Beschluss
6z L 2208/16
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung von Anfang an keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
• Für die einstweilige Anordnung zur Zuteilung eines Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin muss die Antragstellerin nach §123 VwGO i.V.m. §§920 Abs.2, 294 ZPO glaubhaft machen, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung nach den geltenden Vergabe-Regeln zusteht.
• Härtefallzulassungen nach §15 VergabeVO erfordern ein fachärztliches Gutachten mit konkreter, einzelfallbezogener Prognose zur künftigen Studien- und Arbeitsfähigkeit.
• Ein Nachteilsausgleich nach §11 Abs.5 VergabeVO bedarf strenger Nachweise, insbesondere eines Schulgutachtens und sonstiger Zeugnisse zur Hypothesenbildung zur hypothetischen Note.
Entscheidungsgründe
Ablehnung einstweiliger Anordnung und PKH bei unzureichendem Härte- und Nachweissachverhalt (Medizinstudium) • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung von Anfang an keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Für die einstweilige Anordnung zur Zuteilung eines Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin muss die Antragstellerin nach §123 VwGO i.V.m. §§920 Abs.2, 294 ZPO glaubhaft machen, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung nach den geltenden Vergabe-Regeln zusteht. • Härtefallzulassungen nach §15 VergabeVO erfordern ein fachärztliches Gutachten mit konkreter, einzelfallbezogener Prognose zur künftigen Studien- und Arbeitsfähigkeit. • Ein Nachteilsausgleich nach §11 Abs.5 VergabeVO bedarf strenger Nachweise, insbesondere eines Schulgutachtens und sonstiger Zeugnisse zur Hypothesenbildung zur hypothetischen Note. Die Antragstellerin begehrte einstweilig die Zuteilung eines Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin für das Wintersemester 2016/2017 und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Prozesskostenhilfe. Sie hatte Abiturnote 2,9 ohne Wartezeit und legte ein ärztliches Attest sowie Bewerbungsunterlagen vor. Nach den zentralen Vergaberegeln (VergabeVO) lagen die Auswahlgrenzen in der Abiturbestenquote und Wartezeitquote deutlich über ihren Werten. Die Antragstellerin berief sich auf eine Härtefallzulassung nach §15 VergabeVO sowie auf einen Nachteilsausgleich nach §11 Abs.5 VergabeVO. Als Beleg für die gesundheitliche Beeinträchtigung legte sie eine fachärztliche Stellungnahme vor; ein Schulgutachten und frühere Zeugnisse legte sie nicht fristgerecht vor. • Prozesskostenhilfe wurde gemäß §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung von Anfang an keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. • Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr unter den für das Wintersemester 2016/2017 geltenden Regeln ein Anspruch auf Zuteilung zusteht; ihre Abiturnote und fehlende Wartezeit reichen nicht für die einschlägigen Quoten (§11, §14 VergabeVO). • Voraussetzungen für eine Härtefallzulassung nach §15 VergabeVO wurden nicht erfüllt: Die Härtefallregelung verlangt eine strenge, einzelfallbezogene Prüfung; erforderlich ist ein fachärztliches Gutachten mit konkreter Prognose zur künftigen Belastbarkeit und Studiendauer. Das vorgelegte Attest enthält keine hinreichende Prognose zu Entstehung, Schwere, Verlauf und voraussichtlicher Auswirkung auf die Studierfähigkeit; positive therapeutische Erwartungen genügen nicht. • Für den Nachteilsausgleich nach §11 Abs.5 VergabeVO bestehen hohe Anforderungen; neben dem Nachweis der leistungsbeeinträchtigenden Umstände ist die hypothetische Note ohne die Beeinträchtigung nachzuweisen. Hierfür ist regelmäßig ein Schulgutachten erforderlich; ein solches und weiterführende Zeugnisse wurden nicht rechtzeitig vorgelegt. • Im Interesse der Chancengleichheit gegenüber Mitbewerbern ist bei Härte- und Nachteilsgesuchen eine besonders sorgfältige und strenge Beurteilung geboten; unvollständige oder allgemein gehaltene Nachweise genügen nicht. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgten nach §154 Abs.1 VwGO und den einschlägigen Vorschriften des Gerichtskostengesetzes. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Zuteilung des Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin wurde auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat weder die Voraussetzungen einer Härtefallzulassung nach §15 VergabeVO noch die Voraussetzungen für einen Nachteilsausgleich nach §11 Abs.5 VergabeVO hinreichend nachgewiesen. Insbesondere fehlt ein fachärztliches Gutachten mit konkreter, einzelfallbezogener Prognose sowie das erforderliche Schulgutachten und frühere Zeugnisse zur Ermittlung einer hypothetischen besseren Abiturnote. Wegen dieses Mangels an nachweislicher Erfolgsaussicht ist die begehrte einstweilige Zuteilung nicht gerechtfertigt; die Antragstellerin kann sich jedoch mit vollständigerer Beweislage für ein zukünftiges Semester erneut bewerben.