Beschluss
8 B 837/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0823.8B837.13.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.400,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2013 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.400,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die angefochtene Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig sei, nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich war. Diese Voraussetzung für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs ist erfüllt, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend ‑ im Regelfall innerhalb von zwei Wochen - von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Ungeachtet der Ermittlungspflicht der Behörde bleibt es aber Sache des Fahrzeughalters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. April 1999 ‑ 8 A 699/97 -, S. 13, insoweit in NJW 1999, 3279 nicht abgedruckt, und vom 30. November 2005 ‑ 8 A 280/05 -, NWVBl. 2006, 193, sowie Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 8 A 817/09 -. Verzögerungen bei der Anhörung des Fahrzeughalters stehen der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage daher nicht entgegen, wenn feststeht, dass sie für die Erfolglosigkeit der Ermittlung des Fahrers nicht ursächlich geworden sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, NWVBl. 2006, 193, sowie Beschluss vom 16. September 2008 - 8 A 969/08 -. Das gilt namentlich für Fälle, in denen erkennbar ist, dass auch eine frühere Unterrichtung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Halter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Lehnt dieser die ihm mögliche und zumutbare Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 ‑ 7 C 3.80 -, BayVBl. 1983, 310; Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 ‑ 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104, und vom 9. Dezember 1993 ‑ 11 B 113.93 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, NWVBl. 2006, 193. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit der Behörde nicht vorliegt. Nach den konkreten Umständen ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin nicht bereit war, an der Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit mitzuwirken. Das der Antragstellerin übersandte Foto ist von so guter Qualität, dass eine Identifizierung des Fahrers möglich gewesen wäre; zumindest hätten die in Betracht kommenden zugriffsberechtigten Personen benannt werden können. Aus der fehlenden Rücksendung des Anhörungsbogens trotz Bestellung eines Rechtsanwaltes durfte die zuständige Behörde auf eine fehlende Mitwirkungsbereitschaft der Antragstellerin schließen. Insoweit muss die Antragstellerin sich das Verhalten ihres Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen. Ansatzpunkte für gezielte erfolgversprechende Ermittlungen boten sich der Behörde bei dieser Sachlage nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,- Euro zu Grunde (Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004) und setzt im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens den Streitwert auf die Hälfte des sich ergebenden Gesamtbetrages fest. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).