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Beschluss

8 B 2746/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:0315.8B2746.06.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.423,25 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.423,25 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, legt keine Gründe dar, aus denen entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin bezüglich der Fahrtenbuchauflage wiederherzustellen oder bezüglich der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Gebührenfestsetzung anzuordnen wäre. Mithin kommt auch die des Weiteren beantragte Anordnung hinsichtlich einer Aufhebung der Vollziehung (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO) nicht in Betracht. 1. Die gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich der Fahrtenbuchauflage erhobenen Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage entspricht entgegen der Auffassung der Antragstellerin den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf einer eigenständigen, d.h. für den Regelfall äußerlich und inhaltlich über die Begründung der angeordneten Maßnahme hinausgehenden, am konkreten Einzelfall orientierten schriftlichen Begründung. Gerade für Maßnahmen der Gefahrenabwehr ist anerkannt, dass sich die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung mit denen für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung decken können und die Begründung der Vollzugsanordnung bei gleichgelagerten Konstellationen im Rahmen der Massenverwaltung standardisiert werden kann. Vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rdnrn. 757, 758, m.w.N. Davon ausgehend reicht der Hinweis in dem Bescheid auf das Interesse an der Aufklärbarkeit etwaiger künftiger Verkehrsverstöße zur Begründung der sofortigen Vollziehung aus. Auch die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an rascher Durchsetzung der Fahrtenbuchauflage fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Die angefochtene Fahrtenbuchauflage leidet nicht an offensichtlichen Rechtsfehlern, die das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug von vornherein ausschließen würden. Es spricht vielmehr nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung alles dafür, dass die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs im Hauptsacheverfahren Bestand haben wird. Die ermessenseröffnenden Voraussetzungen des § 31 a StVZO für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage waren gegeben. Die Feststellung des Fahrzeugführers ist i.S.d. § 31 a StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Maßnahmen gehört grundsätzlich auch, dass der Halter möglichst umgehend (im Regelfall innerhalb von zwei Wochen) von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebenen Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -, DAR 1987, 393, und vom 23. Dezember 1996 - 11 B 84.96 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, DAR 2006, 172. Dies gilt namentlich für die Fälle, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Kraftfahrzeughalter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Insoweit ist es grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Lehnt dieser die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, BayVBl. 1983, 310, Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104, und vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 4164/96 -, juris. Nach diesen Maßstäben ist ein Ermittlungsdefizit der Behörde, das ursächlich dafür gewesen ist, dass der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, nicht erkennbar. Insbesondere ist die von der Antragstellerin gerügte Überschreitung der zweiwöchigen Benachrichtigungsfrist für die Erfolglosigkeit der Ermittlungen nicht ursächlich geworden. Denn nach den konkreten Umständen ist in dem vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Antragstellerin von vornherein nicht bereit war, an der Aufklärung der Ordnungswidrigkeit mitzuwirken. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Antragstellerin auf den Anhörungsbogen des Landrats des Kreises T. vom 17. Mai 2006, den sie nach eigenen Angaben am 19. Mai 2006 erhalten hat, nicht reagiert hat. Der Antragstellerin hätte es aber oblegen, die Ermittlungen der Behörde durch Eingrenzungen des möglichen Täterkreises und Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten zu fördern. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, a.a.O., und vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, S. 11 f. des Urteilsabdrucks, insoweit in NJW 1999, 3279 nicht abgedruckt; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2004 - 8 B 1815/04 - und vom 5. Oktober 2005 - 8 A 4268/04 -. Dazu reichen rein betriebsinterne Bemühungen seitens der Antragstellerin, den Fahrer durch Erkundigungen und Herumzeigen des Frontfotos im Kreis der Mitarbeiter festzustellen, nicht aus. Sie hätte vielmehr der Ordnungswidrigkeitenbehörde gegenüber Angaben machen müssen, die dieser ggf. eigene Ermittlungen ermöglicht hätten. Die Antragstellerin trägt selbst vor, das Fahrzeug sei insbesondere von Mitarbeitern genutzt worden. Nach der gegenwärtigen Erkenntnislage kann kaum ein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass es der Antragstellerin im Zusammenwirken ihrer Mitarbeiter anhand des mit dem Anhörungsbogen übermittelten Fotos möglich gewesen wäre, zumindest weiterführende Angaben zu dem in Betracht kommenden Täterkreis zu machen. Denn der am 6. Juli 2006 vom Ermittlungsdienst des Antragsgegners befragte Mitarbeiter der Antragstellerin hat erkannt, dass es sich nicht um einen Mitarbeiter sondern um einen Klienten handelte. Die Überlassung firmeneigener Fahrzeuge an Klienten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft stellt ersichtlich einen eher seltenen Vorgang dar, so dass es möglich gewesen sein müsste, den Fahrer zu ermitteln. Unabhängig davon gilt die Zweiwochenfrist hier ausnahmsweise auch deshalb nicht, weil der Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Kaufmann eine erhöhte Sorgfalt in Bezug auf die Kontrolle der Nutzung ihrer Kraftfahrzeuge obliegt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass einem Kaufmann, der ein Kraftfahrzeug für seinen Betrieb zugelassen hat, eine erhöhte Mitwirkung obliegt, soweit es um Verkehrszuwiderhandlungen geht, die im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden sind. Diese erhöhte Mitwirkungsobliegenheit rechtfertigt sich durch die handelsrechtlichen Verpflichtungen des Kaufmanns zur Führung und Aufbewahrung von Büchern, aus denen sich Geschäftsvorfälle "in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen" (§§ 238 Abs. 1, 257 HGB), sowie aus dem Umstand, dass es unabhängig von der Reichweite dieser Vorschriften sachgerechtem kaufmännischen Verhalten entspricht, auch die Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Deshalb muss die Antragstellerin grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Erinnerung einzelner Personen in der Lage sein, Geschäftsfahrten und Ähnliches anhand schriftlicher Unterlagen zu rekonstruieren und den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. April 1999 - 8 A 604/97 - und vom 31. März 1995 - 25 A 2798/93 -, NJW 1995, 3335 (3336 f.); OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2006 - 8 A 1786/05 -. Mit Blick auf diese erhöhte Mitwirkungsobliegenheit würde es die Antragstellerin nicht entlasten, wenn sie tatsächlich, wie sie behauptet, ihre Geschäftsfahrten nicht längerfristig dokumentieren sollte und deshalb allein auf die Erinnerung oder die Erkennbarkeit von Radarfotos angewiesen wäre, um den Täter eines möglichen Verkehrsverstoßes benennen zu können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2006 - 8 A 1786/05 -. Der Antragsgegner hat das ihm hinsichtlich der Anordnung der Fahrtenbuchauflage eingeräumte Ermessen frei von Rechtsfehlern ausgeübt. Die Dauer der Fahrtenbuchauflage von einem Jahr ist nicht unverhältnismäßig. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats, der für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage und für die Einstufung der Schwere eines Verkehrsverstoßes auf das Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zurückgreift und die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes für gerechtfertigt erachtet. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, a.a.O., und vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, a.a.O., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 3 B 94.99 -, NZV 2000, 386. Der hier in Rede stehende Verkehrsverstoß - Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 34 km pro Stunde - wäre gemäß Nr. 5.4 der Anlage 13 zur FeV i.V.m. Nr. 11.3.6 der Tabelle 1 c des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung mit drei Punkten im Verkehrszentralregister zu ahnden gewesen. Bei derart erheblichem Gewicht des Verkehrsverstoßes begegnet die Dauer der Fahrtenbuchauflage von einem Jahr keinen Bedenken. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2006 - 8 B 572/06 -. Das Beschwerdevorbringen zeigt auch sonst keine Gründe auf, aus denen sich ein das Vollzugsinteresse überwiegendes oder diesem zumindest gleichgewichtiges Aufschubinteresse ergäbe. Der Einwand der Antragstellerin, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit ihrem Fahrzeug in absehbarer Zeit erneut gegen Verkehrsbestimmungen verstoßen werde, stellt das Überwiegen des Vollzugsinteresses nicht in Frage. Auf eine konkrete Wiederholungsgefahr kommt es in § 31 a StVZO nicht an. Die Norm zielt auf eine abstrakte Wiederholungsgefahr, die ersichtlich daran anknüpft, dass der verantwortliche Fahrer bei Begehung des Verkehrsverstoßes anonym geblieben ist. Diese abstrakte Wiederholungsgefahr besteht auch im Zeitraum bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens und erfordert deshalb regelmäßig, dass auch schon in diesem Zeitraum das Fahrtenbuch geführt wird. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. November 1997 - 10 S 2113/97 -, NZV 1998, 126. Das Führen des Fahrtenbuchs bringt für die Antragstellerin auch keine schwerwiegenden Belastungen mit sich. Die damit verbundenen Handlungen gehen über eine mit geringem Zeitaufwand verbundene Belästigung nicht hinaus. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 1995 - 25 B 98/95 -, NJW 1995, 2242, und vom 13. Juni 2002 - 8 B 807/02 -. Daran ändert auch der vorliegend geltend gemachte Umstand, das Fahrzeug werde von vielen Personen genutzt, die mit der Führung des Fahrtenbuches vertraut gemacht werden müssten, nichts. Es ist jedem Fahrzeugführer ohne Weiteres möglich, die erforderlichen Eintragungen in einem Fahrtenbuch vorzunehmen. Der Einwand der Antragstellerin, dass mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung faktisch die Hauptsache vorweggenommen werde, vermag ein überwiegendes Aufschubinteresse ebenfalls nicht zu begründen. Diesem Gesichtspunkt ist durch die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren, die hier nach dem Gesagten zu verneinen sind, Rechnung getragen. 2. Die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Gebührenfestsetzung ist keinen ernstlichen Zweifeln ausgesetzt, so dass auch insoweit ein überwiegendes Vollzugsinteresse besteht. Rechtsgrundlage der Gebührenfestsetzung ist § 6 a Abs. 1 Nr. 1 a und Abs. 2 StVG i. V. m. § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und dem Gebührentarif Nr. 252 der Anlage 1 zu § 1 GebOSt. Die Gebühr Nr. 252 ist eine Rahmengebühr (21,50 - 93,10 Euro), deren Bemessung sich nach § 6 GebOSt i.V.m. § 9 Abs. 1 VwKostG richtet. Danach sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen erstens der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und zweitens die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse. Bei belastenden Maßnahmen darf die Behörde die Gebühr maßgeblich am Verwaltungsaufwand ausrichten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 1999 - 9 A 1149/98 -, juris; OVG Berlin, Urteil vom 25. August 1992 - 8 B 59.91 -, juris. Davon ausgehend sind vorliegend Ermessensfehler bei der Ausfüllung des Gebührenrahmens nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat ausweislich der Begründung des angegriffenen Bescheides maßgeblich auf den Verwaltungs- und Zeitaufwand der Überwachung der Fahrtenbuchauflage durch einen Außendienstmitarbeiter abgestellt. Dies trägt nach dem Gesagten dem Zweck der Ermächtigung Rechnung. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung bietet sich kein Anhalt dafür, dass der zugrunde gelegte Verwaltungsaufwand dem Antragsgegner nicht entstanden ist oder während der weiteren Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage noch entstehen wird; dies behauptet die Antragstellerin auch nicht. Es ist ferner plausibel, dass der Aufwand für den Einsatz eines Außendienstmitarbeiters - auch ohne Rücksicht auf Fahrtkosten, die als eventuell gesondert zu erhebende Auslagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 a GebOSt) bei der Ausfüllung des Gebührenrahmens gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbsatz VwKostG unberücksichtigt bleiben müssten - so hoch anzusetzen ist, dass er es rechtfertigt, den Gebührenrahmen nahezu auszuschöpfen. Dass der Aufwand für das Tätigwerden eines Außendienstmitarbeiters schon von der Mindestgebühr des Rahmens nach Nr. 252 der Anlage 1 zu § 1 GebOSt berücksichtigt würde, wie die Antragstellerin meint, ist der Vorschrift nicht zu entnehmen. Das wäre vielmehr nur anzunehmen, wenn die Auferlegung eines Fahrtenbuches notwendig mit der Kontrolle durch einen Außendienstmitarbeiter verbunden wäre, was indessen nicht der Fall ist. Dem Antragsgegner bot sich angesichts des relativ geringen Betrages der Gebühr auch kein Anhalt dafür, den wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragstellerin nachzugehen und diesen unter Berücksichtigung von § 9 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG Gewicht für ihre Ermessensentscheidung beizumessen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dabei legt der Senat hinsichtlich der Fahrtenbuchauflage in Anlehnung an Nr. 46.13 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 525) für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,- Euro zugrunde und bemisst im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens den Streitwert insoweit mit der Hälfte des sich daraus ergebenden Betrages. Hinsichtlich der Verwaltungsgebühr ist dem Streitwert ein Viertel des festgesetzten Betrages (Nr. 1.5 Satz 1, 2. Alternative des Streitwertkatalogs) hinzuzurechnen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).