Beschluss
8 B 881/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0804.8B881.10.00
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Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Juni 2010 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.200,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. 2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Juni 2010 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.200,- Euro festgesetzt. Gründe: 1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt L. aus C. -H. wird abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet bei der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung aus den nachstehenden Gründen erkennbar keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). 2. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen seiner Interessenabwägung davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 31 a StVZO für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs gegeben waren. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers stellt diese Einschätzung nicht in Frage. Gemäß § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Ungeachtet der Ermittlungspflicht der Behörde bleibt es aber Sache des Fahrzeughalters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den Fahrer, sofern er ihn kennt, benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. April 1999 ‑ 8 A 699/97 -, S. 13, insoweit in NJW 1999, 3279 nicht abgedruckt, und vom 30. November 2005 ‑ 8 A 280/05 -, NWVBl. 2006, 193, sowie Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 8 A 817/09 -. Gemessen hieran liegt ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit nicht vor. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Polizei den Antragsteller, dessen Fahrzeug am 22. September 2009 in einen Verkehrsunfall verwickelt war, noch am Unfalltag aufgesucht. Bei dieser Gelegenheit gab der Antragsteller, der selbst aufgrund der vorliegenden Täterbeschreibung als Fahrer nicht in Betracht kam, an, dass das Fahrzeug von seinem Schwager und seinem Neffen gefahren werde. Der Schwager war vor Ort anwesend und gab die Tat zu. Die vorliegende Täterbeschreibung passte aber ersichtlich auch nicht auf den Schwager. Den Namen des danach als Fahrer in Betracht kommenden Neffen nannte der Antragsteller nach Aktenlage nicht. Auch der Vorladung zur Vernehmung als Zeuge folgte er nicht. Lediglich telefonisch teilte er am 30. November 2009 mit, dass das Fahrzeug außer von seinem Schwager von mehreren Neffen gefahren würde. Er wolle aber nicht gegen ein Familienmitglied aussagen. Aufgrund dieser vagen Aussage und der Weigerung, nähere Angaben zu dem Personenkreis der möglichen Fahrzeugführer zu machen, drängten sich der Polizei keine konkreten Ermittlungsansätze auf. Damit hat es der Antragsteller an der gebotenen Mitwirkung fehlen lassen. Er hatte jedenfalls bei dem Telefonat am 30. November 2009 keinen Anlass mehr zu der Annahme, dass der Vorfall durch die - wahrheitswidrige - Einlassung seines Schwagers bereits geklärt sei. Indem er die Neffen, die sein Fahrzeug am Tattag gefahren haben könnten, nicht namentlich benannt hat, hat er weitere Ermittlungen behindert. Darauf, ob dem Antragsteller hinsichtlich des Täters ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, kommt es dabei nicht an. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass mit der Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuchs nicht nur das Recht des Betroffenen gewahrt bleibt, sich auf ein etwa bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht berufen zu dürfen. Auch das Recht, sich im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht selbst bezichtigen zu müssen, bleibt unangetastet. Das mit der Ausübung dieser Rechte verbundene Risiko, dass auch zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung allerdings nicht von Verfassungs wegen hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begäbe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren namentlich für die anderen Verkehrsteilnehmer im allgemeinen Interesse vorzubeugen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1981 ‑ 2 BvR 1172/81 -, NJW 1982, 568; BVerwG, Beschlüsse vom 11. August 1999 - 3 B 96.99 -, NZV 2000, 385, und vom 22. Juni 1995 - 11 B 7.95 -, DAR 1995, 459. Die Fahrtenbuchauflage erweist sich auch hinsichtlich ihrer Dauer von drei Jahren nicht als unverhältnismäßig. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats, der für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage auf die Einstufung der Schwere des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes durch das Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung zurückgreift. Danach rechtfertigt schon die erstmalige Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt zu bewerten ist, die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 3 B 94.99 -, NZV 2000, 386. Gegen die Verhältnismäßigkeit der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für eine Dauer von drei Jahren für einen ganz erheblichen, mit sieben Punkten mit der Höchstpunktzahl zu bewertenden Verkehrsverstoß, der nicht mehr als Ordnungswidrigkeit, sondern schon als Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist, bestehen keinen Bedenken ausgesetzt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2005 ‑ 8 A 1893/05 -, VRS 109, 382. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat in Anlehnung an Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327) für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,00 € zu Grunde und setzt im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens den Streitwert auf die Hälfte des sich ergebenden Gesamtbetrages fest. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).