Leitsatz: 1. Bei Klagen auf Ausbildungsförderung für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO. 2. Die Regelungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG i. V. m. § 16 Abs. 1 S. 1 BAföG und des § 5 Abs. 4 S. 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG, nach denen Schüler der gymnasialen Oberstufe für eine Ausbildung im Ausland nur für die Dauer eines Jahres gefördert werden, sind in den Fällen des Besuchs einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wegen Verstoßes gegen das durch Art. 20 Abs. 2 a, Art. 21 Abs. 1 AEUV verliehene Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht anzuwenden. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2015 verpflichtet, dem Kläger für den Besuch des Deutsch-Französischen Gymnasiums C1. in G. für das Schuljahr 2013/2014 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger von dem Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für ein weiteres Schuljahr an dem Deutsch-Französischen Gymnasium C1. in G. beanspruchen kann. Der Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 31. Mai 2012 für das Schuljahr 2012/2013 entsprechende Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Unter dem 7. November 2013 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Besuch des Deutsch-Französischen Gymnasiums C1. in G. , diesmal für das Schuljahr 2013/2014. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27. November 2013 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Gem. § 5 Abs. 4 S. 2 BAföG gelte § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG – Förderung von Ausbildungen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder der Schweiz für die Gesamtdauer der Ausbildung – nur für Ausbildungen, deren Besuch der im Inland gelegenen Berufsschulklassen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gleichwertig sei. Die Förderung für die gymnasiale Ausbildung sei also für maximal ein Schuljahr möglich. Da der Kläger bereits im Jahr 2012/2013 gefördert worden sei, könne eine weitere Förderung nicht erfolgen. Der Kläger legte mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 Widerspruch ein. Diesen begründete er wie folgt: Es sei nicht nachvollziehbar, wieso sein Besuch des Deutsch-Französischen Gymnasiums in G. nur für ein Jahr gefördert werden könne. Er könne dort eine gültige Hochschulzulassung erwerben. Es sei weiterhin nicht nachvollziehbar, woraus sich die Förderungsbeschränkung auf ein Jahr ergeben solle. Während eine Förderung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG gem. § 16 Abs. 1 S. 1 BAföG auf die Dauer eines Jahres beschränkt werde, gelte dies für eine Förderung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG nicht. Darüber hinaus sei die Beschränkung der Ausbildungsförderung mit dem europäischen Freizügigkeitsrecht nicht vereinbar. Denn im Inland sei eine Förderung gem. § 2 Abs. 1a BAföG ab der Klasse 10 vorgesehen und zeitlich nicht beschränkt. Die Gesetzesbegründung mache deutlich, dass der Einschränkung der Ausbildungsförderung keinerlei Erwägungen zugrunde lägen, die vor den europarechtlichen Geboten Bestand haben könnten. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2015 zurück. Zur Begründung führte er unter anderem aus: Gem. § 16 Abs. 1 S. 1 BAföG werde für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 5 BAföG Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Der Kläger habe bereits Förderung für das Jahr 2012/2013 erhalten. Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Förderung sehe das Gesetz nicht vor. Zwar könne gem. § 16 Abs. 3 BAföG in den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BAföG ohne zeitliche Begrenzung gefördert werden. Hier komme eine Förderung gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG jedoch nicht in Betracht. Denn nach § 5 Abs. 4 S. 2 BAföG gelte § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den § 5 Abs. 4 Nr. 3 bis 5 BAföG gleichwertig sei, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen seien. Nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 bis 5 BAföG handele es sich dabei um Berufsfachschulen, Fach- und Fachoberschulklassen, Höhere Fachschulen, Akademien oder Hochschulen. Das vom Kläger besuchte Gymnasium falle nicht unter diese Nummern. Die zeitlich begrenzte Förderung ergebe sich also aus dem Gesetz. Der Kläger hat am 17. August 2015 Klage erhoben. Diese begründet er im Wesentlichen wie folgt: Wie der Beklagte zu Recht ausführe, sei die Ausbildungsförderung in Ausbildungsstätten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf ein Jahr beschränkt. Demgegenüber sei die Förderung für eine Ausbildung an einer inländischen Ausbildungsstätte, die der vom Kläger in G. besuchten gleichwertig sei, zeitlich nicht beschränkt. Diese ungleiche Gewährung von Ausbildungsförderung in Deutschland und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union stelle eine Verletzung des Freizügigkeitsrechts des Klägers dar und sei deswegen nicht mit Europarecht vereinbar. Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts sei eine nationale Regelung, die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteilige, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung der Freiheiten, die Art. 18 Abs. 1 EG jedem Unionsbürger zuerkenne. Dies gelte insbesondere im Bereich der Bildung. Ein Mitgliedstaat habe daher, wenn er ein Ausbildungsförderungssystem vorsehe, wonach Auszubildende bei einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat Ausbildungsförderung in Anspruch nehmen können, dafür Sorge zu tragen, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen, nicht ungerechtfertigt beschränken. Eine Beschränkung sei nur gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruhe und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck stehe. Die Maßnahme müsse zur Erreichung des Ziels geeignet sein und dürfe nicht über das, was notwendig sei, hinaus gehen. Nach diesen Maßstäben sei nichts ersichtlich, was die zeitliche Beschränkung der Förderung im Ausland rechtfertigen könne. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juni 2015, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24. Juli 2015 zugestellt, zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung für den Besuch des Deutsch-Französischen Gymnasiums C1. für das Schuljahr 2013/2014 nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf seine Erwägungen im Widerspruchsbescheid sowie auf die Gesetzesbegründung des Deutschen Bundestages, in der unter anderem ausgeführt werde, dass es nicht angezeigt erscheine, bei Schülern der gymnasialen Oberstufe eine komplette Auslandsausbildung zu fördern. An die so begründete gesetzliche Regelung sei der Beklagte gebunden. Die Beteiligten erklärten sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Kammer kann gem. § 101 Abs. 2 VwGO aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht Münster für den vorliegenden Rechtsstreit nach § 52 Nr. 3 S. 2 VwGO örtlich zuständig. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Münster und damit im Bezirk des Verwaltungsgerichts Münster (§ 21 JustG NRW i.V.m. Anlage 1 zu § 21 JustG NRW). Bei dem Beklagten handelt es sich auch um eine Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt. Denn nach § 45 Abs. 4 BAföG i.V.m. § 1 Nr. 11 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland und § 5 des rheinland-pfälzischen Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz ist der Beklagte bundesweit für die Förderung des Besuchs einer im Gebiet G. gelegenen Ausbildungsstätte nach § 5 Abs. 2 und § 6 BAföG zuständig; die Zuständigkeit erstreckt sich damit zwangsläufig auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.10.1978 - 5 ER 402/78 -, BVerwGE 56, 306; VG Karlsruhe, Urteil vom 24. Juli 2015 – 5 K 2812/14 -, juris; VG Regensburg, Beschluss vom 03.09.2013 - RO 6 K 12.1400 -, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 21.12.2011 - 2 K 838/10 -, NVwZ-RR 2012- 531 und Beschluss vom 31.08.2007 - 8 E 2686/07-, juris - [unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung]; VG Augsburg, Beschluss vom 16.08.2012 - Au 3 K 12.1053 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 25.02.2010 - 11 K 3096/09 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2007 - 11 K 6446/06 -, juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 30.10.2003 - 2 K 1573/03 -, juris; Berstermann, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Auflage, § 52 Rn. 12; Ramsauer, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage, § 45 Rn. 20; Redeker, in: Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Auflage, § 52 Rn. 15; Roggentin, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, 35. Lfg., § 54 Rn. 6 m.w.N. aus der älteren Rechtsprechung; Winkler, in: BeckOK BAföG § 45 Rn. 20. Soweit in der Rechtsprechung zum Teil vertreten wird, auf die vorliegende Konstellation der Förderung von Auslandsausbildungen sei nicht § 52 Nr. 3 S. 2 VwGO, sondern § 52 Nr. 3 S. 1 VwGO anwendbar, weil die Zuständigkeit der Ämter für Ausbildungsförderung sich ausschließlich nach dem Staat bestimme, in dem die Ausbildungsstätte liege, und sich damit schon begrifflich nicht auf andere Verwaltungsgerichtsbezirke erstrecken könne, vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19.05.2015 - 15 K 5898/13 -, juris; VG München, Beschluss vom 14.01.2014 - M 15 K 13.5833 -, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 28.02.2011 - B 3 K 10.606 -, juris; VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.03.2008 - 3 K 693/07 -, juris; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 14.11.2005 - 15 A 227/05 -, juris; siehe auch Hessischer VGH, Urteil vom 01.02.1983 - IX OE 36/82 -, ESVGH 33, 182, schließt sich das Gericht dieser Auffassung nicht an. Dass sich die Zuständigkeit des Beklagten i.S.v. § 52 Nr. 3 S. 2 VwGO auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke bezieht, ergibt sich insbesondere aus folgenden Erwägungen: Knüpft eine Zuständigkeitsregelung wie die des § 45 Abs. 4 BAföG an einen „örtlichen“ Umstand an (hier die Lage der Ausbildungsstätte in einem anderen Staat), bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass dieses geographische Tatbestandsmerkmal zugleich die örtliche Zuständigkeit der Behörde beschreibt. Vielmehr kann es sich auch um eine sachliche Zuständigkeitsregelung handeln. Da die örtliche Zuständigkeit einer Behörde zudem immer auf einen Verwaltungsbezirk bezogen ist und ein Verwaltungsbezirk nur im Inland liegen kann, weil deutsche Behörden auf dem Gebiet fremder Staaten keine Hoheitsgewalt ausüben dürfen, kann die Anknüpfung an einen im Ausland liegenden Umstand auch keine örtliche Zuständigkeit im Sinne einer Zuständigkeit im Ausland begründen, die an den innerstaatlichen Verwaltungsgerichtsbezirken räumlich vorbei gehen würde. Im Regelungssystem des § 45 BAföG fällt aber die Sachzuständigkeit nach § 45 Abs. 4 BAföG zusammen mit der Ausgestaltung der örtlichen Zuständigkeit: § 45 Abs. 1 bis 3 BAföG geht grundsätzlich von einer dezentralen Zuständigkeit aus, so dass eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit - also eine Auswahl von mehreren instanziell gleichstufigen Ämtern nach örtlichen Gesichtspunkten - notwendig ist. § 45 Abs. 4 BAföG sieht dagegen eine zentralisierte Zuständigkeit vor, die nach dem Gesetzeswortlaut durch die Begründung eines einzigen, örtlich zuständigen Amtes herbeigeführt wird. § 45 Abs. 4 BAföG lässt sich daher ohne weiteres - in Übereinstimmung mit seiner Selbstbezeichnung - als eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit verstehen: Die Zuständigkeit des nach § 45 Abs. 4 BAföG zuständigen Amtes erstreckt sich insoweit auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke, als dass das zentrale Tatbestandsmerkmal nicht nach innerstaatlichen örtlichen Gesichtspunkten differenziert und damit im Ergebnis eine bundesweite (örtliche) Zuständigkeit einführt. Auch der bewusste Verzicht auf eine örtliche Zuständigkeitsaufteilung stellt eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit dar. Im einzelnen: Vgl. VG Karlsruhe, a.a.O. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 27. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat auch für das Jahr 2013/2014 einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Besuch des Deutsch-Französischen Gymnasiums C1. in G. , § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Förderung des Besuchs des Deutsch-Französischen Gymnasiums C1. in G. liegen – abgesehen von der Frage der Förderungsdauer – unstreitig vor. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BAföG i. V. m. § 2 Abs. 1a BAföG gegeben. Danach wird der Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen im Inland ab Klasse 10 gefördert, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Dies ist vorliegend der Fall: Zum einen lebt der Kläger nicht bei seinen Eltern in Münster. Zum anderen wäre eine vergleichbare zumutbare Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus nicht erreichbar. Denn bei dem vom Kläger besuchten Deutsch-Französischen Gymnasium handelt es sich um eine zweisprachige Versuchsschule, die es außer in C1. in der Nähe von Paris nur in Saarbrücken und in Freiburg im Breisgau gibt. Die die Entscheidung des Beklagten tragenden Regelungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG i. V. m. § 16 Abs. 1 S. 1 BAföG und des § 5 Abs. 4 S. 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG, aus denen sich ergibt, dass Schüler der gymnasialen Oberstufe für eine Ausbildung im Ausland nur für die Dauer eines Jahres gefördert werden, sind in den Fällen des Besuchs einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union – wie vorliegend – wegen Verstoßes gegen das durch Art. 20 Abs. 2a, Art. 21 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verliehene Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht anzuwenden. Gem. Art. 20 Abs. 2a, Art 21. Abs. 1 AEUV hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, Art. 20 Abs. 1 S. 1 AEUV. Unionsbürger können sich auch gegenüber ihrem Herkunftsmitgliedstaat auf die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte berufen. Vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2007, C-11/06 und C-12/06 -, juris, m. w. N. Der Kläger kann sich als Unionsbürger auf das in Art. 20 Abs. 2a, 21 Abs. 1 AEUV gewährte Freizügigkeitsrecht berufen, da er die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die sich aus dem § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG i. V. m § 16 Abs. 1 S. 1 BAföG und § 5 Abs. 4 S. 2 BAföG i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG ergebende zeitliche Beschränkung der Förderung von Schülern der gymnasialen Oberstufe im Ausland auf ein Jahr im Gegensatz zu einer zeitlich unbeschränkten Förderung im Inland, stellt eine Beschränkung des Rechtes des Klägers auf Freizügigkeit nach Art. 20 Abs. 2a, Art. 21. Abs. 1 AEUV dar. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) liegt eine Beschränkung der Freiheit, die Art. 20 Abs. 2a, Art 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt, vor, wenn eine nationale Regelung eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedsstaat zu begeben und dort aufzuhalten, Gebrauch machen. Die vom Vertrag auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Unionsbürger gewährten Erleichterungen könnten nämlich nicht ihre volle Wirkung entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die ihn allein deshalb ungünstiger stellt, weil er von den Erleichterungen Gebrauch gemacht hat. Dies gilt angesichts der mit Art. 6 Buchst. e AEUV und Art. 165 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich AEUV verfolgten Ziele, nämlich u. a. die Mobilität von Lernenden und Lehrenden zu fördern, besonders im Bereich der Bildung. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht nicht verpflichtet sind, ein System zur Förderung der Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat vorzusehen. Sieht ein Mitgliedstaat aber ein Ausbildungsförderungssystem vor, nach dem Auszubildende eine Ausbildungsförderung in Anspruch nehmen können, muss er dafür Sorge tragen, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung das genannte Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht ungerechtfertigt beschränken. Vgl. EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 – C-220/12 –, juris, m. w. N. Hiervon ausgehend liegt eine Beschränkung des Freizügigkeitsrechtes vor. Der Kläger wird durch die sich aus § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG i. V. m § 16 Abs. 1 S. 1 BAföG und § 5 Abs. 4 S. 2 BAföG i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG ergebende zeitliche Förderungsbeschränkung auf ein Jahr allein deswegen benachteiligt, weil er sich entschieden hat, ein Deutsch-Französisches Gymnasium in G. zu besuchen. Der deutsche Gesetzgeber hat mit § 5 BAföG entschieden, die Ausbildung im Ausland und damit auch in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zu fördern. Aber gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG i. V. m § 16 Abs. 1 S. 1 BAföG und § 5 Abs. 4 S. 2 BAföG i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG ist die Förderung von Schülern der gymnasialen Oberstufe im Ausland auf längstens ein Jahr beschränkt. Im Gegensatz dazu ist die Förderung von Schülern im Inland gem. § 2 Abs. 1 BAföG i. V. m. § 2 Abs. 1a BAföG zeitlich unbeschränkt. Der Unterschied bei der Förderung wird im Fall des Klägers besonders deutlich: Würde der Kläger das Deutsch-Französische Gymnasium Saarbrücken oder das Deutsch-Französische Gymnasium Freiburg im Breisgau besuchen, würde er zeitlich unbegrenzt gefördert. Nur weil er das Deutsch-Französische Gymnasium C1. in G. besucht, wird seine Förderung auf die Dauer eines Jahres beschränkt. Die Begrenzung nach § 16 Abs. 1 S. 1 BAföG ist geeignet, Deutsche, die ihre Ausbildung an einem Deutsch-Französischen Gymnasium absolvieren wollen, davon abzuhalten, dies in G. zu tun. Damit wird im Ergebnis eine Situation herbeigeführt, wie sie der EuGH für die Annahme einer Beschränkung des Rechts nach Art. 20 Abs. 2a, Art. 21 Abs. 1 AEUV für ausreichend erachtet hat. Vgl. EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2013, a.a.O. Denn für die Annahme einer solchen Beschränkung ist es ausreichend, dass die Aussicht, keine Ausbildungsförderung zu erhalten, den Auszubildenden davon abhält, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen. Vgl. VG Münster, Urteil vom 17. Mai 2011 – 6 K 919/08 -, juris. Die danach vorliegende Beschränkung des Rechts nach Art. 20 Abs. 2a, Art. 21 Abs. 1 AEUV ist gemeinschaftsrechtlich nicht gerechtfertigt. Eine Beschränkung lässt sich unionsrechtlich nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Ziel steht. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine Maßnahme verhältnismäßig, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2013, a.a.O. Ein in diesem Sinne legitimes Ziel ist nicht ersichtlich. Rein wirtschaftliche Motive wie etwa das Anliegen, die öffentlichen Haushalte nicht über Gebühr zu belasten und aus diesem Grund den Personenkreis der Anspruchsberechtigten einzugrenzen, scheiden als Rechtfertigung von vornherein aus. Vgl. EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2013, a.a.O., VG Münster, Urteil vom 17. Mai 2011 – 6 K 919/08 –, juris, m. w. N. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof anerkannt, dass es legitim sein kann, wenn ein Mitgliedstaat Begrenzungen bei der Gewährung von Sozialleistungen vorsieht, um zu verhindern, dass die Gewährung von Beihilfen zur Deckung des Unterhalts von Studenten aus anderen Mitgliedstaaten zu einer übermäßigen Belastung wird, die Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben könnte, die dieser Staat gewähren kann. Dabei können entsprechende Erwägungen grundsätzlich auch für die Gewährung von Ausbildungsförderung durch einen Mitgliedstaat an Studierende gelten, die ein Studium in anderen Mitgliedstaaten absolvieren möchten, wenn die Gefahr einer solchen übermäßigen Belastung besteht. Vgl. VG Münster, Urteil vom 17. Mai 2011 – 6 K 919/08 –, juris, m. w. N. Anhaltspunkte für eine derartige übermäßige Belastung liegen indes nicht vor. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass etwa die Zahl derjenigen Deutschen, die die gymnasiale Oberstufe an einer Schule, die einer Schule nach § 2 Abs. 1 und 1a BAföG entspricht, im europäischen Ausland besuchen und hierfür Ausbildungsförderung beantragen, ein derart großes Gewicht zukäme, dass sie ohne zeitliche Begrenzung übermäßige Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsgesetz haben könnte. Andere Ziele sind nicht erkennbar. Insbesondere ergeben sich solche nicht aus der Gesetzesbegründung: „Schülern an zweijährigen Fachoberschulen wird daher der Weg zur Auslandsförderung wie Schülern an Schulen mit gymnasialer Oberstufe eröffnet, nämlich über eine Förderung befristeter Auslandsaufenthalte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 unter den zu Buchstabe a erläuterten erleichterten Voraussetzungen. Dagegen erscheint es im Gegenzug bei Fachoberschülern ebenso wenig wie bei Schülern an gymnasialen Oberstufen angezeigt, komplette Auslandsausbildungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zu fördern. Insgesamt wird auf diese Weise im Interesse der Stärkung der internationalen Kompetenz der Auszubildenden eine Lücke im System der Auslandsförderung geschlossen.“ Vgl. BT-Drs. 17/1551, S. 24. Ein Grund dafür, dass es „wenig angezeigt“ sei, eine komplette Auslandsausbildung zu fördern, lässt sich der Begründung nicht entnehmen. Im Ergebnis steht daher die fragliche Regelung bezogen auf den Besuch von § 2 Abs. 1 und 1a BAföG entsprechenden Schulen im europäischen Ausland mit europäischem Recht nicht im Einklang. Die Kammer kann ohne Anrufung des EuGH entscheiden, dass das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht der Anwendung des nationalen Rechts entgegensteht. Der unionsrechtliche Maßstab für die Annahme einer Beschränkung des Freizügigkeitsrechts nach Art. 20 Abs. 2a, Art. 21 Abs. 1 AEUV und deren Rechtfertigung lässt sich gerade auch in Bezug auf nationale Regelungen der Ausbildungsförderung - wie dargelegt - bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union klar und eindeutig ("acte clair") entnehmen, sodass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. C-283/81, Cilfit - Slg. 1982, 3415 Rn. 16 und 21. Die davon zu unterscheidende Frage, ob die nationale Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG i. V. m § 16 Abs. 1 S. 1 BAföG und § 5 Abs. 4 S. 2 BAföG i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG und ihre Anwendungspraxis tatsächlich den Zielen, die sie rechtfertigen könnten, entspricht und ob die damit verbundene Beschränkung der unionsrechtlichen Freizügigkeit nicht im Hinblick auf diese Ziele unverhältnismäßig sind, ist vom nationalen Gericht zu beantworten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 5 C 22/12 –, BVerwGE 146, 294-302, juris, m.w.N. Die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit Art. 20 Abs. 2a, Art. 21 Abs. 1 AEUV führt mangels einer möglichen unionsrechtskonformen Auslegung zu einem Anwendungsverbot des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG i. V .m § 16 Abs. 1 S. 1 BAföG und des § 5 Abs. 4 S. 2 BAföG i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG. Eine unionsrechtskonforme Auslegung findet ihre Grenze in dem Wortlaut der jeweiligen Vorschrift und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., m.w.N. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG i. V. m § 16 Abs. 1 S. 1 BAföG und des § 5 Abs. 4 S. 2 BAföG i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG ist die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch der gymnasialen Oberstufe im Ausland nur für ein Jahr möglich. Dieser Wortlaut und der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers schließen es aus, Ausbildungsförderung für einen darüber hinausgehenden Zeitraum zu gewähren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., m .w .N. Die Nichtanwendung der zeitlichen Begrenzung gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG i. V. m § 16 Abs. 1 S. 1 BAföG und § 5 Abs. 4 S. 2 BAföG i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG führt im vorliegenden Fall zu der Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger die begehrte Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Da weitere Umstände, die einer Gewährung der Ausbildungsförderung entgegenstehen könnten, weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich sind, kann der Kläger von dem Beklagten die Ausbildungsförderung dem Grunde nach in ihm gesetzlich zustehender Höhe beanspruchen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben werden, hat der Beklagte zu tragen, weil er unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird nach § 124 a Abs. 1 VwGO aus dem in § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO genannten Grund zugelassen.