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Urteil

3 C 15/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Glucosamin‑ und Chondroitinsulfat in den genannten Nahrungsergänzungsmitteln sind Lebensmittel im Sinne des LFGB und keine Lebensmittelzusatzstoffe. • Stoffe, die als charakteristische Zutaten bezeichnet und in wesentlichen Anteilen enthalten sind, fallen nicht unter die Gleichstellung mit Zusatzstoffen, wenn ihre Verwendung üblicherweise erfolgt. • Übliche Verwendung setzt eine langjährige Herstellungs‑ und Verzehrpraxis in relevantem Umfang voraus; eine Beschränkung auf traditionelle Lebensmittel ist nicht erforderlich. • Selbst bei üblicher Verwendung bleibt der allgemeine Schutz vor gesundheitsschädlichen Lebensmitteln erhalten; Überwachungs‑ und Eingriffsbefugnisse bleiben wirksam.
Entscheidungsgründe
Glucosamin/Chondroitin in Nahrungsergänzungsmitteln: keine Zusatzstoffe, wenn charakteristische und üblich verwendete Zutaten • Glucosamin‑ und Chondroitinsulfat in den genannten Nahrungsergänzungsmitteln sind Lebensmittel im Sinne des LFGB und keine Lebensmittelzusatzstoffe. • Stoffe, die als charakteristische Zutaten bezeichnet und in wesentlichen Anteilen enthalten sind, fallen nicht unter die Gleichstellung mit Zusatzstoffen, wenn ihre Verwendung üblicherweise erfolgt. • Übliche Verwendung setzt eine langjährige Herstellungs‑ und Verzehrpraxis in relevantem Umfang voraus; eine Beschränkung auf traditionelle Lebensmittel ist nicht erforderlich. • Selbst bei üblicher Verwendung bleibt der allgemeine Schutz vor gesundheitsschädlichen Lebensmitteln erhalten; Überwachungs‑ und Eingriffsbefugnisse bleiben wirksam. Die Klägerin stellt mehrere Nahrungsergänzungsmittel mit Glucosaminsulfat und teils Chondroitinsulfat her und vertreibt sie seit Jahren in Deutschland. Die Produkte werden zur Erhaltung der Gelenke angeboten; empfohlene tägliche Maximaldosen liegen unter arzneilichen Wirkstärken. Lebensmittelüberwachungsbehörden stuften Glucosamin als zulassungspflichtigen Stoff ein, woraufhin die Klägerin Ausnahmegenehmigungen nach § 68 LFGB beantragte. Die Beklagte lehnte die Anträge mit Verweis auf mögliche Gesundheitsrisiken für bestimmte Personengruppen ab. Die Klägerin beantragte gerichtlich die Feststellung, dass keine Ausnahmegenehmigung erforderlich sei; das Verwaltungsgericht gab ihr statt. Die Beklagte führte Revision; das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob Glucosamin und Chondroitin Zusatzstoffen gleichstehen oder als charakteristische, üblicherweise verwendete Zutaten anzusehen sind. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 2, § 4, § 5, § 6 und § 68 LFGB sowie einschlägige unionsrechtliche Begriffsbestimmungen. • Die Produkte sind Lebensmittel im Sinne der BasisVO und des LFGB; Nahrungsergänzungsmittel zählen ausdrücklich zu den Lebensmitteln (§ 1 NemV). • Die Stoffe sind keine Lebensmittelzusatzstoffe nach § 2 Abs.3 Satz1 LFGB, weil sie nicht aus technologischen Gründen zugesetzt werden. • § 2 Abs.3 Satz2 Nr.1 LFGB gleicht Stoffe nur dann Lebensmittelzusatzstoffen an, wenn sie üblicherweise weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Zutat verwendet werden. Hier sind Glucosamin und Chondroitin als charakteristische Zutaten zu qualifizieren, weil sie im Produktnamen geführt und in wesentlichen Anteilen enthalten sind. • Die Gleichstellung greift nicht, weil die Verwendung der Stoffe üblicherweise erfolgt. 'Üblicherweise' bedeutet eine regelhafte, längere Herstellungs‑ und Verzehrpraxis in relevantem Umfang; eine Beschränkung auf traditionelle Lebensmittel ist unionsrechtlich und systematisch nicht geboten. • Für Glucosamin/Chondroitin liegt eine langjährige Marktpräsenz und erhebliche Nachfrage vor; die Substanzen sind auf Unionsebene als Zutaten bekannter Nahrungsergänzungsmittel dokumentiert, sodass sie nicht als neuartige Zutaten gelten. • Selbst wenn ein Stoff wegen üblicher Verwendung nicht dem Zulassungsvorbehalt unterliegt, bleiben allgemeine gesundheitsschutzrechtliche Vorschriften (§ 5 LFGB) und behördliche Eingriffsbefugnisse (z.B. § 39 LFGB) anwendbar. • Die unionsrechtliche Frage der Vereinbarkeit des Herstellungs‑ und Verkehrsverbots mit EU‑Recht kann offen bleiben, weil nach nationaler Rechtsanwendung die Produkte nicht dem Verbot unterfallen. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt das Urteil des Verwaltungsgerichts: Für das Herstellen und Inverkehrbringen der streitigen Nahrungsergänzungsmittel sind keine Ausnahmegenehmigungen nach § 68 LFGB erforderlich, weil Glucosaminsulfat und Chondroitinsulfat weder Lebensmittelzusatzstoffe noch diesen gleichstehende Stoffe sind. Die Zutaten sind als charakteristische und in üblichem Umfang verwendete Bestandteile der Produkte anzusehen; damit greift die Gleichstellungsvorschrift des § 2 Abs.3 Satz2 Nr.1 LFGB nicht. Soweit Gesundheitsrisiken für bestimmte Personengruppen bestehen können, sind diese durch die allgemeinen Vorschriften des LFGB und durch behördliches Einschreiten zu begegnen; dies rechtfertigt nicht die Gleichstellung als Zusatzstoff. Die Klägerin hat damit im Feststellungsverfahren obsiegt, weil nationale Maßstäbe ergeben, dass die Produkte verkehrsfähig sind ohne eine Ausnahmegenehmigung.