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Beschluss

14 K 2947/20

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2020:0917.14K2947.20.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. G r ü n d e: Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Klageverfahrens 1. Instanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist unabhängig davon, ob der Kläger außerstande ist, die Kosten der Prozessführung ganz, teilweise oder in Raten aufzubringen, deswegen abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung gemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO- i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung –ZPO- keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Denn die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2020 erweist sich als rechtmäßig. Nach § 31a Abs. 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ist unstreitig gegeben. Mit dem auf den Antragsteller als Halter zugelassenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen C. -I. 000 wurde am 00.00.0000 um 20.04 Uhr in C. , H. - Straße, Fahrtrichtung Stadtmitte eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen, indem die dort innerhalb geschlossener Ortschaft festgesetzte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Toleranzabzug um 23 km/h überschritten wurde. Die Beklagte durfte auch zu Grunde legen, dass die Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht möglich war. „Unmöglichkeit“ im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsver-stoßes gerecht werden und in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben. Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Behörde dürfen sich an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Der Grund für die Unmöglichkeit ist unerheblich, solange nicht ein Ermittlungsdefizit der Behörde ursächlich gewesen ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 -, juris,; Beschluss vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 18, jeweils m. w. N.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, NWVBl 2006, 193; Hessischer VGH, Urteil vom 22. März 2005 - 2 UE 582/04 -, juris. Ein hier beachtliches Ermittlungsdefizit ist nach den dargestellten Grundsätzen nicht gegeben. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Behörden nicht gehalten sind, bestimmte Ermittlungsmethoden anzuwenden, insbesondere den Täter eines Verkehrsverstoßes (etwa durch Anhalteposten) auf frischer Tat zu stellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993- 11 B 113.93 -, juris, m.w.N. Zu den angemessenen Maßnahmen gehört jedoch grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend, im Regelfall innerhalb von zwei Wochen, von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Die Versäumung dieser Frist schließt eine Fahrtenbuchauflage indessen dann nicht aus, wenn -bei typisierender Betrachtung- auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt. Eine verspätete Anhörung ist unschädlich, wenn feststeht, dass die Rechtsverteidigung des Fahrzeughalters nicht beeinträchtigt worden ist, bzw. die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Das gilt namentlich, falls nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Unterrichtung des Fahrzeughalters nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil dieser ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 -8 A 280/05-, a.a.O.; Beschluss vom 15. März 2007-8 B 2746/06-, m. w. N.. Insoweit ist es grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dem Halter obliegt es, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 -8 A280/05-, a.a.O.; Beschlüsse vom 15. März 2007 -8 B 2746/06 - und vom 16. September 2008 - 8 A 1250/08 -. Lehnt der Halter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 -7 C 3.80-,juris, Beschluss vom 9. Dezember 1993 -11 B 113.93-, juris, OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2006 -8 A 1330/05 -; BayVGH, Urteil vom 12. Februar 2007 -11 B 05.427-, juris. Dies gilt auch dann, wenn der Fahrzeughalter etwa mit Blick auf ein mögliches Zeugnisverweigerungsrecht zugunsten eines Familienangehörigen von einer Benennung des Täters oder zumindest des in Betracht kommenden Täterkreises absieht und somit der Behörde keine erfolgversprechenden Ermittlungsansätze bietet. Liegen der Ermittlungsbehörde in einem solchen Fall auch ansonsten keine weiteren greifbaren Verdachtsmomente bezüglich der Täterschaft einer konkreten Person vor, ist sie nicht verpflichtet, durch weitergehende Ermittlungen etwa den Familienkreis des Fahrzeughalters - z. B. über das Einwohnermelde- oder Standesamt - erst noch aufzuklären und in diesem Kreis einen möglichen Fahrzeugführer - etwa durch Befragungen in der Nachbarschaft oder durch einen Abgleich des Tatfotos mit erst noch beizuziehenden Passbildern der Familienmitglieder - ausfindig zu machen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Dezember 2013 - 8 B 1217/13 -; 4. August 2010 - 8 B 881/10 -; 16. Mai 2013 - 8 B 481/13 -; 22. Oktober 2013 - 8 A 666/13 -; 13. November 2013 - 8 B 1213/13 - und vom 14. November 2013 - 8 A 1668/13 -, Juris; s. auch Bay. VGH, Beschluss vom 18. Juli 2011 - 11 ZB 10.2507 -, Juris. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt ein hier beachtliches Ermittlungsdefizit nicht vor. Der Kläger ist durch den Anhörungsbogen der Beklagten vom 6. Januar 2020 unter Beifügung eines Lichtbildes, dass, wenn auch rechtseitig etwas verdeckt, deutlich das Gesicht eines Mannes zeigt, über den mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Verkehrsverstoß umfassend in Kenntnis gesetzt worden. Nach Zugang des Anhörungsbogens hat der Kläger mit Antwortschreiben vom 00.00.0000 und 00.00.0000 erklärt, dass er nicht der Fahrer gewesen sei. Angaben zur Person des Fahrers bzw. zum Kreis derjenigen Personen, die im Tatzeitpunkt berechtigt waren das Fahrzeug zu nutzen, sind nicht gemacht worden, obgleich dies dem Kläger schon auf Grund der Erkennbarkeit des Fahrers auf dem Lichtbild möglich gewesen wäre. Entsprechende Angaben hat der Kläger unterlassen und er ist damit seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Er hat mit den unterlassenen Angaben zum verantwortlichen Fahrzeugführer deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes nicht mitwirken wollte, obwohl es ihr möglich und zumutbar war. Die zuständige Ordnungswidrigkeitenbehörde durfte von daher auf ihre fehlende Mitwirkungsbereitschaft schließen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.08.2013 - 8 B 837/13 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.11.2004 -12 ME 413/04-, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.12.2003 -12 LA 442/03-, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss 09.05.2006 - 8 A 3429/04- juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 04.03.2013 -14 K 2369/12-, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2012 -6 K 8411/10-, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2013 -14 L 356/13-, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.06.2013 -14 L 996/13 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2013 -14 K 4334/13-, juris Aus welchen Gründen der Halter keine Angaben zur Sache macht, ist dabei unerheblich. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt vor allem nicht voraus, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2013 -8 A 562/13-, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.11.2013 - 8 B 1129/13 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.11.2013 -8 A 1668/13-, juris. Soweit die Klägerin im Verwaltungs- und Klageverfahrens darauf hinweist, dass er lediglich von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, da er mit dem Täter verwandt bzw. verschwägert sei, entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass für den Halter eines Kraftfahrzeugs auf Grund des Zeugnisverweigerungsrechts kein "doppeltes Recht" besteht, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern oder auch nur einfach zu unterlassen und andererseits trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.06.1995 - 11 B 7.95 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 01.03.1994 - 11 B 130.93 -, juris. Ungeachtet der fehlenden Mitwirkung des Klägers und der nicht bestehenden Verpflichtung zu weiteren Ermittlungen hat die Ordnungswidrigkeitenbehörde unter Zuhilfenahme des Ermittlungsdienstes der Stadt Gelsenkirchen gleichwohl vergeblich versucht, eine Fahrerfeststellung durchzuführen. Unbeachtlich ist im Übrigen auch, dass der Kläger erst mit Anhörungsschreiben vom 6. Januar 2020 und damit nach Ablauf der zweiwöchigen Benachrichtigungsfrist (vgl. oben) von dem Verkehrsverstoß in Kenntnis gesetzt worden ist. Abgesehen davon, dass eine verspätete Anhörung für die unterbliebene Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers schon wegen der fehlenden Mitwirkung des Klägers nicht ursächlich gewesen ist, ist eine Fristversäumnis auch deshalb nicht kausal für die Unaufklärbarkeit geworden, weil der Kläger sich im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht auf ein wegen Zeitablauf mangelndes Erinnerungsvermögen berufen hat. Dass dem Kläger die Identität des Fahrzeugführers vielmehr bekannt war bzw. ist, dokumentiert sich dadurch, da er sich im Verwaltungs- und Klageverfahren ausdrücklich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht wegen einer Verwandtschaft bzw. Verschwägerung mit dem Täter berufen hat. Nicht zu beanstanden ist, wenn die Behörde - wie hier - zur Ausübung ihres Ermessens nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO für die Einstufung der Schwere eines Verkehrsverstoßes auf das zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung geltende Punktesystem in der Anlage 13 zu § 40 FeV zurückgreift. Danach rechtfertigt schon die erstmalige Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt zu bewerten ist, die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279 = juris, vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, NZV 2006, 223 = juris; auch BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 3 B 94.99 -, NZV 2000, 386 = juris, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 -, BVerwGE 98, 227 = juris, OVG NW, Beschluss vom 9. Juli 2014 -8 B 591/14-. Hier wäre der Geschwindigkeitsverstoß nach Ziffer 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 FeV mit einem Punkt in das Verkehrszentralregister einzutragen und mit einem Bußgeld in Höhe von 80 Euro (§ 1 Abs. 1 BKatV i.V.m. Nr.11.3.4 BKatV) zu ahnden gewesen. Von daher handelt es sich um einen erheblichen Verkehrsverstoß und es rechtfertigt sich unter Ermessens- sowie Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten die Auferlegung eines Fahrtenbuches für die Dauer von 6 Monaten. Die Fahrtenbuchauflage ist auch weder aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig oder ermessensfehlerhaft. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Führen eines Fahrtenbuches für den Kläger keine schwerwiegenden Belastungen mit sich bringt. Die damit verbundende geringfügige Belastung steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Anordnung verfolgten Zweck, die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr zu gewährleisten und sicherzustellen, dass zukünftige Verkehrsverstöße nicht ungeahndet bleiben. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2007 -8 B 2746/06-, juris, und vom 7. April 2011 -8 B 306/11 -, juris, VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 12. Januar 2011 -14 L 1584/10- und vom 30. Mai 2011 -14 L 470/11-. Auch die in dem streitgegenständlichen Bescheid erfolgte Gebührenfestsetzung ist nicht zu beanstanden.