Beschluss
7 A 1573/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0707.7A1573.09.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die dem Beigeladenen zu 1) erteilte Genehmigung vom 12. Januar 2005 zur "Nutzungserweiterung eines Betriebsgebäudes durch Einbau von Kühlaggregaten" auf dem Grundstück Gemarkung E. , Flur 12, Flurstück 221 (S. Straße 240a in E. ) aufgehoben, da sie hinsichtlich solcher Merkmale des Vorhabens unbestimmt sei, deren genaue Festlegung erforderlich sei, um eine Verletzung von Baurechtsvorschriften auszuschließen, die auch dem Schutz des Nachbarn, der Klägerin, zu dienen bestimmt seien. Die baurechtliche Genehmigung sei hinsichtlich des Umfangs des Betriebs, namentlich zum Zu- und Abgangsverkehr mit Transportfahrzeugen sowie zum Umfang der Ladetätigkeit des genehmigten "(Zustell-)Großhandels für Konserven und asiatische Lebensmittel" unklar. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Zu- und Abfahrtsverkehr einschließlich der Ladetätigkeiten Lärmimmissionen verursache, die die Klägerin nicht hinnehmen müsse. Die in die Baugenehmigung aufgenommenen Immissionsrichtwerte genügten zur Konkretisierung nicht, denn aus der Baugenehmigung selbst müsse sich ergeben, welche betrieblichen Tätigkeiten und Nutzungen zugelassen seien. Hinreichende Angaben seien auch erforderlich, um feststellen (prüfen) zu können, ob es sich bei dem genehmigten Vorhaben bei typisierender Betrachtungsweise überhaupt um einen in einem faktischen Mischgebiet zulässigen Betrieb handele. Der Zulassungsantrag vermag die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern. Der Beklagte entnimmt der Auslegung der von der Baugenehmigung umfassten Betriebsbeschreibung, es sei ein "Zustell-Großhandel" genehmigt worden; der Begriff Großhandel impliziere, dass Waren angeliefert, abgeladen, gelagert und wieder aufgeladen und abtransportiert würden. Die Ladevorgänge seien beschrieben. Von einem anderen Inhalt der Baugenehmigung ist jedoch auch das Verwaltungsgericht nicht ausgegangen. Das Verwaltungsgericht hat nicht die Art der genehmigten betrieblichen Tätigkeiten für unklar gehalten, sondern ihren Umfang. Dass insofern Unklarheiten bestehen, bezweifelt der Beklagte der Sache nach im Ergebnis selbst nicht, wenn er ausführt, es entspreche "den Gesetzen des Warenhandels", dass im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nicht feststehe, mit wie vielen Fahrzeugen und wann genau die Waren angeliefert würden. Die Erwägungen des Beklagten zu den Notwendigkeiten des Handels, auf Angebot und Nachfrage reagieren zu können oder auf "Schwankungen des Marktes" einzugehen, zeigt ein grundlegendes Missverständnis. Das Verwaltungsgericht hat nicht in Abrede gestellt, es könne gewisse "Schwankungen" geben, die nicht zu vermeiden seien. Wenn betriebliche Gegebenheiten je nach Marktlage eine mehr oder weniger intensive nachbarrelevante Nutzung des Grundstücks erfordern können, kann dem aber durch eine den Bestimmtheitsanforderungen genügende Baugenehmigung dadurch Rechnung getragen werden, dass sie den äußeren Rahmen des betrieblichen Geschehens durch entsprechende Regelungen mit erfasst. Der Beklagte meint, der erforderliche Nachbarschutz sei bewirkt, weil dem Beigeladenen zu 1) durch Auflage zur Baugenehmigung aufgegeben worden sei, die für ein Mischgebiet zulässigen Immissionsrichtwerte einzuhalten. Überschreiten die bei der Nutzung einer Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb jedoch die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, dann genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen; vielmehr muss die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2002 - 10 B 43/02 -, BRS 65 Nr. 101; BayVGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - 1 B 98.2945 -, BRS 65 Nr. 190; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, § 75 Rdnr. 216. Eine solche Situation ist hier deshalb anzunehmen, weil es die Genehmigung nach der mit dem Zulassungsvorbringen der Sache nach bestätigten Auffassung des Beklagten dem Beigeladenen zu 1) gewissermaßen beliebig möglich machen soll, auf entsprechende Markterfordernisse durch entsprechend regen Lieferverkehr (und damit verbundene Ladetätigkeiten) zu reagieren. Dass daraus eine erhebliche, die Grenzen des Zumutbaren übersteigende Nachbarbelastung folgen kann, ist angesichts der konkreten Gegebenheiten nicht von der Hand zu weisen. So hat der Beigeladene zu 3) in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts zu den Betriebsabläufen erläuternd ausgeführt, 40-Tonner würden rückwärts in die Einfahrt bis zum Beginn des Betriebshofes fahren und dort ausladen; diese großen Lkw verbleiben damit im Zufahrtsbereich nahe des Grundstücks der Klägerin. Letztlich kommt es auf die aufgeworfenen Fragen nicht einmal entscheidungserheblich an. Wie das Verwaltungsgericht in das Urteil selbständig tragender Weise ausgeführt hat, könne mangels konkretisierender Angaben zur Baugenehmigung nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem genehmigten Betrieb bei typisierender Betrachtung um einen solchen handelt, der in einem Mischgebiet zulässig sei. Auf diese Erwägungen, die der Sache nach einen Anspruch der Klägerin auf Bewahrung des Charakters eines Mischgebietes ansprechen, geht der Beklagte mit dem Zulassungsantrag nicht ein. Von der vom Beklagten für grundsätzlich gehaltenen Frage, "ob bei Betrieben, welche durch die Art ihrer Tätigkeit unterschiedliche und im vorhinein nicht genau feststehende Immissionen durch Lieferverkehr verursachen, eine Festsetzung von Obergrenzen der dB(A)-Werte als Ergänzung der Beschreibung der grundsätzlichen betrieblichen Abläufe hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Belange bestimmt genug ist oder ob über die getroffenen Festsetzungen hinaus eine noch detailliertere Beschreibung der unterschiedlichen Immissionen zu erfolgen hat," ist bereits nicht dargelegt und auch nicht erkennbar, dass sie im vorliegenden Fall in verallgemeinerungsfähiger Weise entscheidungserheblich sein könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO und berücksichtigt, dass sich die Beigeladenen nicht durch Stellung eines Antrags am Prozessrisiko beteiligt haben. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig.