Urteil
15 O 78/17
LG Saarbrücken 15. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSAARB:2017:0601.15O78.17.0A
2mal zitiert
4Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für Streitigkeiten über die Kandidatenaufstellung von Parteien zwischen Parteimitgliedern und ihrer Partei sind die ordentlichen Gerichte zuständig, wenn das Parteimitglied vor dem parteiinternen Schiedsgericht keinen effektiven Rechtsschutz erhält.(Rn.47)
2. Mit seiner Parteimitgliedschaft erwirbt das Mitglied das passive und aktive Wahlrecht im Rahmen der Parteisatzung und der Wahlgesetze. Wenn ein unzuständiges Gremium über die Landesliste einer Partei entscheidet, wird das Parteimitglied dadurch in seinen individuellen Rechten aus der Parteimitgliedschaft verletzt.(Rn.83)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Landesparteitag vom 02.04.2017 keine Aufstellungsversammlung im Sinne der Satzung des Landesverbandes des Verfügungsbeklagten zu 1), des Parteiengesetzes und des Bundeswahlgesetzes war und dass die Landesliste nichtig ist.
2. Der Verfügungsbeklagte zu 1) wird verurteilt, den Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) aufzugeben, die auf dem Parteitag vom 02.04.2017 aufgestellte Landesliste zur Bundestagswahl am 24.09.2017 durch gemeinsame Erklärung gemäß § 27 i.V.m. §§ 21; 23 BWahlG gegenüber der Landeswahlleiterin des Saarlandes zurückzunehmen.
3. Die Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) werden verurteilt, die auf dem Parteitag vom 02.04.2017 aufgestellte Landesliste zur Bundestagswahl am 24.09.2017 durch gemeinsame Erklärung gemäß § 27 i.V.m. §§ 21; 23 BWahlG gegenüber der Landeswahlleiterin des Saarlandes zurückzunehmen.
4. Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungsbeklagte zu 1).
5. Der Verfahrenswert wird auf 6.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für Streitigkeiten über die Kandidatenaufstellung von Parteien zwischen Parteimitgliedern und ihrer Partei sind die ordentlichen Gerichte zuständig, wenn das Parteimitglied vor dem parteiinternen Schiedsgericht keinen effektiven Rechtsschutz erhält.(Rn.47) 2. Mit seiner Parteimitgliedschaft erwirbt das Mitglied das passive und aktive Wahlrecht im Rahmen der Parteisatzung und der Wahlgesetze. Wenn ein unzuständiges Gremium über die Landesliste einer Partei entscheidet, wird das Parteimitglied dadurch in seinen individuellen Rechten aus der Parteimitgliedschaft verletzt.(Rn.83) 1. Es wird festgestellt, dass der Landesparteitag vom 02.04.2017 keine Aufstellungsversammlung im Sinne der Satzung des Landesverbandes des Verfügungsbeklagten zu 1), des Parteiengesetzes und des Bundeswahlgesetzes war und dass die Landesliste nichtig ist. 2. Der Verfügungsbeklagte zu 1) wird verurteilt, den Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) aufzugeben, die auf dem Parteitag vom 02.04.2017 aufgestellte Landesliste zur Bundestagswahl am 24.09.2017 durch gemeinsame Erklärung gemäß § 27 i.V.m. §§ 21; 23 BWahlG gegenüber der Landeswahlleiterin des Saarlandes zurückzunehmen. 3. Die Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) werden verurteilt, die auf dem Parteitag vom 02.04.2017 aufgestellte Landesliste zur Bundestagswahl am 24.09.2017 durch gemeinsame Erklärung gemäß § 27 i.V.m. §§ 21; 23 BWahlG gegenüber der Landeswahlleiterin des Saarlandes zurückzunehmen. 4. Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungsbeklagte zu 1). 5. Der Verfahrenswert wird auf 6.000 € festgesetzt. I. Der Antrag ist gemäß §§ 935, 940 ZPO zulässig. Hiernach kann das zuständige Gericht im Wege der einstweiligen Verfügung, selbst unter Vorwegnahme der Hauptsache, entscheiden, wenn die besondere Dringlichkeit der Sache eine sofortige gerichtliche Regelung erfordert. 1. Das Gericht ist zuständig. Gemäß § 13 GVG ist der Rechtsweg vor die ordentlichen Gerichte auch in Streitigkeiten über die Kandidatenaufstellung von Parteien eröffnet. (vgl. Schneider/Hahlen, BWahlG § 21 Rnr. 3). Soweit die Einwände von Parteimitgliedern erhoben werden, ist gemäß § 14 PartG grundsätzlich das parteiinterne Schiedsverfahren vorzuschalten (Schneider/Hahlen a.a.O.). Erhält ein Antragsteller jedoch vor dem parteiinternen Schiedsgericht keinen Rechtsschutz, kann er das ordentliche Gericht anrufen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 28.11.1988 - II ZR 96/88) muss gerade bei Wahlanfechtungen ein Verfahren gewährleistet sein, das binnen einer dem Wesen von Wahlen angepassten kurz zu bemessenden Frist zu einer von den ordentlichen Gerichten nachprüfbaren Entscheidung der zuständigen Verbandsorgane über die Gültigkeit der angefochtenen Wahl führt. Wird der danach dem Verband zuzubilligende Zeitraum für eine verbandsinterne Entscheidung über die Gültigkeit einer Wahl überschritten, so kann diese - ungeachtet der den politischen Parteien durch § 14 PartG zur Pflicht gemachten Unterhaltung einer eigenen, zunächst zur Streitentscheidung berufenen Schiedsgerichtsbarkeit - vor den ordentlichen Gerichten zur Nachprüfung gestellt werden (wird am a.O. weiter ausgeführt). Dieser anlässlich der Überprüfung einer parteiinternen Wahl aufgestellte Grundsatz muss im vorliegenden Fall umso mehr Anwendung finden, als die Gefahr besteht, dass im Fall der erfolgreichen Anfechtung der Listenaufstellung, aber eine zu späte Entscheidung endgültige Fakten geschaffen werden, indem die fehlerhafte Liste dann bereits zur Wahl steht. Der Verfügungskläger hat durch das parteiinterne Schiedsgericht bislang keinen Rechtsschutz erhalten. Dabei liegt die besondere Eilbedürftigkeit einer Entscheidung auf der Hand (siehe Ziffer I. 3.) Das Landesschiedsgericht hat eine Entscheidung nicht gefällt, obwohl die Schiedsgerichtsordnung der AfD (Bund), die gemäß § 7 der Landessatzung der AfD Saarland auch für das saarländische Landesschiedsgericht Anwendung findet, in ihrem § 20 ausdrücklich die Möglichkeit der Entscheidung durch einstweilige Anordnung einräumt. Auch dass der Kläger nach Bekanntwerden der Tatsache, dass die Landesliste bereits beim Landeswahlleiter seinen Antrag an das Landesschiedsgericht nicht geändert hat, und auch, dass der Kläger auf den kurzen Hinweis des Landesschiedsgerichts vom 13.05.2017 nicht reagiert hat, geht nicht zu seinen Lasten. Er kann erwarten, dass sein Antrag beschieden oder wenigstens eine mündliche Verhandlung anberaumt wird. Beides ist nicht geschehen. Die Anrufung des Landgerichts ist auch nicht gemäß § 1025ff. ZPO ausgeschlossen, da das Schiedsgericht des Verfügungsbeklagten nicht als echtes Schiedsgericht im Sinne der ZPO ausgestaltet ist. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn die statuarischen Bestimmungen den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausschlössen. (OLG München, Beschl. v. 16.09.2016, 34 SchH 11/16 bei beck-online; BGHZ 159, 207/211 f.; 197, 163/168 f.) Dem Wortlaut der Landessatzung des Verfügungsbeklagten oder der Schiedsgerichtsordnung der AfD kann ein solcher Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges aber gerade nicht entnommen werden. Vielmehr formuliert § 1 Abs. 2 der AfD-Schiedsgerichtsordnung, die gemäß § 7 der Landessatzung des Verfügungsbeklagten auch für das Landesschiedsgericht gilt: „Die Parteimitglieder sind verpflichtet, sich bei Streitfragen, für deren Entscheidung die Schiedsgerichte zuständig sind, zunächst an diese zu wenden.“ Aus der Verwendung des Wortes „zunächst“ folgt explizit, dass der ordentliche Rechtsweg nicht von vornherein ausgeschlossen sein soll. Ob das Landesschiedsgericht überhaupt in der Lage wäre, den Streit der Parteien zu entscheiden, nachdem der Vorsitzende des Landesschiedsgerichts sich gerichtsbekannt selbst um Platz 1 der Landesliste beworben hat, bedarf keiner Entscheidung. 2. Der Verfügungskläger hat auch ein Rechtsschutzinteresse. Er macht geltend, dadurch, dass nicht das gesetzlich vorgesehene Wahlgremium über seine Bewerbung entschieden hat, in seinen Rechten als Parteimitglied verletzt zu sein. 3. Die Sache ist auch evident eilbedürftig. Falls der Antrag des Verfügungsklägers Erfolg hat, ist der Verfügungsbeklagte zu 1) gehalten, die Kandidatenaufstellung neu vorzunehmen. Dies kann nur bis zum 17.07.2017, der Ausschlussfrist für die Einreichung von Landeswahlvorschlägen, erfolgen. Die Vorwegnahme der Hauptsache steht einer Entscheidung des Gerichts im Wege der einstweiligen Verfügung nicht entgegen. Denn die einstweilige Verfügung unter Vorwegnahme der Hauptsache ist immer dann zulässig, wenn die geschuldete Handlung derart kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist, d.h. die Verweisung auf die Hauptsache einer Rechtsverweigerung gleichkäme (Zöller/Vollkommer § 940 ZPO, Rnr. 6; Thüringisches OLG NJW-RR 2012, 862; Saarländisches OLG NJW-RR 2007, 1406). Dies ist hier der Fall – im ordentlichen Verfahren ist eine Entscheidung über den Antrag des Klägers de facto nicht bis zum Ablauf der Einreichungsfrist für die Landeswahlvorschläge zu erhalten. II. Der Antrag ist auch begründet. Die Wahlversammlung wurde nicht entsprechend der Satzung des Verfügungsbeklagten zu 1) und der Gesetze über die Listenaufstellung zur Bundestagswahl, insbesondere nicht gemäß § 21 BWahlG und durchgeführt (1). Der Antragsteller wurde hierdurch in seinem Rechten verletzt (2). Dies hat zur Folge, dass die streitgegenständliche Wahlhandlung, die Aufstellung der Landesliste, für nichtig zu erklären (3) und die Verfügungsbeklagten zur Rücknahme der bereits eingereichten Landesliste zu verpflichten sind (4). 1. Die durch den Antragsgegner zu 1) durchgeführte Wahlversammlung entsprach nicht den Bestimmungen des § 21 BWahlG. Es hat ein hierzu nicht berufenes Gremium die Listenaufstellung vorgenommen. Denn gemäß § 21 Abs. 1 BWahlG kann die Wahl nur durch eine Mitgliederversammlung, eine besondere Vertreterversammlung oder eine allgemeine Vertreterversammlung vorgenommen werden. Die durchgeführte Delegiertenversammlung erfüllte aber nicht die Voraussetzungen einer dieser Alternativen. a. Die durchgeführte Versammlung fand nicht als Mitgliederversammlung gemäß § 21 Abs. 1 S. 2 BWahlG statt. b. Sie stellte auch keine besondere Vertreterversammlung gemäß § 21 Abs. 1 S. 3 BWahlG dar. Hiernach ist eine besondere Vertreterversammlung eine Versammlung der von einer Mitgliederversammlung zum Zweck der Bestimmung der Landesliste aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Sie setzt voraus, dass die Delegierten zu dieser Vertreterversammlung zum Zweck der Durchführung der Wahl der Landesliste von einer Mitgliederversammlung gewählt und entsandt wurden. Hierbei ist es zwar entgegen dem Wortlaut der Vorschrift nicht erforderlich, dass die Vertreter in einer einzigen (landesweiten) Mitgliederversammlung gewählt werden. Vielmehr lässt § 21 Abs. 1 S. 3 BWahlG auch zu, dass die Delegierten durch die Kreisverbände, also in Form mehrerer Teil-Mitgliederversammlungen gewählt werden (BTDrs 7/3371 v. 17.03.1975, S. 3 – allgemeine Meinung). Erforderlich ist jedoch nach dem Wortlaut des § 21 Abs. 1 S. 3 BWahlG, dass die Wahl der Delegierten ausdrücklich mit dem Ziel der Bildung der Wahlversammlung erfolgt. Dies war hier nicht der Fall. c. Auch eine allgemeine Vertreterversammlung im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 4 BWahlG konnte nicht stattfinden, da die Landessatzung des Verfügungsbeklagten zu 1) eine solche nicht vorsieht. Gemäß dieser Vorschrift ist eine allgemeine Vertreterversammlung aber eine nach der Satzung der Partei allgemein für bevorstehende Wahlen von einer Mitgliederversammlung (oder von mehreren Teilmitgliederversammlungen - vgl. lit b.) aus ihrer Mitte bestellte Versammlung. Voraussetzung für die Einberufung einer allgemeinen Vertreterversammlung ist hiernach eine entsprechende Regelung in der Parteisatzung. D.h., sofern die Satzung keine Regelung über eine allgemeine Vertreterversammlung enthält, ist deren Durchführung ausgeschlossen. Die allgemeine Vertreterversammlung kann nicht ohne ausdrückliche satzungsrechtliche Grundlage einberufen werden (Lenski, § 21 BWahlG Rdnr. 36). Die Landessatzung des Verfügungsbeklagten, insbesondere deren § 10 und § 5 sehen aber eine allgemeine Vertreterversammlung nicht vor. Insbesondere der Parteitag erfüllt nach der Satzung nicht die Funktion der allgemeinen Vertreterversammlung. Eine Zuschreibung der Aufgabe der Wahllistenaufstellung an einen Parteitag als Vertreterversammlung i.S.d. § 9 PartG ist schon grundsätzlich nicht möglich, sofern die Satzung nicht sicherstellt, dass in dem Fall, dass der Parteitag als wahlrechtliche allgemeine Vertreterversammlung zusammentritt, nur zum Bundestag wahlberechtigte Personen stimmberechtigt sind und dass die Delegierten zu diesem Parteitag auf Versammlungen gewählt sind, auf denen ebenfalls nur zum Bundestag wahlberechtigte Personen Stimmrecht haben (vgl. zum Erfordernis der Entsendung der Delegierten durch Versammlungen, auf denen nur wahlberechtigte Parteimitglieder stimmberechtigt sind: Lenski § 21 BWahlG Rnr. 21, 35, 37). Die Zusammensetzung der wahlrechtlichen Vertreterversammlung unterscheidet sich daher grundlegend von der Zusammensetzung der parteirechtlichen Vertreterversammlung (Parteitag). Während bei der ersteren die Delegierten selbst und die stimmberechtigten Mitglieder der entsendenden Versammlungen das Wahlrecht zum Bundestag besitzen müssen, sind auf letzterer die Parteimitglieder entsprechend den satzungsrechtlichen Bestimmungen wahlberechtigt. Auf einem Parteitag können also auch Mitglieder stimmberechtigt teilnehmen, die das Mindestwahlalter noch nicht erreicht haben, die nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügen oder die außerhalb des Wahlbezirks wohnen. Die Satzungen sehen zudem häufig vor (so auch die Satzung des Verfügungsbeklagten zu 1 in ihrem § 5), dass Nicht-Delegierte „qua Amt“ Stimmrecht auf den Parteitagen haben, z.B. der Vorstand, Vertreter bestimmter Arbeitsgemeinschaften oder besonderer Mitgliedergruppen, Abgeordnete o.ä. Auch dies ist auf einer wahlrechtlichen Vertreterversammlung unzulässig (Schreiber-Hahlen § 21 BWahlG Rnr. 17 unter Berufung auf OVG Lüneburg OVGE 13, 393). Die Aufstellung der Landesliste oder die Vorbereitung von Wahlen sind darüber hinaus nicht als Aufgabe des Parteitages in der Satzung festgelegt. § 10 der Landessatzung bestimmt: (1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Landespartei und der zuständigen Gebietsverbände. (2) Die Anzahl der Kandidaten auf den zu erstellenden Wahllisten wird in offener Abstimmung durch die teilnehmenden, stimmberechtigten Mitglieder des Landesparteitages bestimmt. Die Wahl der jeweiligen Kandidaten auf die festgelegten Listenplätze erfolgt, beginnend mit dem 1. Listenplatz, in freier, geheimer Wahl. Für jeden Listenplatz ist ein separater Wahlvorgang erforderlich. Abs. 1 verweist also darauf, dass für die Aufstellung der Landesliste die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Landessatzung gelten. D.h., wo immer die Landessatzung keine Regelung trifft, sind die Wahlen nach den Bestimmungen der Wahlgesetze durchzuführen. Regelungen der Landessatzung über die Aufstellung der Bundestagswahlliste finden sich lediglich in § 10 Abs. 2 der Landessatzung. § 10 Abs. 2 S. 1 der Landessatzung weist dem Landesparteitag die Aufgabe zu, über die Anzahl der Kandidaten auf einer Wahlliste zu entscheiden. § 10 Abs. 2 S. 2 und 3 der Landessatzung regeln das Wahlverfahren bei der namentlichen Aufstellung der Liste. Eine Zuständigkeit des Landesparteitages für die namentliche Aufstellung der Liste enthält diese Bestimmung nicht. Sie lässt sich auch im Zusammenhang mit Abs. 2 S. 1 nicht dahingehend ergänzend auslegen, dass der Landesparteitag auch für die namentliche Aufstellung der Liste zuständig sein soll. Denn aus § 10 Abs. 1 der Landessatzung ergibt sich, dass bei Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung in der Landessatzung die Bestimmungen der Wahlgesetze Gültigkeit haben sollen. Eine Aufgabenzuschreibung an den Parteitag verbietet sich umso mehr, als in § 5 der Landessatzung die Aufgaben des Parteitages detailliert geregelt sind und die Aufstellung der Wahllisten hierin nicht dem Parteitag als Aufgabe zugewiesen wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 4 der Landessatzung. Dieser enthält eine reine Wahlverfahrensregel, die auch für die Aufstellung von Landeslisten anwendbar sein soll. Eine Aufgabenzuweisung an den Parteitag enthält sie nicht. Die Aufgaben des Parteitags, sofern sie Wahlen betreffen, sind vielmehr in § 5 Abs. 3 der Landessatzung abschließend geregelt. Die Aufstellung der Landesliste ist hierin gerade nicht als Aufgabe des Parteitages vorgesehen. Eine solche Aufgabenzuschreibung wäre auch, wie oben ausgeführt, nur dann möglich, wenn die Satzung eine gesetzeskonforme Zusammensetzung des Parteitages für den Fall des Zusammentritts als allgemeine Vertreterversammlung i.S.d. BWahlG sicherstellte. d. Da es der durchgeführten Aufstellung der Landesliste also bereits an einem zuständigen Entscheidungsgremium fehlt, die Wahl also durch eine Versammlung durchgeführt wurde, die eine Wahl nicht vornehmen durfte, kommt es nicht mehr darauf an, - ob Regelungen über die zulässige Zusammensetzung der Wahlversammlung verletzt wurden und - ob diese Verletzungen möglicherweise deshalb unbeachtlich sind, weil sie im Ergebnis nicht mandatsrelevant geworden sind. D.h. es spielt im Ergebnis keine Rolle, ob ein Delegierter mit französischer Staatsangehörigkeit an der Wahlversammlung teilgenommen hat oder ob Delegierte zur Wahlversammlung von nicht wahlberechtigten Mitgliedern mitgewählt wurden. Die Mandatsrelevanz solcher Verletzungen ist zumindest, soweit es das Wahlergebnis des Verfügungsklägers betrifft (er erhielt lediglich zwei von 78 abgegebenen Stimmen), nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen. Es ist aber gleichwohl unabdingbar, dass ein zuständiges Wahlgremium die Liste wählt, selbst wenn eine fehlerhafte Zusammensetzung dieses Gremiums bei fehlender Mandatsrelevanz nicht zu einer Ungültigkeit der Wahl führen würde. 2. Dadurch, dass ein unzuständiges Gremium über die Landesliste des Verfügungsbeklagten zu 1.) entschieden hat, wurde der Verfügungskläger, der sich um Platz 2 der Landesliste beworben hat, in seinen Rechten aus der Parteimitgliedschaft und § 5 der Bundessatzung AfD i.V.m. § 3 der Landessatzung des Verfügungsbeklagten verletzt. Essentielle Rechte eines Parteimitgliedes sind dessen Beteiligungs- und Stimmrechte, darunter das passive und aktive Wahlrecht. Auch gemäß § 5 Abs. 1 S 2 der Bundessatzung der AfD, die gemäß § 3 der Landessatzung des Verfügungsbeklagten zu 1) auch für den Landesverband gilt, hat jedes Mitglied des Verfügungsbeklagten zu 1) das Recht, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzungen teilzunehmen. Ein Verstoß gegen die Satzung, die gesetzlich und satzungsgemäß niedergelegten Prinzipien der innerparteilichen Demokratie, wie die Durchführung von Wahlen und innerparteiliche Entscheidungsfindung begründet deshalb gleichzeitig eine Verletzung des individuellen Rechts aus der Parteimitgliedschaft. Der Verfügungskläger hat von seinem passiven Wahlrecht Gebrauch gemacht, indem er sich um Platz 2 der Landesliste beworben hat. Allerdings fand die streitgegenständliche Wahlhandlung, die Aufstellung der Landesliste zur Bundestagswahl, wie oben ausgeführt, nicht im Rahmen der Satzung des Verfügungsbeklagten zu 1) statt. Vielmehr hat ein unzuständiges Gremium über die Landesliste des Verfügungsbeklagten zu 1) entschieden. Dies verletzt das passive Wahlrecht des Verfügungsklägers. Aber auch das aktive Wahlrecht des Verfügungsklägers ist verletzt. Denn die Parteimitgliedschaft gewährt dem Verfügungskläger das Recht, an der Aufstellung der Bundestagsliste im Rahmen der Satzung beteiligt zu werden. Ein zuständiges Aufstellungsgremium, für das der Verfügungskläger zumindest berechtigt gewesen wäre, Delegierte zu wählen, ist aber niemals zusammengetreten. 3. Der Beschluss über die Aufstellung der Landesliste war daher für nichtig zu erklären. Als Beschluss eines unzuständigen Organs handelt es sich um einen Nicht-Beschluss. 4. Die Einreichung der nichtigen Landesliste, die in die Rechte des Verfügungsklägers eingreift, ist rückabzuwickeln. Dies kann nur erfolgen, indem gemäß §§ 27, 22 Abs. 2 BWahlG die Vertrauensleute des Verfügungsbeklagten zu 1) die Landesliste beim Landeswahlleiter zurückziehen. Der Verfügungskläger zu 1) ist deshalb gehalten, seinen gewählten Vertrauensleuten aufzugeben, die Landesliste zurückzuziehen. Da die Vertrauensleute des Verfügungsbeklagten zu 1), die Verfügungsbeklagten zu 2) und 3), unabhängig von der Weisung des Verfügungsbeklagten zu 1) die Pflicht trifft, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen, waren sie gleichzeitig zu verurteilen, die Wahllisten beim Landeswahlleiter zurückzuziehen. Diese Pflicht folgt aus §§ 823, 1004 BGB i.V.m. §§ 21, 22, 23 BWahlG. Gemäß §§ 22, 23 BWahlG sind allein die Vertrauensleute berechtigt, den Wahlvorschlag einer Partei beim Wahlleiter einzureichen und zurückzunehmen. Reichen die Vertrauensleute nach einer Verletzung zwingender Wahlvorschriften einen nichtigen Wahlvorschlag bei der Landeswahlleiterin ein und verletzen damit die Rechte eines einzelnen Parteimitglieds, so folgt aus dem Amt als Vertrauensperson die Verpflichtung, den auch durch die eigene Handlung - das Einreichen des unerkannt nichtigen Wahlvorschlages - verursachten rechtsverletzenden Zustand zu beseitigen. III. Die Kostenentscheidung erfolgte in analoger Anwendung des § 92 Abs. 2 ZPO. Im Rahmen des Gesamtstreitwertes ist die Verurteilung der Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) von geringfügiger Bedeutung, so dass es gerechtfertigt erschien, die Kosten des Verfahrens komplett dem Verfügungsbeklagten zu 1) aufzuerlegen. Die Festsetzung des Verfahrenswertes erfolgte gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 39 ff. GKG nach freiem Ermessen des Gerichts. Der Verfügungskläger beantragt im Wege der einstweiligen Verfügung die Feststellung der Nichtigkeit der am 02.04.2017 aufgestellten Landesliste des Verfügungsbeklagten zu 1) für die Bundestagswahl im September 2017. Gleichzeitig beantragt er, die Verfügungsbeklagten zu 2) und 3), die Vertrauensleute gemäß § 22, 27 BWahlG des Verfügungsbeklagten zu 1), zu verpflichten, die bereits bei der Landeswahlleiterin eingereichte Landesliste zurück zu ziehen. Der Verfügungskläger ist Vorsitzender des Kreisverbandes … der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD). Der Verfügungsbeklagte zu 1) ist der saarländische Landesverband der AfD. Mit Einladungsschreiben vom 22.02.2017 lud der Landesvorstand durch den Landesvorsitzenden, den stellvertretenden Landesvorsitzenden und den Landesgeschäftsführer die Delegierten der Kreisverbände des Saarlandes für den 02.04.2017 zur Wahlversammlung der Landesliste für die Bundestagswahl am 24. September 2017, ein. Im Wahlschreiben wies der Landesvorstand darauf hin, dass Kreisverbände, deren Delegiertenwahlen mehr als ein Jahr zurückliegen, aufgefordert sind, Delegierte neu zu wählen und bis zum 31.03.2017 ein entsprechendes Protokoll samt Delegiertenlisten beim Landesvorstand vorzulegen. In den betroffenen Kreisverbänden wurden vorsorglich alle Mitglieder unter Vorbehalt eingeladen. Zudem wies der Landesvorstand in der Einladung daraufhin, dass nur Delegierte stimmberechtigt sind, die im Saarland wahlberechtigt sind. Ein Personalausweis sollte zur Versammlung mitgebracht werden. Zu Einzelheiten nimmt das Gericht auf das vorgelegte Einladungsschreiben (Bl. 8 des Anlagenbandes Kläger Bezug). Auf der Wahlversammlung, zu der auch der Verfügungskläger eingeladen war, kandidierte der Verfügungskläger für den Platz zwei der Landesliste für die Bundestagswahl. Er erhielt nur zwei von 78 abgegebenen Stimmen und wurde daher nicht gewählt. Gewählt wurde ein Gegenkandidat. Die Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) wurden auf der genannten Sitzung zu Vertrauensleuten gemäß § 22, 27 BWahlG des Verfügungsbeklagten zu 1) gewählt. Die Landessatzung des Verfügungsbeklagten enthält bzgl. der Aufstellung der Wahllisten folgende Regelungen: § 10 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen (1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Landespartei und der zuständigen Gebietsverbände. (2) Die Anzahl der Kandidaten auf den zu erstellenden Wahllisten wird in offener Abstimmung durch die teilnehmenden, stimmberechtigten Mitglieder des Landesparteitages bestimmt. Die Wahl der jeweiligen Kandidaten auf die festgelegten Listenplätze erfolgt, beginnend mit dem 1. Listenplatz, in freier, geheimer Wahl. Für jeden Listenplatz ist ein separater Wahlvorgang erforderlich. Der jeweilige Listenplatz ist an den Kandidaten zu vergeben, der die meisten Stimmen im zugehörigen Wahlvorgang auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit zweier oder mehrerer Kandidaten ist eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl erforderlich. (3) … [betrifft Wahlkreisbewerber] Zum Landesparteitag bestimmt die Landessatzung: § 5 – Der Landesparteitag (1) Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen. (2) Aufgaben des Landesparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen des Landesverbandes. Der Landesparteitag beschließt insbesondere über das Wahlprogramme und die Landessatzung. (3) Der Landesparteitag wählt den Landesvorstand, die Rechnungsprüfer und ihre jeweiligen Stellvertreter sowie das Landesschiedsgericht. (4) Zum Mitglied eines Parteiorgans, als Rechnungsprüfer bzw. als dessen Stellvertreter und als Kandidat der Landesliste können auch Abwesende gewählt werden, wenn sie vor der Wahl gegenüber dem Landesvorstand schriftlich ihre Kandidatur und die Annahme der Wahl erklärt haben. (5) Der Landesparteitag nimmt jährlich den Rechenschaftsbericht des Landesvorstands entgegen und fasst über ihn Beschluss. (6) Der Landesparteitag findet als Delegierten-Versammlung (Vertreter-Versammlung) mit folgender Zusammensetzung statt: a. Die Mitglieder des Landesvorstandes sind kraft Satzung Mitglieder des Landesparteitages. Sie sind dabei gemäß § 9, Absatz 2 Parteiengesetz nur bis zu einem Fünftel der satzungsgemäßen Gesamtzahl der Versammlungsmitglieder mit Stimmrecht ausgestattet. b. Der jeweilige Kreisverband entsendet einen stimmberechtigten Delegierten je 5 Mitglieder, jedoch mindestens einen. Die Delegierten werden von den Mitgliedern der Kreisverbände für jeweils ein Jahr gewählt und müssen selbst Mitglied der Partei sein. Die Delegierten sind dem Landesvorstand von den jeweiligen Kreisverbänden mit einer Frist von drei Wochen zum Datum des Landesparteitags mitzuteilen. Der Landesparteitag kann auf Beschluss des Landesvorstandes auch als Mitgliederparteitag stattfinden. (7) Mitglieder, die für die zurückliegende Zeit ihrer Mitgliedschaft mit ihren Mitgliedsbeiträgen für mindestens drei Monate säumig sind, haben auf dem Landesparteitag kein Stimmrecht und finden bei der Berechnung der Mitglieder nach Abs. 6 b. keine Berücksichtigung. (8) Ein ordentlicher Landesparteitag findet jährlich statt. Er wird vom Landesvorstand unter Mitteilung von Tagesordnung, Tagungsort, Datum und Uhrzeit mit einer Frist von vier Wochen an die Mitglieder bzw. nachgeordneten Gebietsverbände einberufen. Eine Einladung per E-Mail ist möglich. Im Falle einer Verlegung muss in der gleichen Art eingeladen und eine Frist von zwei Wochen gewahrt werden. Anträge zum Landesparteitag sind beim Landesvorstand mit einer Frist von 2 Wochen vor dem Parteitag einzureichen. (9) Außerordentliche Landesparteitage müssen durch den Landesvorstand unverzüglich einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird: a. durch Beschlüsse von mindestens fünf Kreisverbänden, b. durch Beschluss des Landesvorstandes. Die Beschlüsse müssen mit der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder im jeweiligen Kreisverband gefasst werden. Die Ladungsfrist beträgt 3 Wochen; sie kann in besonders eilbedürftigen Fällen bis auf 5 Tage verkürzt werden. (10) Zwischen zwei außerordentlichen Landesparteitagen muss ein Mindestzeitraum von 6 Monaten liegen, es sei denn, der Landesvorstand beschließt einen kürzeren zeitlichen Abstand. (11) Wenn aufgrund einer Empfehlung einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland eine Landesmitgliederversammlung notwendig wird, kann diese auch mit einer verkürzten Einladungsfrist von drei Tagen einberufen werden. Auf dieser Versammlung dürfen lediglich die empfohlenen Beschlüsse gefasst werden. (12) Satzungsänderungen aufgrund von Empfehlungen einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland können auch ohne Wahrung einer Einreichungsfrist vom Landesparteitag beschlossen werden. (13) Der Landesparteitag wird durch einen Vertreter des Landesvorstandes eröffnet. Seine Aufgabe besteht ausschließlich darin, die Wahl einer Versammlungsleitung durchzuführen. (14) Der Landesparteitag und die Beschlüsse werden durch eine vom Landesparteitag bevollmächtigte Person beurkundet. Diese Dokumentation ist den nachgeordneten Gebietsverbänden innerhalb von acht Wochen schriftlich oder per E-Mail zuzustellen. Die Delegierten, die an der durchgeführten Versammlung teilnahmen, waren die für den Landesparteitag gewählten Delegierten. Die Kreisverbände des Verfügungsbeklagten zu 1) haben keine separate Delegiertenwahl für die Wahlversammlung vom 02.04.2017 durchgeführt. Auf der Wahlversammlung war auch ein Delegierter mit (ausschließlich) französischer Staatsangehörigkeit anwesend. Ihm wurde die Teilnahme an der Abstimmung verweigert. Er hatte bereits die Delegierten des Kreisverbandes Saarbrücken-Land mitgewählt. Der Verfügungskläger ist der Auffassung, die durchgeführte Aufstellungsversammlung erfülle nicht die Anforderungen des § 21 BWahlG. Denn es ist unstreitig keine separate Wahl der Delegierten für diese Versammlung erfolgt, sondern die ohnehin gewählten Parteitagsdelegierten sind zur Versammlung eingeladen worden und haben diese gebildet. Der Kläger meint, es habe deshalb keine besondere Vertreterversammlung gemäß § 21 Abs. 1 S. 3 PartG stattgefunden. Zudem ist bei der Wahl der Delegierten durch die Kreisverbände nicht geprüft worden, ob die Wähler der Parteitagsdelegierten und die gewählten Delegierten auch zum Bundestag wahlberechtigt seien. Dies verletze, so meint der Verfügungskläger, grundlegende wahlrechtliche Regelungen aus Art. 38, 116 GG i.V.m. §§ 12, 13, 27, 21 BWahlG. Die Landessatzung, so meint der Kläger, sehe zudem eine Regelung über eine Allgemeine Vertreterversammlung im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 4 BWahlG nicht vor, so dass die durchgeführte Versammlung auch keine Allgemeine Vertreterversammlung sein könne. Der Verfügungskläger beantragte zunächst beim Landesschiedsgericht des Verfügungsbeklagten zu 1) am 12.04.2017 die Aufstellung der Landeslisten zur Bundestagswahl für nichtig zu erklären und dem Landesverband im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Kandidatenliste dem Landeswahlleiter für das Saarland zuzustellen. Das Landesschiedsgericht hat über den Antrag des Verfügungsklägers bislang nicht entschieden. Mit Hinweisbeschluss vom 13.05.2017 hat das Landesschiedsgericht dem Verfügungskläger erklärt, eine Antragsberechtigung liege nur vor, wenn geltend gemacht werde, in einem Recht in Bezug auf die Wahl verletzt zu sein. Ein möglicher allgemeiner Verfahrensfehler, der nach seinem Vortrag in Betracht kommen, reiche nicht aus, eine konkrete Rechtsverletzung, wie sie die Schiedsgerichtsordnung verlange, zu begründen. Eine Entscheidung hat das Landesschiedsgericht bislang nicht getroffen. Der Vorsitzende des Landesschiedsgerichts hat dem Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers auf dessen Anfrage in einem Schreiben 31.05.2017 mitgeteilt, er habe versucht, eine Eilentscheidung des Landesschiedsgerichts herbeizuführen. Dies sei ihm nicht gelungen. Er habe zudem in einem Kurzgutachten die Auffassung vertreten, dass die Wahl vom 02.04.2017 nichtig sei. Ein ausreichender Rechtsschutz durch die Schiedsgerichte der Partei sei schon aus Zeitgründen nicht mehr zu erhalten. Beim Hinweis des Landesschiedsgerichts vom 13.05.2017 sei er, der Vorsitzende des Landesschiedsgerichts, von seinen Beisitzern überstimmt worden. Der Verfügungskläger beantragt, wie erkannt zu entscheiden. Die Verfügungsbeklagten beantragen, die Anträge zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagten berufen sich darauf, dass das Landesschiedsgericht vorrangig zuständig sei und sich deshalb eine Entscheidung eines ordentlichen Gerichtes verböte. Zu weiteren vorgetragenen Tatsachen und Rechtsmeinungen nimmt das Gericht auf die Antragsschrift vom 22.05.2017, die Schutzschrift vom 23.05.2017 und die Antragserwiderung vom 30.05.2017, sowie die Schriftsätze des Verfügungsklägers vom 31.05.2017 und 01.06.2017 Bezug.