Beschluss
12 LA 442/03
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung wird nicht zugelassen, wenn kein ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils besteht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
• Erfolgt vom Fahrzeughalter keine hinreichende Mitwirkung zur Benennung des Fahrzeugführers (z.B. keine Angaben im Anhörungsbogen, keine aussagekräftige Einlassung gegenüber der Polizei), rechtfertigt dies die Anordnung eines Fahrtenbuchs nach § 31a StVZO nicht zu widerlegen.
• Eine ausdrückliche Frage nach dem möglichen Personenkreis ist nicht erforderlich; die Frage nach dem Fahrzeugführer zielt darauf ab, alle erforderlichen Hinweise zur Identität des Fahrers zu erhalten.
• Verzögerungen bei der Übersendung des Anhörungsbogens begründen nur dann Kausalität für die Nichtfeststellung des Fahrers, wenn nicht vielmehr die fehlende Mitwirkung des Halters ursächlich ist.
Entscheidungsgründe
Kein Zulassungsgrund zur Berufung bei fehlender Mitwirkung des Fahrzeughalters (Fahrtenbuchanordnung) • Die Berufung wird nicht zugelassen, wenn kein ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils besteht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Erfolgt vom Fahrzeughalter keine hinreichende Mitwirkung zur Benennung des Fahrzeugführers (z.B. keine Angaben im Anhörungsbogen, keine aussagekräftige Einlassung gegenüber der Polizei), rechtfertigt dies die Anordnung eines Fahrtenbuchs nach § 31a StVZO nicht zu widerlegen. • Eine ausdrückliche Frage nach dem möglichen Personenkreis ist nicht erforderlich; die Frage nach dem Fahrzeugführer zielt darauf ab, alle erforderlichen Hinweise zur Identität des Fahrers zu erhalten. • Verzögerungen bei der Übersendung des Anhörungsbogens begründen nur dann Kausalität für die Nichtfeststellung des Fahrers, wenn nicht vielmehr die fehlende Mitwirkung des Halters ursächlich ist. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seiner Klage gegen die Anordnung des Beklagten, ein Fahrtenbuch zu führen. Anlass war eine Geschwindigkeitsüberschreitung am 12. März 2002 mit seinem Pkw. Der Landkreis als Ordnungswidrigkeitenbehörde sandte dem Kläger einen Anhörungsbogen; der Kläger machte darin keine Angaben zum Fahrzeugführer und ließ über einen Anwalt mitteilen, er werde sich zunächst nicht einlassen und beantragte Akteneinsicht. Bei einer polizeilichen Einvernahme gab der Kläger keine konkreten Hinweise auf den Fahrzeugführer. Die Behörde ordnete daraufhin ein Fahrtenbuch an. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung mit dem Vorwurf ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung. • Zulassungsantrag: Der Antrag auf Zulassung der Berufung scheitert, weil kein ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts vorliegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Mitwirkungspflicht des Halters: Nach gefestigter Rechtsprechung genügt die Mitwirkung des Halters nicht, wenn er den Anhörungsbogen unbeantwortet lässt oder keine Hinweise zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer gibt; dann besteht für die Ordnungswidrigkeitenbehörde kein Anlass zu weitergehenden Ermittlungen (§ 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO). • Auslegung des Verhaltens: Die Erklärung des Klägers, sich vorerst nicht einlassen zu wollen, und die fehlende Nennung möglicher Fahrer begründen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Senats eine erkennbare Ablehnung sachdienlicher Mitwirkung. Eine explizite Frage der Polizei nach dem Personenkreis war nicht erforderlich, da die Frage nach dem Fahrzeugführer bereits darauf zielte, weiterführende Hinweise zu erhalten. • Fehlende besondere Umstände: Es sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden; der Kläger hätte Gründe für sein Abweichen nennen oder bei der Befragung alle denkbaren Hinweise nennen müssen. • Kausalität der Verzögerung: Die Berufung auf eine verzögerte Zustellung des Anhörungsbogens trifft nicht, weil sich aus dem Verhalten des Klägers ergibt, dass die fehlende Mitwirkung und nicht die Verzögerung ursächlich für die Nichtfeststellung des Fahrers war. Der Zulassungsantrag des Klägers wird abgelehnt; die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade wird nicht zugelassen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 1.500 Euro festgesetzt. Die Anordnung des Fahrtenbuchs war angesichts der fehlenden Mitwirkung des Halters gerechtfertigt, da der Kläger weder im Anhörungsbogen noch bei der polizeilichen Vernehmung konkrete und sachdienliche Hinweise auf den Fahrzeugführer gab; besondere Umstände, die ein anderes Ergebnis geboten hätten, sind nicht ersichtlich. Somit besteht kein rechtlicher Zulassungsgrund für die Berufung, und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt in ihrer Bewertung bestätigt.