Beschluss
5 K 59/24
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0508.5K59.24.00
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Leitsätze
1. Beruht eine Dienstaufsichtsbeschwerde auf dem Richterverhältnis der beschwerdeführenden Person, gilt der Gerichtsstand des besonderen Pflichtenverhältnisses gemäß § 52 Nr. 4 VwGO.(Rn.6)
2. Von Richtern des Bundes im Dienstverhältnis vorgebrachte Anträge und Beschwerden unterliegen den vorrangigen besonderen Bestimmungen der Dienstpetition gemäß § 125 BBG in Verbindung mit § 46 DRiG.(Rn.6)
Tenor
Das Verwaltungsgericht Berlin ist örtlich unzuständig.
Der Rechtsstreit wird dem Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beruht eine Dienstaufsichtsbeschwerde auf dem Richterverhältnis der beschwerdeführenden Person, gilt der Gerichtsstand des besonderen Pflichtenverhältnisses gemäß § 52 Nr. 4 VwGO.(Rn.6) 2. Von Richtern des Bundes im Dienstverhältnis vorgebrachte Anträge und Beschwerden unterliegen den vorrangigen besonderen Bestimmungen der Dienstpetition gemäß § 125 BBG in Verbindung mit § 46 DRiG.(Rn.6) Das Verwaltungsgericht Berlin ist örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird dem Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. I. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, über die mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 erhobenen „Dienstaufsichtsbeschwerden der Klägerin nebst 17 Anlagen“ umgehend zu entscheiden. Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 Dienstaufsichtsbeschwerden zum Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Diese richteten sich gegen verschiedene Maßnahmen mehrerer richterlicher Mitglieder (unter anderem Präsident, Vizepräsidentin, Präsidialrichter, Senatsvorsitzende) sowie Gremien (Präsidium, Richterrat, Gleichstellungsbeauftragte) des G ..., dem die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt als Richterin angehörte. In der Sache bezogen sich die Dienstaufsichtsbeschwerden unter anderem auf Einladungen zu Präsidiumssitzungen, dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen, die Zuleitung von Verfahrensakten, Sitzungsunterlagen und Entscheidungsabdrucken sowie E-Mail-Korrespondenzen. Eine Beantwortung der Dienstaufsichtsbeschwerden seitens des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz erfolgte nicht. Am 15. Dezember 2020 erhob die Klägerin eine Untätigkeitsklage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München. Bereits in der Klageschrift verwies sie unter anderem auf drei bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München gegen das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz anhängige Klagen, die ebenfalls Dienstaufsichtsbeschwerden der Klägerin gegen Mitglieder des G ... betrafen (M 7 ..., M 7 ... und M 7 ... ). Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2023 beantragte die Klägerin, das Verfahren an das Verwaltungsgericht Berlin abzugeben, da alle Angehörigen des Bayerischen Verwaltungsgerichts München schon wegen institutioneller Befangenheit nicht in der Lage seien, unvoreingenommen über die Klage zu entscheiden. Diesen Antrag wiederholte die Klägerin mit Schriftsatz vom 4. November 2023; das Verwaltungsgericht Berlin sei örtlich und sachlich zuständig. Mit Gerichtsbescheid vom 5. Oktober 2023 wies das Bayerische Verwaltungsgericht München die Klage ab. In dem Tatbestand verwies es auf die drei oben aufgeführten Verfahren, die mit Urteil vom 19. April 2023 abgewiesen worden seien. Die Klägerin beantragte daraufhin die Durchführung der mündlichen Verhandlung und stellte zugleich einen Befangenheitsantrag. Nachdem das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen worden war, beraumte das Bayerische Verwaltungsgericht München Termin zur mündlichen Verhandlung durch die Kammer an. Nach einem weiteren (erfolglosen) Ablehnungsgesuch der Klägerin, hob die Kammer den anberaumten Termin auf, erklärte sich - nach Anhörung der Beteiligten - mit Beschluss vom 29. Dezember 2023 für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin. II. Die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgt nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO. Nach dieser Vorschrift wird, wenn verschiedene Verwaltungsgerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, das zuständige Gericht von dem nächsthöheren Gericht bestimmt. Das ist im vorliegenden Fall eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen dem Bayerischen Verwaltungsgericht München und dem Verwaltungsgericht Berlin das beiden beteiligten Gerichten übergeordnete Bundesverwaltungsgericht. Eine Rückverweisung, wie von der Klägerin gefordert, ist hingegen kein probates Mittel zur Klärung eines negativen Kompetenzkonflikts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 6 AV 3/20 -, juris Rn. 19). Weder entfaltet eine Rückverweisung eine Bindungswirkung noch führt sie dazu, dass die Zuständigkeit alsbald geklärt wird. 1. Das Verwaltungsgericht Berlin ist für die von der Klägerin erhobene Klage örtlich nicht zuständig. Gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Richterverhältnis das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen dienstlichen Wohnsitz hat. Eine solche Klage liegt hier vor. Die Klägerin begehrt die Bescheidung von Dienstaufsichtsbeschwerden, die sie als Richterin amf ... gegen Mitglieder dieses Gerichts erhoben hatte und die ihre richterliche Tätigkeit, insbesondere ihre Zuweisung zum S ... . Senat des G ..., betrafen. Der damit anhängig gemachte Klagegegenstand beruht in seiner Gesamtheit auf dem Richterverhältnis der Klägerin. Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass das hier verfolgte Recht der Dienstaufsichtsbeschwerde eine Erscheinungsform des sich aus Art. 17 des Grundgesetzes ergebenen Petitionsrechts darstellt, einem nicht auf das öffentliche Dienstrecht beschränkten Jedermannrecht. Von Richtern des Bundes im Dienstverhältnis vorgebrachte Anträge und Beschwerden unterliegen den vorrangigen besonderen Bestimmungen der Dienstpetition gemäß § 125 BBG in Verbindung mit § 46 DRiG. Dies gilt auch für die von der Klägerin erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerden. Die Klage ist damit unter Berücksichtigung der für das Richterverhältnis bestehenden besonderen Vorschriften zu prüfen (vgl. zu dieser Voraussetzung Ziekow in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 52 Rn. 32). Der danach maßgebliche dienstliche Wohnsitz der Klägerin war zum Zeitpunkt der Klageerhebung R ... . Gemäß §x ... 15 Abs. 1 Satz 1 BBesG ist dienstlicher Wohnsitz der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Sitz des G ... ist gemäß § 7 ... R ... . Dort war die Klägerin auch tatsächlich tätig. 2. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin ergibt sich auch nicht aus § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG in Verbindung mit § 83 Satz 1 VwGO, weil der Verweisungsbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 29. Dezember 2023 ausnahmsweise keine Bindungswirkung entfaltet. Die gesetzliche Bindungswirkung eines gemäß § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbaren Verweisungsbeschlusses kann allenfalls bei extremen Rechtsverstößen durchbrochen werden, etwa wenn sich die Verweisung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist. Hiervon kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2020, a.a.O., Rn. 15). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Verweisungsbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München erscheint unverständlich und ist offensichtlich unhaltbar. Das Gericht begründet seine Verweisung damit, dass es sich um eine Dienstaufsichtsbeschwerde handele, die zu den Petitionen im Sinne des Art. 17 des Grundgesetzes gehöre und die in die grundsätzliche Zuständigkeit der 8 ... . Kammer falle. Weder das Beamtenrecht noch das Richterdienstrecht treffe spezielle Regelungen zu von Richtern erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerden, die eine Zuständigkeit der für das Recht der Beamten und Richter zuständigen Kammer begründen würde. Damit verbleibe es auch bei dem Fall, dass die Dienstaufsichtsbeschwerde von einer Richterin erhoben werde, bei der allgemeinen Regelung des Art. 17 des Grundgesetzes. Da Streitigkeiten in Bezug auf Art. 17 des Grundgesetzes nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bayerischen Verwaltungsgerichts München keiner Kammer speziell zugewiesen seien, unterfielen diese der Zuständigkeit der 8 ... . Kammer, die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bayerischen Verwaltungsgerichts München für alle Rechtsgebiete, die keiner Kammer zugeteilt seien, zuständig sei. Folglich scheide auch eine örtliche Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichts München nach § 52 Nr. 4 VwGO aus. Diese Begründung zugrunde gelegt, ist der Verweisungsbeschluss nicht zu rechtfertigen. Er beruht auf der rechtsfehlerhaften Annahme, weder das Beamtenrecht noch das Richterdienstrecht treffe spezielle Regelungen zu von Richtern erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerden. Mit § 125 BBG in Verbindung mit § 46 DRiG besteht jedoch eine spezielle gesetzliche Regelung zu Dienstpetitionen. Auf diese Vorschriften und den Umstand, dass die Dienstaufsichtsbeschwerde auf dem seinerzeitigen Richterverhältnis der Klägerin beruht, hat das Verwaltungsgericht Berlin bereits in zwei Verweisungsbeschlüssen an das Bayerische Verwaltungsgericht München hingewiesen (Beschlüsse vom 28. Januar 2019 - 4 ... - und vom 24. März 2023 -4 ... -). Soweit der Verweisungsbeschluss daneben Ausführungen zu dem bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München geltenden Geschäftsverteilungsplan beinhaltet, kann dieser für die Frage der Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts schon deshalb nicht maßgeblich sein, weil er nur einen internen Organisationsakt der gerichtlichen Selbstverwaltung darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1975 - VII C 47/73 -, juris Rn. 30; Clausing in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL März 2023, § 4 Rn. 82 m.w.N.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.