Beschluss
5 L 503/02
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung kann im Eilverfahren angeordnet werden, wenn die Erfolgsaussichten des Widerspruchs erheblich sind und das Interesse des Nachbarn an Aussetzung die Vollziehungsinteressen des Bauherrn überwiegt.
• Bei der Abwägung ist dem Erfolgsaussichtsgesichtspunkt erhebliche Bedeutung beizumessen; ein Überwiegen des Bauherrn ist nur anzunehmen, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleibt.
• Eine bloße Bezugnahme der Baugenehmigung auf ein Lärmgutachten genügt nicht, wenn die in den Gutachten enthaltenen Prämissen und Vorgaben nicht hinreichend bestimmt und in konkret vollstreckbare Nebenbestimmungen umgesetzt sind.
• Das Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 BauGB verlangt, dass durch die Baugenehmigung und ihre Nebenbestimmungen sichergestellt wird, dass schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere unzumutbare Lärmimmissionen, vermieden werden.
Entscheidungsgründe
Anordnung aufschiebender Wirkung wegen unzureichender Lärmsicherung in Baugenehmigung • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung kann im Eilverfahren angeordnet werden, wenn die Erfolgsaussichten des Widerspruchs erheblich sind und das Interesse des Nachbarn an Aussetzung die Vollziehungsinteressen des Bauherrn überwiegt. • Bei der Abwägung ist dem Erfolgsaussichtsgesichtspunkt erhebliche Bedeutung beizumessen; ein Überwiegen des Bauherrn ist nur anzunehmen, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleibt. • Eine bloße Bezugnahme der Baugenehmigung auf ein Lärmgutachten genügt nicht, wenn die in den Gutachten enthaltenen Prämissen und Vorgaben nicht hinreichend bestimmt und in konkret vollstreckbare Nebenbestimmungen umgesetzt sind. • Das Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 BauGB verlangt, dass durch die Baugenehmigung und ihre Nebenbestimmungen sichergestellt wird, dass schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere unzumutbare Lärmimmissionen, vermieden werden. Die Antragstellerin wandte sich gegen die Baugenehmigung der Behörde zur Erweiterung einer Druckerei des Beigeladenen. Die Baugenehmigung war erteilt, der Betrieb teils bereits fertiggestellt; die Antragstellerin begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs, weil sie durch zu erwartende Lärmimmissionen beeinträchtigt werde. Der Antragsgegner verwies auf vom Beigeladenen vorgelegte Lärmgutachten, die Einhaltung der Immissionsrichtwerte suggerierten. Die Antragstellerin rügte jedoch, dass die Baugenehmigung die in den Gutachten zugrunde gelegten Voraussetzungen nicht verbindlich und detailliert genug festsetze. Streitgegenstand war daher, ob die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, insbesondere wegen möglicher Verletzung nachbarrechtlicher Abwehrrechte und des Rücksichtnahmegebots nach § 34 BauGB. • Rechtsschutzbedürfnis: Trotz weitgehender Fertigstellung des Bauvorhabens besteht weiterhin ein schutzwürdiges Interesse der Antragstellerin, die Nutzungsaufnahme bzw. weitere Nutzung bis zur Hauptsacheentscheidung zu verhindern. • Anordnungsbefugnis: Fehlt dem Widerspruch nach § 212a Abs.1 BauGB i.V.m. § 80 Abs.2 Nr.3 VwGO die aufschiebende Wirkung, kann das Gericht gemäß §§ 80a Abs.3,1, 80 Abs.5 VwGO deren Anordnung treffen; im Eilverfahren ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die Erfolgsaussichten des Widerspruchs hohe Bedeutung haben. • Erfolgsaussichten des Widerspruchs: Nach summarischer Prüfung liegt erhebliche Wahrscheinlichkeit vor, dass die Antragstellerin nachbarliche Abwehrrechte wegen Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts und wegen Verletzung des Rücksichtnahmegebots des § 34 BauGB hat. • Planungsrechtliche Zulässigkeit: Die Erweiterung ist zwar in der Art der Nutzung grundsätzlich zulässig nach § 34 BauGB und ggf. § 6 BauNVO, doch ist zusätzlich das Rücksichtnahmegebot zu beachten. • Rücksichtnahme und schädliche Umwelteinwirkungen: Das Rücksichtnahmegebot verlangt Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen gemäß §§ 3,22 BImSchG; maßgebliche Orientierung bieten die TA-Lärm-Richtwerte. • Mangelnde Bestimmtheit der Genehmigung: Die Baugenehmigung nimmt nur auf das Gutachten Bezug und enthält Zielwerte; es fehlen jedoch verbindliche, vollstreckbare Nebenbestimmungen, die die im Gutachten zugrunde gelegten Prämissen (Maschinenarten und -zahlen, Typen der Glykolanlage, Wand- und Dachaufbau, Fensterdämmung, Verhaltensauflagen wie Fenster- und Toröffnungszeiten) konkretisieren. • Folge der Unbestimmtheit: Wegen der fehlenden verbindlichen Festlegungen kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet werden, dass die Immissionsrichtwerte eingehalten werden und unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen ausbleiben. • Interessenabwägung: Wegen der hinreichenden Erfolgsaussicht des Widerspruchs überwiegt das Interesse der Antragstellerin an Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem Interesse des Bauherrn an sofortiger Nutzung. • Kostenentscheidung: Die Kosten wurden zwischen Antragsgegner und Beigeladenem geteilt; außergerichtliche Kosten trägt jede Partei selbst; Streitwertfestsetzung gemäß GKG und VwGO. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung wurde angeordnet, weil die Antragstellerin nach summarischer Prüfung überwiegend Aussicht auf Erfolg hat und die Genehmigung nicht hinreichend bestimmt geregelt ist, um Lärmimmissionen sicher auszuschließen. Insbesondere fehlen in der Baugenehmigung verbindliche Nebenbestimmungen, die die im Lärmgutachten zugrunde gelegten Prämissen (Maschinentypen und -anzahl, Kühlanlagentyp, Wand- und Dachaufbau, Schallschutzverglasung, Regelungen zu geöffneten Fenstern und Toröffnungszeiten) verbindlich machen. Ohne solche Konkretisierungen kann nicht sichergestellt werden, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte eingehalten werden und die Antragstellerin nicht unzumutbar belastet wird. Deshalb überwiegt im Eilverfahren das Interesse der Nachbarin an Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem Vollziehungsinteresse des Bauherrn.