. des Bescheides. Damit wendet sich die Klägerin gegen Verwaltungsakte, die sich bereits vor Klageerhebung erledigt haben. Sie hat die ihr gegenüber angeordnete Pflicht zum Warenrückruf befolgt. Zwar führt der Vollzug eines Handlungspflichten auferlegenden Verwaltungsaktes für sich allein genommen nicht stets zu dessen Erledigung, und zwar auch dann nicht, wenn damit irreversible Tatsachen geschaffen werden. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt aber dann ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen, oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 7 C 5.08 -, juris, Rn. 13). Dies ist hier der Fall. Von den genannten Anordnungen gehen keine Rechtswirkungen mehr aus. Den Rückruf (Ziffer 1.) hat die Klägerin freiwillig durchgeführt. Gleiches gilt für die Übersendung der Vertriebsliste mit den informierten Kunden an den Beklagten (Ziffer 5.). Einer Vollstreckung des Bescheides, für die dieser als Grundverwaltungsakt weiterhin die Rechtsgrundlage darstellen könnte, bedurfte es nicht. Auch die unter Ziffer 4. bestätigte Anordnung vom 03.06.2019, mit der die Klägerin verpflichtet wurde, die zurückgerufene Ware in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren, hat sich erledigt, da sie durch die bestandskräftig gewordene Sicherstellungsanordnung, die der Beklagte am 12.06.2019 getroffen hat (Bl. 152 d.BA.), überholt worden ist. Dies gilt ebenso für die Anordnung unter Ziffer 6. des Bescheides, mit der der Beklagte verfügt hat, dass ihm die Klägerin eine etwaige Rückgabe bzw. Entsorgung von Produkten, die von dem Inverkehrbringungsverbot gemäß den Ziffern 2. und 3. des Bescheides erfasst werden, durch die Vorlage von Lieferscheinen bzw. Entsorgungsnachweisen zu belegen hat. Auch insoweit gehen von dem Bescheid keine Rechtswirkungen mehr aus, da nichts dafür ersichtlich ist, dass die Klägerin seit der bereits am Tag des Bescheiderlasses, dem 12.06.2019, und somit unmittelbar nach der Bekanntgabe des Bescheides erfolgten Sicherstellung der sich zu diesem Zeitpunkt in ihrem Betrieb befindlichen CBD-Öle, die durch diese Maßnahme der Verfügungsgewalt der Klägerin entzogen wurden, noch weitere Produkte in ihrem Besitz hat, die unter das Inverkehrbringungsverbot fallen, nicht bereits von dem Beklagten sichergestellt worden sind und die noch zurückgegeben oder entsorgt werden könnten. Die Klägerin hat die hierauf gerichtete Frage des Gerichts mit Schriftsatz vom 08.09.2023 verneint, und von dem Beklagten wird nichts Gegenteiliges vorgebracht. Auch hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der von ihr begehren Feststellung. Das besondere Fortsetzungsfeststellungsinteresse folgt, unabhängig davon, ob das von der Klägerin geltend gemachte Rehabilitationsinteresse anzuerkennen ist, bereits daraus, dass sich die Anordnungen unter den Ziffern 1., 4., 5. und 6. des streitgegenständlichen Bescheides typischerweise so kurzfristig erledigt haben, dass bis zum Erledigungseintritt kein gerichtlicher Hauptsacherechtsschutz erlangt werden konnte. Dass in diesen Fällen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -, welches einen Anspruch auf Rechtsschutz in der Hauptsache und nicht nur auf Rechtsschutz im Eilverfahren begründet, die Anerkennung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses jedenfalls dann erfordert, wenn der angegriffene Verwaltungsakt tiefgreifende Grundrechtseingriffe bewirkt hat, ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, juris, Rn. 28 f.; BVerwG, Urteil vom 23.03.1999 - 1 C 12.97 -, juris, Rn. 13; Hess. VGH, Zwischenurteil vom 04.07.2012 - 6 C 824/11.T -, juris, Rn. 28; Schenke/Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 113 Rn. 145 m.w.N.). Nach zutreffender Auffassung, der sich die Kammer anschließt, ist in dieser Fallgruppe das berechtigte Feststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO aber bereits dann zu bejahen, wenn anderenfalls die typischerweise kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung des Verwaltungsakts, die durch dessen Eigenart begründet sein muss, dem Hauptsacherechtsschutz entgegenstünde, ohne dass zusätzlich ein tiefgreifender Grundrechtseingriff erforderlich ist. Denn die Garantie des Art. 19 Abs. 4 GG macht den Rechtsschutz nicht von der Schwere der möglichen Rechtsverletzung abhängig, sondern gilt auch für einfach-rechtliche Rechtsverletzungen, die – von der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG abgesehen – kein Grundrecht tangieren, und für weniger schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte, weshalb für den Betroffenen die Möglichkeit bestehen muss, die ihn belastende Maßnahme unabhängig von der Schwere des damit verbundenen Rechtseingriffs in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren überprüfen zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 20.12 -, juris, Rn. 22 f.; Sächs. OVG, Urteil vom 27.01.2015 - 4 A 533/13 -, juris, Rn. 29; OVG Meckl.-Vorp., Urteil vom 15.07.2015 - 3 L 9/12 -, juris, Rn. 50; Nieders. OVG, Beschluss vom 17.12.2018 - 11 LA 66/18 -, juris, Rn. 8; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, Stand: 44. EL März 2023, § 113 Rn. 143; Schenke/Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 113 Rn. 145 m.w.N.). Hiernach liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses der Klägerin vor. Die Pflicht zum Rückruf der Charge des Produkts „HanfVita 20% Premium CBD Öl“ mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum 20.03.2021 wurde gegenüber der Klägerin bei dem Kontrolltermin am 03.06.2019 mündlich angeordnet. Dabei wurde ihr aufgegeben, den Rückruf sofort vorzunehmen und die von dem Rückruf betroffenen Waren ebenfalls ab sofort in einem geschlossenen Behältnis aufzubewahren. Bereits bis zum Folgetag, dem 04.06.2019, 12:00 Uhr hatte sie den Beklagten über den durchgeführten Rückruf zu informieren. Mit dem späteren Bescheid vom 12.06.2019 wurden diese mündlich erfolgten Anordnungen lediglich gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG - schriftlich bestätigt. Die Klägerin befolgte die Anordnungen gemäß der ihr aufgegebenen Verpflichtung unmittelbar, indem sie den Rückruf durch eine Information an die von ihr belieferten Kunden vornahm und den Beklagten darüber mit E-Mail vom 05.06.2019 (Bl. 113 d.BA.) benachrichtigte. Der E-Mail war auch gemäß der später unter Ziffer 5. des Bescheides bestätigten Anordnung die Liste mit den informierten Kunden beigefügt (Bl. 114-117 d.BA.). Somit waren die genannten mündlichen Verfügungen bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des schriftlichen Bescheides am 12.06.2019 erledigt, da sie von der Klägerin erfüllt bzw. die von ihr in einem geschlossenen Behältnis aufzubewahrenden Produkte ebenfalls am 12.06.2019 durch den Beklagten sichergestellt worden waren. Die mangels aufschiebender Wirkung des Widerspruchs sofort vollziehbare Anordnung des Warenrückrufs (Ziffer 1.), den die Klägerin gemäß dem Regelungsinhalt sofort nach der am 03.06.2019 erfolgten mündlichen Bekanntgabe der Verfügung vorzunehmen hatte, hat sich danach zusammen mit den beiden Begleitverfügungen (Ziffer 4. und 5.) typischerweise bereits innerhalb weniger Tage erledigt, was wegen der am 12.06.2019 erfolgten Produktsicherstellung ebenso für die Anordnung unter Ziffer 6. des Bescheides gilt. Aus diesem Grund konnte die Klägerin durch eine nach Durchführung des Vorverfahrens zu erhebende Anfechtungsklage insoweit keinen Hauptsacherechtsschutz mehr erlangen. Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 2. auch begründet. Denn ebenso wie die unter den Ziffern 2. und 3. des Bescheides vom 12.06.2019 getroffenen Untersagungsverfügungen erweisen sich auch die unter den Ziffern 1., 4. und 5. bestätigten Anordnungen vom 03.06.2019, die sich auf den Warenrückruf beziehen, sowie die Anordnung unter Ziffer 6., die die Rückgabe bzw. Entsorgung der von dem Inverkehrbringungsverbot erfassten Waren betrifft, jeweils einschließlich der entsprechenden Zwangsgeldandrohungen unter Ziffer 8. des Bescheides als formell und materiell rechtswidrig, weil sie der Beklagte auf die lebensmittelrechtliche Ermächtigungsgrundlage des Art. 54 Abs. 1, Abs. 2 VO (EG) Nr. 882/2004 gestützt hat, obwohl wegen der Arzneimitteleigenschaft der von der Klägerin vertriebenen CBD-Öle ein Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht vorlag, was zugleich zur sachlichen Unzuständigkeit des Beklagten führte. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Aufgrund der Geringfügigkeit des sich aus der Teilklagerücknahme ergebenden Unterliegensanteils der Klägerin hat die Kammer dem Beklagten die Verfahrenskosten ganz auferlegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Gründe, aus denen nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO die Berufung zuzulassen wäre, liegen nicht vor. Zwar ist die Frage, ob CBD-Öle als Funktionsarzneimittel zu qualifizieren sind, klärungsbedürftig. Gleichwohl hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Denn eine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne weist eine Rechtsstreitigkeit nur dann auf, wenn sie eine verallgemeinerungsfähige, über den Einzelfall hinausgehende rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die im Sinne der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf, für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist (vgl. StGH Hessen, Beschluss vom 09.08.2017 - P.St. 2609 -, juris, Rn. 55; Hess. VGH, Beschluss vom 11.05.2016 - 7 A 1687/15.Z -, juris, Rn. 27). An der Entscheidungserheblichkeit fehlt es hier jedoch, da sich die Arzneimitteleigenschaft der verfahrensgegenständlichen CBD-Öle, die zum Erfolg der Klage führt, unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Funktionsarzneimittels erfüllt sind, im hier zu entscheidenden Einzelfall auch daraus ergibt, dass es sich bei den Produkten zusätzlich um Präsentationsarzneimittel handelt. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen eine im Juni 2019 ergangene lebensmittelrechtliche Verfügung des Beklagten, mit der dieser ihr aufgab, eine bestimmte Charge eines von ihr vertriebenen CBD-haltigen Hanföls von den Endkunden sofort zurückzurufen, und ihr zudem mit sofortiger Wirkung untersagte, mit Hanf-Extrakt angereicherte Hanföle mit dem Inhaltsstoff CBD sowie mit erhöhtem THC-Gehalt, bei denen es sich um Nahrungsergänzungsmittel handele, in den Verkehr zu bringen. Bis zu der im Juni 2021 erfolgten Verlagerung ihres Geschäftssitzes ins niedersächsische D. unterhielt die Klägerin eine Betriebsstätte in E., von wo aus sie bis zum Erlass der verfahrensgegenständlichen Verfügung über einen Online-Shop („www…de“) neben weiteren Hanf-Produkten verschiedene zum menschlichen Verzehr bestimmte CBD-haltige Hanföle in Pipettenfläschchen von 10 ml mit dem Produktnamen „HanfVita Premium CBD Öl“, jeweils ergänzt um die den unterschiedlichen Gehalt an CBD bezeichnende Angabe „3 %“, „5 %“, „10 %“, „15 %“ und „20 %“, vertrieb. Auf den die Fläschchen umhüllenden Etiketten (Bl. 88, 99 d.BA.) fand sich neben der Produktbezeichnung die Angabe „Nahrungsergänzungsmittel“. Auch in dem Internetauftritt wurden die Produkte als Nahrungsergänzungsmittel bezeichnet (Bl. 45 d.BA.) und unter anderem damit beworben, dass CBD-Öl als natürliche Alternative zu chemischen Arzneimitteln einen gesunden Lebensstil fördere (Bl. 32 d.BA.). Ferner wurde dort unter der Rubrik „Ratgeber“ im Einzelnen eine positive Wirkung der Einnahme von CBD bei psychischen Beschwerden wie Stress, Nervosität und Depressionen, bei Autismus, bei Parkinson und Alzheimer, bei entzündlichen Darmerkrankungen, bei Angstzuständen, bei Schizophrenie und bei Krebs beschrieben (Bl. 64 ff. d.BA.). Nach einem anonymen Hinweis auf mögliche Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften führte der Beklagte am 02.04.2019 eine Kontrolle im Betrieb der Klägerin durch und ließ anschließend jeweils eine Probe der Produkte „HanfVita 3 % Premium CBD Öl“ sowie „HanfVita 20 % Premium CBD Öl“ durch den Landesbetrieb Hessisches Landeslabor, Standort Kassel, untersuchen, welcher zu den beiden Proben jeweils ein Gutachten (Prüfbericht) vom 29.05.2019 erstattete. Gemäß dem Gutachten zu dem Produkt „HanfVita 3 % Premium CBD Öl“ (Bl. 77 ff. d.BA.) handelte es sich um ein mit Hanf-Extrakt angereichertes Hanföl, welches als Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr gebracht werde. Es enthalte Cannabinoide in Form von Δ-9-Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC) und Cannabidiol (CBD). Da keine Hinweise dafür vorlägen, dass mit Cannabidiol bzw. Cannabinoiden angereicherte Hanfextrakte als Lebensmittel oder Lebensmittelzutat bereits vor dem 15.05.1997 in der Europäischen Gemeinschaft in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden, weise das Produkt die sog. Novel-Food-Eigenschaft auf und unterliege daher der unionsrechtlichen Zulassungspflicht. Auch das Gutachten zu dem Hanföl „HanfVita 20 % Premium CBD Öl“ (Bl. 89 ff. d.BA.) bewertete dieses als „Novel Food“ und gelangte ferner zu dem Ergebnis, dass das Produkt gesundheitsschädlich sei, da sich unter Berücksichtigung der ermittelten Gehalte an Cannabidiol sowie Δ-9-Tetrahydrocannabinol und der auf der Probe angegebenen Verzehrempfehlung von zweimal vier Tropfen pro Tag eine Aufnahmemenge von 359 µg Δ-9-Tetrahydrocannabinol pro Tag errechne, wodurch die aus dem Lowest-observed-adverse-effect-level (LOAEL) von 2,5 µg Δ9-THC abgeleitete akute Referenzdosis (ARfD) von 0,001 mg Δ9-THC je Kilogramm Körpergewicht, die für eine 60 kg schwere Person 60 µg Δ9-THC betrage, weit überschritten werde. Der Ausschöpfungsgrad liege bei 598 %. Auf den weiteren Inhalt der beiden Gutachten wird Bezug genommen. Daraufhin ordnete der Beklagte bei einem weiteren Kontrolltermin im Betrieb der Klägerin am 03.06.2019 mündlich den Rückruf der bereits an die Endkunden ausgelieferten Charge des Produkts „HanfVita 20 % Premium CBD Öl“ mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum 20.03.2021 an (Bl. 104 d.BA.), aus der die untersuchte Probe stammte. Zudem wurde mündlich angeordnet, dass die zurückgerufene Ware in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren sei und die Klägerin den Beklagten bis spätestens zum Folgetag, dem 04.06.2019, 12:00 Uhr über den Rückruf zu unterrichten habe, und zwar durch Übersendung einer Liste mit den informierten Kunden. Die Klägerin nahm den angeordneten Warenrückruf vor, indem sie ihre Kunden entsprechend informierte (Bl. 108 f. d.BA.). Auch befolgte sie die weiteren Anordnungen und übersandte dem Beklagten mit E-Mail vom 05.06.2019 (Bl. 113 d.BA.) eine Aufstellung, in der die mit dem Produkt „HanfVita 20 % Premium CBD Öl“ belieferten und über den Rückruf informierten Kunden aufgelistet waren (Bl. 114-117 d.BA.). Mit Bescheid vom 12.06.2019 (Bl. 142 ff. d.BA.) erließ der Beklagte sodann gegenüber der Klägerin eine Verfügung, die die im Folgenden wörtlich wiedergegebenen Anordnungen enthielt: 1. Das Produkt „Hanf-Vita 20 % Premium CBD Öl“, mindestens haltbar/Charge bis 20.03.2021, ist ab sofort vom Endkunden zurückzurufen. Die Endkunden sind schriftlich über den Warenrückruf zu informieren. Die durch Herrn Lebensmittelkontrolleur F. vom Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz (AVV) am 03.06.2019 gegenüber Ihnen erteilten mündlichen Anordnungen werden hiermit schriftlich bestätigt. 2. Ihnen wird ab sofort untersagt, Nahrungsergänzungsmittel um ein mit Hanf-Extrakt angereichertes Hanföl mit nicht zugelassenem Inhaltsstoff CBD, insbesondere Hanf-Vita 20 % Premium CBD Öl, 3 % Premium CBD Öl, 5 % Premium CBD Öl, 10 % Premium CBD Öl, 15 % CBD Öl, 20 % Premium CBD Öl, in den Verkehr zu bringen. 3. Ihnen wird ab sofort untersagt, Nahrungsergänzungsmittel um ein mit Hanf-Extrakt angereichertes Hanföl mit erhöhtem THC-Gehalt in den Verkehr zu bringen. 4. Die rückgerufene Ware (Ziffer 1) ist ab sofort in den Betriebsräumen in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren. Die durch Herrn Lebensmittelkontrolleur F. von meiner Behörde am 03.06.2019 gegenüber Ihnen erteilten mündlichen Anordnungen werden hiermit schriftlich bestätigt. 5. Das AVV ist unverzüglich bis spätestens Dienstag, 04.06.2019, 12 Uhr über den durchgeführten Rückruf zu informieren. Eine Vertriebsliste (Aufstellung der informierten Kunden) ist zu übermitteln. Die durch Herrn Lebensmittelkontrolleur F. von meiner Behörde am 03.06.2019 gegenüber Ihnen erteilten mündlichen Anordnungen werden hiermit schriftlich bestätigt. 6. Soweit die Nahrungsergänzungsmittel, die unter Ziffern 2 und 3 fallen, an den Lieferanten zurückgegeben bzw. entsorgt werden, ist dies meiner Behörde unter Vorlage geeigneter Lieferscheine bzw. Entsorgungsnachweise zu belegen. 7. Die sofortige Vollziehung für Ziffer 1 und 6 dieser Verfügung wird angeordnet. 8. Für den Fall der Nichteinhaltung der getroffenen Anordnungen wird Ihnen ab dem 13.06.2019 für Ziffer 1 ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 €, für Ziffer 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 6.000,00 €, für Ziffer 3 ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 €, für Ziffer 4 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 €, für Ziffer 5 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 €, für Ziffer 6 ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 € angedroht. Zur Begründung der Verfügung, die der Beklagte auf Art. 54 Abs. 1, Abs. 2 lit. b, c VO (EG) Nr. 882/2004 stützte, verwies er auf die beiden Gutachten des Hessischen Landeslabors, deren Inhalt in den Bescheid übernommen wurde. Die Anordnungen gemäß den Ziffern 1., 3., 4., 5. und 6. seien getroffen worden, weil in der untersuchten Probe des Produkts „HanfVita 20 % Premium CBD Öl“ ein erhöhter THC-Gehalt festgestellt worden sei. Das Produkt sei daher gesundheitsschädlich und gemäß Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 lit. a VO (EG) Nr. 178/2002 nicht verkehrsfähig. Durch die Anordnungen unter den genannten Ziffern solle sichergestellt werden, dass keine aufgrund ihrer erhöhten THC-Werte gesundheitsschädlichen Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden. Mit den Anordnungen gemäß den Ziffern 2. und 6. solle zudem das Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln mit dem nicht zugelassenen Inhaltsstoff CBD verhindert werden. Die betroffenen Waren, die sich noch im Betrieb der Klägerin befanden, wurden ebenfalls am 12.06.2019 von dem Beklagten sichergestellt (Bl. 152 d.BA.). Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18.06.2019 (Bl. 161 ff. d.BA.), der am selben Tag bei dem Beklagten einging, erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom 12.06.2019 Widerspruch. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß Ziffer 7. dieses Bescheids ersetzte der Beklagte mit Bescheid vom 26.06.2019 (Bl. 244 d.BA.) durch die Bestimmung, dass die sofortige Vollziehung für Ziffer 2. der Verfügung angeordnet wird. Zugleich wies er darauf hin, dass für die Ziffern 1., 3., 4., 5. und 6. der Verfügung die Regelung des § 39 Abs. 7 Nr. 1 LFGB gelte. Gegen den Ersetzungsbescheid vom 26.06.2019, der der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten erst am 26.08.2019 zugestellt wurde (Bl. 326 d.BA.), erhob sie am 06.09.2019 ebenfalls Widerspruch (Bl. 330 d.BA.). Zuvor hatte sie bereits am 19.08.2019 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt, der bei der 4. Kammer des erkennenden Gerichts geführt und mit Beschluss vom 11.11.2019 - 4 L 3254/19.GI - abgelehnt wurde. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Klägerin wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11.05.2020 - 8 B 2915/19 - zurück. Mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20.08.2020 (Bl. 336 ff. d.BA), zugestellt am 21.08.2020, wurde, nachdem der Vorsitzende des Anhörungsausschusses gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 HessAGVwGO von der Anhörung abgesehen hatte (Bl. 334 d.BA.), der Widerspruch der Klägerin gegen die Bescheide vom 12.06.2019 und 26.06.2019 zurückgewiesen. Zur Begründung bezog sich der Beklagte im Wesentlichen auf den Ausgangsbescheid und auf den Inhalt der im Eilverfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidung vom 11.11.2019. Die Klägerin hat am 21.09.2020 Klage erhoben. Anschließend hat sie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes am 12.02.2021 einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO gestellt, den die 4. Kammer des Gerichts mit Beschluss vom 15.03.2021 - 4 L 495/21.GI - abgelehnt hat. Auch die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde der Klägerin hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30.09.2022 - 8 B 742/21 - zurückgewiesen. Zur Begründung der Klage wiederholt und vertieft die Klägerin das Vorbringen, mit dem sie bereits den Widerspruch vom 18.06.2019 und den Eilantrag vom 19.08.2019 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes begründet hat. Sie verweist zunächst darauf, dass sie vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung nicht nach § 28 Abs. 1 HVwVfG angehört worden sei. Zudem seien die Anordnungen in den Ziffern 2. und 3. des Bescheides vom 12.06.2019 entgegen § 37 Abs. 1 HVwVfG nicht hinreichend bestimmt. Ferner vertritt sie die Ansicht, dass es sich bei den beiden durch das Hessische Landeslabor untersuchten und den weiteren von ihr vertriebenen CBD-haltigen Hanfölen nicht um unsichere Lebensmittel handele. Sie setzt sich mit den Feststellungen in den Gutachten vom 29.05.2019 und mit der Untersuchungsmethode auseinander und legt im Einzelnen dar, weshalb die CBD-Öle einschließlich des Produkts „HanfVita 20 % Premium CBD Öl“ ihrer Auffassung nach nicht gesundheitsschädlich sind. Aus der bloßen Überschreitung des ARfD-Wertes für THC auf eine Gesundheitsschädlichkeit zu schließen, sei spekulativ. Bei den von der Klägerin vertriebenen CBD-Ölen handele es sich auch nicht um neuartige Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) 2015/2283. Der Beklagte habe in dem angefochtenen Bescheid zu Unrecht die Novel-Food-Eigenschaft der streitgegenständlichen Produkte angenommen, denn es lägen Hinweise dafür vor, dass CBD-haltige Extrakte aus Cannabis sativa L. in der Europäischen Union bereits vor dem 15.05.1997 in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet worden seien. Folgerichtig seien sowohl in Großbritannien als auch in Italien und in Belgien entsprechende CBD-haltige Produkte als nicht neuartige Lebensmittel eingestuft worden und noch im April 2019 seien auch in Bulgarien mehrere Nahrungsergänzungsmittel als verkehrsfähig bewertet worden, die ebenfalls einen Cannabis-Sativa-Extrakt enthalten hätten. Die Novel-Food-Eigenschaft der Produkte ergebe sich auch nicht aus der Aufnahme von Cannabinoiden in den Novel-Food-Katalog der Europäischen Kommission. Denn bei diesem Katalog handele es sich lediglich um eine rechtlich nicht verbindliche Orientierungshilfe. Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, der Beklagte sei in dem angefochtenen Bescheid zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei sämtlichen betroffenen Produkten um Lebensmittel gehandelt habe, da CBD-Präparate jedenfalls ab einer Tagesdosis von 18 mg CBD nicht als Lebensmittel, sondern als Funktionsarzneimittel einzustufen seien. Daher habe es bereits an der sachlichen Zuständigkeit des Beklagten für den Erlass der Verfügung gefehlt und auch die von ihm herangezogenen Ermächtigungsgrundlagen seien nicht einschlägig gewesen. Zudem seien die Produkte aufgrund des Inhalts ihrer Bewerbung im Online-Shop der Klägerin auch als Präsentationsarzneimittel einzustufen. Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Verfügung des Beklagten vom 12.06.2019 und die Ersetzungsverfügung vom 26.06.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2020 aufzuheben. Nach vorherigen Hinweisen des Gerichts hat sie die Klage teilweise auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Hierzu macht sie geltend, dass sie ein Rehabilitationsinteresse habe. In der mündlichen Verhandlung hat sie die Klage insoweit zurückgenommen, als sich diese gegen die Ersetzungsverfügung vom 26.06.2019 gerichtet hat. Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. die Anordnungen gemäß den Ziffern 2. und 3. des Bescheides des Beklagten vom 12.06.2019 einschließlich der sich auf die vorgenannten Ziffern beziehenden Zwangsgeldandrohungen unter Ziffer 8. des Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2020 aufzuheben, 2. festzustellen, dass die am 03.06.2019 mündlich getroffenen und gemäß den Ziffern 1., 4. und 5. des Bescheides des Beklagten vom 12.06.2019 schriftlich bestätigten Anordnungen sowie die Anordnung gemäß Ziffer 6. dieses Bescheides einschließlich der sich auf die vorgenannten Ziffern beziehenden Zwangsgeldandrohungen gemäß Ziffer 8. des Bescheides rechtswidrig gewesen sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er zunächst auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides. Er hält, wobei er sich mit den Einwänden der Klägerin auseinandersetzt, an seiner Auffassung fest, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Produkt „HanfVita 20 % Premium CBD Öl“ und auch bei sonstigen Hanfölen mit erhöhtem THC-Gehalt um nicht sichere Lebensmittel im Sinne von Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 lit. a VO (EG) Nr. 178/2002 handele, so dass diese nicht verkehrsfähig seien. Des Weiteren dürften gemäß Art. 6 Abs. 2 VO (EU) 2015/2283 nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel in den Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden. Mit Cannabidiol (CBD) bzw. Cannabinoiden angereicherte Hanfextrakte, die in sämtlichen von der Klägerin vertriebenen Hanfölen enthalten seien, stellten jedoch neuartige Lebensmittelzutaten dar, für die es an der erforderlichen Zulassung fehle. Im Novel-Food-Katalog der Europäischen Kommission würden Cannabidiol bzw. Cannabinoide als neuartige Lebensmittelzutaten geführt und diese Einstufung werde durch die hierzu ergangene Rechtsprechung bestätigt. Bei den streitgegenständlichen Produkten handele es sich auch nicht um Arzneimittel. Das bis zum 31.12.2022 für die Arzneimittelüberwachung in Hessen zuständige Regierungspräsidium Darmstadt habe die Auffassung vertreten, dass erst ab einer Einmaldosis von 190 mg Cannabidiol pharmakologische Eigenschaften angenommen werden könnten, die zur Einstufung eines Produkts als Funktionsarzneimittel führten. Dies entspreche der Initialdosis des Präparats Epidyolex bei einem 75 kg schweren Erwachsenen. An dieser Einstufungspraxis halte das seit dem 01.01.2023 zuständige Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege auch weiterhin fest. Unter Berücksichtigung der von der Klägerin angegebenen Verzehrempfehlung von zweimal vier Tropfen pro Tag habe die CBD-Aufnahme bei dem durch das Hessische Landeslabor untersuchten Produkt „HanfVita 3 % Premium CBD Öl“ 4,6 mg und unter Berücksichtigung der Messunsicherheit 3,4 mg betragen. Bei dem ebenfalls untersuchten Produkt „HanfVita 20 % Premium CBD Öl“ hätten die Werte bei 32,5 mg bzw. 17,5 mg gelegen. Aber auch in dem Fall, dass die Produkte, auf die sich die Verfügung vom 12.06.2019 bezogen hat, als Arzneimittel zu qualifizieren seien, wäre der Beklagte aufgrund der Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 LFGB für den Erlass des Bescheides sachlich zuständig gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Klageverfahrens (2 Bände), der Akten des gerichtlichen Eilverfahrens mit dem Az. 4 L 3254/19.GI (2 Bände) und des Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO mit dem Az. 4 L 495/21.GI (1 Band) sowie der beigezogenen Behördenakte (1 Ordner), die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.