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Urteil

6 K 3297/11

VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Bauvorbescheid ist zu versagen, wenn das Vorhaben nach § 35 BauGB im Außenbereich liegt und öffentlichen Belangen entgegensteht. • Eine bandartige, einseitige Bebauung mit wenigen Gebäuden kann nur eine Splittersiedlung und keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 Abs.1 BauGB) bilden. • Darstellungen im Flächennutzungs- und Landschaftsplan begründen bei nicht privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs.2 BauGB regelmäßig ein ablehnendes öffentliches Belanggewicht.
Entscheidungsgründe
Bauvorbescheid für Hallenschwimmbad im Außenbereich unzulässig • Ein Bauvorbescheid ist zu versagen, wenn das Vorhaben nach § 35 BauGB im Außenbereich liegt und öffentlichen Belangen entgegensteht. • Eine bandartige, einseitige Bebauung mit wenigen Gebäuden kann nur eine Splittersiedlung und keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 Abs.1 BauGB) bilden. • Darstellungen im Flächennutzungs- und Landschaftsplan begründen bei nicht privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs.2 BauGB regelmäßig ein ablehnendes öffentliches Belanggewicht. Die Klägerin ist Alleineigentümerin eines mit Wohnhaus und eingehaustem Schwimmbad bebauten Grundstücks. Das Schwimmbecken war ursprünglich 1970 genehmigt; unklar ist, wann es eingehaust wurde. Die Behörde ordnete 2010 den Abriss des als illegal angesehenen Schwimmbades an; die Klägerin suchte daraufhin am 29.10.2010 einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur nachträglichen Legalisierung/Erweiterung an. Die Bauvoranfrage lehnte die Beklagte am 12.07.2011 ab, weil das Vorhaben im Außenbereich liege und öffentlichen Belangen gem. § 35 Abs.3 BauGB widerspreche (Flächennutzungsplan Landwirtschaft, Landschaftsschutzgebiet). Die Klägerin rügt, die Lage liege im Innenbereich wegen eines Bebauungszusammenhangs entlang der Straße; sie beantragt Verpflichtung zur Erteilung des Vorbescheides. Gerichtliches Verfahren führt zur Klärung der planungsrechtlichen Zulässigkeit. • Anwendbare Normen: § 34, § 35 BauGB; § 71, § 75 Abs.1 Satz1 BauO NRW; Kostenrecht §§ 154,167 VwGO, §§ 708,711 ZPO. • Beurteilungsmaßstab ist § 35 BauGB für Außenbereichsvorhaben; nur bei Vorliegen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils kommt § 34 BauGB in Betracht. • Ein Bebauungszusammenhang setzt eine organische Siedlungsstruktur voraus; bandartige, einseitige Bebauung mit zahlreichen Freiflächen kann eine Splittersiedlung und damit Außenbereich bleiben. • Im vorliegenden Bereich finden sich nur ca. 14–15 Wohngebäude, zwei Gewächshäuser, eine Gaststätte und ein Gewerbebetrieb; dies reicht nicht für einen Ortsteil in einer Großstadt wie H. und entspricht nicht dem erforderlichen siedlungsstrukturellen Gewicht. • Das beantragte Hallenschwimmbad ist nach § 35 Abs.2 BauGB als sonstiges Vorhaben zu beurteilen und beeinträchtigt öffentliche Belange nach § 35 Abs.3 BauGB. • Das Grundstück liegt vollständig im Landschaftsschutzgebiet; der Landschaftsplan verbietet dort bauliche Anlagen, und der Flächennutzungsplan weist die Fläche als Landwirtschaft aus, sodass regelmäßige Belange entgegenstehen. • Die Rechtsprechung unterscheidet privilegierte Vorhaben (§ 35 Abs.1) von nicht privilegierten (§ 35 Abs.2); die Einschränkungen durch Flächennutzungs- und Landschaftsplanlagen wirken hier durch und rechtfertigen die Versagung des Vorbescheids. Die Klage wird abgewiesen; der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 12.07.2011 ist rechtmäßig. Das beantragte Hallenschwimmbad/der Schwimmbadanbau ist planungsrechtlich unzulässig, weil das Grundstück zum Außenbereich gehört und keine organische Siedlungsstruktur einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 Abs.1 BauGB begründet. Zudem stehen Darstellungen des Flächennutzungsplans als Fläche für die Landwirtschaft und das Landschaftsschutzgebiet dem Vorhaben entgegen, sodass öffentliche Belange nach § 35 Abs.3 BauGB beeinträchtigt werden. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.