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Urteil

6 K 5230/23

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2025:1113.6K5230.23.00
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Tenor

Soweit es von den Beteiligten für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit es von den Beteiligten für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Kläger begehren die Verlängerung eines bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheides für die Errichtung von elf Reihenhäusern auf dem derzeit nur mit einem kleineren straßenrandnahen Wohnhaus bebauten, ca. 5500 qm großen Grundstück Gemarkung Z., Flur x, Flurstücke xxx und xxx in R.. Das Flurstück xxx bildete in der Vergangenheit zusammen mit den zwischenzeitlich ausparzellierten und bebauten Flurstücken xxx und xxx teilweise (G.-straße xx und xxx) das Flurstück xxx. Ein Bebauungsplan besteht für den hier interessierenden Bereich nicht, der Flächennutzungsplan stellt Wohnbaufläche dar. Westlich, südlich und östlich schließt sich Bebauung an. Im Norden und Nordosten schließen sich große Freiflächen an. Unmittelbar nördlich des Flurstücks 550 beginnt das Naturschutzgebiet „G.-straße“, in dem sich ein geschütztes Biotop (Orchideenwiese) befindet. Wegen der Einzelheiten wird auf den nachfolgenden Kartenausschnitt (abgerufen bei TIM-online.nrw.de) Bezug genommen. [Bilddarstellung wurde entfernt] Am 10. Februar 2005 beantragten die Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung von elf Einfamilien-Reihenhäusern auf dem damals noch ungeteilten Flurstück xxx (heute xxx) und dem südlich angrenzenden Flurstück xxx. Der zugehörige Plan zeigte eine beabsichtigte Bebauung mit zwei Reihenhausblöcken, wobei der kleinere, aus vier Reihenhäusern bestehende Block parallel zur N.-straße angeordnet werden sollte und der größere, aus sieben Reihenhäusern bestehende Block nördlich davon in einem Winkel von etwa 45 Grad. Hinsichtlich dieser Anordnung vertrat die Beklagte die Auffassung, dass ein Teil des größeren Blocks im Außenbereich liege. Daraufhin verständigten sich die Kläger mit der Beklagten dahingehend, dass eine Anordnung des größeren Blocks parallel zur Straße G.-straße und westlich des kleineren Blocks von der Beklagten als Bebauung im Innenbereich angesehen würde. In Anpassung daran legten die Kläger sodann am 2. Juni 2005 eine neue Planung bezüglich des Standortes der elf Reihenhäuser vor. Unter dem 8. Juli 2005 erteilte die Beklagte den Klägern für die geänderte Anordnung einen positiven planungsrechtlichen Vorbescheid und führte dazu ergänzend aus, die geplante Bebauung müsse über eine 5,50 Meter breite öffentliche Straße erschlossen werden und der Wendehammer einen Durchmesser von 20 bis 21 Metern aufweisen. Zu gegebener Zeit sei ein Erschließungsvertrag zu schließen. Ein Bauantrag wurde in der Folgezeit nicht gestellt. Die Kläger beantragten vielmehr von 2007 bis 2023 sechzehnmal die Verlängerung des Bauvorbescheides, die nach positiver planungsrechtlicher Stellungnahme und in der Annahme, das Vorhaben sei nach § 34 BauGB zu beurteilen, antragsgemäß gewährt wurde. Auf den 17. Verlängerungsantrag vom 6. Februar 2023 hin erfolgte seitens des Planungsamtes eine abweichende Beurteilung, wonach die Antragsfläche als Außenbereichsfläche eingeschätzt wurde. Die Beklagte hörte die Kläger daraufhin unter dem 7. August 2023 zur beabsichtigten Ablehnung an und führte zur Begründung aus, das Vorhaben solle im Außenbereich verwirklicht werden. Der Bebauungszusammenhang ende vorliegend nördlich hinter den Gebäuden G.-straße xxx und N.-straße xxx und östlich an den Rückseiten der Gebäude G.-straße x, xx, xx, xx, xxx. Bei dem Vorhaben handele es sich um einen Eingriff in Natur und Landschaft nach § 14 BNatSchG. Die genannte Fläche grenze an ein nach § 30 BNatSchG bzw. § 42 LNatSchG geschütztes Biotop mit einem Orchideenbestand, was durch eine Bebauung gefährdet sei. Der Umweltschutz habe zunehmend an Bedeutung gewonnen. Eine Baubehörde habe bei jeder Verlängerung die Sach- und Rechtslage neu zu prüfen. Seit 2005 habe sich das Umfeld stark geändert, die Orchideenwiese sei erst danach entstanden. Die Kläger nahmen daraufhin mit Schreiben vom 22. August 2023 Stellung und führten aus, die Bebauung habe sich in den letzten sechzehn Jahren nicht so verändert, dass das Vorhaben jetzt als Außenbereichsvorhaben anzusehen sei. Die Gewerbebebauung sei sogar näher an das Vorhabengrundstück herangerückt. Auch einen Eingriff in Natur und Landschaft anzunehmen, liege neben der Sache. Der Zulauf der sich auf ihrem Grundstück befindenden Quelle sei durch die Bebauung an der N.-straße unterbunden worden, sodass es keine Orchideenwiese mehr gebe. Ein bloßes Angrenzen an ein Naturschutzgebiet vermöge die Ablehnung ebenfalls nicht zu tragen. Mit Bescheid vom 3. November 2023 lehnte die Beklagte den Verlängerungsantrag unter Wiederholung ihrer Ausführungen im Anhörungsschreiben ab. Am 27. November 2023 haben die Kläger unter Wiederholung ihres Vortrages im Verwaltungsverfahren die vorliegende Klage erhoben und führen zur Begründung ergänzend aus, die Beklagte habe bei ihrer Bewertung als Außenbereichsgrundstück außer Acht gelassen, dass zwischenzeitlich von ihr selbst für das Gebäude G.-straße xx die Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses erteilt worden sei. Gleiches gelte für die Bebauung auf den Grundstücken N.-straße xxx und xxxx mit Einfamilienhäusern und den Gewerbebetrieb N.-straße xxx. Das Vorhabengrundstück liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Es handele sich um eine Baulücke, die gedanklich übersprungen werden könne. Das Vorhabengrundstück sei von zahlreicher Hinterlandbebauung umgeben, es werde quasi von Bebauung eingerahmt. Zudem gebe es an der Grenze zum Naturschutzgebiet einen Graben, der eine topografische Besonderheit darstelle. Die Vorgehensweise der Beklagten sei auch ansonsten nicht nachvollziehbar. Im Jahre 2014 sei die Beklagte an sie herangetreten und habe ihnen einen Plan der Herner Gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft über eine von dieser geplante Bebauung ihres Grundstücks vorgelegt. Ein entsprechendes Kaufangebot hätten sie wegen des deutlich zu niedrigen Preises abgelehnt. Zwei Jahre später habe ihnen die eigene Stadtentwicklungsgesellschaft der Beklagten ein Kaufangebot zwischen 0,00 € und 70,00 € pro Quadratmeter unterbreitet, was sie natürlich ebenfalls abgelehnt hätten. Anderen Interessenten habe die Beklagte erklärt, das Grundstück sei trotz vorliegenden Bauvorbescheides voraussichtlich nicht bebaubar, weshalb diese immer wieder abgesprungen seien. Soweit die Klage ursprünglich auch auf die Aufhebung des Gebührenbescheides für die Ablehnung der beantragten Verlängerung des Bauvorbescheides in Höhe von 876,00 € gerichtet war, haben die Beteiligten nach Aufhebung des Gebührenbescheides durch die Vertreterin der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Kläger beantragen nunmehr, den Bescheid der Beklagten vom 3. November 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Voranfrage zur Errichtung von elf Reihenhäusern auf dem Grundstück Gemarkung D., Flur x, Flurstücke xxx, xxx auf ihren Antrag vom 6. Februar 2023 zu verlängern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den ablehnenden Bescheid und führt erneut aus, das Vorhaben solle im Außenbereich verwirklicht werden. Bereits der Umstand, dass auf dem Vorhabengrundstück elf Reihenhäuser errichtet werden sollen, zeige, dass es sich um eine große Freifläche und nicht mehr um eine Baulücke handele. Auch die topografischen Verhältnisse rechtfertigten keine Zuordnung des unbebauten Vorhabenstandorts zu dem sonstigen Bebauungszusammenhang. Die unbebaute Fläche erscheine vielmehr als Teil der sich nördlich anschließenden Wiesenflächen ohne weitere Geländestrukturen. Der Bachlauf sei nicht als Einschnitt wahrzunehmen, der dazu führen könne, dass der Bebauungszusammenhang hier ausnahmsweise nicht am letzten Baukörper ende. Als sonstiges Vorhaben sei das Vorhaben im Außenbereich unzulässig, da es öffentliche Belange beeinträchtige. Beeinträchtigt sei zum einen der in § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB genannte Belang. Bereits eine Anschlussbebauung in den Außenbereich sei siedlungsstrukturell unerwünscht. Darüber hinaus beeinträchtige das Vorhaben die in § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB genannten öffentlichen Belange, insbesondere die Belange des Naturschutzes. In der Nähe des Bauvorhabens befinde sich ein nach § 30 BNatschG bzw. § 42 LNatschG geschütztes Nass- und Feuchtwiesenbiotop. Wegen anderer Zuläufe sei die Wiese auch ohne den in der Nähe befindlichen Bach feucht genug, um als Nass- und Feuchtbiotop klassifiziert zu werden. Im Übrigen wäre das Vorhaben auch dann, wenn man es nach § 34 BauGB beurteilen würde, unzulässig. Es würde sich aufgrund der beabsichtigten Dimensionen nicht in die Umgebung einfügen. Die Berichterstatterin hat am 25. Juli 2025 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll vom selben Tage Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist, war es analog § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Die mit Bescheid der Beklagten vom 3. November 2023 erfolgte Ablehnung der Verlängerung des Bauvorbescheids vom 8. Juli 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine weitere Verlängerung der Geltungsdauer des Bauvorbescheides vom 8. Juli 2005 gemäß § 77 Abs. 1 Bauordnung (BauO) NRW in Verbindung mit § 74 und § 75 Abs. 2 BauO NRW, weil dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Baugenehmigungsbehörde bei der Entscheidung über die Verlängerung eines Bauvorbescheides die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene, also aktuelle Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen hat und nicht an die im Zeitpunkt der (erstmaligen) Erteilung des Vorbescheides bestehende Sach- und Rechtslage oder an ihre eigene Beurteilung des Vorhabens gebunden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2016 - 7 A 1029/15 -, Urteile vom 30. Januar 1991 - 10 A 285/88 -, und vom 2. Dezember 1987 - 11 A 1942/87 -, jeweils juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. März 2015 - 10 K 4747/13 -, juris; Dreesen, in: BeckOK Bauordnungsrecht NRW, Stand 1. September 2025, § 75 Rn. 37. Die Bauaufsichtsbehörde ist daher nicht gehindert, bei der Verlängerung der Geltungsdauer eines Vorbescheides die Sach- und/oder Rechtslage anders zu beurteilen als bei der ursprünglichen Erteilung oder vorangegangenen Verlängerungen. Bewertet sie die baurechtliche Zulässigkeit im Rahmen des Verlängerungsantrages zu Recht als negativ und lehnt den Verlängerungsantrag ab, realisiert sich das Risiko, dass der Bauherr durch die Überschreitung der ursprünglichen Geltungsdauer letztlich selbst eingegangen ist. Der Bauvorbescheid sichert die Aussage „planungsrechtliche Zulässigkeit“ nur für die Zeit seiner Geltungsdauer zu. Vgl. Schönenbroicher/Kamp/Henkel, BauO NRW, 2. Aufl. 2022, § 75 Rn. 20. Daher kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob seit Erteilung des Bauvorbescheides im Jahre 2005 Veränderungen auf dem Vorhabengrundstück oder seiner näheren Umgebung – was von den Beteiligten offenbar unterschiedlich bewertet wird – stattgefunden haben. Das Vorhaben der Kläger ist planungsrechtlich unzulässig. Grundlage der planungsrechtlichen Beurteilung ist § 35 Baugesetzbuch (BauGB ). Der nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegende Vorhabenbereich liegt außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB und damit im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (dazu 1.). Das nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben ist als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB wegen Beeinträchtigung öffentlicher Belange unzulässig (dazu 2.). 1. Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der Gebäude ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Der erforderliche Bebauungszusammenhang besteht, wenn die tatsächlich aufeinander folgende Bebauung trotz etwaiger Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Vgl. zu den Maßstäben BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, juris Rn. 11 ff.; OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2023 - 10 A 804/23 -, juris Rn. 53 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. April 2023 - 6 K 2333/22 -, juris Rn. 60 ff. Die Bebauung am fraglichen Abschnitt der N.-straße und der Straße G.-straße ist zwar zweifellos Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die für das streitgegenständliche Vorhaben vorgesehene Fläche ist aber nicht Teil des Bebauungszusammenhangs. Ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist, dass eine aufeinanderfolgende Bebauung vorliegt, die – trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sind – den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Nur so weit, wie dieser Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt wird, reicht auch der Bebauungszusammenhang. Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Regelmäßig endet der Bebauungszusammenhang am jeweils letzten Baukörper. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. März 2024 - 10 A 1230/19 -, juris Rn. 103, und vom 20. April 2016 - 7 A 1366/14 -, juris Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 - 4 C 7.10 -, juris. Der Bebauungszusammenhang endet also nicht etwa an der äußeren Grenze des letzten, dem Innenbereich zuzurechnenden Flurstücks oder Grundstücks. Aus dem zuvor Gesagten folgt auch, dass die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich in aller Regel nicht gradlinig verläuft, sondern vor- und zurückspringen kann. Eine Fläche zählt also nicht etwa schon deshalb zum Innenbereich, weil sie von zwei Seiten von bebauten Grundstücken umgeben ist. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. April 2023 - 6 K 2333/22 -, juris Rn. 72 ff., mit weiteren Nachweisen. Ohne Bedeutung für die Bestimmung der Grenze des Bebauungszusammenhangs sind die geltenden Pläne. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans und die Festsetzungen des Landschaftsplans der Beklagten spielen bei der Frage, ob die zur Bebauung gewählte Fläche an dem vorhandenen Bebauungszusammenhang teilnimmt, keine Rolle, da es für die Frage der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit allein auf den äußeren Eindruck ankommt. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 8. November 1999 - 4 B 85.99 -, ZfBR 2000, 426; VGH B.-W., Urteil vom 18. Januar 2011 - 8 S 600/09 -, NVwZ-RR 2011, 393 (394). Ohne Bedeutung für die Bestimmung der Grenze des Bebauungszusammenhangs ist ferner die vorhandene Vegetation. Denn diese ist von Zufällen abhängig und kann jederzeit verändert werden. Etwas Anderes kann für bedeutsame und dauerhafte natürliche Besonderheiten wie etwa Geländehindernisse, Einschnitte, Dämme und Flüsse, aber auch für massiv landschaftsgliedernde (künstliche) Elemente wie Autobahnen oder Eisenbahnstrecken gelten, die eine natürliche Grenze des Bebauungszusammenhangs bilden und diesen zum Außenbereich abschließen können. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 -, NVwZ 1991, 879 (880), und vom 16. September 2010 - 4 C 7.10 -, NVwZ 2011, 436; Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 4 B 28.15 -, ZfBR 2016, 67 (68). Gemessen an diesen Maßstäben und unter Auswertung des vorliegenden Karten- und Luftbildmaterials sowie nach den Eindrücken der Berichterstatterin im Ortstermin, die der Kammer vermittelt wurden, liegt die bislang im Wesentlichen unbebaute, für das Vorhaben vorgesehene Fläche nicht mehr im Innenbereich. Die fragliche Fläche nimmt an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der im Umfeld vorhandenen Bebauung nicht teil, sondern erscheint vielmehr als Fortsetzung der sich nördlich und östlich anschließenden Freiflächen. Der Innenbereich endet vorliegend an den jeweiligen, der Vorhabenfläche zugewandten Außenwänden der Gebäude G.-straße xx bis xx und der Gebäude N.-straße xxx, xxx und xxx. Der Außenbereich erstreckt sich „halbinselartig“ in diesen Bereich hinein. Der Umstand, dass die Vorhabenfläche an drei Seiten von Bebauung umgeben ist, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Sie wird dadurch nicht automatisch zu einer dem Innenbereich zuzurechnenden Baulücke und zwar unabhängig davon, ob die in der jüngeren Vergangenheit in der Umgebung genehmigten Wohngebäude, insbesondere G.-straße xx und N.-straße xxx c und d, seinerzeit im Innen- oder Außenbereich genehmigt wurden. Mit den Merkmalen der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit soll in diesem Zusammenhang zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück gedanklich übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende „Lücke“ erscheinen lässt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 2024 - 7 A 494/23 -, juris Rn. 27 mit weiteren Nachweisen. Dem steht vorliegend bereits die Größe der Freifläche im Verhältnis zu ihrer Umgebungsbebauung entgegen, wobei in die Betrachtung allein der unbebaute Bereich südlich einer gedachten Linie zwischen dem Gebäude G.-straße xx und der rückwärtigen Gebäudeseite des Gewerbekomplexes N.-straße xxx einzustellen ist. Die Freifläche weist eine Breite zwischen 85 m und 145 m und eine Tiefe von ca. 90 m auf und damit eine Gesamtgröße von mehr als 10.000 qm, sodass von einer Baulücke nicht mehr die Rede sein kann. Das gilt selbst für die Freifläche mit der geringsten West-Ost-Ausdehnung von etwa 85 m im Bereich der Gebäude G.-straße xx/xx und N.-straße xxxx. Die sich in diesem Bereich an die Freifläche anschließende Wohnbebauung ist von kleineren Wohngebäuden geprägt und würde eine Bebauung gleich mit mehreren Wohngebäuden dieses Größenzuschnitts oder sogar mindestens von zwei der von den Klägern geplanten Reihenhausgruppen zulassen. Angesichts dieser Ausdehnung wäre der Bereich einer von der Umgebung unabhängigen geordneten städtebaulichen Entwicklung zugänglich, zumal die umliegende Bebauung sich mit Blick auf den größeren Gewerbekomplex einerseits und die kleinteilige Wohnbebauung andererseits nicht als homogen erweist. Insofern drängt sich die Bebauung des Vorhabengrundstücks nicht als zwanglose Fortsetzung einer vorhandenen, die Freifläche umgebenden Bebauung auf. Vgl. zu den Voraussetzungen einer Außenbereichsinsel im Innenbereich OVG NRW, Urteile vom 7. März 2019 - 2 A 2312/17 - und vom 29. Oktober 2018 - 10 A 1403/16 -, jeweils juris. Dass der Bebauungszusammenhang in diesem Bereich - wie die Klägerin darlegt - hinsichtlich der Bebauungstiefe kein einheitliches Erscheinungsbild, sondern an zahlreichen Stellen eine sog. „Hinterlandbebauung“ aufweist, ist im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich. Denn entsprechend dem oben beschriebenen Ansatz ist die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich bei einer unregelmäßigen Bebauung des Ortsrandes nicht in dem Sinne künstlich zu begradigen, dass sie entlang der am weitesten in den Außenbereich hineinragenden Gebäude verläuft. Vielmehr ist die Grenzlinie grundsätzlich entlang jeder einzelnen Bebauung zu ziehen und kann dabei durchaus auch vor- und zurückspringen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1990 - 4 B 103.90 -, juris Rn. 2; Söfker/Hellriegel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand Mai 2025, § 34 Rn. 25, Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Kommentar, Stand: Januar 2022, § 34, Rn. 28. 2. Als sonstiges, also nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich sind die geplanten Reihenhäuser gemäß § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil sie öffentliche Belange beeinträchtigen. Nach dieser Vorschrift können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Grundsätzlich führt jede konkret feststellbare Beeinträchtigung zur Unzulässigkeit des Vorhabens. Allerdings ist auch im Zusammenhang mit sonstigen Vorhaben eine gewisse Abwägung zwischen Vorhaben und beeinträchtigten Belangen im Einzelfall und für jeden Belang gesondert vorzunehmen. Vgl. Rieger, in Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 35 Rn. 100. Das geplante Vorhaben beeinträchtigt den Belang nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB. Dies ist der Fall, wenn das Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Die Entstehung einer Splittersiedlung kann gerade auch bei einer Ausuferung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich gegeben sein. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2019 - 10 A 21/17 -, juris Rn. 61, und Beschluss vom 7. März 2006 - 10 A 1654/05 -, juris Rn. 12 f. Splittersiedlungen sind allerdings nicht schon um ihrer selbst willen städtebaulich unerwünscht. Vielmehr ist eine Splittersiedlung nur, aber auch immer dann zu missbilligen, wenn in ihr ein Vorgang der Zersiedlung gesehen werden muss. Das ist, zumindest wenn es sich um Wohnbauten handelt, bei der Entstehung, der Erweiterung und auch der Verfestigung regelmäßig der Fall. Für das Vorliegen einer Zersiedlung streitet bei Wohnbauten gewissermaßen eine starke Vermutung. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Dezember 2023 - 2 A 2666/21 -, juris Rn. 79 f., mit weiteren Nachweisen, und ähnlich vom 25. Februar 2019 - 10 A 21/17 -, juris Rn. 61. Mit dem streitgegenständlichen Vorhaben würde auch konkret ein zu missbilligender Vorgang der Zersiedelung eingeleitet bzw. fortgesetzt. Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn das Vorhaben konkret geeignet ist, Nachfolgebebauung nach sich zu ziehen. In einem solchen Fall erfordern es die öffentlichen Belange, den ersten Ansätzen entgegenzutreten. Vgl. in dem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 - 4 C 29.81 -, juris Rn. 11; Rieger, in Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 35 Rn. 155. Für die Vorbildwirkung kommt es nicht auf eine abschließende Prüfung zu befürchtender Folgevorhaben an, insbesondere nicht auf die Prüfung einer etwaigen Beeinträchtigung anderer Belange durch ein Folgevorhaben. Vielmehr reicht es bereits, wenn mit der Zulassung des Vorhabens jedenfalls Versagungsgründe für vergleichbare Bauvorhaben deutlich abgeschwächt würden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1999 - 4 B 27.99 -, juris Rn. 6, 8; OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2019 - 10 A 21/17 -, juris Rn. 61. Die Zulassung des streitgegenständlichen Vorhabens hätte eine (weitere) Auffüllung des dortigen Außenbereichs zur Folge und ist konkret geeignet, Nachfolgebebauung nach sich zu ziehen. Das würde selbst dann gelten, wenn man für diese Frage das Gesamtvorhaben zu Grunde legte. So könnten - auch wenn von den Klägern ihren Angaben nach derzeit nicht geplant - eine oder möglicherweise sogar zwei weitere Reihenhausgruppen in östlicher Richtung entstehen. Vor diesem Hintergrund ist ein erhöhter Rechtfertigungsdruck betreffend die Ablehnung möglicher künftiger vergleichbarer Bauvorhaben in diesem Bereich nicht von der Hand zu weisen. Bei der Beurteilung, ob das zur Genehmigung gestellte Vorhaben der Kläger geeignet ist, eine entsprechende Nachfolgebebauung anzustoßen, ist jedoch nicht das Gesamtvorhaben bestehend aus elf Reihenhäusern nebst Garagen zu Grunde zu legen, sondern jeweils zu fragen, ob ein einzelnes Reihenhaus dazu geeignet wäre. Ein Bauherr kann der Eignung seines Vorhabens, eine konkreten Nachfolgebebauung nach sich zu ziehen und so eine unerwünschte Zersiedlung einzuleiten, nicht erfolgreich dadurch begegnen, dass er von vornherein ein aus mehreren Gebäuden bestehendes Gesamtvorhaben zur Genehmigung stellt, welches wesentliche Teile einer dem Außenbereich zuzuordnenden Fläche umfasst, um so die Möglichkeit einer nennenswerten Nachfolgebebauung auszuschließen. Ob das klägerische Vorhaben darüber hinaus weitere öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt, kann vorliegend dahingestellt bleiben. 3. Auch aus dem am 30. Oktober 2025 in Kraft getretenen § 246 e BauGB, eingefügt durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung (sog. „Bauturbo“) vom 27. Oktober 2025, lässt sich kein Anspruch der Kläger auf Verlängerung des Bauvorbescheides vom 8. Juli 2005 herleiten. Danach kann zur Errichtung eines Wohnzwecken dienenden Gebäudes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 mit Zustimmung der Gemeinde von den Vorschriften des Baugesetzbuches oder den aufgrund des Baugesetzbuches erlassenen Vorschriften abgewichen werden, wenn die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Vorliegend fehlt es bereits an der Zustimmung der Gemeinde, wobei die Zustimmung mit Blick auf die von der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführte beabsichtigte Erstreckung des Landschaftsplans auf das Vorhabengrundstück derzeit zudem auch sehr ungewiss erscheint. Entscheidend dürfte jedoch sein, dass die zwischen den Wohngebäuden G.-straße xx und xx, die lediglich in einem Abstand von ca. 8,50 Metern zueinander aufstehen, geplante Zuwegung zu elf Wohnhäusern mit dem dazugehörenden Zu- und Abfahrtsverkehr sowie dem Liefer- und Entsorgungsverkehr nicht mit den nachbarlichen Interessen vereinbar sein dürfte. Dass die Grundstücke G.-straße xx und xx im Eigentum der Kläger stehen und diese die Erschließung auch unter Beseitigung des Gebäudes G.-straße xx anders gestalten könnten, ist dabei vorliegend nicht zu berücksichtigen, da es entscheidend auf die zur Genehmigung gestellte Erschließung ankommt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Kläger unterlegen geblieben sind, haben sie die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit das Verfahren gegen den Gebührenbescheid über 876,00 € in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, entspricht es billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, weil sie die Kläger klaglos gestellt hat. Im Übrigen dürfte der Gebührenbescheid auch rechtswidrig gewesen sein, da entsprechend der Tarifstelle 3.1.4.7.1 des Allgemeinen Gebührentarifs bei einer Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides nach § 75 BauO NRW lediglich eine Gebühr in Höhe von 20 Prozent der für die Genehmigung oder den Vorbescheid erhobenen Gebühr von seinerzeit 657,00 € hätte erhoben werden dürfen, die vorliegend wegen der Ablehnung nach § 15 Abs. 2 Gebührengesetz weiter zu reduzieren gewesen wäre. Da dieser Teil des Klageverfahrens jedoch im Verhältnis zu dem Streit über die Verlängerung des Bauvorbescheides für elf Wohnhäuser nur ein Randaspekt ist, waren den Klägern die Kosten ganz aufzuerlegen, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.