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Beschluss

14 L 1113/21

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Sicherstellung von Sachen Dritter kann nach § 10 Abs. 2 VereinsG erfolgen, wenn objektive Anhaltspunkte bestehen, dass die Sache zur Förderung der Bestrebungen eines verbotenen Vereins bestimmt ist. • Der Begriff des Vereinsvermögens ist weit auszulegen und umfasst auch Gegenstände ideeller Bedeutung, die der Verein zur Erreichung seiner Zwecke genutzt hat oder nutzen wollte. • Die sofortige Vollziehung einer Sicherstellungsverfügung ist gerechtfertigt, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Betroffenen an aufschiebender Wirkung überwiegt. • Für die Rechtmäßigkeit einer Sicherstellung nach § 10 Abs. 2 VereinsG reicht die Vollziehbarkeit der zugrundeliegenden Beschlagnahmeanordnung; Bestandskraft des Vereinsverbots ist nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Sicherstellung von Motorrädern bei Vereinsverbot; weit verstandener Vereinsvermögensbegriff • Die Sicherstellung von Sachen Dritter kann nach § 10 Abs. 2 VereinsG erfolgen, wenn objektive Anhaltspunkte bestehen, dass die Sache zur Förderung der Bestrebungen eines verbotenen Vereins bestimmt ist. • Der Begriff des Vereinsvermögens ist weit auszulegen und umfasst auch Gegenstände ideeller Bedeutung, die der Verein zur Erreichung seiner Zwecke genutzt hat oder nutzen wollte. • Die sofortige Vollziehung einer Sicherstellungsverfügung ist gerechtfertigt, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Betroffenen an aufschiebender Wirkung überwiegt. • Für die Rechtmäßigkeit einer Sicherstellung nach § 10 Abs. 2 VereinsG reicht die Vollziehbarkeit der zugrundeliegenden Beschlagnahmeanordnung; Bestandskraft des Vereinsverbots ist nicht erforderlich. Der Antragsteller ist Eigentümer eines auf ihn zugelassenen Harley-Davidson-Motorrads und war Mitglied einer jetzt verbotenen Clubteilorganisation. Im Rahmen eines vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens ordnete die Behörde Durchsuchungen des Clubheims an; dabei wurde das Motorrad auf dem Hof festgestellt. Das Bundesinnenministerium verbot die Vereinigung und ordnete die Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens an. Das Motorrad wurde am 12.07.2021 sichergestellt; der Antragsteller begehrte Herausgabe und stellte Klage sowie den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Die Behörde begründete die Sicherstellung damit, dass das Motorrad dem Vereinsvermögen zuzurechnen sei oder zumindest zur Förderung der Vereinsbestrebungen überlassen worden sei. Der Antragsteller rügte, das Motorrad sei Alleineigentum, diene als Alltagsfahrzeug und sei nicht dem Verein überlassen worden. • Formelle Erfolgsaussichten: Die Sicherstellungsverfügung ist schriftlich erlassen und formgerecht zugestellt; die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist ausreichend begründet (§ 80 VwGO). • Vollziehbarkeit genügt: Für die Sicherstellung nach § 10 Abs. 2 VereinsG reicht die Vollziehbarkeit der Beschlagnahmeanordnung; die Bestandskraft des Vereinsverbots ist nicht erforderlich. • Weit auszulegender Vermögensbegriff: Nach § 3 Abs. 1 und § 10 VereinsG umfasst Vereinsvermögen im wirtschaftlichen Sinn auch Gegenstände ideeller Bedeutung und Sachen Dritter, die zur Förderung der Vereinszwecke dienen. • Objektive Anhaltspunkte: Tatsachengestützte Erkenntnisse (Mitgliederliste, wiederholtes Auffinden des Motorrads auf dem Clubgelände, gemeinsames Auftreten bei öffentlichen Anlässen, Verhalten in der Fußgängerzone) sprechen dafür, dass das Motorrad jedenfalls auch zum Zweck der Förderung der Vereinsbestrebungen genutzt wurde. • Interessenabwägung: Das öffentliche Interesse an wirksamer Durchsetzung des Vereinsverbots und Sicherstellung des Vereinsvermögens überwiegt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung, zumal der Vortrag zur unerlässlichen Alltagsnutzung unglaubhaft ist. • Keine unzumutbaren Folgen: Die Sicherstellung entzieht nur den Zugriff und begründet kein irreversibles Unrecht, so dass besondere Härten nicht dargetan sind. • Ergebnis der summarischen Prüfung: Die Sicherstellung ist materiell rechtmäßig; daher bleibt der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ohne Erfolg. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten. Das Gericht hält die Sicherstellung des Motorrads nach § 10 Abs. 2 VereinsG für rechtmäßig, weil der weite Vereinsvermögensbegriff und die vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte eine Zurechnung des Motorrads zum Vereinsvermögen oder seine Überlassung zur Förderung der Vereinszwecke nahelegen. Die sofortige Vollziehung ist gerechtfertigt, weil das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Vereinsverbots und an der Sicherstellung des Vereinsvermögens das Suspensivelement des Antragstellers überwiegt. Die Möglichkeit einer späteren Rückgabe im Hauptsacheverfahren bleibt offen; die Sicherstellung zielt darauf ab, eine Verfügungsverschiebung des Vermögens zu verhindern.