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Beschluss

15 K 5898/13

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Verpflichtungsklagen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde (§ 52 Nr. 3 S.1 VwGO). • Die Zuständigkeit einer Behörde für Auslandsausbildungen bemisst sich nach dem Land, in dem die Ausbildungsstätte liegt; sie erstreckt sich nicht auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke im Sinn von § 52 Nr.3 S.2 VwGO. • Eine Behörde, deren Zuständigkeit sich aus Landesrecht für in einem bestimmten ausländischen Staat liegende Ausbildungsstätten ergibt, ist keine gemeinsame Landesbehörde mehrerer Länder im Sinne des § 52 Nr.3 S.2 Alt.2 VwGO. • Das Interesse an konzentrierter Sachkompetenz spricht dafür, die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach dem Sitz der fachzuständigen Behörde zu bestimmen, nicht nach dem Wohnsitz des Antragstellers.
Entscheidungsgründe
Örtliche Zuständigkeit bei BAföG-Förderung für Auslandsausbildung • Bei Verpflichtungsklagen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde (§ 52 Nr. 3 S.1 VwGO). • Die Zuständigkeit einer Behörde für Auslandsausbildungen bemisst sich nach dem Land, in dem die Ausbildungsstätte liegt; sie erstreckt sich nicht auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke im Sinn von § 52 Nr.3 S.2 VwGO. • Eine Behörde, deren Zuständigkeit sich aus Landesrecht für in einem bestimmten ausländischen Staat liegende Ausbildungsstätten ergibt, ist keine gemeinsame Landesbehörde mehrerer Länder im Sinne des § 52 Nr.3 S.2 Alt.2 VwGO. • Das Interesse an konzentrierter Sachkompetenz spricht dafür, die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach dem Sitz der fachzuständigen Behörde zu bestimmen, nicht nach dem Wohnsitz des Antragstellers. Die Klägerin begehrt gerichtliche Überprüfung eines Bescheids über Ausbildungsförderung für eine im Ausland belegene Ausbildungsstätte. Der Bescheid wurde von einem Amt in Baden-Württemberg erlassen. Die Klägerin reichte die Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ein. Das Gericht prüfte von Amts wegen die örtliche Zuständigkeit für Verpflichtungsklagen nach § 52 Nr.3 VwGO. Streitentscheidend war, ob die Zuständigkeit der fördernden Behörde sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt oder ob es sich um eine gemeinsame Landesbehörde mehrerer Länder handelt. • Nach § 52 Nr.3 S.1 VwGO ist bei Verpflichtungsklagen das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde; vorliegend wurde der Bescheid vom Amt in Baden-Württemberg erlassen. • Die Regelungsvoraussetzung des Satzes 2 der Vorschrift (Zuständigkeit erstreckt sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke) ist nicht erfüllt, weil die Zuständigkeit für Auslandsausbildungen nach § 45 Abs.4 BAföG i.V.m. der BAföG-AuslandszuständigkeitsVO ausschließlich nach dem Land der Ausbildungsstätte bestimmt wird und damit kein räumlicher Bezug zu mehreren deutschen Verwaltungsgerichtsbezirken besteht. • Die frühere Auffassung, das Merkmal der sich auf mehrere Bezirke erstreckenden Zuständigkeit könne bereits gegeben sein, wenn die Behörde für einen Bereich zuständig sei, der mehr als einen Bezirk umfasse, wird hier zurückgewiesen: ‚Erstrecken‘ erfordert einen räumlichen Bezug zu Verwaltungsgerichtsbezirken, den eine Auslandszuständigkeit nicht begründet. • Sinn und Zweck des Verlegungsverbots des § 52 Nr.3 S.2 VwGO (Vermeidung von Konzentration) greift nicht; vielmehr fördert die Zuordnung nach Sitz der fachzuständigen Behörde die Sachkompetenz und Effektivität der Rechtsprechung in Fällen von Auslandsausbildungen. • Die fördernde Behörde ist auch keine gemeinsame Landesbehörde mehrerer Länder, weil ihre Zuständigkeit sich aus Landesrecht in Ausführung bundesrechtlicher Zuweisung ergibt, nicht aus einer länderübergreifenden Errichtung oder Vereinbarung. • Folgerichtig war der Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht am Sitz der fachzuständigen Behörde (Verwaltungsgericht L.) zu verweisen. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärte sich für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht L. Die Klage richtet sich gegen einen Bescheid eines Amtes in Baden‑Württemberg zur Förderung einer Auslandsausbildung; nach § 52 Nr.3 S.1 VwGO ist daher das Gericht am Sitz der erlassenden Behörde zuständig. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Satz 2 (Zuständigkeit erstreckt sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke) oder für eine gemeinsame Landesbehörde nach Alt.2 liegen nicht vor. Deshalb war die Verweisung geboten, um die sachliche Konzentration bei Fragen der Ausbildungsförderung im Ausland und die Effektivität der Rechtspflege zu gewährleisten.