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Beschluss

5 L 344/21

VG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig, weil der geltend gemachte Anspruch eine familiengerichtliche Kindschaftssache darstellt. • Bei rechtswegübergreifenden negativen Kompetenzkonflikten ist das jeweils einem der beteiligten Gerichte übergeordnete oberste Bundesgericht zur Entscheidung anzurufen (analoge Anwendung von §53 Abs.1 Nr.5 VwGO). • Ein Verweisungsbeschluss nach §17a Abs.2 Satz3 GVG entfaltet seine Bindungswirkung nicht, wenn er offenkundig unhaltbar ist oder gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art.101 Abs.1 Satz2 GG) verstößt. • Bei Gefährdung des Kindeswohls sind Kindschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuordnen; eine Verweisung ist unzulässig, wenn das Verfahren von Amts wegen einzuleiten wäre. • Für die Bestimmung des Rechtswegs kommt es auf die Natur des geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruchs und den vorgetragenen Sachverhalt an, nicht auf die formale Anspruchsbezeichnung.
Entscheidungsgründe
Verwaltungsrechtsweg unzulässig bei familiengerichtlicher Kindschaftssache; Verweisungsbeschluss ausnahmsweise ohne Bindungswirkung • Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig, weil der geltend gemachte Anspruch eine familiengerichtliche Kindschaftssache darstellt. • Bei rechtswegübergreifenden negativen Kompetenzkonflikten ist das jeweils einem der beteiligten Gerichte übergeordnete oberste Bundesgericht zur Entscheidung anzurufen (analoge Anwendung von §53 Abs.1 Nr.5 VwGO). • Ein Verweisungsbeschluss nach §17a Abs.2 Satz3 GVG entfaltet seine Bindungswirkung nicht, wenn er offenkundig unhaltbar ist oder gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art.101 Abs.1 Satz2 GG) verstößt. • Bei Gefährdung des Kindeswohls sind Kindschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuordnen; eine Verweisung ist unzulässig, wenn das Verfahren von Amts wegen einzuleiten wäre. • Für die Bestimmung des Rechtswegs kommt es auf die Natur des geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruchs und den vorgetragenen Sachverhalt an, nicht auf die formale Anspruchsbezeichnung. Eltern/Antragsteller beantragen beim Amtsgericht familiengerichtliches Einschreiten wegen angeblicher Kindeswohlgefährdung durch Lehrkräfte und Schulleitung zweier Schulen und begehrten eine einstweilige Anordnung nach §1666 BGB i. V. m. §24 FamFG. Das Amtsgericht Gronau verwies die Sache an das Verwaltungsgericht mit der Auffassung, der Verwaltungsrechtsweg sei eröffnet; die Antragsteller rufen hierauf das Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung der Zuständigkeit an. Die Antragsteller beziehen sich ergänzend auf Maßnahmen der CoronaSchVO, machen aber deutlich, dass sie ein unmittelbares familiengerichtliches Einschreiten gegen Lehrkräfte und Schulleitung erstreben. Das Verwaltungsgericht Münster prüft, ob es selbst zuständig ist oder der ordentliche Rechtsweg zu den Familiengerichten führt. Es stellt zudem in Frage, ob der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken Bindungswirkung entfaltet. • Zuständigkeitsentscheidung: Bei rechtswegübergreifendem negativen Kompetenzkonflikt ist analog §53 Abs.1 Nr.5 VwGO das oberste Bundesgericht zuständig, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angerufen wird. • Rechtswegnorm (§40 Abs.1 S.1 VwGO): Maßgeblich ist die Natur des geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruchs nach dem vorgetragenen Sachverhalt; nicht die bloße Benennung der Anspruchsgrundlage. • Anwendbarkeit auf den Streitfall: Der vorgetragene Antrag zielt auf ein familiengerichtliches Einschreiten in einer Kindschaftssache (§23a Abs.1 Nr.1 GVG i. V. m. §151 Nr.1 FamFG) und auf eine Anordnung nach §1666 Abs.4 BGB, daher ist die Streitigkeit zivil-/familienrechtlich, nicht öffentlich-rechtlich. • Inzidentprüfung der CoronaSchVO ist unschädlich: Selbst wenn einzelne hoheitliche Maßnahmen streitig sein könnten, zeigt der Sachvortrag kein vorrangiges Rechtsschutzziel der abstrakten Überprüfung einer hoheitlichen Maßnahme; das Begehren bleibt familiengerichtlich gezeichnet. • Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen (§17a Abs.2 S.3 GVG): Grundsätzlich ist der Verweisungsbeschluss für das verwiesene Gericht bindend, auch wenn fehlerhaft; Ausnahmsweise entfällt die Bindungswirkung bei extremen Rechtsverstößen, etwa wenn die Verweisung den verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters verletzt. • Verfassungsrechtliche Grenzen: Art.101 Abs.1 S.2 GG verlangt eindeutige, generell-abstrakte Regeln zur Bestimmung des gesetzlichen Richters; ein Verweisungsbeschluss, der ohne Bezug zum konkreten Sachvortrag eine andere Rechtsnatur unterstellt, kann offensichtlich unhaltbar sein. • Konkrete offensichtliche Unhaltbarkeit: Das Amtsgericht Gronau hat ohne Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachvortrag angenommen, der Verwaltungsrechtsweg sei eröffnet, und damit die Grenze zulässiger Auslegung von Zuständigkeitsnormen überschritten. • Verweisung bei von Amts wegen einzuleitenden Verfahren unzulässig: Bei Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wegen Kindeswohlgefährdung ist eine Verweisung unzulässig, weil das Verfahren von Amts wegen einzuleiten ist und nicht einem anderen Gericht aufgedrängt werden darf. Das Verwaltungsgericht hält den beschrittenen Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verweist die Zuständigkeitsbestimmung an das Bundesverwaltungsgericht. Die Klage ist als familiengerichtliche Kindschaftssache einzuordnen; das Begehren richtet sich primär auf ein familiengerichtliches Einschreiten nach §1666 BGB i. V. m. FamFG, nicht auf die Überprüfung hoheitlicher Maßnahmen des Infektionsschutzrechts. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Gronau vom 27. April 2021 entfaltet ausnahmsweise keine Bindungswirkung, weil er offenkundig unhaltbar ist und die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmung des gesetzlichen Richters verletzt. Ergebnis: Erfolg für die Auffassung, dass der ordentliche (familien)Rechtsweg eröffnet ist; die Angelegenheit gehört nicht vor das Verwaltungsgericht, sondern in das zuständige Familiengericht bzw. in ein von Amts wegen einzuleitendes familiengerichtliches Verfahren.