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Urteil

2 A 2666/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1206.2A2666.21.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages

abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger verfolgt die Erteilung einer Genehmigung für eine Nutzungsänderung bzw. nachträgliche Legalisierung von Wohneinheiten insbesondere im Untergeschoss (im Folgenden: UG) und im Dachgeschoss (im Folgenden: DG) des Gebäudes auf dem Grundstück G01 in X.. Der Kläger erwarb das Grundstück im Jahre 2008 von der Klägerin des Verfahrens 2 A 2817/21, die es ihrerseits 1998 erworben hatte und in jenem Verfahren die Erteilung einer Baugenehmigung für weitere zwei Wohneinheiten (insbesondere das Apartment im UG und eine Wohnung im DG) des Wohnhauses verfolgt. Heute verfügt das Haus ausweislich der von der Klägerin des Verfahrens 2 A 2817/21 eingereichten Bauvorlagen über ein Appartement im UG mit 45 qm, eine Wohnung im Erdgeschoss (EG) mit 106 qm, eine Wohnung im 1. Obergeschoss (OG) mit 89 qm und eine Wohnung im DG mit 71 qm. Das Grundstück liegt an der südlichen Seite der P.-straße, die - östlich abzweigend von der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden R.-straße - in östlicher Richtung leicht ansteigt. Auf der nördlichen Seite der P.-straße befindet sich weiter westlich der Bürokomplex von C. (fünf oberirdische Vollgeschosse und ein Anbau mit zwei Vollgeschossen) sowie der dazu gehörende Parkplatz etwa auf Höhe des Grundstücks P.-straße 36. Nördlich bzw. östlich des C.-Geländes ist die dreigeschossige Wohnbebauung der E.-straße Nr. 111-133 samt rückwärtiger Gärten vorhanden. Hinter den Gärten verläuft ein öffentlicher Fuß- und Radweg. Nordöstlich des Grundstücks jenseits einer Grünfläche liegen eingeschossige Wohnhäuser mit Spitzdach und großzügigen Gärten (L.-straße). Die Grünfläche wird durch verschiedene Fuß- und Radwege durchkreuzt und weist mehrere asphaltierte Parkbuchten auf, die von der P.-straße bzw. vom L.-straße aus angefahren werden. Der Wendehammer der P.-straße wird durch die Fuß- und Radwege mit dem L.-straße und der übrigen P.-straße verbunden. Südwestlich des Grundstücks P.-straße 36 befindet sich ein Gebäude eines Bienenzüchtervereins (Vereinsheim), südlich ein Bienenzuchtlehrstand. Östlich des Vorhabengrundstücks befinden sich eine Gasreglerstation und ein im Eigentum der Beklagten befindliches eingefriedetes Grundstück mit Containern (des Grünflächenamtes). Weiter südlich ist entlang der H.-straße – und zu dieser ausgerichtet – überwiegend Wohnbebauung vorhanden. Zu der H.-straße gelangt man, wenn man vom Grundstück P.-straße 36 aus die P.-straße (bergab) Richtung Westen bis zur R.-straße nimmt, diese dann - leicht bergab - in Richtung Kreisverkehr U.-straße nutzt und kurz vor dem Kreisverkehr links auf die H.-straße abbiegt, die dann in ihrem südöstlichen Verlauf in einem Wendehammer endet. Das Gebäude auf dem Grundstück N.-straße 9a ist vom Gebäude auf dem Vorhabengrundstück mehr als 100 m entfernt, das im rückwärtigen Bereich des genannten Grundstücks N.-straße (dort Haus Nr.7) befindliche nächstgelegene Gebäude ist ca. 80 m entfernt; es grenzt an das genannte Grundstück des V. Bienenzüchtervereins. Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Es liegt innerhalb des am 1. April 1982 vom Regierungspräsidenten S. genehmigten und am 30. Juni 1982 öffentlich bekannt gemachten Flächennutzungsplans (FNP) der Stadt X. in einem südlich an die P.-straße angrenzenden und parallel zu dieser verlaufenden Bereich mit der Darstellung „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Friedhof“. Im Rahmen des Verfahrens zur 1. Änderung des FNP war geplant, den südlich der genannten Grünfläche verlaufenden Abschnitt zwischen P.-straße und den bebauten Grundstücken „D.-straße“ in die Erweiterung des bestehenden – weiter östlich gelegenen – Waldfriedhofs einzubeziehen. Nach Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde die genannte Teilfläche aus dem Verfahren zur 1. Flächennutzungsplanänderung herausgenommen; stattdessen wurde diese Planung als Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Ost 238 („L.-straße/ Q.-straße, U.-straße – Erweiterung F.“) weitergeführt. Das zuletzt genannte Bebauungsplanverfahren ist bislang über den Aufstellungsbeschluss vom 1. März 1983 nicht hinausgekommen und wird auch aktuell nicht weitergeführt. An den parallel südlich zur P.-straße verlaufenden Bereich des FNP mit der Darstellung „Grünfläche – Friedhof“ schließt sich südlich ein Bereich an, der als „Fläche für die Land- und Fortwirtschaft“ dargestellt ist; in diesem Bereich befindet sich auch das genannte Grundstück des V. Bienenzuchtvereins e. V. (T.-straße 38), auf dem sich – wie gesagt – neben dem Vereinsheim ein 1993 (aufgrund § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) genehmigter Lehrbienenstand befindet. Der Landkreis S. erteilte am 4. September 1947 für das Vorhabengrundstück die Baugenehmigung für die "Aufstellung eines bereits vorhandenen Holzhauses" und am 8. März 1949 die Baugenehmigung zur Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Erd- und (1.) Obergeschoss. In einem Vermerk vom 20. Juli 1949 ist davon die Rede, es gebe eine Auflage zur Genehmigung des (Grundstücks-)Tauschvertrages, nach der u. a. das Vorhabengrundstück nicht bebaut werden dürfe, doch sei nunmehr lediglich die Bebauung mit einem „kleinen Wohnhaus“ geplant. Es bestünden keine Bedenken, für die Bebauung eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, da "sich das Gebäude in die Landschaft gut einfügt und nicht störend wirkt." Der Regierungspräsident S. stimmte der Befreiung von den Vorschriften der Baupolizeiverordnung für das „Außengebiet“ im Hinblick darauf zu. Die Rohbauabnahme erfolgte am 24. März 1950. In einem Schreiben des Bau- und Siedlungsamtes der Beklagten vom 11. Juni 1950 heißt es u. a., gegen einen Bezug der Wohnräume im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss bestünden keine Bedenken. Am 7. September 1966 wurde dem seinerzeitigen Grundstückseigentümer die Baugenehmigung zum „Anbau eines Treppenhauses [am westlichen Giebel des Hauses] sowie Balkonerweiterung am bestehenden Wohnhaus“ erteilt und einmalig verlängert; ferner erteilte die Beklagte am 23. Dezember 1969 die Baugenehmigung zum Einbau eines Betondachs über der Garage und verlängerte die-se in der Folgezeit unter dem 4. Januar 1971 einmalig. Am 24. März 1975 erteilte die Beklagte dem Rechtsvorgänger der Klägerin des Verfahrens 2 A 2817/21 die Baugenehmigung zum „Anbau eines Treppenhauses am bestehenden Wohnhaus“ (Bauschein 167/75). Auf den unter Bezugnahme darauf gestellten Bauantrag erteilte die Beklagte am 3. August 1976 die Baugenehmigung zum "Umbau eines vorhandenen Walmdaches zu einem Satteldach". In den grüngestempelten Bauzeichnungen finden sich sowohl im Dach des Westgiebels (dort u.a. ein bodentiefes Fenster mit Ausgang offenbar zu einem Balkon) als auch des Ostgiebels des Hauses mehrere Fenster. Zu einer Nutzungsänderung des Dachraumes (in Wohnnutzung) verhalten sich die grüngestempelten Bauvorlagen nicht. Im Jahre 1998 erwarb die Klägerin des Verfahrens 2 A 2817/21 das Grundstück und führte die nach eigenen Angaben vorgefundenen Arbeiten im Dachgeschoss und Untergeschoss zu Wohnzwecken zu Ende. Sie verkaufte das Vorhaben-grundstück samt aufstehendem Gebäude dann im Jahre 2008 an den Kläger. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass eine Genehmigung für eine Wohnnutzung im Untergeschoss und Dachgeschoss nicht vorlag, wurde die Klägerin des Verfahrens 2 A 2817/21 unstreitig zivilrechtlich dem Grunde nach zu Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung verurteilt. Mit Schreiben vom 21. September 2020 beantragte der Kläger den Erlass eines Bauvorbescheides mit der Fragestellung: "Sind die in den Plänen dargestellten Wohneinheiten planungsrechtlich zulässig?" bzw. "Ist eine Nutzungsänderung bzw. nachträgliche Legalisierung möglich?" Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 zu der beabsichtigten Ablehnung der „nachträglichen Legalisierung von 4 Wohneinheiten“ an. Zur Begründung verwies sie darauf, dass das Vorhaben im Außenbereich liege und nicht privilegiert sei. Nach § 35 Abs. 4 Ziffer 5 BauGB sei lediglich die Erweiterung des Wohngebäudes auf zwei Wohnungen und somit nicht auf 4 Wohneinheiten zulässig. Mit Bescheid vom 27. Oktober 2020 lehnte die Beklagte die Erteilung des beantragten Bauvorbescheides im Wesentlichen unter Wiederholung der Gründe des Anhörungsschreibens ab. Der Kläger hat am 17. November 2020 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, er habe das Gebäude in seinem jetzigen Zustand erworben. Erst danach habe er erfahren, dass die Etablierung einer zusätzlichen Wohneinheit im Keller- sowie im Dachgeschoss ungenehmigt erfolgt sei. Auch wenn das Grundstück historisch im Außenbereich gelegen habe, handele es sich infolge der in den letzten Jahren herangerückten Bebauung nunmehr um das letzte Gebäude im Bebauungszusammenhang, so dass nunmehr eine Innenbereichslage gegeben sei. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 27. Oktober 2020 zu verpflichten, den Bauvorbescheid für die nachträgliche Legalisierung von vier Wohneinheiten in dem Gebäude P.-straße 36 in X. zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Wesentlichen darauf verwiesen, dass das Vorhabengrundstück im Außenbereich nach § 35 BauGB liege und die nachträgliche Legalisierung der zusätzlichen Wohneinheiten nicht genehmigungsfähig sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Durchführung eines Ortstermins mit Urteil vom 5. Oktober 2021 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben liege nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB. Insbesondere nehme es nicht mehr am Bebauungszusammenhang der P.-straße, des C.-Gebäudes oder der Bebauung am L.-straße teil. Zwar habe das große C.-Gebäude, das in einer Entfernung von ca. 70 m (gemessen von der süd-östlichen Gebäudekante aus bis zur westlichen Kante des Wohngebäudes P.-straße 36) vom Wohngebäude des Klägers liege, eine prägende Wirkung auf die Umgebung. Ein Bebauungszusammenhang mit dem Grundstück P.-straße 36 fehle jedoch. Die P.-straße habe an dieser Stelle eine trennende Wirkung. Nördlich davon sei das Grundstück des C.-Gebäudes mit seinem groß parzellierten Grundstücksbereich großflächig bebaut. Südlich davon lägen Freiflächen und das Wohngebäude P.-straße 36. Den Eindruck der Zusammengehörigkeit machten die Grundstücke aufgrund der dazwischenliegenden Straße und der völlig unterschiedlichen Bebauung und Parzellierung nicht. Die Bebauung der Häuserzeile E.-straße 111-133 könne schon aufgrund ihrer entfernten Lage und des dazwischen liegenden C.-Geländes keinen Zusammenhang mit dem Grundstück des Klägers vermitteln. Dasselbe gelte für die Bebauung am L.-straße. Damit nehme das Grundstück P.-straße 36 nicht mehr an einem Bebauungszusammenhang teil. Auch stelle das Grundstück aufgrund seiner Lage ganz offensichtlich keine zu schließende Baulücke dar. Das Grundstück P.-straße 36 sei vielmehr Teil des Außenbereichs, der sich südlich an das Grundstück anschließe. Als sonstiges Vorhaben im Außenbereich beeinträchtige das Vorhaben öffentliche Belange i. S. d. § 35 Abs. 3 BauGB. Es widerspreche den Darstellungen des FNP, lasse die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten und beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft. Ein Fall des § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB liege nicht vor. Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und dem erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen wie folgt: Das Vorhabengrundstück liege inner-halb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und dort innerhalb einer geschlossenen Bebauung. Insbesondere das C.-Gebäude vermittele wegen seiner prägenden Wirkung einen Bebauungszusammenhang zu seinem Gebäude. Aufgrund seiner enormen Grundfläche und der Fünfgeschossigkeit dominiere es das unmittelbare und sogar weiter entfernte Umfeld in erheblichem Umfang. Angesichts der Ausmaße des C.-Gebäudes sei die Entfernung von 68 m bis zur Gebäudekante seines Hauses nicht geeignet, eine Zäsur zu bilden. Auch die nur ca. 60 m entfernte Wohnbebauung auf der E.-straße Nr. 111-133 vermittele entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts einen Bebauungszusammenhang zu seinem Wohnhaus. Ähnliches gelte für die Bebauung auf dem L.-straße; die Entfernung zwischen dem unmittelbar östlich benachbarten Haus des Bienenzüchtervereins zum nächstgelegenen Haus betrage sogar lediglich 39 m. Die Häuser am L.-straße lägen in Sichtweite des klägerischen Grundstücks und nach der Verkehrsanschauung in seiner unmittelbaren Nachbarschaft. Vor Ort wirke es, als läge das klägerische Grundstück auf der anderen Straßenseite der Bebauung am L.-straße, d. h. als handele es sich um ein dazugehöriges Eckgrundstück. Der asphaltierte C.-Parkplatz auf der dem klägerischen Gebäude gegenüberliegenden Straßenseite unterbreche den Eindruck der Zusammengehörigkeit der Bebauung nicht, denn er sei befestigt, ein typischer und notwendiger Bestandteil des zugehörigen C.-Gebäudes, befinde sich räumlich in unmittelbarer Nähe zum C.-Betriebsgebäude und erstrecke sich bis auf die Höhe des klägerischen Hauses. Angesichts der großen Höhe und Breite des C.-Gebäudes falle die Freifläche östlich des C.-Gebäudes/nördlich des C.-Parkplatzes nicht weiter ins Gewicht. Die P.-straße habe auch keine trennende Wirkung. Weder sei sie von ihrer Breite noch von ihrer Verkehrsbedeutung geeignet, eine Zäsur zu bilden. Denn es handele sich um eine wenig befahrene Sackgasse, welche lediglich der Erschließung des C.-Parkplatzes und des klägerischen Hauses diene. Sie falle angesichts der vielen Fuß- und Radwege um den Wendehammer herum optisch nicht ins Gewicht. Die Grünfläche nordöstlich des klägerischen Hauses stehe der Annahme eines Bebauungszusammenhangs nicht entgegen. Sie falle nach dem Gesamteindruck in keiner Weise als trennendes Element auf. Zum einen sei sie flächenmäßig relativ klein, zum anderen stelle sie sich als Verkehrsfläche dar und sei dadurch einer Bebauung entzogen. Vom Wendehammer der P.-straße aus falle der Blick des Betrachters unmittelbar über die schmalen Wiesenstücke hinweg auf die Bebauung an der P.-straße/dem L.-straße. Aufgrund der vielen kreuzenden Wege erscheine die Fläche eher als verbindendes Element zur Bebauung auf der P.-straße bzw. am L.-straße. Die Unterschiedlichkeit der Bebauung in Bezug auf Größe und Nutzungsweise könne nicht als gegen den Bebauungszusammenhang sprechendes Kriterium herangezogen werden. Die nähere Umgebung weise eine heterogene Struktur auf, die sowohl von großteiliger Büronutzung als auch kleinteiliger Wohnnutzung geprägt sei. Durch die P.-straße, die als Zufahrtsstraße zum C.-Kundenparkplatz und zum klägerischen Gebäude diene, finde eine Verklammerung der Nutzungen beidseitig der Straße statt. Bei der vom Verwaltungsgericht herangezogenen unterschiedlichen Parzellierung handele es sich nicht um ein taugliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich. Denn sie sei lediglich dem Katasterplan zu entnehmen und vor Ort nicht erkennbar. Doch selbst bei Betrachtung des Katasterplans sei das Kriterium im vorliegenden Fall ungeeignet, einen Unterschied zwischen dem klägerischen Grundstück und der Umgebung zu begründen. So befänden sich die Gebäude E.-straße 93-109 und 111-133 allesamt auf dem gleichen Flurstück, welches nahezu die gleiche Größe habe wie das Grundstück von C.. Selbst das klägerische Grundstück sei für ein Wohngrundstück großzügig bemessen. Insgesamt liegt eine räumliche Verklammerung des klägerischen Gebäudes mit der Bebauung nordwestlich, nördlich und nordöstlich vor. Die Innenbereichslage erstrecke sich somit bis zur südlichen Kante des klägerischen Hauses. Selbst wenn man von einer Außenbereichslage ausgehe, sei das Vorhaben zulässig, da es öffentliche Belange nicht beeinträchtige. Es lasse die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung nicht befürchten. Denn es habe keine Vorbildwirkung innerhalb der Splittersiedlung, da sich dort keine anderen potenziell ausbaufähigen Wohnhäuser befänden, für die das klägerische Vorhaben Präzedenzwirkung entfalten könnte. Die Splittersiedlung umfasse das klägerische Gebäude, das davon südwestlich gelegene Gebäude des Bienenzüchtervereins und den südwestlich gelegenen Schuppen. Die beiden letzten Gebäude würden nicht als Wohnhäuser genutzt und seien somit nicht mit dem klägerischen Vorhaben vergleichbar. Außerdem ordneten sich die beiden zusätzlichen Wohneinheiten im klägerischen Haus der vorhandenen Splittersiedlung unter und verstärkten sie gerade nicht in erheblicher Weise. Äußerlich ändere sich durch die zusätzlichen Wohnungen an dem klägerischen Gebäude nichts. Die Wohnfläche der beiden zusätzlichen beantragten Wohnungen betrage in etwa die Hälfte der bereits genehmigten Wohnungen, d.h. insgesamt ein Drittel der Wohnfläche im klägerischen Gebäude. Zwar sei mit einem etwas erhöhten Kraftfahrzeugverkehr durch die beiden zusätzlichen Mietparteien zu rechnen. Diese Kfz-Bewegungen fielen jedoch angesichts des großen Parkplatzes der C.-Zentrale auf der gegenüberliegenden Seite des klägerischen Grundstücks nicht ins Gewicht. Im Übrigen kämen bei dem streitigen Vorhaben keine weiteren Bauten hinzu. Lediglich innerhalb der bestehenden und 1975 genehmigten Gebäudehülle sollten zwei weitere Wohneinheiten entstehen. Der umbaute Raum werde durch die begehrte Nutzungserweiterung nicht vergrößert. Es trete mithin keine Zersiedelung der Landschaft ein. Der Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB werde ebenfalls nicht beeinträchtigt. Der Außenbereich solle der naturgegebenen Bodennutzung dienen und der Allgemeinheit als Erholungslandschaft zur Verfügung stehen. Diese Funktionen des Außenbereichs könnten jedoch naturgemäß nur für solche Flächen im Außenbereich gelten, die noch unbebaut seien. Vorliegend befänden sich die beiden zusätzlichen begehrten Wohnungen jedoch im genehmigten Wohnhaus des Klägers. Die entsprechenden Flächen wären mithin auch dann der „naturgegeben Bodennutzung“ und der „Allgemeinheit als Erholungslandschaft“ entzogen, wenn sie nicht als Wohnungen genutzt würden. Das Vorhaben widerspreche auch nicht dem maßgeblichen Flächennutzungsplan der Stadt X., da dieser keine Bestimmung enthalte, die mit dem klägerischen Vorhaben nicht zu vereinbaren sei. Der Plan sehe für das klägerische Grundstück Grünflächen vor. Damit zeichne er lediglich den status quo nach; an einem konkreten Anhaltspunkt für einen dem klägerischen Vorhaben entgegenstehenden Planungswillen der Stadt fehle es. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Das Gebäude P.-straße 36 sei nicht Bestandteil eines Bebauungszusammenhangs. Die Wohnbebauung L.-straße / Y.-straße liege selbst nicht in einem Bebauungsplangebiet und sei damit als unbeplanter Innenbereich zu werten. Jedoch gehöre das Grundstück des Klägers nicht zu diesem Gebiet. Südlich der P.-straße befinde sich ausweislich der vorliegenden Karten und Pläne sowie nach den Ergebnissen des Ortstermins dort eher ein Waldgebiet bzw. Grünflächenbereich, als dass durch wenige sehr unterschiedliche kleinere Gebäude ein Bauzusammenhang angenommen werden könnte. Das Vorhabengrundstück befinde sich damit am nördlichen Rand eines mit Bäumen bewachsenen weiträumigen Areals. Die Bebauung N.-straße stelle keinen Zusammenhang zum Gebäude P.-straße 36 her. Die Straße „N.-straße“ weise eine zu dieser Straße orientierte enge nachbarschaftliche Bebauung mit einer eigenen geschlossenen Siedlungsstruktur auf, ohne dass ein Bezug zum Grundstück P.-straße 36 auch nur ansatzweise erkennbar sei. Bei der bereits vor Jahr(zehnt)en genehmigten Bebauung auf der nördlichen Seite der Straße „N.-straße“ (z.B. dort Nr. 9) handele es sich um eine bereits in der 60/70er Jahren vorhandene Splittersiedlung, die in der Folgezeit nicht maßgeblich erweitert worden sei. Ein Bebauungszusammenhang der dort befindlichen Wohnhäuser mit dem klägerischen Gebäude bestehe nicht. Auch ein optischer oder gar erschließungstechnischer Zusammenhang des Wohngrundstücks des Klägers zum Wohngebiet L.-straße / Y.-straße bestehe nicht, da es davon schon durch die gegebene Straßenführung getrennt werde. Eine Wegeverbindung bestehe ausschließlich durch einen schmalen Fuß-/Radweg zwischen P.-straße und L.-straße. Ein baulicher Zusammenhang zu dem Wohngebiet sei nicht erkennbar. Auch das Wohngebiet nördlich des klägerischen Objekts werde von diesem schon durch die Grenzen des Bebauungsplans B 268 und durch das Gewerbeobjekt C. getrennt und lasse so keinen Zusammenhang erkennen. Das Vorhaben des Klägers beeinträchtige öffentliche Belange. Es widerspreche gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB den Darstellungen des Flächennutzungsplans (FNP); denn im für die streitige Fläche relevanten Flächennutzungsplan sei das Vorhabengrundstück als „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Friedhof“ vorgesehen. Die von dem Kläger als Bebauung beschriebenen Flächen z. B. des Bienenzüchtervereins seien im FNP als „Flächen für die Landwirtschaft und den Wald" dargestellt. Das Vorhaben lasse die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB befürchten. Mit den zwei zusätzlichen Wohneinheiten erhöhe sich der Wohnanteil in dem bestandsgeschützten Bereich gleich um das Doppelte. Wenn die langfristige Flächenplanung hier „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Friedhof“ vorsehe, dürfe das Erreichen dieser Planziele nicht durch die Zulassung neuer Wohnnutzungen (auch im Bestand) konterkariert werden. Dies rufe die Gefahr einer Verfestigung der nicht plangewollten Wohnnutzung und der Schaffung einer weiteren Splittersiedlung hervor. Auch liege hier sehr wohl ein Erholungscharakter des Gebiets vor, auch wenn der durch alte bestandsgeschützte Objekte etwas eingeschränkt sein möge; die vorhandenen kleinen Bauten stünden dem Erholungszweck jedoch nicht entgegen. Sinn und Zweck der Planungen sei es gerade, langfristig den planungsgemäßen Gebietscharakter entstehen lassen zu können. Das sei nicht mehr möglich, wenn eine Verfestigung der planwidrigen Nutzung durch erweiterte Nutzung der Bestandsbebauung genehmigt werde. Der Berichterstatter hat am 31. August 2022 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 2 A 2817/21 und die in diesen beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die alle Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheides. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten ist (im Ergebnis) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 77 Abs. 1 i. V. m. § 74 Abs. 1 BauO NRW ist der – hier auf die Klärung der bauplanungsrechtlichen Seite abzielende – Vorbescheid (nur) zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Dem Vorhaben stehen bauplanungsrechtiche Vorschriften entgegen. Grundlage der bauplanungsrechtlichen Beurteilung ist nicht § 34 BauGB, sondern § 35 BauGB, da das Vorhaben (I.) sich nicht innerhalb des unbeplanten Innenbereichs, sondern im Außenbereich befindet (II.). Innerhalb des Außenbereichs ist es als sonstiges Vorhaben unzulässig, da es öffentliche Belange beeinträchtigt (III.). I. Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich um die Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit (Nutzungsänderung bzw. nachträgliche Legalisierung) der Wohneinheiten im Gebäude P.-straße 36, insbesondere im Untergeschoss und im Dachgeschoss. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit grundsätzlich bezogen auf das Gesamtvorhaben in der Gestalt, die es durch die geplanten Veränderungen erlangen soll, zu erfolgen hat. Zu prüfen ist in Fällen wie dem vorliegenden daher grundsätzlich, ob das gesamte Wohnhaus mit dem veränderten Keller bzw. Dachgeschoss planungsrechtlich zulässig ist. Vgl. hierzu allgemein BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2000 – 4 B 106.99 –, juris Rn. 2 und Ur-teil vom 17. Juni 1993 – 4 C 17.91 –, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2005 – 10 A 4694/03 –, juris Rn. 47; VG Trier, Urteil vom 2. November 2021 – 7 K 2209/21 –, juris Rn. 32, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2019 – 2 N 15.16 –, juris Rn. 6, beide m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 – 4 C 13.97 –, juris Rn. 11: Schaffung zusätzlicher Wohnung im Dachgeschoss. Die dem Vorbescheidsantrag beigefügten Unterlagen stellen das Gesamtgebäude mit allen vier Wohneinheiten dar, die Beklagte ist ausweislich des Anhörungsschreibens und des Ablehnungsbescheides davon ausgegangen, dass der Vorbescheidsantrag auf die nachträgliche Legalisierung von drei Wohneinheiten und eines Apartments abzielt, und auch der – im Berufungsantrag in Bezug genommene - Klageantrag zielt auf die „nachträgliche Legalisierung von vier Wohneinheiten in dem Gebäude P.-straße 36“ ab. Allerdings hat die Beklagte im Laufe des Verfahrens zum Ausdruck gebracht, dass sie von der formellen Legalität der Wohnnutzungen im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss des Gebäudes P.-straße 36 ausgeht, und diese dürften von den Wohnnutzungen im Untergeschoss und im Dachgeschoss auch ohne Weiteres abtrennbar sein. Es kann letztlich offenbleiben, ob im Hinblick darauf, dass Hintergrund des Bauvorbescheidsantrags wohl allein die Nutzungsänderungen (zu: Wohnen) im Keller-/Untergeschoss- und im Dachgeschoss seien sollen, Prüfungsgegenstand – abweichend von der oben genannten Regel – hier allein die beiden zusätzlichen Wohnnutzungen im Unter- und im Dachgeschoss sind oder sich dieser auf alle vier Wohneinheiten (d. h. auch die beiden [jedenfalls ursprünglich genehmigten] Wohneinheiten im Erdgeschoss bzw. 1. Obergeschoss) beziehen soll. Denn selbst die Erweiterung von bisher zwei Wohneinheiten auf nunmehr insgesamt drei Wohnungen und ein Apartment wäre bauplanungsrechtlch unzulässig. II. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens richtet sich nach § 35 BauGB. Das Wohnhaus P.-straße 36 in X., das nicht vom Geltungsbereich eines Bebauungsplanes erfasst wird, liegt nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, sondern im Außenbereich. Die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verwendeten Tatbestandsmerkmale "Bebauungszusammenhang" und "Ortsteil" gehen nicht ineinander auf, sondern sind kumulativ anzuwenden. Die Annahme eines Bebauungskomplexes, der den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt und deshalb als im Zusammenhang bebaut anzusehen ist, befreit nicht von der Prüfung, ob die Bebauung nach ihrem siedlungsstrukturellen Gewicht Ortsteilqualität hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2016 – 4 B 47.14 -, BRS 84 Nr. 82 = juris Rn. 10 bis 12. Für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich ist ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, BRS 83 Nr. 74 = juris Rn. 11 m. w. N. „Geschlossenheit" und „Zusammengehörigkeit" sollen eine gewisse - trotz Lücken – bestehende räumliche Verklammerung kennzeichnen. Es soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück - gedanklich - übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt. „Geschlossenheit" und „Zusammengehörigkeit" sind in diesem Zusammenhang nicht im Sinne eines harmonischen Ganzen, eines sich als einheitlich darstellenden Gesamtbildes der Bebauung zu verstehen. Wenn eine aufeinanderfolgende Bebauung - ohne Lücken - vorhanden ist, und sei diese Aufeinanderfolge in sich noch so unterschiedlich, so ist dies der Bebauungszusammenhang. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, juris Rn. 15. Mögliche Bestandteile eines Bebauungszusammenhangs sind erstens bebaute Grundstücke, soweit die darauf befindliche Bebauung geeignet ist, den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken. Zweitens können auch unbebaute Grundstücke dem Bebauungszusammenhang angehören, wenn es sich um eine Baulücke im engeren Sinne des Wortes handelt, d, h. um ein zwar unbebautes, aber bebauungsfähiges Grundstück, das trotz der fehlenden Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der umgebenden Bebauung nicht stört. Dem Fall eines unbebauten Grundstücks gleichzustellen sind Grundstücke mit baulichen Anlagen, die selbst nicht geeignet sind, den Bebauungszusammenhang herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken. Bestandteil des Bebauungszusammenhangs können drittens auch freie Flächen sein, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sind. Letztlich maßgebend für die Betrachtungsweise ist die Verkehrsauffassung mit der Folge, dass es entscheidend jeweils auf die Lage des Einzelfalles ankommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, juris Rn. 11 ff. m. w. N. Über die Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Grundlage und Ausgangspunkt einer solchen wertenden und bewertenden Beurteilung sind jedoch die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie außerdem auch andere topographische Verhältnisse. In aller Regel endet ein Bebauungszusammenhang am letzten Baukörper. Örtliche Besonderheiten wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Flüsse und dergleichen) können es aber rechtfertigen, ihm noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 – 4 B 7.07 -, BRS 71 Nr. 81 = juris Rn. 5, sowie Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 C 40.87 -, juris Rn. 22. Nach diesen Maßstäben stellt sich das Vorhabengrundstück nicht als Teil eines Bebauungszusammenhangs dar. Das Grundstück nimmt nach dem Eindruck in der Örtlichkeit, den der Berichterstatter des Senats vor Ort gewonnen und dem Senat vermittelt hat und der durch das bei der Ortsbesichtigung gefertigte Lichtbildmaterial veranschaulicht wird, insbesondere nicht an dem Bebauungszusammenhang nördlich der P.-straße, des C.-Gebäudes oder der Bebauung am L.-straße teil. Erst recht ist ein solcher Bebauungszusammenhang nicht in Hinsicht auf die H.-straße anzunehmen. Der Bebauungszusammenhang endet in nördlicher Richtung mit dem fünfgeschossigen C.-Gebäude nebst dem dazu gehörenden Parkplatz. Letzterer mag – schon aufgrund seiner Zweckbestimmung – ggf. eine bauliche Zugehörigkeit nach Westen hin zu dem C.-Gebäude herzustellen in der Lage sein; warum er indessen einen Bebauungszusammenhang zu dem jenseits der P.-straße gelegenen Vorhabengebäude herstellen können soll, erschließt sich – auch unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung – nicht. Die Bebauung E.-straße Nr. 111 bis 133 ist schon aufgrund der Entfernung und der „Trennung“ vom Gebäude P.-straße 36 durch den C.-Parkplatz und die P.-straße nicht dazu geeignet, den Eindruck einer Zusammengehörigkeit zu bzw. Geschlossenheit mit dem genannten Wohngebäude herzustellen. Auch die Wohnbebauung Y.-straße / L.-straße vermittelt keinen Bebauungszusammenhang zum Wohngebäude P.-straße 36, weil sie weiter nördlich in einiger Entfernung verläuft, lediglich kleinere Fußwegeverbindungen bestehen und die dortigen Häuser auch durchweg nicht zum Vorhabengrundstück ausgerichtet sind. Bei der östlich angrenzenden Gasreglerstation handelt es sich um eine gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässige Anlage; die weiter östlich sich anschließenden Nutzungen sind zu weit entfernt, um einen prägenden Bebauungszusammenhang herzustellen. Sie waren – wie im Übrigen die Bebauungen „N.-straße“ – im Ortstermin auf dem Vorhabengrundstück stehend nicht wahrnehmbar. Schon von daher kann keine Rede davon sein, dass das Gebäude P.-straße 36 – auf dieses, nicht auf das Grundstück als solches kommt es insoweit an – von allen vier Seiten von Bebauung umgeben sei, die zu ihm in einem eine Zusammengehörigkeit bzw. Geschlossenheit vermittelnden Zusammenhang stehe. Auch in westlicher und südlicher Richtung ist dies nicht der Fall. Bei den Baulichkeiten des V. Imkervereins e. V. auf dem Grundstück P.-straße 38 (Vereinsheim, Lehrbienenstand) handelt es sich um solche, die sich innerhalb der im FNP dargestellten Fläche für die Land- und Forstwirtschaft befinden, einen hinreichenden Bezug zur Landwirtschaft haben werden (vgl. § 201 BauGB) und als solche wohl jedenfalls gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zulässig sind. Die weiter südlich befindliche (Wohn-)Bebauung an der Straße „N.-straße“ kann dem Vorhabengrundstück nicht zugeordnet werden: Hierfür spricht schon, dass es keine unmittelbar zugängliche Straßen- oder Wegeverbindung zum Grundstück P.-straße 36 gibt. Vielmehr muss man – wie auch im Ortstermin – die Ost-straße nach Westen (leicht) bergab gehen und dann die R.-straße in südlicher Richtung, bis man kurz vor dem Kreisverkehr in die besagte Straße links einbiegen kann. Die Häuser „N.-straße“ (nördliche Seite) sind darüber hinaus auch sämtlich zu dieser Straße hin ausgerichtet, so dass auch von daher von einem Bezug zum Gebäude P.-straße 36 keine Rede sein kann. In dieses Bild fügt sich ein, dass diese Bebauung vom (vormals) klägerischen Grundstück aus nicht wahrnehmbar ist. Bei dieser Sachlage ist auch für die Annahme einer „Baulücke“ o. ä. nicht ansatzweise etwas erkennbar. Für eine - nach wie vor bestehende - Zuordnung des Gebäudes P.-straße 36 zum Außenbereich spricht zudem bereits die „Genehmigungs-Historie“ des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes. Die erstmals 1950 erfolgte Genehmigung des Zweifamilienhauses mit Wohnung im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss erfolgte ausdrücklich unter Hinweis darauf, dass es sich im Außengebiet (§ 7 A Baupolizeiverordnung) befand. Eine ausnahmsweise Zulassung wurde befürwortet, da sich das seinerzeit genehmigte Gebäude in seiner damaligen Form gut in die Landschaft einfügte. Der Bereich, in dem sich das Vorhabengebäude befindet, wurde auch in der Folgezeit stets als Außenbereich angesehen, was auch daran sinnfällig wird, dass der 1982 in Kraft getretene Flächennutzungsplan der Beklagten ihn ohne weitere Diskussion – und ohne dass insoweit der seinerzeitige Eigentümer auch nur ansatzweise Einwände erhoben hätte – als Außenbereichsfläche „Grünfläche“ mit der Zweckbestimmung „Friedhof“ darstellt. Dem entspricht es im Übrigen auch, dass die Baulichkeiten auf dem südwestlich an das Vorhabengrundstück angrenzenden Grundstück des Bienenzüchtervereins – soweit ersichtlich zuletzt – 1993 als innerhalb der Fläche für die Land- und Forstwirtschaft privilegiert zugelassen wurden. Diese damit gewachsene Außenbereichslage ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht durch die in der Folgezeit zugelassene Wohn- oder andere Bebauung in der Weise geändert worden, dass das Gebäude P.-straße 36 nunmehr am Bebauungszusammenhang nördlich oder östlich der P.-straße teilnehmen würde. Der der P.-straße gegenüberliegende C.-Parkplatz vermag zwar – wie bereits gesagt – möglicherweise einen Bebauungszusammenhang zu dem sich westlich anschließenden C.-Gebäude herzustellen, dem er ja auch zugeordnet ist; eine den Bebauungszusammenhang begründende Verbindung zum Vor-habengrundstück ist damit aber nicht verbunden. Auch das ca. 70 m vom Vorhabengebäude entfernte C.-Gebäude als solches vermag dies nicht zu leisten; hierbei spielt nicht nur seine Entfernung zum Vorhabengebäude eine Rolle, sondern auch seine gänzlich andere Nutzung, die quasi den Eindruck einer städtebaulichen Zäsur zur Folge hat. Diese städtebauliche Landmarke wird – wenn auch eher „zufällig“ – durch die P.-straße in diesem Bereich augenfällig, und zwar unbeschadet der Frage, ob ihr bei anderen örtlichen Gegebenheiten eine verbindende Wirkung zugesprochen werden könnte. Denn es ist nach dem Ergebnis des Ortstermins in der Örtlichkeit ablesbar, dass die Fläche nördlich der P.-straße für eine (gewerbliche) Bebauung vorgesehen ist bzw. ansteht, was ja auch in dem Bebauungsplan 268 mit seinen GE-Flächen zum Ausdruck kommt, während der Bereich südlich der P.-straße – trotz der Baulichkeiten des Bienenzüchtervereins und des (im Übrigen auch von der P.-straße abgesetzten) Gebäudes P.-straße 36 - optisch ohne Weiteres als „grün“ wahrgenommen wird. Optisch liegt das Vorhabengebäude wenn auch quasi am Rand innerhalb einer bewaldeten Grünfläche. Die von dem Kläger – ebenso wie von der Klägerin des Verfahrens 2 A 2817/21 – herausgestellte Bebauung an der Häuserzeile E.-straße 111 bis 133 ist teilweise bereits durch das C.-Gebäude abgeschirmt und ansonsten durch den C.-Parkplatz vom Vorhabengebäude getrennt, so dass – wie ebenfalls bereits gesagt – insoweit der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammenhörigkeit nicht entstehen kann. Auch die Bebauung am L.-straße oder Y.-straße hat keinen Bebauungszusammenhang hergestellt, da dort eine gänzlich anders strukturierte Bebauung beginnt und eine Trennung vom klägerischen Grundstück schon durch die gegebene Straßenführung angelegt ist. Eine Wegeverbindung besteht ausschließlich durch einen schmalen Fuß-/Radweg zwischen P.-straße und L.-straße. Ein baulicher Zusammenhang zu dem Wohngebiet ist nicht erkennbar. Auch die Entwicklung der weiter südlich entfernt gelegenen (Wohn-)Bebauung hat an der historischen Außenbereichslage des Vorhabengrundstücks nichts geändert. Sie vermag – wie bereits ausgeführt – einen Bebauungszusammenhang ebenfalls nicht herzustellen. Dies gilt insbesondere für die Bebauung N.-straße, wie bereits die dem Senat vorliegenden Karten und Pläne verdeutlichen; dies ist durch den Ortstermin bestätigt worden. Diese Bebauung ist, wenn man auf dem Vorhabengrundstück steht, - wie gesagt - praktisch nicht wahrnehmbar. Das dem klägerischen Gebäude nächstgelegene Gebäude (N.-straße 7) ist mehr als 70 m entfernt und – wie auch die übrige Bebauung in diesem Bereich - zur H.-straße ausgerichtet, deren Bebauung keinen Bezug zum Gebäude auf dem Vorhabengrundstück aufweist. Die Bebauung nördlich der Straße „N.-straße“ stellt sich als eine zu dieser Straße orientierte, enge nachbarschaftliche Bebauung mit einer eigenen geschlossenen Siedlungsstruktur ohne jeden Bezug zum vormaligen Grundstück der Klägerin des Verfahrens 2 A 2817/21 dar. Bei den von dieser Klägerin genannten Gebäuden N.-straße 9 bzw. 9a dürfte es sich um eine bereits in der 60/70er Jahren vorhandene Splittersiedlung handeln, die durch den genannten Neubau aus dem Jahr 2000 nicht erweitert worden ist; sie hat im Übrigen als solche – schon mangels Infrastruktur – nicht das Gewicht eines Ortsteils, so dass sie auch deshalb zur Herstellung eines innerörtlichen Bebauungszusammenhangs i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB zum bestehenden Gebäude auf dem Vorhabengrundstück nicht geeignet ist. Ergänzend wird auf die Ausführungen des angegriffenen Urteils Bezug genommen. III. Ist damit § 35 BauGB heranziehen, handelt es sich offensichtlich nicht um ein privilegiertes Vorhaben i. S. d. Abs. 1, sondern um ein sonstiges, das nicht unter eine der Regelungen des § 35 Abs. 4 BauGB fällt – insbesondere scheidet Nr. 5 aus, da es um mehr als zwei Wohnungen geht (die im Übrigen auch vermietet werden sollen) – und dem deshalb die in § 35 Abs. 3 Nr. 1, 5 und 7 BauGB genannten Belange entgegengehalten werden können. 1. Das Vorhaben widerspricht den Darstellungen des FNP, der in diesem Bereich „Grünfläche-Friedhof“ festsetzt. Mit dieser Darstellung des FNP ist die Zulassung von Wohnnutzung nicht vereinbar – sie widerspricht der Nutzung als Grünfläche und im Übrigen auch der hierfür vorgesehenen Zweckbestimmung als Friedhof. Dies liegt auf der Hand und wird durch die Behauptung des Klägers, ein Widerspruch zur Festsetzung als Grünfläche liege nicht vor, nicht in Frage gestellt. Die vom Kläger insoweit angeführte Bebauung ist entweder im Außenbereich privilegiert zulässig (wie z. B die Baulichkeiten des Bienenzüchtervereins südwestlich oder aber das Gasreglergebäude östlich) oder aber aufgrund von Bebauungsplänen (Nr. 268) entstanden (wie z. B. das C.-Gebäude samt Parkplatz aufgrund einer GE-Ausweisung), ohne einen Bebauungszusammenhang zum Vorhabengrundstück herzustellen, oder sie hat sich in einiger Entfernung vom klägerischen Gebäude nach Norden hin entwickelt (Gebiete L.-straße / Y.-straße). Sämtliche dieser Bebauungen liegen im Übrigen gerade nicht im Bereich der im FNP dargestellten – auch in der Örtlichkeit ablesbaren – „Grünfläche“ und werden auch nicht von der Zweckbestimmung „Friedhof“ erfasst. Im Übrigen fehlt einer Darstellung im Flächennutzungsplan nicht schon deshalb die Eignung eines einem (nicht privilegierten) Vorhaben widersprechenden Belangs, weil die Darstellung nicht mit der gegenwärtigen Situation übereinstimmt. Eine solche Darstellung kann schon (allein) von einem legitimen Freihalteinteresse getragen sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Februar 2016 – 2 A 2348/15 –, juris Rn. 12 (dort: Fläche für die Forstwirtschaft). Damit wird der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB beeinträchtigt. Dem steht auch nicht entgegen, dass ausweislich der grüngestempelten Bauzeichnungen, die Gegenstand der Baugenehmigung aus 1976 (Umbau Walmdach zu Satteldach) waren, im Dachgeschoss offenbar die Errichtung eines Balkons sowie größerer Fensterflächen im Ost- bzw. Westgiebel vorgesehen war. Daraus kann nicht mit Erfolg hergeleitet werden, die Beklagte habe mit der Grün-stempelung zum Ausdruck gebracht, eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange sei bei einer zusätzlichen Wohnnutzung im Dachgeschoss nicht gegeben. Denn im Hinblick auf die hier allein in Rede stehenden bauplanungsrechtlichen Fragen und den diesbezüglich gerichtlich verfolgten Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheides käme es schon im Ansatz nicht auf die ggf. früher eingenommene subjektive Einschätzung der Behörde an, sondern allein auf das objektive Vorliegen der gesetzlichen bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2022 – 2 A 2913/21 –, juris Rn. 12. Unabhängig davon ist maßgeblich dafür, was mit einer Baugenehmigung zugelassen wird, in erster Linie der Bauschein und die dortige Bezeichnung des Vorhabens. Das Vorhaben war seinerzeit aber als Umbau Walmdach zu Satteldach bezeichnet, von Wohnnutzung oder Schaffung zusätzlichen Wohnraums war im Zusammenhang mit dem Vorhaben nicht ansatzweise die Rede. In den genehmigten Bauvorlagen findet sich ein Hinweis auf eine Wohnnutzung nicht; die grüngestempelten Bauzeichnungen verhalten sich hierzu ebenfalls nicht ausdrücklich und auch nicht in hinreichend eindeutiger Weise konkludent. 2. Das Vorhaben lässt zudem die Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten, § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB. Die Entstehung einer Splittersiedlung ist zu befürchten, wenn bei einem neuen Bauobjekt das Hinzutreten weiterer Gebäude konkret zu erwarten ist. Bei der Erweiterung geht es darum, dass die Splittersiedlung sich räumlich in den Außenbereich ausdehnt. Eine Verfestigung der Splittersiedlung ist gekennzeichnet durch die Auffüllung des schon bisher von ihr in Anspruch genommenen Bereichs. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 – 4 C 13.00 –, juris Rn. 13; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2019, § 35 Rn. 104. Bei der Unterbindung von Splittersiedlungen geht es darum, die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen und damit eine Zersiedelung des Außenbereichs zu verhindern. Vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 17. März 1969 – IV B 43.68 –, BRS 22 Nr. 72. Ob in einer Nutzungsänderung ein Tatbestand der Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung zu sehen ist, hängt von der Lage des betreffenden Gebäudes ab. Die Umwandlung einer zwischen Wohnhäusern gelegenen Scheune in ein Wohnhaus fällt unter den Begriff einer Verfestigung. Handelt es sich um eine isoliert stehende Feldscheune, ist dagegen von dem Entstehen einer Splittersiedlung auszugehen. Die Nutzungsänderung eines am Rande eines Weilers befindlichen Pensionsbetriebes in ein Kurheim ist ein Beispiel für die Erweiterung einer Splittersiedlung, weil das Gebäude mit einer neuen Nutzung eine Einheit darstellt. Ob in der Einrichtung einer zweiten Wohnung in einer aufgegebenen Pumpstation – neben der Wohnung des früheren Pumpenwärters – die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung zu sehen ist, kann offenbleiben, wenn ohnehin ein Fall unorganischer Siedlungsentwicklung vorliegt. Vgl. zum Ganzen Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, § 35 Rn. 153 mit Rechtsprechungsnachweisen. Ausgehend hiervon führt das Vorhaben, wenn nicht zum Entstehen, so jedenfalls zur Verfestigung einer Splittersiedlung. Derzeit ist das Gebäude als Zweifamilienhaus genehmigt; diese Aussage der Baugenehmigung aus dem Jahre 1950 ist durch die Bauanträge bzw. Baugenehmigungen in den 1960er und 1970er Jahren nicht geändert worden. Es kann offenbleiben, ob die Baulichkeiten des Bienenzüchtervereins – insbesondere das Vereinsheim – geeignet sind, Teil einer Splittersiedlung zu sein, denn zumindest Letzteres dürfte zeitweise dem vorübergehenden Aufenthalt von Personen dienen. Vgl. hierzu Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzber-ger, BauGB, Stand: Oktober 2019, § 35 Rn. 104, S. 257 unten (selbst privilegierte Anlagen können Teil einer Splittersiedlung sein); vgl. auch Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, § 35 Rn. 151 a. E. Die Verfestigung einer Splittersiedlung ist bejaht worden bei Einrichtung einer weiteren Wohnung, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 – 4 C 13.97 -, bei Teilung eines Wohnhauses zur Schaffung einer zweiten Wohneinheit sowie bei dem Einbau einer zweiten Wohneinheit in ein nicht privilegiertes Einfamilienhaus, und zwar selbst dann, wenn die Baumaßnahme zu keiner Mehrung der Wohnfläche führt, vgl. BayVGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 – 2 B 09.1133 –, juris Rn. 25; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Juli 1984 – 1 A 192/82 – BRS 42 Nr. 95, S. 229 (230), und auch bei erstmaliger Wohnnutzung eines bisher unbewohnten Wirtschafts-gebäudes, und zwar auch dann, wenn die Bausubstanz unverändert bleibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 – 4 C 35.81 -, BRS 44 Nr. 91, S. 210 m. w. N. Nach diesen Grundsätzen ist hier von einer Splittersiedlung auszugehen, die entweder von dem Gebäude des Klägers selbst oder aber ggf. im Zusammenspiel mit der Bienenzüchterbaulichkeit gebildet wird. Allerdings sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Splittersiedlungen nicht schon um ihrer selbst willen städtebaulich unerwünscht. Das ergibt sich in der Terminologie des Gesetzes daraus, dass es nicht schlechthin das Entstehen einer Splittersiedlung als Beeinträchtigung öffentlicher Belange wertet, sondern darauf abstellt, ob dieses Entstehen zu "befürchten" ist. Danach ist eine Verfestigung einer Splittersiedlung nur, aber auch immer dann zu missbilligen, wenn in ihr ein Vorgang der Zersiedlung gesehen werden muss. Das ist, zumindest wenn es sich um Wohnbauten handelt, bei der Entstehung, der Erweiterung und auch der Verfestigung regelmäßig der Fall. Für das Vorliegen einer Zersiedlung streitet gewissermaßen eine starke Vermutung. Die Berechtigung einer solchen Annahme bedarf aber - zumindest in Fällen der hier unterstellten bloßen Verfestigung - einer konkreten Begründung; sie rechtfertigt sich mithin nicht einfach aus sich selbst. Als Grund für eine Missbilligung kommt etwa in Betracht, dass das hinzutretende Vorhaben mit Ansprüchen verbunden ist, deren Befriedigung in der unmittelbaren Umgebung möglich sein sollte, die sich aber in der vorhandenen Splittersiedlung nicht befriedigen lassen. So liegt es häufig bei den zur dauernden Benutzung bestimmten Wohnhäusern und dem von ihnen ausgehenden alltäglichen Lebensbedarf. Die Unvereinbarkeit mit einer geordneten Siedlungsstruktur kann sich ferner daraus ergeben, dass das Vorhaben eine noch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt. Wesentlich kann außerdem das Verhältnis sein, das zwischen dem Umfang der bereits vorhandenen Splittersiedlung und dem hinzutretenden Vorhaben besteht. Fehlt es dem hinzutretenden Vorhaben an einer deutlichen Unterordnung, besteht also die Verfestigung etwa darin, dass mit ihm lediglich die zwischen zwei vorhandenen Bauten bestehende "Lücke" ausgefüllt werden soll, so wird kaum jemals angenommen werden können, dass dies gleichwohl siedlungsstrukturell keinen Bedenken begegnet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 2016 - 2 A 1170/15 -, BRS 84 Nr. 86 = juris 35 f. m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 3. Juni 1977 - IV C 37.75 -, BVerwGE 54, 73, und vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 -, BRS 79 Nr. 113; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 A 1543/13 -, juris Rn. 25 ff.; vgl. auch Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, § 35 Rn. 155 m. w. N. Danach ist hier eine solche Beeinträchtigung öffentlicher Belange unter dem Aspekt der Zersiedlung anzunehmen. Mit der Schaffung von einer weiteren Wohnung sowie eines Apartments mit einer Wohnfläche von 71 qm im DG und 45 qm im UG wird die bislang aus 2 Wohnungen im EG und im 1. OG bestehende Wohnfläche mehr als nur unerheblich vergrößert. Die Anzahl der Wohneinheiten wird sogar verdoppelt. Von einer im genannten Sinne deutlichen Unterordnung ist nicht auszugehen. Die Nutzung des – ursprünglich als Zweifamilienhaus genehmigten – Gebäudes wird auf diesem Wege deutlich intensiviert. Mit dem Ausbau des Dachgeschosses (im Übrigen: samt Empore) entsteht eine Wohnung mit immerhin 71 qm Wohnfläche und jedenfalls einem Außenbalkon, was sich als nicht nur unerhebliche Nutzungserweiterung und damit als die Verstärkung eines Vorgangs zu missbilligender unorganischer Besiedlung darstellt, die bei ihrer Zulassung eine – auch von der P.-straße aus wahrnehmbare – nicht genau zu übersehende Vor-bildwirkung entfalten könnte. Dies gilt auch für Vorhaben an vorhandenen baulichen Anlagen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Gefahr einer Umnutzung besteht. Die Schaffung zusätzlicher (Wohn-)Flächen führt zu einer Erweiterung der im Gebäude zur Verfügung stehenden Flächen, indem bislang im Haus für andere Zwecke vorgesehene Flächen nunmehr einer anderweitigen, nämlich einer Wohnnutzung zugeführt werden. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2019 – 2 N 15.16 –, juris Rn. 12, und BayVGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 – 2 B 09.1133 –, juris Rn. 25, beide m. w. N. Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt das Vorhaben auch als Vorbild für weitere Wohnbebauungen in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.