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Beschluss

15 L 1426/25

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2025:0725.15L1426.25.00
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Leitsätze

1. Der Gehörsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 1 GG als besondere Ausprägung der Waffengleichheit und prozessuales Urrecht, das vor einer Entscheidung grundsätzlich rechtliches Gehör der materiell-rechtlich Betroffenen gebietet, gilt nicht nur für Endentscheidungen in der Sache, sondern auch für wesentliche den Prozessverlauf prägende (Zwischen-)Entscheidungen wie die Verweisung eines Rechtsstreits in einen anderen Rechtsweg.

2. Mit einer Verweisung aus dem ordentlichen in den verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg sind mitunter Verschiebungen der Prozesslasten verbunden, wie bspw. vom Beibringungsgrundsatz im zivilprozessualen einstweiligen Verfügungsverfahren zum (eingeschränkten) Amtsermittlungsgrundsatz im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren. Insbesondere im einstweiligen Verfügungsverfahren (§ 935 ZPO), das zur Begründung des Prozessrechtsverhältnisses dem Antragsgegner gegenüber keine Zustellung der Antragsschrift verlangt, drängt sich dessen Anhörung vor einer Verweisung als das Prozessverhältnis prägende Entscheidung im Lichte des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs auf.

3. Wenngleich das Antragsverfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (§ 935 ZPO) zivilprozessual ohne Zustellung der Antragsschrift an den Antragsgegner rechtshängig wird, entbindet dies das Amtsgericht nicht von der Wahrung des verfassungsrechtlich fundierten Verfahrensrechts auf rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) des Antragsgegners in Abwägung mit der objektiven Dringlichkeit des Antragsbegehrens.

4. Die Äußerung eines Verfahrensbeteiligten auf seine Anhörung zu einer beabsichten Verweisung des Verfahrens in einen anderen Rechtsweg, er habe keine Bedenken, stellt keinen Antrag auf Verweisung als bestimmende Prozesserklärung dar.

Tenor

Die Übernahme des durch den grob willkürlichen Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts K. vom 23. Juli 2025 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesenen Verfahrens, das vor Rechtskraft an das Verwaltungsgericht übersandt wurde, wird abgelehnt.

Der durch Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts K. vom 23. Juli 2025 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen beschrittene Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gehörsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 1 GG als besondere Ausprägung der Waffengleichheit und prozessuales Urrecht, das vor einer Entscheidung grundsätzlich rechtliches Gehör der materiell-rechtlich Betroffenen gebietet, gilt nicht nur für Endentscheidungen in der Sache, sondern auch für wesentliche den Prozessverlauf prägende (Zwischen-)Entscheidungen wie die Verweisung eines Rechtsstreits in einen anderen Rechtsweg. 2. Mit einer Verweisung aus dem ordentlichen in den verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg sind mitunter Verschiebungen der Prozesslasten verbunden, wie bspw. vom Beibringungsgrundsatz im zivilprozessualen einstweiligen Verfügungsverfahren zum (eingeschränkten) Amtsermittlungsgrundsatz im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren. Insbesondere im einstweiligen Verfügungsverfahren (§ 935 ZPO), das zur Begründung des Prozessrechtsverhältnisses dem Antragsgegner gegenüber keine Zustellung der Antragsschrift verlangt, drängt sich dessen Anhörung vor einer Verweisung als das Prozessverhältnis prägende Entscheidung im Lichte des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs auf. 3. Wenngleich das Antragsverfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (§ 935 ZPO) zivilprozessual ohne Zustellung der Antragsschrift an den Antragsgegner rechtshängig wird, entbindet dies das Amtsgericht nicht von der Wahrung des verfassungsrechtlich fundierten Verfahrensrechts auf rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) des Antragsgegners in Abwägung mit der objektiven Dringlichkeit des Antragsbegehrens. 4. Die Äußerung eines Verfahrensbeteiligten auf seine Anhörung zu einer beabsichten Verweisung des Verfahrens in einen anderen Rechtsweg, er habe keine Bedenken, stellt keinen Antrag auf Verweisung als bestimmende Prozesserklärung dar. Die Übernahme des durch den grob willkürlichen Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts K. vom 23. Juli 2025 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesenen Verfahrens, das vor Rechtskraft an das Verwaltungsgericht übersandt wurde, wird abgelehnt. Der durch Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts K. vom 23. Juli 2025 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen beschrittene Verwaltungsrechtsweg ist nicht eröffnet. Gründe I. Die Kammer beschließt die Ablehnung der Übernahme des gemäß § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) vor die ordentlichen Gerichte gehörenden Verfahrens (dazu unter 1. ). Der grob willkürliche Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts K. vom 23. Juli 2025 bindet die Kammer nicht (dazu unter 2. ). Das Verwaltungsgericht kann gegenwärtig nicht das Bundesverwaltungsgerichts in entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – für die Zuständigkeitsbestimmung anrufen, vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 – X ARZ 69/01 – NJW 2001, 3631 (3632); BVerwG, Beschlüsse vom 27. März 2025 – 6 AV 1.25 –, juris Rn. 6, vom 6. Januar 2025 – 6 AV 3.24 –, juris Rn. 7, vom 13. November 2024 – 3 AV 6.24 –, juris Rn. 2, vom 16. Juni 2021 – 6 AV 1.21 –, juris Rn. 5, vom 6. Juli 2023 – 10 AV 7.23 –, juris Rn. 5, vom 10. April 2019 – 6 AV 11.19 – juris Rn. 5, NJW 2019, 2112, weil der Verweisungsbeschluss vom 23. Juli 2025 nicht rechtskräftig ist. Zum einen liegt die Zustellungsurkunde über die Zustellung des Verweisungsbeschlusses an den Antragsteller nicht vor. Jedoch wäre der Verweisungsbeschluss selbst bei Zustellung am Tag der Beschlussfassung nicht rechtskräftig, weil binnen zwei Wochen ab Zustellung die sofortige Beschwerde bei dem Amtsgericht K. oder dem Landgericht K. statthaft ist. Die Frist ist zwei Tage nach Beschlussfassung offensichtlich noch nicht abgelaufen. Unabhängig davon leidet die Verweisung des amtsgerichtlichen Antragsverfahrens hinsichtlich des Antragsgegners bisher an der ihm gegenüber unterbliebenen Bekanntgabe des Verweisungsbeschlusses. Das Amtsgericht hat den Verweisungsbeschluss dem Antragsgegner nicht zugestellt. Die Zustellung des Verweisungsbeschlusses an den Antragsgegner mit Eingangsverfügung des Verwaltungsgerichts vermag die unterlassene Zustellung durch das Amtsgericht K. nicht zu heilen. Ein Zustellungswille der Amtsrichterin, den Verweisungsbeschluss auch dem Antragsgegner zuzustellen, lässt sich nicht erkennen. Sie hat in der Verfügung vom 23. Juli 2025 allein die Zustellung an den Antragsteller verfügt. Wenngleich zivilprozessual ein Antragsverfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 935 der Zivilprozessordnung – ZPO –) mit Eingang der Antragsschrift bei Gericht rechtshängig wird und, anders als ein Klageverfahren (§ 261, 253 Abs. 1 ZPO), vgl. dazu Becker-Eberhard, Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Auflage 2025, ZPO, § 261 Rn. 9, nicht die Zustellung des verfahrenseinleitenden bestimmenden Schriftsatzes an den Antragsgegner voraussetzt, ist der das gesamte Antragsverfahren erfassende Verweisungsbeschluss allen Verfahrensbeteiligten zuzustellen, soll er Rechtswirkung gegenüber ihnen entfalten. Daran fehlt es vorliegend. Gegenüber dem Antragsgegner kann der Verweisungsbeschluss solange nicht rechtskräftig werden, solange das Amtsgericht K. ihm den Beschluss nicht zustellt. 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist evident unzulässig. Eröffnet ist vielmehr offensichtlich der ordentliche Rechtsweg. Die vorliegende Streitigkeit aufgrund des bei dem Amtsgericht K. rechtshängig gemachten wörtlich gestellten Antrages, „Die Wahlversammlung / Aufstellungsversammlung der Partei G. (L.) im Kreisverband K. zur Aufstellung der Kandidaten für die Reserveliste der L. für den Rat der Stadt K. vom 24.11.2024 für nicht zulässig zu erklären, da der Kernbestand der Verfahrensgrundsätze einer Wahl auf Grundlage der freiheitlichen demokratischen Grundordnung wie allgemein, frei, gleich und geheim durch den Kreisvorstand der L. K. schwerst verletzt wurde.“, ist der ordentlichen Gerichtsbarkeit über § 13 GVG zugewiesen. Danach gehören vor die ordentlichen Gerichte die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Der zur Entscheidung gestellte Sachverhalt ist Rechtssätzen unterworfen, die sich an jedermann wenden. Das ist Bürgerliches Recht. Der Antrag einer natürlichen Person des Privatrechts gegen einen nicht rechtsfähigen Verein auf Passivseite des Prozessrechtsverhältnisses mit dem Ziel, eine Abstimmungs-/Wahlhandlung anlässlich einer Versammlung des nichtrechtsfähigen Vereins für unzulässig (wohl gemeint: nichtig) zu erklären, wird durch die Rechtsnormen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), §§ 21 bis 79a BGB, entschieden. Vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1972 – II ZR 63/71 –, BGHZ 59, 369-377 (zur möglichen Wirksamkeit eines Vereinsbeschlusses trotz Nichteinladung stimmberechtigter Mitglieder, wenn der Verein einwandfrei nachweist, dass der Beschluss nicht auf dem Mangel beruhen kann); BGH, Urteil vom 2. Juli 2007 – II ZR 111/05 –, juris (Rn. 55 zur aktiven Parteifähigkeit des nicht rechtsfähigen Vereins); Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 29. Juni 2022 – 12 U 137/21 –, juris; LG X. Urteil vom 31. Januar 2025 – 2 O 234/23 –, juris Rn. 53 (zur streitwertabhängigen Zuständigkeit des Landgerichts nach „§§ 23 Abs. 1 Nr. 1, 71 Abs. 1 ZPO“, gemeint: GVG); Schwennicke, in: Staudinger BGB, Neubearbeitung 20023, Updatestand 10.11.2024, BGB, § 32 Rn. 113 (mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen aus der Zivilgerichtsbarkeit der Obergerichte und des Bundesgerichtshofs zur – auch vorliegend von dem Antragsteller begehrten – Nichtigkeitsfeststellung eines gegen Gesetz oder Satzung verstoßenden Vereinsbeschlusses). Rechtsschutz bei parteiinternen Streitigkeiten vor staatlichen Gerichten ist gemäß § 13 GVG vor den Zivilgerichten zu suchen. Innerparteiliche Beschlüsse und Maßnahmen sind nach bürgerlichem Recht zu beurteilen. Vgl. BGH, Urteile vom 17. Dezember 1973 – II ZR 47/71 –, juris (zur Anfechtung innerparteilicher Wahlen), vom 28. November 1988 – II ZR 96/88 –, BGHZ 106, 67-83, juris (Wahlverfahren für Delegiertenwahl einer politischen Partei); OLG Köln, Beschluss vom 3. März 2023 – 4 U 34/23 –, juris Rn. 1; Saarländisches OLG, Urteil vom 12. Juli 2017 – 1 U 80/17 –, juris 25; KG, Urteil vom 30. Oktober 1987 – 13 U 1111/87 – NJW 1988, 3159 (Klage auf Feststellung der Ungültigkeit von Wahlen eines Ortsverbandes einer politischen Partei); LG Köln, Beschluss vom 13. Dezember 2004 – 32 O 453/04 –, NVwZ 2005, 359 (Einspruch des Parteivorstands gegen Aufstellung eines Wahlbewerbers); LG Saarbrücken, Urteil vom 1. Juni 2017 – 15 O 78/17 –, juris Rn. 4. Der vorliegend von dem Antragsteller als natürliche Person des Privatrechts gegen einen Kreisverband einer Partei als nicht rechtsfähiger Verein des Privatrechts gestellte Antrag, einen Handlungsvorgang (Versammlung und Aufstellung einer Kandidatenliste) innerhalb der juristischen Person des Privatrechts für unzulässig zu erklären, ist den ordentlichen Gerichten zugewiesen ( a. ) und keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (dazu unter b. ). a. Der Antragsgegner als Kreisverband einer politischen Partei handelt in der Rechtsform eines nicht rechtsfähigen Vereins. Politische Parteien und ihre Gebietsverbände, deren Gründungs- und Betätigungsfreiheit Art. 21 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sichert, sind frei aus dem Volk heraus gebildete, frei miteinander konkurrierende und aus eigener Kraft wirkende Gruppen von Bürgern, die sich außerhalb der organisierten Staatlichkeit zusammengeschlossen haben, um mit eigenen Zielvorstellungen und Programmen auf die politische Willensbildung Einfluss zu nehmen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 2 BvE 1/99 u.a. – juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 28. November 2018 – 6 C 2.17 –, juris Rn. 15. Sie sind keine Staatsorgane, sondern Vereinigungen im gesellschaftlichen Bereich. Es kommen für sie die Rechtsformen des Privatrechts und innerhalb derer diejenigen des eingetragenen (rechtsfähigen) und des nicht rechtsfähigen Vereins in Betracht. Die Rechtsform der politischen Partei und ihrer Gebietsverbände wird durch die Satzung bestimmt, die bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu würdigen ist. BVerwG, Urteil vom 28. November 2018 – 6 C 2.17 –, juris Rn. 15. Auch das Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz – PartG –) vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 27. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 70), geht von diesen Rechtsformen für politische Parteien und ihre Untergliederungen aus. Dies zeigen die Regelungen in § 11 Abs. 3 Satz 2 und § 37 PartG sowie das Erfordernis einer körperschaftlich verfassten Struktur innerhalb einer Partei. Es erlaubt den ergänzenden Rückgriff auf das bürgerliche Vereinsrecht, weil dieses auf dem Grundsatz der freien Vereinsbildung beruht und damit der Gründungs- und Organisationsfreiheit im Rahmen der parteigesetzlichen Vorgaben Rechnung trägt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2018 – 6 C 2.17 –, juris Rn. 16. Ist der Gebietsverband einer politischen Partei nicht in das Vereinsregister eingetragen, ist er als nicht rechtsfähiger Verein anzusehen, wenn er selbst eine körperschaftliche Verfassung nebst eigenen Organen besitzt, einen Gesamtnamen führt, vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist und eigene Aufgaben selbständig wahrnimmt, insbesondere über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet. Einer eigenen Satzung bedarf der Gebietsverband nach § 6 Abs. 1 Satz 2 PartG zur Regelung seiner eigenen Angelegenheiten nur, soweit die Satzung des jeweils nächsthöheren Gebietsverbandes hierüber keine Vorschriften enthält. BVerwG, Urteil vom 28. November 2018 – 6 C 2.17 –, juris Rn. 17. Hiernach hat der nicht in das Vereinsregister eingetragene (vgl. https://www.handelsregister.de/rp_web/welcome.xhtml , gemeinsames Registerportal der Länder, letzter Abruf 25. Juli 2025) Antragsgegner die Rechtsform des nicht rechtsfähigen Vereins. Die G. Satzung des Landesverbands Nordrhein-Westfalen vom 15. November 2015 (nachfolgend: L.-Landessatzung NRW), zuletzt geändert am 25. Februar 2024 (im Internet abrufbar unter: °°°enthält weder eine Bestimmung der Rechtsform für den Landesverband noch für die Bezirks- und Kreisverbände (§ 2 Abs. 1 Satz 1 L.-Landessatzung NRW). Der L. Kreisverband K. besitzt selbst eine körperschaftliche Verfassung nebst eigenen Organen, führt einen Gesamtnamen, ist vom Wechsel der Mitglieder unabhängig und nimmt eigene Aufgaben selbständig wahr (vgl. dazu: °°°). Die Organisation der Kreisverbände ist in der L.-Landessatzung NRW bestimmt, die ihnen Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie zuweist (§ 2 Abs. 1 Satz 2 L.-Landessatzung NRW). Der Kreisverband ist die Untergliederung der L. NRW in den Grenzen eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 L.-Landessatzung NRW). Er ist die unterste rechtlich selbständige organisatorische Einheit des Landesverbands (§ 2 Abs. 4 Satz 2 L.-Landessatzung NRW). Die Kreisverbände können in ihren Satzungen die Einrichtung von Stadt- und Gemeindeverbänden als rechtlich unselbständigen Untergliederungen vorsehen (§ 2 Abs. 4 Satz 3 L.-Landessatzung NRW). b. Der Verwaltungsrechtsweg ist für den unter 1. vorerwähnten Antrag, unter keinem Gesichtspunkt eröffnet. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Rechtsnatur der Rechtsnormen, die das Rechtsverhältnis prägen, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. Juli 1989 – GmS-OGB 1/88 –, juris Rn. 8; BVerwG, Beschlüsse vom 19. Oktober 2022 – 1 B 65.22 –, juris Rn. 5, und vom 26. Mai 2020 – 10 B 1.20 –, juris Rn. 6; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. Juni 2024 – 15 L 888/24 –, juris Rn. 9. Bürgerliches Recht ist Jedermannsrecht. Öffentlich-rechtlicher Natur sind demgegenüber diejenigen Rechtsnormen, welche einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2020 – 10 B 1.20 –, juris Rn. 6; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. Juni 2024 – 15 L 888/24 –, juris Rn. 11. Entscheidend ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, und nicht, ob dieser sich auf eine zivilrechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. Juli 1989 – GmS-OGB 1/88 –, juris Rn. 8; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. Juni 2024 – 15 L 888/24 –, juris Rn. 13. Eine Streitigkeit ist danach öffentlich-rechtlich, wenn der Sachverhalt – die Richtigkeit des Sachvortrags des Klägers unterstellt – Rechtssätzen unterworfen ist, die nicht für jedermann gelten, sondern einem Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben, das sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wendet. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. Juli 1989 – GmS-OGB 1/88 –, juris Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2006 – 3 B 78.05 –, juris Rn. 4; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. Juni 2024 – 15 L 888/24 –, juris Rn. 15. Der zur Entscheidung gestellte Sachverhalt ist evident keinem Rechtssatz unterworfen, der sich als Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben, zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wendet. Aus dem entfernt angesprochenen Konnex zur Kommunalwahl in Nordrhein-Westfalen am 14. September 2025 folgt nichts Anderes. Der Antragsteller wendet sich n i c h t gegen staatliche (Kommunal-)Wahlorgane und begehrt keine gerichtliche Überprüfung hoheitlicher Entscheidungen im Zusammenhang mit der Kommunalwahl, für die durch Landesrecht der Rechtsschutz auf das nach der Durchführung der Wahl statthafte Wahlprüfungsverfahren begrenzt ist (vgl. §§ 39 ff. des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen – Kommunalwahlgesetz –) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NW. 1998 S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 514). 2. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts bindet das Verwaltungsgericht schon deshalb nicht, weil der Beschluss nicht rechtskräftig ist. Gegenüber dem Antragsgegner kann der Verweisungsbeschluss solange nicht rechtskräftig werden, solange das Amtsgericht K. ihm den Beschluss nicht zustellt (s.o.). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich – im gegenwärtigen Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Verwaltungsgericht schon mangels Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses – auch nicht aus §§ 173 Satz 1 VWGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG. Wäre der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts K. vom 23. Juli 2025 rechtskräftig oder würde er – ggf. nach Durchführung eines denkbaren Rechtsbehelfsverfahrens auf eine sofortige Beschwerde einer Prozesspartei – bestätigt, entfaltete er ausnahmsweise keine Bindungswirkung. In diesem Fall, d.h. sollte entweder das Amtsgericht K. die eigene Zuständigkeit auch nicht im Hinblick auf die unter 1. ausführlich dargestellte Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit erkennen oder ein – gegenwärtig jedenfalls noch denkbares – sofortiges Beschwerdeverfahren die Verweisung bestätigen, müsste (spätestens) das Verwaltungsgericht zur Klärung des negativen Kompetenzkonflikts das höchste Instanzgericht, hier das Bundesverwaltungsgericht, entsprechend § 53 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 VwGO für die Zuständigkeitsbestimmung anrufen. Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG ist ein Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Diese Bindungswirkung tritt auch ein, wenn der Verweisungsbeschluss fehlerhaft ist, etwa wenn der Rechtsweg zu dem verweisenden Gericht entgegen dessen Rechtsauffassung gegeben war oder das Gericht den Verweisungsbeschluss entgegen § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG nicht begründet oder unter Verletzung des rechtlichen Gehörs getroffen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2021 – 6 AV 1.21 –, juris Rn. 9; Beschluss vom 10. April 2019 – 6 AV 11.19 –, juris Rn. 9 m.w.N. Eine Ausnahme besteht allerdings in den Fällen extremer Rechtsverstöße, etwa wenn sich die Verweisung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist. Hiervon ist dann auszugehen, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist. Ein Beschluss, durch den sich ein Verwaltungsgericht für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das nach seiner Auffassung zuständige Gericht verweist, hat für das Gericht, an das verwiesen worden ist, dann keine bindende Wirkung, wenn der Beschluss an einem schweren und offensichtlichen Rechtsverstoß leidet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2004 – 7 VR 1.04 –, juris Rn. 8. Nach dem Bundesgerichtshof entfällt die Bindungswirkung einer Rechtswegverweisung, wenn die Verweisung nach objektiven Maßstäben sachlich unter keinem Gesichtspunkt mehr zu rechtfertigen, daher willkürlich und der Rechtsfehler als extremer Verstoß gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften zu qualifizieren ist. BGH, Beschluss vom 11. August 2015 – X ARZ 174/15 – juris Rn. 11. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts K. vom 23. Juli 2025 ist nach objektiven Maßstäben sachlich unter keinem Gesichtspunkt mehr zu rechtfertigen, sondern unterliegt einem Willkürmakel. Der Rechtsfehler ist als extremer Verstoß gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften zu qualifizieren. Der Beschluss ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters und der sich daraus ergebenden Grenzen der Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen offensichtlich unhaltbar. Vorstehend unter 1. ist aufgezeigt, dass die vorliegende Streitigkeit evident und nach jahrzehntelanger Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte eine Streitigkeit des Bürgerlichen Rechts ist, die nach § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte gehört. Das Amtsgericht K. hat für seine Rechtsbehauptung, die Streitigkeit sei eine verwaltungsgerichtliche, weder in der Akte ein begründendes Argument dokumentiert noch in der Anhörung des Antragstellers vom 10. Juli 2025, „[…] weist das Gericht darauf hin, dass eine Zuständigkeit des Amtsgerichts K. für den Antrag vom 08.07.2025 nicht ersichtlich ist. Es dürfte sich um eine verwaltungsgerichtliche Frage handeln. Das Gericht beabsichtigt daher, das Verfahren an das Verwaltungsgericht K. zu verweisen“(sic), oder in dem mit „Gründe:“ überschriebenen einzelnen Satz in seinem Beschluss vom 23. Juli 2025, „Der Rechtsstreit betrifft ein Rechtsverhältnis, welches zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit gehört“, ein solches angeführt. Es findet sich eben kein tragfähiger Grund, nach dem das Verwaltungsgericht in der absolut rein bürgerlichen Streitigkeit zur Entscheidung berufen sein sollte. Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden kann, gleichgültig, von welcher Seite eine solche Manipulation ausgeht. Damit soll die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtssuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden. Dieses Vertrauen nähme Schaden, müsste der rechtssuchende Bürger befürchten, sich einem Richter gegenüberzusehen, der mit Blick auf seinen Fall und seine Person bestellt worden ist. Aus diesem Zweck heraus ergibt sich, dass von Verfassungs wegen allgemeine Regelungen darüber bestehen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welcher Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2012 – 2 BvR 610/12 –, juris Rn. 11. An diese Regelungen sind auch die Gerichte gebunden. Sie dürfen sich nicht über sie hinwegsetzen, sondern haben von sich aus über deren Einhaltung zu wachen. Denn der Grundsatz des gesetzlichen Richters dient der Sicherung der Rechtsstaatlichkeit im gerichtlichen Verfahren schlechthin; er enthält objektives Verfassungsrecht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Dezember 1975 – 2 BvL 7/74 –, juris Rn. 14. Dieser verfassungsrechtlichen Bedeutung der Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen entspricht der bei Lichte betrachtet ohne Begründung (vgl. § 547 Nr. 6 ZPO, § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG) gefasste Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts K. vom 23. Juli 2025 nicht. Unter keinem Gesichtspunkt lässt sich ein Erwägungsgrund des Amtsgerichts finden, der die Entscheidung zu tragen geeignet wäre, zumal das Amtsgericht ohne eine Begründung über Jahrzehnte gefestigte Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte, ohne diese auch nur zu erwähnen, hinweggeht. Der Verweisungsbeschluss trägt nach alledem einen Willkürmakel, der sich in seinem Tenor insoweit manifestiert als das Amtsgericht meint, auch „auf Antrag des Antragstellers“ die Verweisung auszusprechen. Der Antragsteller hingegen hat die Verweisung nicht beantragt, sondern wurde lediglich zu ihr angehört, woraufhin er mitgeteilt hat: „Gegen eine Verweisung an das zuständige Verwaltungsgericht bestehen meinerseits keine Bedenken“. Einen Antrag als bestimmende Prozesserklärung stellt diese Äußerung im Anhörungsverfahren nicht dar. Unabhängig davon hat das Amtsgericht K. wesentliche Verfahrensrechte der Beteiligten, hier des Antragsgegners, in rechtsstaatswidriger Weise und verfahrensrechtlich ohne erkennbare Erwägungen missachtet. Wenngleich das Antragsverfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (§ 935 ZPO) zivilprozessual ohne Zustellung der Antragsschrift an den Antragsgegner rechtshängig wird, entbindet dies das Amtsgericht nicht von der Wahrung des verfassungsrechtlich fundierten Verfahrensrechts auf rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) des Antragsgegners in Abwägung mit der objektiven Dringlichkeit des Antragsbegehrens. Das Amtsgericht hat, soweit aus der – vor Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses übersandten – Akte erkennbar, dem Antragsgegner den Rechtsschutzantrag nicht zugestellt, ihn nicht zu der beabsichtigten Verweisung angehört und ihm den ihn als Partei/Beteiligten betreffenden Verweisungsbeschluss nicht zugestellt. Damit hat es letztlich das bei ihm rechtshängige Verfahren, dessen Prozessbeteiligter auf Passivseite der Antragsteller ist, bis zur – evident rechtswidrigen – Beschlussfassung über die Rechtswegverweisung gegenüber dem Antragsteller „im Geheimen“ geführt. Die Verfügung zur Anhörung des Antragstellers zur beabsichtigten Verweisung lautet: I. Schreiben an Kläger(in) / Antragsteller(in) bzw. Vertreter - R., J. (Ast1) In pp. weist das Gericht daraufhin, dass eine Zuständigkeit des Amtsgerichts K. für den Antrag vom 08.07.2025 nicht ersichtlich ist. Es dürfte sich um eine verwaltungsgerichtliche Frage handeln. Das Gericht beabsichtigt daher, das Verfahren an das Verwaltungsgericht Essen zu verweisen. Es besteht Gelegenheit zur eventuellen Stellungnahme binnen 1 Woche. II. Wiedervorlage: in 3 Wochen keine Einwände? Dann Abgabe nach § 17a GVG an VerwGer X. 10.07.2025Amtsgericht[Zeichnung der Richterin am Amtsgericht]“ Die Verfügung nach Beschlussfassung lautet: „I. Zu übersenden ist/sind beglaubigte Abschrift bzw. elektronische Urschrift mit Signatur des Beschlusses an Kläger(in) / Antragsteller(in) bzw. Vertreter - R., J. (Ast1) - gegen 'ZU (AVR 40)' II. Nach Rechtskraft (Rechtsmittelfrist 2 Wochen ab Zustellung, § 569 ZPO): Austragen III. Urschriftlich mit Akte/n unter Bezugnahme auf den obigen Beschluss an: - VG Gelsenkirchen X. 23.07.2025Amtsgericht[Zeichnung der Richterin am Amtsgericht]“ Das Amtsgericht hat durch diese Verfahrensweise willkürlich den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör verletzt. Wenngleich im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht die Antragschrift dem Antragsgegner zur Begründung der Rechtshängigkeit zugestellt werden muss und in ausnahmsweise äußerst dringlichen Angelegenheiten eine einstweilige Verfügung erlassen werden kann, ohne den Antragsgegner von dem gegen ihn gerichteten Rechtsschutzersuchen zu unterrichten oder ihn vor Beschlussfassung anzuhören, lag ein solcher Fall hier – nach der eigenen Prozessführung durch das Amtsgericht – offensichtlich nicht vor. Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit ist eine Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes im Zivilprozess und sichert verfassungsrechtlich die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht. Das Gericht muss den Prozessparteien im Rahmen der Verfahrensordnung gleichermaßen die Möglichkeit einräumen, alles für die gerichtliche Entscheidung aus ihrer Sicht Erhebliche vorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen prozessualen Verteidigungsmittel selbständig geltend zu machen. Die prozessuale Waffengleichheit steht dabei im Zusammenhang mit dem Gehörsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 1 GG, der eine besondere Ausprägung der Waffengleichheit ist. Als prozessuales Urrecht gebietet dieser, in einem gerichtlichen Verfahren der Gegenseite grundsätzlich vor einer Entscheidung Gehör und damit die Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31. August 2023 – 1 BvR 1601/23 –, juris Rn. 19, m.w.N. Dies gilt nicht nur für Endentscheidungen in der Sache, sondern auch für wesentliche den Prozessverlauf prägende (Zwischen-)Entscheidungen wie die Verweisung eines Rechtsstreits in einen anderen Rechtsweg. Damit sind mitunter Verschiebungen der Prozesslasten verbunden, wie vorliegend vom Beibringungsgrundsatz im zivilprozessualen einstweiligen Verfügungsverfahren zum (eingeschränkten) Amtsermittlungsgrundsatz im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren. Insbesondere im einstweiligen Verfügungsverfahren (§ 935 ZPO), das zur Begründung des Prozessrechtsverhältnisses dem Antragsgegner gegenüber keine Zustellung der Antragsschrift verlangt, drängt sich dessen Anhörung vor einer Verweisung als das Prozessverhältnis prägende Entscheidung im Lichte des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs auf. Alleine aus der Anhörung des Antragstellers durch das Amtsgericht mit Stellungnahmefrist von einer Woche ist offenkundig, dass aus Sicht des Amtsgerichts keine Dringlichkeit bestand, die eine unmittelbare Entscheidung ohne (ggf. telefonische, vgl. angegebene Daten auf der Internetpräsenz des Antragsgegners: °°°) Anhörung des Antragsgegners zu treffen, ihn nicht einmal von dem gegen ihn gerichteten Rechtsschutzantrag zu unterrichten und ohne Anhörung des Antragsgegners, vgl. dazu BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 12. März 2024 – 1 BvR 605/24 –, juris Rn. 17, die Verweisung auszusprechen und im Nachgang nicht einmal diese ihm zuzustellen. Letztlich belegt in Gesamtschau mit den dargestellten Verfahrensumständen die in der Verfügung über die Zustellung des Verweisungsbeschlusses vom 23. Juli 2025 ohne Rechtskraftvorbehalt unter III. verfügte Übersendung des vorerwähnten Beschlusses nebst Akte an das Verwaltungsgericht die vorschnelle willkürliche Bearbeitung durch das Amtsgericht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (entsprechend § 146 Abs. 2 VwGO, § 83 Satz 2 VwGO). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2024 – 5 F 23/24 –, juris Rn. 11 und vom 24. März 2023 – 5 F 6/23 –, juris Rn. 8; VG Berlin, Beschlüsse vom 8. Mai 2024 – 5 K 59/24 –, juris Rn. 13 und vom 14. Februar 2023 – 14 L 23/23 –, juris Rn. 27; VG Münster, Beschlüsse vom 31. Mai 2021 – 5 L 344/21 –, Rn. 41 und vom 26. Mai 2021 – 5 L 339/21 –, juris Rn. 41.