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Urteil

2 K 3411/20

VG Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2022:0426.2K3411.20.00
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Leitsätze
1. Die institutionelle Gleichwertigkeit von ausländischen Ausbildungsstätten im Rahmen des § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG orientiert sich bezüglich der Ausbildungsabschlüsse am Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR) bzw. am Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR). (Rn.35) 2. Eine ausländische private Fachhochschule, die keinen staatlich anerkannten Hochschulabschluss verleiht, kann im Rahmen des § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG mit einer Höheren Fachschule bzw. Akademie gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BAföG gleichwertig sein (hier im Bereich 3-D-Animation).(Rn.43)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2020 – soweit entgegenstehend – verpflichtet, dem Kläger für den Bewilligungszeitraum September 2019 bis August 2020 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für die Ausbildung in der Fachrichtung 3D-Animation, Video Games + VFX am Institut Galileo Global Education France LISAA (L’Institut supérieur des arts appliqués) in Paris zu bewilligen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die institutionelle Gleichwertigkeit von ausländischen Ausbildungsstätten im Rahmen des § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG orientiert sich bezüglich der Ausbildungsabschlüsse am Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR) bzw. am Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR). (Rn.35) 2. Eine ausländische private Fachhochschule, die keinen staatlich anerkannten Hochschulabschluss verleiht, kann im Rahmen des § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG mit einer Höheren Fachschule bzw. Akademie gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BAföG gleichwertig sein (hier im Bereich 3-D-Animation).(Rn.43) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2020 – soweit entgegenstehend – verpflichtet, dem Kläger für den Bewilligungszeitraum September 2019 bis August 2020 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für die Ausbildung in der Fachrichtung 3D-Animation, Video Games + VFX am Institut Galileo Global Education France LISAA (L’Institut supérieur des arts appliqués) in Paris zu bewilligen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. I. Das Verwaltungsgericht Hamburg ist für den Rechtsstreit örtlich zuständig. Denn bei einem nach § 45 Abs. 4 BAföG durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung handelt es sich um eine gemeinsame Behörde aller Länder im Sinne von § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO. Danach ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat, wenn der Verwaltungsakt von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder er von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen wurde. Das Merkmal der sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckenden Zuständigkeit ist dahingehend zu verstehen, dass die Behörde für einen Bereich zuständig sein muss, der mehr als nur einen Verwaltungsgerichtsbezirk umfasst (BVerwG, Beschl. v. 6.10.1978, 5 ER 402/78, BVerwGE 56, 306-307). Die Bestimmung des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO setzt nicht voraus, dass die Behörde, wie es für die Verwaltungsgerichte erster Instanz regelmäßig gilt, innerhalb des umfassenderen Geltungsbereiches des anzuwendenden materiellen Gesetzes einen örtlich abgrenzbaren Zuständigkeitsbereich hat (BVerwG, a.a.O., Rn. 2; ebenso VG Düsseldorf, Beschl. v. 17.9.2021, 21 L 2012/21, juris Rn. 15 ff; VG Hannover, Beschl. v. 15.6.2018, 3 A 3102/18, juris; VG Ansbach, Urt. v. 13.10.2016, AN 2 K 15.00032, juris; VG Münster, Urt. v. 30.8.2016, 6 K 1785/15, juris, VG Hamburg, in st. Rspr., vgl. Urt. v. 21.12.2011, 2 K 838/10, juris Rn. 16). Diese Voraussetzungen sind hier in Bezug auf den Beklagten erfüllt. Denn dieser hat die (ausschließliche) bundesweite Zuständigkeit für Auslandsförderung nach §§ 5 u. 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) für den hier betroffenen Staat Frankreich. Gemäß § 45 Abs. 4 BAföG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland (BAföG-AuslandszuständigkeitsV) hat das Land Rheinland-Pfalz die Auslandszuständigkeit i.S.d. § 45 Abs. 4 BAföG für Andorra, Frankreich oder Monaco. Der vereinzelt in der Rechtsprechung geäußerten Auffassung, wonach sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 52 Nr. 3 Satz 1 und 5 VwGO richten soll (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 1.2.1983, IX OE 36/82, juris; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 19.5.2015, 15 K 5898/13, juris Rn. 2 ff.; VG München, Beschl. v. 19.5.2016, M 15 K 16.2061, juris Rn. 2 ff.), folgt das Gericht aus den oben genannten Gründen nicht. II. Die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO bestellte Einzelrichterin konnte trotz des Ausbleibens des Beklagten in den mündlichen Verhandlungen gemäß § 102 Abs. 2 VwGO über die Klage entscheiden, da dieser jeweils ordnungsgemäß zum Termin geladen und darauf hingewiesen worden war, dass im Falle ihres Ausbleibens entschieden werden könne. III. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Kläger hat im hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum September 2019 bis August 2020 Anspruch auf Ausbildungsförderung für die Ausbildung am LISAA in Paris. Der Ablehnungsbescheid vom 20. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juni 2020 ist – soweit entgegenstehend – rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Satz 1 VwGO). Soweit der Beklagte im angegriffenen Bescheid auch für das Folgejahr die Bewilligung von Leistungen abgelehnt hat, hat der Kläger dies mit seiner Klage nicht angegriffen. Der Kläger hat Anspruch auf Förderung seiner Auslandsausbildung gemäß § 5 BAföG, der die Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland regelt (hierzu unter 1.). Auch sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG für eine Förderung nach dem Abbruch der ersten Ausbildung erfüllt (hierzu unter 2.). 1. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 BAföG für die Förderung einer Ausbildung im Ausland sind erfüllt. a) Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG wird Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird. Der Kläger ist ein Auszubildender mit Inlandswohnsitz im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG, der eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgenommen hat. Auch hat er gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 BAföG die Zugangsvoraussetzung für die Auslandsausbildung im Inland, nämlich in Hamburg erworben. b) Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG gilt die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in § 5 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 3 - 5 (Berufsfachschulen, Fach- und Fachoberschulklassen, höhere Fachschulen, Akademien oder Hochschulen) gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausdrücklich ausgenommen sind. Ob die Ausbildungsstätte auch unter eine der Typen von Ausbildungsstätten des § 2 Abs. 1 BAföG, hier insbesondere den der Hochschule nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG, subsumiert werden könnte, ist im Rahmen des § 5 Abs. 2 BAföG nicht erheblich. Dies bleibt vielmehr nach dem Wortlaut der Regelung und aus systematischen Gründen der Prüfung nach § 5 Abs. 4 BAföG vorbehalten (VGH Mannheim, Urt. v. 25.4.2017, 12 S 699/16, juris Rn. 33). Für die nach § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens vorzunehmende Prüfung, ob der Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte gegenüber dem der inländischen gleichwertig ist (§ 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG), schließt sich das Gericht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an (vgl. Urt. v. 12.7.2012, 5 C 14.11, juris Rn. 18). Dieses nimmt nach ausführlicher Analyse des Wortlauts der Vorschrift, einer gesetzessystematischen Betrachtung, einer teleologischen Auslegung und unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift (BVerwG, Urt. v. 12.7.2012, a.a.O., juris Rn. 20 ff.) die entscheidungserhebliche institutionelle Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätten an, wenn die Ausbildung an der ausländischen Ausbildungsstätte nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss der Ausbildung gleichkommt, welche die für den Vergleich heranzuziehende Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Gesetzes vermittelt. Denn die Vorschrift knüpft weder an die Einschreibung in demselben Ausbildungs- bzw. Studiengang oder die Gleichwertigkeit der belegten Veranstaltungen noch an den konkreten Abschluss an, sondern nennt als Bezugspunkt den "Besuch der Ausbildungsstätte" (BVerwG, Urt. v. 12.7.2012, a.a.O. m.w.N.). Die Beurteilung der Gleichwertigkeit setzt damit einen an der Aufzählung der Ausbildungsstätten in § 2 BAföG orientierten wertenden Vergleich des Ausbildungsgangs und der durch diesen vermittelten Berufsqualifikation voraus, wie sie von der ausländischen Ausbildungsstätte einerseits und einer unter jene Vorschrift fallenden inländischen Ausbildungsstätte andererseits angeboten und vermittelt werden (BVerwG, Urt. v. 4.12.1997, 5 C 28.97, juris Rn. 10; ebenso VGH Mannheim, Urt. v. 25.4.2017, 12 S 699/16, juris Rn. 40). Auch in einer neueren Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht betont, dass maßgeblich auf die Ausbildungsstätte und nicht auf die jeweilige Ausbildung abzustellen ist (Urt. v. 17.7.2019, 5 C 8/18, juris Rn. 14) und bezieht sich auf die im Urteil vom 12. Juli 2012 aufgestellten Anforderungen (anders hingegen OVG Schleswig, Urt. v. 19.11.1992, 5 L 370/91, juris Rn. 24 ff., das hiervon abweichend die Gleichwertigkeit einer Berufsausbildung an einer ausländischen Hochschule, die mehrere Ausbildungsniveaus anbietet, mit einer Ausbildung an einer deutschen höheren Fachschule genügen lässt). Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim führt in seinem Urteil vom 25. April 2017 (a.a.O., juris Rn. 47 f.) zur Relevanz der institutionellen Gleichwertigkeit zutreffend aus: „Die Gleichwertigkeit sollte von Anfang an auf einen Vergleich der Ausbildungsstätten nach § 2 BAföG, einerseits im Inland und andererseits im Ausland, bezogen werden, sich jedoch nicht auf den konkreten Studiengang oder einzelne besuchte Lehrveranstaltungen beziehen (BVerwG, Urteil vom 12.07.2012 - 5 C 14.11 - BVerwGE 143, 314 Rn. 20 ff., Rn. 28). Infolge dessen ist auch bei einem Hochschulstudium im Inland im Falle eines ergänzenden Studienaufenthalts im Ausland stets notwendiges und zentrales Element für die Bejahung der Gleichwertigkeit die Existenz einer Hochschule im Ausland, an der zudem ein Hochschulabschluss erworben werden kann. Dies ist ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. oben unter II.1.). Diese institutionellen Kriterien sind nicht reine „Hilfskriterien“ unter mehreren, die nur die Absicherung der Qualität der Auslandsausbildung bezwecken und damit ggfs. auch verzichtbar sind, wenn die Sicherung der Qualität des geförderten Auslandsstudiums (siehe zu diesem Anliegen des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG BVerwG, Urteil vom 12.07.2012 - 5 C 14.11 - BVerwGE 143, 314 Rn. 25) auf andere Weise sichergestellt ist. Ginge es allein um diese Funktion, spräche im vorliegenden Fall nichts gegen die Bejahung der Gleichwertigkeit. Das institutionelle Erfordernis hat jedoch vielmehr eine selbstständige Bedeutung. Es ist ein dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zuzuordnendes Mittel zur rechtssicheren Bestimmung und Begrenzung der Auslandsförderung, an dem bis heute unverändert festgehalten wird. Der Gesetzgeber hat in der Vergangenheit in zahlreichen Änderungsgesetzen die Internationalisierung der Ausbildungsförderung nahezu kontinuierlich gestärkt (vgl. hierzu den Überblick bei Schepers, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 5 Rn. 1 ff. und dort u.a. den Hinweis, dass etwa im 10. BAföGÄndG vom 16. Juni 1986 die Förderung außereuropäischer Auslandaufenthalte erleichtert worden ist). Er erachtet die Förderung von Auslandsmobilität für den Erwerb internationaler Kompetenzen aufgrund ihrer immer wichtiger werdenden Bedeutung als ein Anliegen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (vgl. die Begründung zum Entwurf des 25. BAföGÄndG, BT-Drs. 375/14 vom 28.08.2014, S. 31). Der Gesetzgeber hat jedoch die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Gleichwertigkeit zu keinem Zeitpunkt einer Korrektur unterworfen - ungeachtet dessen, dass die Frage der Förderungsfähigkeit von Auslandssemestern an An-Instituten deutscher Hochschulen ein seit fast einem Jahrzehnt streitiges Rechtsproblem ist (vgl. hierzu auch das im Verfahren vorlegte Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 21.08.2014). Die - wenn auch in anderem Kontext - erfolgte klarstellende ergänzende Bezugnahme auf § 2 im Normtext des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG (vgl. hierzu BT-Drs. 375/14 vom 28.08.2014, S. 33) durch das 25. BAföGÄndG (BGBl. I S. 2475), in dem der Gesetzgeber den Wortlaut in § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG „der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten gleichwertig ist“ nunmehr dahingehend formuliert hat, dass nach „Ausbildungsstätten“ „nach § 2“ eingefügt worden ist, verdeutlicht, dass am Gleichwertigkeitsvergleich, wie er durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts präzisiert und ausgeformt worden ist, aus Sicht des Gesetzgebers nichts zu ändern ist.“ Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätte sind die Bewertungsvorschläge der ZAB im gerichtlichen Verfahren als sachverständige Stellungnahmen zu berücksichtigen. Behörden und Gerichte können sich über einen Bewertungsvorschlag nur hinwegsetzen, wenn er sich entweder als methodisch zweifelhaft oder sachlich überholt erweist oder wenn der jeweilige Einzelfall Besonderheiten aufweist, welche die Zentralstelle bei ihren allgemeinen Wertungen nicht bedacht hat (OVG Münster, Beschl. v. 4.1.2021, 19 B 1542/20, juris Rn. 9 ff). Das Gericht hält hierbei die Einstufung der an der Ausbildungsstätte vergebenen Qualifikationen, d.h. Abschlüsse, nach dem Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR) bzw. entsprechend dem Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) für relevant (vgl. https://europa.eu/europass/de/european-qualifications-framework-eqf;). Der Deutsche Qualifikationsrahmen (https://www.dqr.de/dqr/de/home/home_node.html) wird wie folgt beschrieben: „Der DQR ist ein Instrument zur Einordnung der Qualifikationen des deutschen Bildungssystems. Er soll zum einen die Orientierung im deutschen Bildungssystem erleichtern und zum anderen zur Vergleichbarkeit deutscher Qualifikationen in Europa beitragen. Um transparenter zu machen, welche Kompetenzen im deutschen Bildungssystem erworben werden, definiert er acht Niveaus, die den acht Niveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR) entsprechen. Der EQR dient als Übersetzungsinstrument, das hilft, nationale Qualifikationen europaweit besser verständlich zu machen. Als nationale Umsetzung des EQR berücksichtigt der DQR die Besonderheiten des deutschen Bildungssystems und trägt zur angemessenen Bewertung und zur Vergleichbarkeit deutscher Qualifikationen in Europa bei.“ Insbesondere wurden im EQR und im DQR berufliche Qualifikationen europaweit verglichen und eingestuft, während dies bei akademischen Qualifikationen im Lissabonner Anerkennungsübereinkommen der UNESCO und des Europarates geregelt ist (https://europa.eu/europass/de/european-qualifications-framework-eqf). Danach ist die vom Kläger besuchte private französische Ausbildungsstätte LISAA nicht gleichwertig mit einer privaten deutschen Hochschule im Sinne der §§ 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG (hierzu unter a)) jedoch mit einer Höheren Fachschule gemäß §§ 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BAföG (hierzu unter b)). aa) Das LISAA ist nach einer institutionellen Betrachtung nicht gleichwertig mit einer deutschen Hochschule mit förderfähigen Studiengängen. Zwar stellt sich das LISAA nach außen als eine private Hochschule im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG dar. Die französische Bezeichnung „institut supérieur“ im Namen „L’Institut Supérieur des Arts Appliqués“ weist auf einen Teil einer Hochschule, d.h. auf eine wissenschaftliche, kulturelle oder künstlerische Einrichtung hin, nicht auf eine Berufsfachschule. Auch verleiht sie (für den unbefangenen Betrachter irreführend) hochschuleigene Bachelorgrade und Mastergrade. In einer wertenden Gesamtbetrachtung nach den oben genannten Kriterien der Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss handelt es sich jedoch nicht um eine mit einer deutschen Hochschule gleichwertigen Ausbildungsstätte. Diese Außendarstellung der LISAA und die Bezeichnung ihrer Abschlüsse als Bachelorgrade dürfte den hier zu entscheidenden Rechtsstreit gefördert haben. Insoweit schließt sich das Gericht im Ergebnis der Beurteilung durch das ZAB an. Die Lehrinhalte der LISAA (https://www.lisaa.com/en/10-reasons-to-come-and-study-at-lisaa) deuten nicht auf eine klare Zuordnung hin. Denn sie sind sämtlich künstlerisch-gestalterischer Natur, so dass sie sowohl an einer Hochschule als auch an einer (Höheren) Berufsfachschule unterrichtet werden können wie z.B. für 3D-Entwickler in Deutschland an der SRH-Fachschule (https://www.srh-fachschulen.de/it-und-medien/3d-entwicklung). Dasselbe gilt für die an der LISAA angebotene Ausbildung im Bereich Grafikdesign, die in Deutschland ebenfalls an Schulen oder Fachschulen möglich ist (https://www.ausbildung.de/berufe/grafikdesigner/). Auch im Bereich Modedesign sind in Deutschland schulische und hochschulische Ausbildungen möglich (https://www.ausbildung.de/berufe/modedesigner/). In dem von der LISAA weiter angebotene Bereich Innenarchitektur und Design ist in Deutschland ein Fachhochschulstudium erforderlich, allerdings ist der Assistent für Innenarchitektur auch ein Ausbildungsberuf (https://www.ausbildung.de/berufe/assistent-innenarchitektur/gehalt/). Die Zugangsvoraussetzungen des LISAA entsprechen eher denen einer deutschen Hochschule, da die allgemeine bzw. fachgebundene Hochschulreife (entsprechend dem französischen baccaleauréat) gefordert wird, allerdings existieren in Deutschland Höhere Fachschulen, die regelhaft das Abitur bzw. das Fachabitur (Fachhochschulreife) als Zugangsvoraussetzung fordert, nämlich die Höhere Berufsfachschule für Wirtschaftsinformatik (HBFS-WI) in Saarbrücken (https://www.kbbzsaarlouis.de/schulformen/hbfs-wi/) und die Höhere Berufsfachschule für Hotelmanagement in Rheinland-Pfalz (https://de.wikipedia.org/wiki/H%C3%B6here_Berufsfachschule_f%C3%BCr_Hotelmanagement; https://www.tgbbz2.de/hotel-gaststaettengewerbe/detailansicht/?tx_news_pi1%5Bnews%5D=51&cHash=2d301d7f4cfda409e9237b3e3d031001). Für die Gleichwertigkeit mit einer deutschen Hochschule fehlt es an der wesentlichen Voraussetzung, dass am LISAA Ausbildungsabschlüsse erworben werden, die mit einem deutschen Hochschulabschluss nicht vergleichbar sind (zu diesem Erfordernis vgl. Ziffer 5.4.1. Satz 1 BAföGVwV; anders für die bloße Absolvierung eines Auslandssemesters, vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 24.2.2016, 1 K 3751/14, juris Rn. 28; VG Stuttgart, Urt. v. 26.7.2012, 11 K 536/12, juris Rn. 30). Der vollständige Besuch von privaten, d.h. nichtstaatlichen Hochschulen wird nur dann gefördert, wenn diese durch die zuständigen Landesbehörden als gleichwertig anerkannt worden sind. Die Anerkennung einer privaten Hochschule als gleichwertig mit einer staatlichen erfolgt nach den jeweiligen Hochschulgesetzen der Länder und erfordert eine Qualitätsprüfung (vgl. § 114 Abs. 1 HmbHG). Die institutionelle Akkreditierung hat in Deutschland anders als in Frankreich ohne gesondertes Anerkennungsverfahren zur Folge, dass auch die Studienabschlüsse staatlich anerkannt sind (vgl. § 116 Abs. 1 Satz 1 HmbHG). Die Erlangung eines staatlich anerkannten Abschlusses setzt das Bundesausbildungsförderungsgesetz jedoch für eine förderungsfähige, gleichwertige Ausbildung im Ausland voraus (VG Karlsruhe, Urt. v. 21.12.2009, 10 K 1416/09, juris Rn. 23 ff.). Denn auch Ausbildungen im Inland sollen zu einem staatlich anerkannten Abschluss führen, vergl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG. Die französische Hochschule LISAA unterscheidet sich jedoch maßgeblich dadurch von einer privaten deutschen Hochschule, dass in Frankreich gerade kein staatlich anerkannter (akademischer) Hochschulabschluss eines Bachelors (EQR Level 6/DQR Stufe 6) oder eines Masterabschlusses (EQR Level 7/DQR Stufe 7) verliehen wird, worauf die ZAB zutreffend hinweist. Die Berechtigung, einen staatlich anerkannten Hochschulgrad zu verleihen, folgt für private Hochschulen in Frankreich nicht wie in Deutschland bereits aus der staatlichen Anerkennung der Hochschule. Ausweislich der Auskunft der ZAB vom 20. Oktober 2021 (S. 3) müssen private Hochschulen in Frankreich vom französischen Hochschulministerium aufgrund einer ministeriellen Bestätigung dazu ermächtigt sein, staatlich anerkannte Abschlüsse zu verleihen. Diese sind im französischen Gesetzblatt für den Bildungssektor enthalten. Dies ist ausweislich der Auskunft der ZAB beim LISAA nicht der Fall. Wie bereits dargestellt, hat die ZAB die Ausbildungsstätte LISAA als private Hochschule ohne anerkannten Hochschulabschluss angesehen, die lediglich Abschlüsse (Bachelor oder Master) mit hochschuleigenen Zertifikaten verleiht. Diese sachverständige Bewertung ist nach den oben genannten Maßstäben nicht zu beanstanden. Im Unterschied dazu handelt es sich zum Beispiel bei der an der deutschen „media Akademie – Hochschule Stuttgart“ um eine staatlich anerkannte private Hochschule, die z.B. den angestrebten Abschluss Bachelor of Arts im Studiengang „Animation Design“ als staatlich anerkannten Hochschulabschluss verleiht (vgl. ZAB, Stellungnahme vom 20.10.2021, S. 7). bb) Das LISAA ist jedoch nach den oben genannten Maßstäben institutionell gleichwertig mit einer deutschen Höheren Fachschule bzw. Akademie (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BAföG). Der Umstand, dass sich die LISAA nach außen als eine private Hochschule darstellt, hindert das Gericht nicht daran, nach den vorgegebenen Kriterien die institutionelle Gleichwertigkeit anhand der Art des Abschlusses, der Ausbildung und der Zugangsvoraussetzungen mit einer anderen Ausbildungsstättenart, nämlich einer der beruflichen Ausbildung festzustellen. Hierfür spricht auch die weitere Angabe der LISAA, dass an ihr berufliche Abschlüsse erworben werden (https://www.lisaa.com/en/art-courses/bachelor?f%5B0%5D=field_add_program%253Afield_domaine%3A78). Höhere Fachschulen bauen üblicherweise auf einem mittleren Bildungsabschluss auf und führen nach einer 2–3-jährigen Ausbildung zu einem Abschluss, der den unmittelbaren Eintritt in einen Beruf gehobener Position ermöglicht. Unter Umständen kann auch die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife vermittelt werden (Pesch in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 2 Rn. 32). Allerdings existieren in Deutschland, wie bereits beschrieben, auch Höhere Fachschulen, die eine Fachhochschulreife oder das Abitur voraussetzen. Akademien sind berufliche oder mit Hochschulen gleichgestellte Ausbildungsstätten. Die Einordnung wird durch die im 26. BAföGÄndG erfolgten Änderungen deutlich. Danach wird unterschieden, ob sie eine schulische Berufsausbildung (gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BAföG, z.B. Fachakademie für Sozialpädagogik) oder ob im tertiären Bereich einen Hochschulabschluss vermitteln (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BAföG). Der Besuch einer Akademie gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BAföG führt zu einem gehobenen Abschluss. Häufig ist für den Besuch einer Akademie nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BAföG eine Fachhochschulreife oder eine allgemeine Hochschulreife nicht erforderlich, wohl aber für eine Hochschule oder eine Akademie des tertiären Bereichs (vgl. OVG Münster, Urt. v. 15.12.2015, 12 A 1748/14, juris Rn. 32). Berufsakademien setzen häufig eine fachgebundene oder allgemeine Hochschulreife voraus. Aufgrund der Auflistung der Nennung der Höheren Fachschulen und Akademien in § 5 Abs. 1 Nr. 5 BAföG verdeutlicht der Gesetzgeber, dass jedenfalls Ausbildungsstätten, die – ohne eine Hochschule zu sein – eine berufliche Ausbildung vermitteln, die der Qualifikationsstufe einer Hochschulausbildung entspricht, mit Hochschulen gleichgestellt werden sollen. So liegt der Fall hier. Der Umstand, dass die LISAA als Zugangsvoraussetzung eine Fachhochschulreife bzw. eine allgemeine Hochschulreife fordert, spricht nicht gegen eine Einordnung als Höhere Fachschule bzw. Akademie. So verlangt die Höhere Berufsfachschule für Wirtschaftsinformatik (HBFS-WI) in Saarbrücken die Fachhochschulreife bzw. die allgemeine Hochschulreife als Zugangsvoraussetzung ebenso, wie bereits dargestellt, die Höhere Berufsfachschule, Fachrichtung Hotelmanagement in Rheinland-Pfalz; auch die Höhere Berufsfachschule für Technik der Rheinischen Akademie Köln fordert z.B. eine abgeschlossene Berufsausbildung oder das Abitur (https://www.rak.de/ausbildung/hoehere-berufsfachschule-fuer-technik/). Dieselbe Zugangsvoraussetzung wie bei einem Bachelorstudium deutet vielmehr auf eine vergleichbare Qualifikationsstufe hin. Die Ausbildungsdauer an Höheren Berufsfachschulen variiert zwischen 2 und 4 Jahren (vgl. dreijährige Ausbildung im Bereich Kommunikationsdesign an der htk academy, https://www.ausbildung.de/berufe/kommunikationsdesigner/; sie auch https://www.bildung-mv.de/schueler/schule-und-unterricht/schularten/berufliche-schule/hoehere-berufsfachschule/), so dass die dreijährige Ausbildungsdauer des Klägers nicht aus dem Rahmen fällt. Am LISAA erlangt der Kläger eine in Frankreich staatlich anerkannte Berufsqualifikation wie dies auch an verschiedenen staatlich anerkannten Höheren Fachschulen oder Berufsfachschulen in Deutschland in dieser Fachrichtung geschieht. So vermittelt die SRH Berufsfachschule für 3D-Entwicklung einen nach baden-württembergischem Landesrecht staatlich anerkannten Abschluss, dasselbe gilt für die WAVE AKADEMIE für digitale Medien in Berlin als staatlich anerkannte Ergänzungsschule (https://www.wave-akademie.de/ausbildung/3d-artist). Insoweit kommt es entgegen der ZAB nicht darauf an, ob die staatliche Anerkennung einer mit der LISAA vergleichbaren deutschen Höheren Fachschule oder Akademie nur in einem Bundesland vorliegt. Schulen und Schulabschlüsse unterfallen der Zuständigkeit der Bundesländer; eine staatliche Anerkennung von privaten Schulen auf Bundesebene kann nicht erfolgen. Das Gericht teilt auch nicht die Auffassung der ZAB, dass mit der Eintragung des berufsqualifizierenden Abschlusses der LISAA in das staatliche Verzeichnis der französischen Berufsabschlüsse (RNCP) kein staatlicher anerkannter Berufsabschluss verliehen wird. Beim RNCP handelt es sich vielmehr um das Register der staatlich anerkannten Berufsqualifikationen (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 13.12.2011, 3 L 731.11 Rn. 4). Da diese Einschätzung der ZAB eine Rechtsfrage betrifft, ist das Gericht auch nicht an eine etwaige sachverständige Einschätzung gebunden. Das mit einem „Bachelorabschluss“ an der LISAA erworbene Qualifikationsniveau II des RNCP entspricht dem EQR/DQR-Niveau 6 (https://www.ipag.edu/en/blog/rncp-title). Auf dieser Qualifikationsstufe können in Deutschland ebenfalls schulische Abschlüsse aus dem Berufsfeld des Klägers erworben werden. So besitzt die Ausbildung zum Staatlich geprüften Gestalter in der Fachrichtung Werbe- und Mediendesign oder Kommunikationsdesign nach der Anlage zum DQR (Stand: 1.8.2013, S. 140, https://www.dqr.de/dqr/shareddocs/downloads/media/content/anlage_zum_geminsamen_beschluss.pdf?__blob=publicationFile&v=1) ebenso der Qualifikationsstufe 6 wie der vom Kläger erworbene Abschluss. c) § 5 Abs. 2 Satz 2 BAföG fordert, dass die Ausbildung mindestens 6 Monate oder ein Semester dauern muss; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens 12 Wochen dauern. Die Ausbildung des Klägers am LISAA soll 3 Jahre dauern, sodass diese Voraussetzung erfüllt ist. 2. Der Kläger erfüllt auch die Anforderungen für eine Förderung seiner Ausbildung nach dem Abbruch des Ausbildungsgangs gemäß § 7 Abs. 3 BAföG. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet, wenn der Auszubildende 1. aus wichtigem Grund oder 2. aus unabweisbaren Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Bei Auszubildenden an höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des 4. Fachsemesters. Vorliegend hat der Kläger seine Ausbildung abgebrochen, da er gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 den Besuch einer Ausbildungsstätte einer Ausbildungsstättenart, nämlich an einer (Fach-)hochschule, endgültig aufgegeben hat. Wie bereits dargestellt, hat der Kläger sich für eine Ausbildung einer anderen Ausbildungsstättenart entschieden. Nunmehr betreibt er eine Ausbildung an einer höheren Fachschule bzw. Akademie. Die Exmatrikulation erfolgte im 3. Fachsemester, sodass ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG vorliegen muss. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des 3. Fachsemesters erfolgt. Diese Vermutungsregel trifft auf den Kläger nicht zu, der sein Studium erst nach dem Beginn des 3. Fachsemesters abgebrochen hat. In seinem Fall liegt jedoch ein wichtiger Grund vor. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG setzt voraus, dass dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist (st. Rspr. des BVerwG, s. nur Urt. v. 8.11.1984, 5 C 119.81, FamRZ 1985, 647 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.1.2019, 4 ME 8/19, juris Rn. 4). Die Erkenntnis des Klägers, dass er in der ersten Ausbildung an der Hochschule Mainz vom Schwerpunkt her inhaltlich nicht dasjenige lernen würde, was er sich gewünscht hat, ist ein wichtiger Grund, worüber sich die Beteiligten einig sind. Dem Kläger war die Fortsetzung dieser Ausbildung nicht mehr zumutbar. Angesichts der Beschreibung des Studiengangs der „Zeitbasierten Medien“ aus der Fachrichtung Mediendesign, in denen auch der Bereich der 3-D Animation genannt wird (https://www.hs-mainz.de/studium/studiengaenge/gestaltung/bachelor-zeitbasierte-medien/uebersicht/), musste der Kläger nicht von vornherein erkennen, dass dieses Studium nicht seiner Vorstellung entspricht. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188, 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 VwGO aufgrund der „Waffengleichheit“ für notwendig zu erklären, da die Rechtsfragen für einen Nicht-Juristen ohne anwaltlichen Beistand zu komplex sind. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen für eine Ausbildung im Bereich der 3D-Animation an einer privaten Ausbildungsstätte in Frankreich. Der am ... 1998 geborene Kläger absolvierte im Juli 2017 in Hamburg die allgemeine Hochschulreife. Er immatrikulierte sich zunächst zum März 2018 an der Hochschule Mainz, University of Applied Sciences, für den Bachelorstudiengang „Zeitbasierte Medien“. Zum Beginn des 3. Fachsemesters brach er die Ausbildung ab und exmatrikulierte sich zum 7. Mai 2019. Am 26. Juli 2019 ging bei der Beklagten sein Antrag auf Ausbildungsförderungsleistungen für eine Ausbildung am LISAA (L’Institut Supérieur des Arts Appliqués) in Paris ein. Angestrebter Abschluss sei der Bachelor of Arts. Die Ausbildungsstätte beschreibt auf ihrer Homepage die Ausbildung zum Bachelor so, dass es sich um eine berufliche Ausbildung handele. Zugangsvoraussetzung sei das Baccalauréat. Ein „Bachelor Level course“ (bac + 3) sei im Level 6 des RNCP, einer französischen Auflistung und Einstufung beruflicher Qualifikationen gelistet (https://www.lisaa.com/en/art-courses/bachelor?f%5B0%5D=field_add_program%253Afield_domaine%3A78). Der Kläger führte zur Begründung für den Wechsel an, er habe bereits in seiner gymnasialen Laufbahn gewusst, dass er später im Bereich des Animationsfilms arbeiten wolle. Er habe sich bereits früh künstlerisch und filmisch ausgebildet. Die Hochschule Mainz habe zwar auch Animation in ihrem Lehrplan gehabt, jedoch darunter nicht den Animationsfilm, sondern vielmehr Motiondesign verstanden. Seine Ausbildung habe daher eher auf eine Tätigkeit im Bereich der Werbung abgezielt und nicht auf eine cineastische Karriere. Man habe ihm versprochen, dass es möglich sei, im 2. Semester Animationsfilmkurse zu wählen. Davon sei leider fast nichts zu sehen gewesen. Im 3. Semester habe er nicht einmal den einzigen Kurs wählen können, der seinen eigentlichen Interessen entsprochen habe. Daher habe er sich exmatrikuliert. Der Kläger nahm die neue Ausbildung in Paris am 18. September 2019 auf. Der Beklagte holte eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (ZAB) vom 10. Oktober 2019 ein, in der es lautete, diese Hochschule sei eine private Bildungseinrichtung in Frankreich, die vom dortigen Kultusministerium anerkannt sei. Der Abschluss „Bachelor Animateur 3D“ sei im nationalen Berufsregister in Zuständigkeit des Arbeitsministeriums eingetragen. Es handele sich jedoch nicht um einen akademischen Abschluss, der vom Hochschulministerium akkreditiert sei, sondern um einen hochschuleigenen Bachelorabschluss. Mit dieser Eintragung werde eine Zuordnung zu einem beruflichen Qualifikationsprofil dargestellt. Der Abschluss sei mit einem hiesigen Hochschulabschluss nicht vergleichbar. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2019 lehnte der Beklagte die Gewährung von Förderungsleistungen für den Zeitraum September 2019 bis September 2021 ab. Die Voraussetzungen des § 5 BAföG seien nicht gegeben. Die französische Ausbildungsstätte sei nicht gleichwertig mit einer deutschen Ausbildungsstätte. Mit dem am 27. November 2019 erhobenen Widerspruch machte der Kläger, nun anwaltlich vertreten, u.a. geltend, seine Ausbildung sei einmalig und anerkennungsfähig. Der Abschluss sei weltweit anerkannt und die Absolventen hätten auf dem Arbeitsmarkt die besten Jobaussichten. Das Gesetz weise eine Lücke auf, die durch Auslegung zu schließen sei. Selbst wenn die Ausbildungsstätte nicht den Status einer Hochschule hätte, sei davon auszugehen, dass es sich zumindest um eine höhere Fachschule im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG oder um eine Berufsschulklasse handele. Ein berufsqualifizierender Abschluss werde erworben. Im Widerspruchsverfahren holte der Beklagte eine ergänzende Auskunft der ZAB ein. Diese teilte am 29. April 2020 mit, dass es in Frankreich 5 Stufen von Berufsabschlüssen gebe, wobei das Niveau I der höchsten Qualifikation entspreche. Der vom Kläger erworbene Abschluss entspreche dem Niveau II, ohne dass es ein Bachelorabschluss sei. Ein Abschluss, der an einer deutschen Berufsfachschule, Fachschule oder Fachoberschule erworben werden könne, entspreche am ehesten dem französischen Niveau V. Ein solcher Abschluss werde am LISAA nicht angeboten. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2020 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Beklagte vertrat die Auffassung, dass nach § 5 Abs. 4 BAföG die institutionelle Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätte und der Ausbildung zu prüfen sei. Der an der vom Kläger besuchten Hochschule erworbene Abschluss sei lediglich ein hochschuleigener Abschluss und stehe auch einer Ausbildung mit einem berufsqualifizierenden Abschluss an einer deutschen Schule nicht gleich. Gegen den am 9. Juli 2020 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am Montag, dem 10. August 2020, Klage erhoben. Das Gericht hat eine weitere Stellungnahme der ZAB insbesondere im Hinblick darauf angefordert, dass in Baden-Württemberg eine deutsche Fachschule den Abschluss zum 3D-Entwickler/3D-Designer anbiete und dass ein Studium zum 3D-Designer an mindestens einer privaten Fachhochschule angeboten werde. Daraufhin hat die ZAB in einer Stellungnahme vom 20. Oktober 2021 erneut ausgeführt, dass die vom Kläger besuchte private Hochschule nur hochschuleigene Zertifikate im Hinblick auf akademische Grade verleihe. Es handele sich nicht um einen französischen staatlichen Hochschulgrad. Zugleich werde eine Berufsbezeichnung verliehen, die im französischen Berufsinformationsverzeichnis RNCP (Niveau II) eingetragen sei. Dort würden automatisch staatliche oder staatlich anerkannte Berufsabschlüsse eingetragen, dazu gehörten auch die Hochschulabschlüsse. Die von privaten Hochschulen ohne anerkannten Hochschulabschluss angebotenen hochschuleigenen Abschlüsse mit der verliehenen hochschuleigenen Berufsbezeichnung würden nur auf Antrag und nur für eine befristete Zeit aufgenommen. Eine staatliche Anerkennung gehe mit der Eintragung im Informationsportal RNCP nicht einher. In Baden-Württemberg gebe es an den SRH-Fachschulen einen Abschluss als staatlich anerkannter 3D-Entwickler bzw. staatlich anerkannte 3D-Entwicklerin. Dieses Bildungsangebot habe jedoch keine Entsprechung im öffentlichen Schul- oder Ausbildungssystem Deutschlands. Der Ausbildungsabschluss könne diesem Fachschulabschluss zugeordnet werden, die jedoch nicht staatlich anerkannt sei. Der Kläger vertritt im Klageverfahren die Auffassung, das Verwaltungsgericht Hamburg sei nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO zuständig, da der Kläger hier seinen Wohnsitz habe und die Zuständigkeit des Beklagten für Ausbildungsförderung in Frankreich eine bundesweite sei und sich damit auf alle Verwaltungsgerichtsbezirke erstrecke. Die Klage sei auch begründet. Die Vorschrift des § 5 Abs. 4 BAföG diene dazu, Ausbildungen an ungeeigneten ausländischen Ausbildungsstätten auszuschließen. Im vorliegenden Fall sei die erforderliche Gleichwertigkeit gegeben, denn die Ausbildung des Klägers am LISAA sei dem Besuch einer Höheren Fachschule im Inland im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BAföG gleichwertig. Bei dem zweijährigen Berufsfachschulabschluss an den SRH Fachschulen, der mit der Berufsbezeichnung staatlich anerkannter 3D-Entwickler abschließe, handele es sich um einen staatlich anerkannten Bildungsgang auf Berufsfachschulebene an einer staatlich anerkannten Ergänzungsschule nach Abschnitt 3 des baden-württembergischen Privatschulgesetzes. Selbst wenn es sich bei der dreijährigen Ausbildung des Klägers nicht um eine Hochschulausbildung handele, weil der vom staatlich anerkannten LISAA vergebene Abschluss nicht ein unter staatlicher Hoheit verliehener Abschluss sei, sei die Ausbildungsstätte auch nach der Stellungnahme der ZAB zumindest der deutschen Ausbildung der SRH Fachschulen mit der Qualifikation „3D-Entwickler“ zuzuordnen und daher mit dieser als gleichwertig gemäß §§ 2 Abs. 2 Satz 2, 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BAföG anzusehen. Der Umstand, dass die Ausbildung an der LISAA 3 Jahre dauere, sei für die Gleichwertigkeit unschädlich, da es auch in Deutschland dreijährige Berufsfachschulen bzw. Höhere Berufsfachschulen gebe. Zugangsvoraussetzung für das LISAA sei das französische Baccalauréat, das in etwa dem Abitur entspreche. Die Ausbildungsinhalte, Formen und Methoden, die dafür erforderlichen sachlichen und persönlichen Mittel und die Ausbildung des Lehrpersonals entsprächen mindestens denen einer Berufsfachschule bzw. Höheren Berufsfachschule, wie neben den hohen Studiengebühren schon die professionelle Gestaltung der aktuellen Ausbildungsbroschüre zeige. Bei der Gleichwertigkeit sei auch zu beachten, ob die Ausbildung an der besuchten Ausbildungsstätte in ein Stipendien- oder Austauschprogramm des DAAD oder ein anderes, vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit den zuständigen Landesministern als besonders förderungswürdig anerkanntes Stipendienprogramm einbezogen sei. Dabei sei das Erasmus Programm ebenfalls als ein nach der Teil 5.4.3 BAföGVwV förderungswürdiges Programm anzusehen. Das LISAA sei in das Erasmus-Programm eingebunden. Ausweislich der Auskunft der französischen Botschaft in Deutschland (https://www.allemagne.campusfrance.org/qualitaet-hochschuleinrichtung-studiengang-frankreich, Abruf vom Tag der Entscheidung) führe die Registrierung eines Berufsabschlusses im RNCP dazu, dass dieses Diplom staatlich anerkannt sei. Der Kläger könne eine Förderung dieser Ausbildung nach § 7 Abs. 3 BAföG beanspruchen, da er die erste Ausbildung aus wichtigem Grund abgebrochen habe. Dies habe die Beklagte auch nicht bezweifelt. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2020 zu verpflichten, dem Kläger für den Bewilligungszeitraum September 2019 bis August 2020 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für die Ausbildung in der Fachrichtung 3D-Animation, Video Games + VFX am Institut Galileo Global Education France LISAA (L’Institut supérieur des arts appliqués) in Paris zu bewilligen und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Er macht geltend, dass das Verwaltungsgericht Hamburg gemäß § 52 Nr. 3 Satz 1 und Satz 5 VwGO unzuständig sei. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG lägen vor, da der Kläger aus wichtigem Grund sein Studium abgebrochen habe. Das Gericht hat den Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 8. Dezember 2021 nach Anhörung der Beteiligten auf die Vorsitzende Richterin als Einzelrichterin übertragen. Das Gericht hat die Sachakten der Beklagten zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und nimmt ergänzend auf den Akteninhalt Bezug. Die am 18. Januar 2021 geschlossene mündliche Verhandlung wurde mit Beschluss vom 24. Januar 2022 wiedereröffnet, da zunächst noch kein Sachvortrag über die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG erfolgt war. Der Beklagte hat sich in beiden mündlichen Verhandlungen trotz ordnungsgemäßer Ladung und eines entsprechenden Hinweises darauf, dass auch bei Nichterscheinen entschieden werden könne, nicht vertreten lassen.