Urteil
5 K 2812/14
VG Karlsruhe 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2015:0724.5K2812.14.0A
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Leitsätze
Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bestimmt sich in von § 45 Abs. 4 BAföG erfassten Fällen der Förderung von Auslandsausbildungen nach § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO. (Rn.14)
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 10.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 27.08.2014 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bestimmt sich in von § 45 Abs. 4 BAföG erfassten Fällen der Förderung von Auslandsausbildungen nach § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO. (Rn.14) 1. Der Bescheid der Beklagten vom 10.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 27.08.2014 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 27.08.2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist für den vorliegenden Rechtsstreit nach § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO örtlich zuständig. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Mannheim und damit im Bezirk des VG Karlsruhe (§ 1 Abs. 2 AGVwGO i.V.m. § 11 Abs. 1, 12 Abs. 2 LVG). Bei der Beklagten handelt es sich auch um eine Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt. Denn nach § 45 Abs. 4 BAföG i.V.m. § 1 Nr. 2 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungen im Ausland und Art. 1 Abs. 3 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum BAföG ist die Beklagte bundesweit für die Förderung des Besuchs einer im Gebiet der Republik Österreich gelegenen Ausbildungsstätte nach § 5 Abs. 2 und § 6 BAföG zuständig; die Zuständigkeit erstreckt sich damit zwangsläufig auch auf mehre Verwaltungsgerichtsbezirke. Von der Anwendung des § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO auf die Streitigkeiten über die Gewährung von Auslandsförderung nach dem BAföG geht daher auch die h.M. in Rechtsprechung und Literatur aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.10.1978 - 5 ER 402/78 -, BVerwGE 56, 306; VG Regensburg, Beschluss vom 03.09.2013 - RO 6 K 12.1400 -, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 21.12.2011 - 2 K 838/10 -, NVwZ-RR 2012- 531 und Beschluss vom 31.08.2007 - 8 E 2686/07 -, juris - [unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung]; VG Augsburg, Beschluss vom 16.08.2012 - Au 3 K 12.1053 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 25.02.2010 - 11 K 3096/09 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2007 - 11 K 6446/06 -, juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 30.10.2003 - 2 K 1573/03 -, juris; Berstermann, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Auflage, § 52 Rn. 12; Ramsauer, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage, § 45 Rn. 20; Redeker, in: Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Auflage, § 52 Rn. 15; Roggentin, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, 35. Lfg., § 54 Rn. 6 m.w.N. aus der älteren Rechtsprechung; Winkler, in: BeckOK BAföG § 45 Rn. 20). Demgegenüber vertreten in jüngerer Zeit einige erstinstanzliche Verwaltungsgerichte (überwiegend mit weitgehend identischer Begründung) die Auffassung, dass auf die vorliegende Konstellation der Förderung von Auslandsausbildungen nicht § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO, sondern § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO anwendbar sei. Denn der Begriff der Erstreckung auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke setze einen räumlichen Bezug zu einem Verwaltungsgerichtsbezirk voraus; dies sei hier nicht der Fall, weil die Zuständigkeit der Ämter für Ausbildungsförderung sich ausschließlich nach dem Staat bestimme, in dem die Ausbildungsstätte liege, und sich damit schon begrifflich nicht auf andere Verwaltungsgerichtsbezirke erstrecken könne; bei der Belegenheit der Ausbildungsstätte in einem ausländischen Staat handele es sich um keinen Umstand, der mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke berühre (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19.05.2015 - 15 K 5898/13 -, juris; VG München, Beschluss vom 14.01.2014 - M 15 K 13.5833 -, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 28.02.2011 - B 3 K 10.606 -, juris; VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.03.2008 - 3 K 693/07 -, juris; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 14.11.2005 - 15 A 227/05 -, juris; siehe auch Hessischer VGH, Urteil vom 01.02.1983 - IX OE 36/82 -, ESVGH 33, 182). Diese Auffassung überzeugt jedoch nicht. Soweit argumentiert wird, die „Auslandszuständigkeit“ nach § 45 Abs. 4 BAföG begründe gerade keine inländische örtliche Zuständigkeit, liegt dem eine Fehlvorstellung hinsichtlich der „Örtlichkeit“ von Zuständigkeitsregelungen zugrunde. Knüpft eine Zuständigkeitsregelung wie die des § 45 Abs. 4 BAföG an einen „örtlichen“ Umstand an (hier die Lage der Ausbildungsstätte in einem anderen Staat), bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass dieses geographische Tatbestandsmerkmal zugleich die örtliche Zuständigkeit der Behörde beschreibt. Vielmehr kann es sich auch um eine sachliche Zuständigkeitsregelung handeln. Da die örtliche Zuständigkeit einer Behörde zudem immer auf einen Verwaltungsbezirk bezogen ist (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 3. Auflage, § 3 Rn. 4) und ein Verwaltungsbezirk nur im Inland liegen kann, weil deutsche Behörden auf dem Gebiet fremder Staaten keine Hoheitsgewalt ausüben dürfen, kann die Anknüpfung an einen im Ausland liegenden Umstand auch keine örtliche Zuständigkeit im Sinne einer Zuständigkeit im Ausland begründen, die an den innerstaatlichen Verwaltungsgerichtsbezirken räumlich vorbei gehen würde. Im Regelungssystem des § 45 BAföG fällt aber die Sachzuständigkeit nach § 45 Abs. 4 BAföG zusammen mit der Ausgestaltung der örtlichen Zuständigkeit: § 45 Abs. 1 bis 3 BAföG geht grundsätzlich von einer dezentralen Zuständigkeit aus, so dass eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit - also eine Auswahl von mehreren instanziell gleichstufigen Ämtern nach örtlichen Gesichtspunkten - notwendig ist. § 45 Abs. 4 BAföG sieht dagegen eine zentralisierte Zuständigkeit vor, die nach dem Gesetzeswortlaut durch die Begründung eines einzigen, örtlich zuständigen Amtes herbeigeführt wird. § 45 Abs. 4 BAföG lässt sich daher ohne weiteres - in Übereinstimmung mit seiner Selbstbezeichnung - als eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit verstehen: Die Zuständigkeit des nach § 45 Abs. 4 BAföG zuständigen Amtes erstreckt sich insoweit auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke, als dass das zentrale Tatbestandsmerkmal nicht nach innerstaatlichen örtlichen Gesichtspunkten differenziert und damit im Ergebnis eine bundesweite (örtliche) Zuständigkeit einführt. Auch der bewusste Verzicht auf eine örtliche Zuständigkeitsaufteilung stellt eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit dar. Aber selbst bei einem Verständnis des § 45 Abs. 4 BAföG als ausschließlicher Regelung der sachlichen Zuständigkeit (so VG München, a.a.O.) ist hier § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO anwendbar. Denn § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO setzt nicht voraus, dass gerade die örtliche Zuständigkeit der Behörde mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke umfasst; vielmehr stellt der Wortlaut nur auf die „Zuständigkeit“ ab, so dass auch eine räumliche Begrenzung der Zuständigkeit, die sich etwa aus der Verbandskompetenz oder eines besonderen Zuschnitts der Sachkompetenz ergibt, die Anwendung des § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO begründet (insoweit ganz h.M., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 06.10.1978 - 5 ER 402/78 -, BVerwGE 56, 306; BVerwG, Beschluss vom 02.04.1993 - 7 ER 400/93 -, DÖV 1993, 665; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.11.2010 - 2 A 63/08 -, juris, Rn. 53; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10.11.2011 - 12 C 11.1450 -, BayVBl 2012, 346; Hessischer VGH, Beschluss vom 07.05.1993 - 11 TH 1563/92 -, NJW 1994, 145; Berstermann, in: Posser/Wolff, a.a.O.; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage, § 52 Rn. 25; Redeker, in: Redeker/von Oertzen, a.a.O.; Schoch/Schneider/Bier/ Bier/Schenk, VwGO, § 52 Rn. 34; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, § 52 Rn. 27; Stuttmann, DVBl 2011, S. 1202, 1204). Gerade für solche Fälle ist die Vorschrift auch konzipiert (BT-Drs. 3/55, Anl. 1 S. 35: „Handelt es sich nicht um den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde, so ist grundsätzlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt zu erlassen ist. Davon ist entsprechend der bayer. und hessischen Regelung eine Ausnahme für die Landeszentralbehörden gemacht; in diesen Fällen soll das Gericht zuständig sein, in dessen Bezirk der Beschwerte Sitz oder Wohnsitz hat.“) Die erforderliche „Territorialisierbarkeit“ (vgl. Sodan/Ziekow, a.a.O.) der Behördenzuständigkeit muss also nicht gerade durch die örtliche Behördenzuständigkeit erfolgen, sondern kann sich auch aus der sachlichen oder der Verbandszuständigkeit ergeben. Dieses Verständnis entspricht auch dem Sinn der Vorschrift, die vermeiden will, dass sich Rechtsstreitigkeiten bei nur einem Gericht konzentrieren, welches für den Sitz einer Behörde mit weiträumigem Wirkungsbereich zuständig wäre (BVerwG, Urteil vom 30.06.1972 - VII C 22.71 -, BVerwGE 40, 205; BVerwG, Beschluss vom 06.10.1978, a.a.O.), wobei zum einen eine Überlastung dieses Gerichts verhindert (BT-Drs. 3/55 Anl. 1 S. 35f.), vor allem aber „eine gewisse Ortsnähe der Verwaltungsgerichtsbarkeit“ gewährleistet werden soll (BT-Dr. 3/55 Anl. 1 S. 36; siehe zum Zweck des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO auch BT-Drs. 7/2711 S. 3: „Ein wirksamer Rechtsschutz für die Staatsbürger verlangt, daß ihnen ein ortsnahes Gericht, zu dem sie Zugang haben können, zur Verfügung gestellt wird."). Eine sachliche Zuständigkeitsregelung, die - wie im Fall des § 45 Abs. 4 BAföG - zu einer gerichtsbezirksübergreifenden Zuständigkeitskonzentration führt, stellt also gerade einen typischen Anwendungsfall des § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO dar. Inwieweit demgegenüber der Regelungszweck des § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO aufgrund des Prinzips der Zuständigkeitsverteilung auf mehrere Bundesländer gemäß der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungen im Ausland ins Leere laufen solle (in diese Richtung VG Gelsenkirchen, a.a.O.; VG München, a.a.O.; VG Frankfurt a.M., a.a.O.), erschließt sich nicht, zumal das Abstellen auf den Wohnsitz des Klägers - wie dargelegt - gerade auch den Zweck verfolgt, den Zugang zum verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz zu erleichtern, indem den im Verhältnis zu den Behörden schutzwürdigeren Klägern (siehe hierzu VG Würzburg, Urteil vom 18.03.2011 - W 1 K 09.1244) ermöglicht wird, den Verwaltungsprozess bei einem wohnortnahen Verwaltungsgericht zu führen. Dieser Nachteil von verfassungsrechtlichem Gewicht würde auch nicht dadurch kompensiert werden, dass bei einer Konzentration der verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen worden ist (§ 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO), dieses Verwaltungsgericht sich ebenfalls auf die Ausbildungsförderung in bestimmten ausländischen Staaten spezialisieren könnte (so VG Gelsenkirchen, a.a.O.; VG München, a.a.O.; VG Frankfurt a.M., a.a.O.). Zum einen widerspricht dieser Gedanke gerade dem mit § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO verfolgten Vorrang der Bürgerfreundlichkeit vor der gerichtlichen Arbeitserleichterung. Zum anderen sind Verwaltungsgerichte aufgrund ihrer nachträglichen Kontrollaufgabe in einem geringeren Umfang als die Exekutive auf eine Spezialisierung angewiesen. Der in diesem Zusammenhang gezogene Vergleich mit § 52 Nr. 3 Satz 4 VwGO (VG München, a.a.O.) geht schon methodisch fehl, da es sich hier um eine eng umrissene Ausnahmevorschrift handelt, die auch der Gesetzgeber von vornherein als Sonderfall konzipiert hat (dies kommt in der Entstehungsgeschichte des § 52 Nr. 3 Satz 4 VwGO deutlich zum Ausdruck, siehe etwa den Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 7/2711 S. 3 und den folgenden Antrag des Vermittlungsausschusses in Drs. 7/3191). Unbedenklich ist auch, dass bei einer Anwendung des § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO auf die vorliegende Konstellation Verwaltungsakte der Behörde eines Landes durch Verwaltungsgerichte eines anderen Landes kontrolliert werden (so der nicht näher ausgeführte Hinweis des VG München, a.a.O.). Das Grundgesetz, das sowohl die Rechtsprechung als auch den Gesetzesvollzug überwiegend als Länderzuständigkeit angelegt, jedoch für das gerichtliche Verfahren eine konkurrierende Bundeskompetenz vorgesehen hat, kennt keinen der Sachentscheidungsvoraussetzung der deutschen Gerichtsbarkeit (siehe hierzu Schoch/Schneider/Beier/Ehlers, VwGO, 28. Lfg., Vorbemerkung § 40 Rn. 25) vergleichbaren Grundsatz, wonach der Gerichtsbarkeit eines Landesgerichts nur Hoheitsakte des eigenen Landes unterliegen. Besteht nach alledem auch keine Regelungslücke, gehen auch die vom VG München (a.a.O.) angestellten Überlegungen zur Ähnlichkeit mit der bundeseigenen Verwaltung und der auf sie bezogenen Zuständigkeitsregelung in § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO an der Sache vorbei. 2. Die vorliegende Anfechtungsklage richtet sich nach dem Antrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 26.09.2014 gegen den Bescheid der Beklagten vom 10.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 27.08.2014. Verfahrensgegenständlich ist daher die Änderung der Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Oktober 2011 bis Mai 2012 und die entsprechende Rückforderung; nur insoweit hat die Regierung von Oberbayern den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Hinsichtlich des Zeitraum von Juni bis Juli 2012 hat die Widerspruchsbehörde den Ausgangsbescheid aufgehoben und damit dem Widerspruch stattgegeben; dies ergibt sich aus der Formulierung im Widerspruchsbescheid, wonach die Beklagte für die Monate Juni und Juli 2012 neu entscheiden werde. Dass die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheids mit dieser Teilstattgabe nicht übereinstimmt, ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Eine Anfechtung auch des Widerspruchsbescheids lässt sich weder dem Antrag des Klägers noch seinem sonstigen Vortrag entnehmen (zu den Anforderungen an eine entsprechende Antragstellung siehe Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage § 79 Rn. 7). 3. Der Bescheid der Beklagten vom 10.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.08.2014 ist bereits rechtswidrig, soweit er die frühere Bewilligung von Ausbildungsförderung durch den Bescheid vom 19.08.2011 ändert. Daraus folgt zugleich die Rechtswidrigkeit der auf § 53 Satz 3 BAföG i.v.m. § 50 Abs. 1 SGB X gestützten Rückforderung. Nach § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG wird ein Bewilligungsbescheid, wenn sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand ändert, zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt, geändert. Die Veränderung eines maßgeblichen Umstands liegt hier zunächst nicht darin, dass für den Zeitraum von Oktober 2011 bis Mai 2012 die Zuständigkeit der Beklagten entfallen ist. Wie die Beklagte zu Recht annimmt, ist sie nach § 45 Abs. 4 BAföG i.V.m. § 1 Nr. 2 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungen im Ausland und Art. 1 Abs. 3 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum BAföG für die Förderung des Besuchs einer im Gebiet der Republik Österreich gelegenen Ausbildungsstätte nach § 5 Abs. 2 und § 6 BAföG zuständig. Solange der Kläger geltend macht, eine solche Ausbildungsstätte in Österreich besucht zu haben und hierfür einen Anspruch auf Ausbildungsförderung zu besitzen, ist die Beklagte für die Durchführung eines hierauf bezogenen Verwaltungsverfahrens örtlich zuständig. Insbesondere führt die materielle Ablehnung eines Anspruchs auf Ausbildungsförderung - etwa weil tatsächlich keine Ausbildungsstätte in Österreich, sondern eine Ausbildungsstätte in einem anderen Land, für das die Beklagte nicht zuständig ist, besucht wird - nicht dazu, dass dann auch die verfahrensrechtliche Zuständigkeit entfiele. Dies würde einen Zirkelschluss darstellen, weil dann mangels Zuständigkeit gar nicht mehr über die materielle Frage entschieden werden könnte. Auch der Umstand, dass der Kläger während dieses Zeitraums (zumindest auch) in London studiert hat, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, führt nicht dazu, dass die Zuständigkeit für Fragen der Förderung einer Ausbildung in Österreich auf das für die Förderung eines britischen Auslandsstudiums zuständige Studierendenwerk übergehen würde. Im Streit steht gerade nicht die Ausbildungsförderung für ein Studium in Großbritannien, sondern die Förderung eines Studiums in Österreich. Ein nach § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG relevanter Umstand kann allerdings die Unterbrechung einer Ausbildung sein (vgl. etwa Humborg, in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, 28. Lfg., § 53 Rn. 8). Jedoch liegt hier auch keine Unterbrechung des Studiums des Klägers in Österreich vor, so dass der Bescheid der Beklagten sich auch nicht unter diesem Gesichtspunkt als rechtmäßig erweist. Eine Unterbrechung der Ausbildung setzt voraus, dass der Auszubildende die Ausbildung eine Zeit lang nicht durchführt ohne den Willen zu haben, sie endgültig aufzugeben; es handelt sich um eine ausnahmsweise Fehlzeit innerhalb des grundsätzlichen Besuchs einer Ausbildungsstätte. Der Besuch einer Ausbildungsstätte ist dadurch gekennzeichnet, dass der Auszubildende ihr organisationsrechtlich angehört und die dort angebotene Ausbildung tatsächlich betreibt, indem er an den nach dem Ausbildungsplan vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen teilnimmt. Die Unterbrechung der Ausbildung führt zum Wegfall des Förderanspruchs, der nach § 2 BAföG den tatsächlichen Besuch einer Ausbildungsstätte voraussetzt. Eine Beurlaubung führt in der Regel zu einer Unterbrechung der Ausbildung (zum Vorstehenden siehe Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage, § 20 Rn. 37ff.). Abzugrenzen ist die Unterbrechung der Ausbildung von einer Vernachlässigung der Ausbildung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.1978 - V C 20.76 -, BVerwGE 55, 288) bei welcher der Auszubildende nur einzelne Lehrveranstaltungen nicht besucht oder aus ausbildungsbedingten Gründen, wie etwa einer Prüfungsvorbereitung, den Lehrveranstaltungen gänzlich fernbleibt; eine solche Vernachlässigung ist förderungsrechtlich erst im Zusammenhang mit der Kontrolle der Eignungsvoraussetzungen im Rahmen des § 48 BAföG oder bei der Überschreitung der Regelförderungsdauer relevant (zum Vorstehenden siehe Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, 27. Lfg., § 20 Rn. 22.2). Da die Ausbildungsförderung immer bezogen auf eine konkrete Ausbildungsstätte bewilligt wird (§ 2 BAföG), bezieht sich auch die Unterbrechung einer Ausbildung nur auf die jeweilige Ausbildungsstätte. Besucht ein Auszubildender gleichzeitig zwei Ausbildungsstätten - was förderungsrechtlich möglich ist, etwa im Rahmen eines Doppelstudiums, wobei immer nur eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte gefördert wird (Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage, § 7 Rn. 128) -, kann er zwar seine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte fortführen, gleichzeitig aber die Ausbildung an der anderen Ausbildungsstätte unterbrechen, wenn er dort vorübergehend keine Lehrveranstaltungen mehr besucht. In diesem Zusammenhang können erst Recht die Grundsätze über die Abgrenzung von Unterbrechung und Vernachlässigung einer Ausbildung herangezogen werden: Konzentriert ein Auszubildender, der seine Ausbildung an zwei Ausbildungsstätten durchführt, sich vorübergehend auf eine dieser Ausbildungsstätten, ohne an der anderen Ausbildungsstätte seine Ausbildung während dieses Zeitraums gänzlich aufzugeben, liegt dort noch keine Unterbrechung der Ausbildung, sondern nur eine „Vernachlässigung“ vor; dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die „Vernachlässigung“ - die insgesamt nicht mit einer Verringerung der Intensität der Ausbildungsleistungen einhergeht - noch im Rahmen des Ausbildungsplans (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30.03.1978, a.a.O., und BVerwG, Urteil vom 13.10.1998 - 5 C 33/97 -, NVwZ-RR 1999, 249) oder der Studienordnung der weniger besuchten Ausbildungsstätte hält. Daraus folgt, dass mit der Aufnahme einer Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem anderen Land als der bisherigen Ausbildungsstätte nicht zwangsläufig eine Unterbrechung der bisherigen Ausbildung einhergeht (vgl. auch VG Sigmaringen, Urteil vom 31.08.2007 - 1 K 1778/06 -, juris. Der Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.01.2011 - 12 E 970/10 -, juris bezieht sich nur auf die Konstellation einer tatsächlichen Unterbrechung der bisherigen Ausbildung; gleiches gilt für das Urteil des VG München vom 16.02.2012 - M 15 K 11.817 -, juris). Führt der Auszubildende die bisherige Ausbildung fort, wenn auch in reduziertem Umfang, und lässt sich diese Reduzierung mit der für diese Ausbildung geltenden Prüfungsordnung vereinbaren, liegt nur die Aufnahme eines grenzüberschreitenden Doppelstudiums vor (ggf. derselben Fachrichtung), innerhalb dessen es dem Auszubildenden grundsätzlich frei steht, für welches Studium er Ausbildungsförderung beantragt (zu dieser Wahloption bei einem Doppelstudium siehe Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, a.a.O.). Von einem grenzüberschreitenden Doppelstudium muss eine grenzüberschreitende integrierte Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG unterschieden werden, die hier aber schon deshalb nicht vorliegt, weil keine Zusammenarbeit der betroffenen Hochschulen in Form einer ihrer Konzeption nach integrierten Ausbildung erkennbar ist (vgl. zu dieser Voraussetzung Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., § 5 Rn. 17). Der Konstellation eines grenzüberschreitenden Doppelstudiums entspricht der vorliegende Fall: Der Kläger hat im Wintersemester 2011/2012 und im Sommersemester 2012 gleichzeitig eine Ausbildungsstätte in Großbritannien und eine Ausbildungsstätte in Österreich besucht. Da hier nicht die Förderungsfähigkeit des Besuchs der Cass Business School in London in Rede steht, kommt es nicht darauf an, ob er dort auch die rechtlichen Voraussetzungen des Besuchs in Form der Immatrikulation oder ähnlicher rechtlicher Zugehörigkeit erfüllt hat. Unstreitig hat der Kläger in London an mehreren Lehrveranstaltungen teilgenommen und hierüber Leistungsnachweise erhalten, die ihm von der Universität Wien angerechnet worden sind. Zugleich hat der Kläger aber weiterhin seine Ausbildung an der Universität Wien fortgeführt: Zum einen war er während dieser Semester weder exmatrikuliert oder beurlaubt. Zum anderen hat er auch in diesem Zeitraum in Wien zwei Lehrveranstaltungen besucht, wobei er nach seinen zwar wenig anschaulichen, aber insgesamt glaubhaften Angaben jedenfalls am 12.12.2011 und am 23.01.2012 in Wien anwesend war; dabei ist davon auszugehen, dass er sich auch außerhalb dieser Tage inhaltlich mit diesen Lehrveranstaltungen befasst hat (was bereits aus ihrem Charakter als fremdsprachenvermittelnder Veranstaltung folgt). Darüber hinaus hat er ab Februar 2012 im Rahmen des Wiener Studiums an seiner Bachelorarbeit geschrieben und damit dieses Studium in einem wesentlichen Punkt betrieben, ohne dass es insoweit auf den Aufenthaltsort des Klägers ankommt. Damit hat der Kläger sein Studium an der Universität Wien während des fraglichen Zeitraums zwar inhaltlich deutlich reduziert, aber noch hinreichend fortgeführt, um eine Unterbrechung auszuschließen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass diese Reduzierung der Teilnahme an Veranstaltungen nicht im Widerspruch zu der Studien- und Prüfungsordnung für das Studium des Klägers an der Universität Wien stand, sondern diese für den fraglichen Studienabschnitt ausdrücklich die Erbringung von Studienleistungen im Ausland erlaubt; dem diesbezüglichen Vortrag des Klägers entspricht § 5 (2) C3 des Curriculums für das Bachelorstudium Internationale Betriebswirtschaftslehre in der Version 2014, worauf die Beklagte hingewiesen hat. Der Kläger konnte also im Einklang mit seiner Studienordnung einen Teil seiner ansonsten in Wien zu besuchenden Lehrveranstaltungen durch Veranstaltungen im Ausland ersetzen, von denen er wusste, dass sie entsprechend anerkannt werden würden. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass der Kläger seine Ausbildung an der Universität Wien unterbrochen hätte. Etwas anderes würde allerdings dann gelten, wenn der Kläger während des fraglichen Zeitraums seine Studienleistungen ausschließlich im Rahmen von Lehrveranstaltungen der Cass Business School in London erbrachte hätte; dies war hier aber (anders als in dem Urteil des VG München, a.a.O.) nicht der Fall. Daher ist der Änderungsbescheid vom 10.06.2014 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 27.08.2014 erhalten hat, mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO aufzuheben. Dass das vorliegende Verfahren gerichtskostenfrei ist, folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegt nicht vor. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheids über die Rückforderung von Leistungen der Ausbildungsförderung. Mit Bescheid der Beklagten vom 19.08.2011 erhielt der Kläger Leistungen für den Besuch der Universität Wien im Zeitraum Oktober 2011 bis September 2012. Im Juni 2013 erhielt die Beklagte Kenntnis davon, dass der Kläger vom 17.09.2011 bis 07.07.2012 an der Cass Business School in London studiert hatte. Mit Änderungsbescheid vom 10.06.2014, zur Post gegeben am 28.08.2014, versagte die Beklagte für den Leistungszeitraum von Oktober 2011 bis Juli 2012 Ausbildungsförderung und forderte die Rückerstattung der ausbezahlten Forderung in Höhe von 4.356,- Euro. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Regierung von Oberbayern für den Zeitraum von Oktober 2011 bis Mai 2012 zurück. Der Kläger habe sich im Wintersemester 2011/2012 und im Sommersemester 2012 als Austauschstudent an der Cass Business School in London aufgehalten; er sei auch in einem Studentenwohnheim der City University London untergebracht gewesen. Die Beklagte sei nach § 45 Abs. 4 BAföG i.V.m. § 1 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungen im Ausland und Art. 1 Abs. 3 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum BAföG nur zuständig für die Förderung des Besuchs einer im Gebiet der Republik Österreich gelegenen Hochschule; zuständig für die Förderung einer Hochschule oder Ausbildungsstätte in Großbritannien sei die Region Hannover im Land Niedersachsen. Daher könne von der Beklagten ein Studium in Großbritannien nicht gefördert werden. Der Kläger habe die Beklagte von seinem Studium in London nicht informiert. Auf die Immatrikulation in Wien komme es nicht an; entscheidend sei, wo eine „Ausbildung“ tatsächlich stattfinde. Nach § 53 Satz 1 BAföG sei ein Bewilligungsbescheid zu ändern, wenn sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand geändert hat. Dies sei hier hinsichtlich des Wechsels der Ausbildungsstätte und des Studienortes der Fall. Die Änderung und Aufhebung des Bewilligungsbescheids für die Monate Oktober 2011 bis Mai 2012 sei daher zu Recht erfolgt. Gleiches gelte für die Rückforderung der ausbezahlten Förderung gem. § 53 Satz 3 BAföG i.Vm. § 50 Abs. 1 SGB X. Für die Monate Juni und Juli 2012 werde die Beklagte erneut entscheiden. Der Kläger hat am 29.09.2014 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Er beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 27.08.2014 aufzuheben. Zur Begründung trägt er vor, dass er während des fraglichen Zeitraums an der Universität Wien als ordentlicher Studierender eingeschrieben gewesen sei und im Wintersemester 2011/2012 sowie im Sommersemester 2012 prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen an der Universität Wien besucht sowie die dazugehörigen schriftlichen Prüfungen an der Universität Wien abgelegt habe. Zusätzlich habe er ab Februar 2012 seine Bachelorarbeit an der Universität Wien im Fach International Financial Management geschrieben. Prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen würden auf Grund von während der Lehrveranstaltung erbrachter Leistungen beurteilt; in die Endnote flössen ein schriftlicher Test, ein mündliches Kolloquium sowie die Mitarbeit und ein Referat ein. Die schriftlichen Prüfungen hätten am 12.12.2011 und am 12.06.2012 stattgefunden. Die mündlichen Prüfungen seien am 23.01.2012 und am 19.06.2012 erfolgt. Daher habe seine Ausbildung tatsächlich in Österreich stattgefunden. An der Cass Business School sei er nicht immatrikuliert gewesen. Er habe daher das Studium in Wien nicht unterbrochen und sei auch nicht beurlaubt gewesen. Damit sei die Beklagte auch während des fraglichen Zeitraums für seine Förderung nach § 45 Abs. 4 BAföG zuständig gewesen, so dass kein Grund für eine Rücknahme und Rückforderung der Förderung bestünde. Mit Schriftsatz vom 16.06.2015 ergänzt der Kläger, dass er sich zwischen Oktober und Mai 2012 je nach Stundenplan in Wien oder London aufgehalten habe. Sein Hauptwohnsitz habe in Deutschland gelegen, er habe Nebenwohnsitze in Österreich und England gehabt. Im Wintersemester 2011/2012 und im Sommersemester 2012 habe er an der Universität Wien die Veranstaltungen „WI-SPR: Wirtschaftskommunikation II - Italienisch 3“ und „WI-SPR: Wirtschaftskommunikation II - Italienisch 4“ besucht und die Bachelor-Arbeit 2 an der Universität Wien geschrieben. An der Cass Business School habe er die Veranstaltungen „Makroökonomie“, „IM: Risk and Insurance“, „International Strategy and Organization“, „International Financial Management“, „Grundzüge der Informationstechnologie“ und „ABWL-Marketing“ absolviert. Der Auslandsaufenthalt habe dazu gedient, drei englischsprachige Module aus dem Bereich Internationales Management abzudecken, die während der Spezialisierungsphase des Studiums gefordert würden. Eine Unterbrechung des Studiums oder eine Beurlaubung sei nicht erfolgt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass eine erneute Entscheidung für die Monate Juni und Juli 2012 bislang nicht möglich gewesen sei, weil der Kläger nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt habe. Im Übrigen ändere der Vortrag des Klägers, wonach er einzelne Prüfungen im fraglichen Zeitraum an der Universität Wien abgelegt habe, nichts daran, dass die eigentliche Ausbildung in London stattgefunden habe, da sich der Kläger dort aufgehalten habe. Er habe vom 17.09.2011 bis 07.07.2012 dort eine Unterkunft gemietet; er habe ein „Anhang zum Diplom“ vorgelegt, worin vermerkt sei „ERASMUS-Studienaufenthalte (outgoing) 2011W - 2012S Great Britain & N.Ireland“. Dem Kläger seien sechs Leistungsnachweise durch die Universität Wien anerkannt worden; dabei handele es sich wohl um Studienleistungen aus London. Der Auslandsaufenthalt des Klägers sei allerdings in der Prüfungsordnung der Universität Wien angelegt, dies zeige sich an dem aktuellen Curriculum für das Bachelorstudium Internationale Betriebswirtschaftslehre. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten der Beklagten und der Regierung von Oberbayern verwiesen.