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Urteil

6 K 5028/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:0326.6K5028.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreck-baren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreck-baren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Alleineigentümerin des mit einem Zweifamilienwohnhaus nebst eingehaustem Schwimmbad bebauten Grundstücks C.-----straße 50 in H. (Gemarkung C1. , Flur 58, Flurstücke 46, 49, 66 und 67). Die nähere Umgebung stellt sich wie folgt dar. Die im Bereich des klägerischen Grundstücks in Nord-Süd-Richtung verlaufende C.-----straße ist nur an der Westseite bebaut. Dort befindet sich ein Lokal, daran an schließt sich in südlicher Richtung ein Betrieb der Gartenbauerzeugung mit entsprechenden Gewächshäusern und einem Wohnhaus. Südlich davon steht ein weiteres Betriebsleiterwohnhaus auf, welches im nachfolgenden Kartenausschnitt noch nicht verzeichnet ist. Südlich davon befinden sich einschließlich des klägerischen Wohnhauses vier Wohnhäuser auf der westlichen Straßenseite, die östliche in unbebaut, bis die C.-----straße auf die P.------straße trifft, die in westliche Richtung abzweigt und die C.-----straße in östliche Richtung abzweigt. Nennenswerte Bebauung findet sich in diesem Bereich lediglich südlich der Straßen. Neben fünf bis sechs Wohnhäusern, ein Gewerbebetrieb an der Ecke P.------straße /C.-----straße , ehemals landwirtschaftlich genutzte Gebäude und ein weiterer Gartenbaubetrieb mit einem Gewächshaus. Der gesamte vorbeschriebene Bereich liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 2 –F. /T. /T1. - der Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Bebauung wird auf den Kartenausschnitt Bezug genommen. Mit der vorliegenden Klage wendet die Klägerin sich gegen eine Ordnungsverfügung vom 4. Oktober 2010, mit der ihr die Beseitigung des an ihr Wohnhaus angebauten Hallenschwimmbades aufgegeben wird. Das Wohnhaus wurde mit Bauschein vom 14. Mai 1990 als Ersatz für ein durch Bergschäden schwer beschädigtes Einfamilienwohnhaus genehmigt. Das Schwimmbad wurde ursprünglich mit Bauschein vom 11. Mai 1970 als offenes Schwimmbecken nebst Einstiegstreppe und vorgelagerter Terrasse im direkten Anschluss an das dort zu diesem Zeitpunkt noch aufstehende, später abgerissene Einfamilienhaus, genehmigt. Wann das Schwimmbecken eingehaust wurde, insbesondere ob gleichzeitig mit seiner Errichtung oder erst zu einem späteren Zeitpunkt, lässt sich den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen. Erstmals taucht es im Zusammenhang mit einer Stilllegungsverfügung vom 23. Mai 2002 auf, nachdem bei einer Ortskontrolle Bauarbeiten (Renovierung Schwimmhalle, Errichtung einer Überdachung) entdeckt worden waren. Unter dem 23. Juni 2003 erließ die Beklagte gegenüber dem vorherigen Eigentümer des Grundstücks, dem Vater der Klägerin, eine Ordnungsverfügung des Inhalts, das gesamte Schwimmbad abzureißen. Während der gegen diese Verfügung erhobenen Anfechtungsklage verstarb der ehemalige Eigentümer. Die Klägerin als seine Erbin nahm das Verfahren auf. Nachdem die Beklagte gegen Klagerücknahme zugesichert hatte, aus der Ordnungsverfügung vom 23. Juni 2003 bis zum 31. März 2010 nicht zu vollziehen, nahm die Klägerin die damalige Klage 6 K 6890/03 zurück. Bei einer Ortskontrolle am 16. Juni 2010 stellten Außendienstmitarbeiter der Beklagten fest, dass die Schwimmhalle nach wie vor auf dem Grundstück aufsteht. Daraufhin setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 26. Juli 2010 ein Zwangsgeld in Höhe von € 1.000,00 fest. Nachdem das erkennende Gericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 6 L 825/10 die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 3264/10 wegen fehlender Zwangsgeldandrohung der Klägerin gegenüber angeordnet hatte, hob die Beklagte die Zwangsgeldfestsetzung auf. Sodann gab die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 4. Oktober 2010 auf, das illegal errichtete Schwimmbad, d.h. Mauern, Überdachung, Schwimmbecken mit anschließendem separaten Technikraum auf dem Grundstück C.-----straße 50 in H. innerhalb von 2 Monaten nach Unanfechtbarkeit der Verfügung abzubrechen und zu beseitigen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, das Schwimmbad sei formell illegal. Es bedürfe einer Baugenehmigung für das Schwimmbad. Der derzeitige Zustand des Schwimmbades sei nicht mehr von der Baugenehmigung vom 11. Mai 1970 gedeckt. Der Erteilung einer nachträglichen Genehmigung stünden bauplanungsrechtliche Bestimmungen entgegen. Das Vorhaben liege im Außenbereich und sei als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Dem stünden öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, der den Bereich als Fläche für die Landwirtschaft darstelle, und denen des Landschaftsplanes, der die betroffene Fläche als Landschaftsschutzgebiet 2 –F. /T. /T1. - im Planungsraum 5 ausweise. Gegen die Ordnungsverfügung hat die Klägerin am 5. November 2010 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, die Verfügung sei ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte ausweislich des Wortlautes der Verfügung „...das von Ihnen errichtete Schwimmbad...“ davon ausgehe, dass die Klägerin dieses errichtet habe. Der Beklagten sei aus Vorprozessen bekannt, dass ihr Vater das Schwimmbad errichtet habe. Darüberhinaus missachte die Verfügung die Baugenehmigung zur Errichtung des Schwimmbades vom 11. Mai 1970. Durch die Genehmigung werde das Schwimmbad legalisiert. Desweiteren verstoße die Verfügung gegen den Gleichheitsgrundsatz. In der näheren Umgebung seien in der Vergangenheit diverse Genehmigungen erteilt worden, die einer rechtlichen Überprüfung nicht standhielten. Namentlich sei das Gebäude C.-----straße 48 als Betriebsleiterwohngebäude genehmigt worden, werde aber zu anderen Zwecken genutzt. Die Gebäude C.-----straße 54 a und 98 a sowie ein weiteres Gebäude neben dem Haus C.-----straße 90 sei neu genehmigt worden. Darüber hinaus seien Erweiterungen an vorhandenen Gebäuden erfolgt. Der Gewerbebetrieb L. habe eine ganz erhebliche Expansion erfahren. Ersatzbauten für untergegangene Gebäude seien größer errichtet worden als das untergegangene Gebäude. Diese Genehmigungen entsprächen nicht § 35 Abs. 4 BauGB. Noch während des laufenden Klageverfahrens beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter dem 29. Oktober 2010 einen bauplanungsrechtlichen Vorscheid zur nachträglichen Legalisierung des Schwimmbadanbaus, den die Beklagte mit Bescheid vom 12. Juli 2011 ablehnte und zur Begründung ausführte, das Vorhaben sei als sonstiges Vorhaben im Außenbereich nicht genehmigungsfähig, da es öffentliche Belange beeinträchtige. Die auf Erteilung des beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheides gerichtete Klage hat die Kammer mit Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 6 K 3297/11 abgewiesen. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 4. Oktober 2010 mit der ihr der Abriss des Schwimmbades auf dem Grundstück C.-----straße 50 in H1. aufgegeben werde, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus, es sei für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung völlig irrelevant, wenn die Entstehungsgeschichte des Schwimmbades verkürzt dargestellt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten 6 K 5028/10, 6 K 3264/10, 6 K 6890/03, 6 K 2374/03, 6 K 6409/02 und 6 L 825/10 sowie die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 4. Oktober 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO-). Gem. § 61 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – BauO NRW- haben die Bauaufsichtsbehörden darüber zu wachen, das u.a. bei der Errichtung baulicher Anlagen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. In Wahrnehmung dieser Aufgaben haben sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nach dieser Vorschrift ist die Beklagte berechtigt von der Klägerin die Beseitigung des in Rede stehenden Schwimmbadanbaues zu verlangen. Der Schwimmbadanbau ist sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. Die formelle Rechtswidrigkeit ergibt sich daraus, dass er errichtet worden ist, ohne dass die nach BauO NRW bzw. ihrer Vorläuferregelung erforderliche Baugenehmigung eingeholt worden ist. Die Erforderlichkeit einer Baugenehmigung ergibt sich nach der geltenden BauO NRW aus deren § 63 Abs. 1 Satz 1. Die Anlage gehört nicht zu den nach § 65 oder anderen Vorschriften der BauO NRW genehmigungsfreien Vorhaben. Zwar lässt sich den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen, wann der Schwimmbadanbau errichtet wurde. Dies kann jedoch frühestens mit der Herstellung des Schwimmbeckens im Mai des Jahre 1970 geschehen sein. Ein Hallenschwimmbadanbau an ein vorhandenes Wohnhaus war aber unter Geltung jeder BauO NRW seit 1970 bis heute nicht genehmigungsfrei möglich. Eine Baugenehmigung für diesen Hallenschwimmbadanbau existiert nicht. Eine Schlussabnahme oder das als Bestand in die Antragsunterlagen zur Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines neuen Wohnhauses im Jahr 1990 eingezeichnete Hallenschwimmbad kann eine Baugenehmigung nicht ersetzen. Die Baugenehmigung vom 11. Mai 1970 zur Errichtung eines offenen Schwimmbecken nebst Einstiegstreppe und vorgelagerter Terrasse im direkten Anschluss an das dort zu diesem Zeitpunkt noch aufstehende, später abgerissene Einfamilienhaus, vermag den jetzt an dieser Stelle vorhandenen Hallenbadanbau nebst Technikraum nicht zu legalisieren. Die Baugenehmigung ist zwischenzeitlich erloschen durch Zeitablauf erloschen, § 77 BauO NRW. Sofern das offene Schwimmbecken niemals entsprechend der Baugenehmigung vom 11. Mai 1970 errichtet wurde, sondern bereits bei Errichtung des Schwimmbeckens dessen Einhausung erfolgte, dienten die Bauarbeiten nicht der Errichtung des genehmigten Bauvorhabens, sondern eines „aliuds“. Ein solches ist regelmäßig anzunehmen, wenn durch die Abweichung Belange, die bei der Genehmigung des Vorhabens zu berücksichtigen sind, so erheblich berührt werden, dass sich die Zulässigkeitsfrage neu stellt. Daran bestehen bei der Errichtung eines Gebäudes statt eines offenen Schwimmbeckens keinerlei Zweifel und bedarf daher keiner weiteren Ausführungen. Die Errichtung eines „aliuds“ ist nicht dazu geeignet, den Ablauf der Geltungsfrist einer Baugenehmigung zu hindern. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 16. Juni 1982 – 11 A 381/80-. Sofern das offene Schwimmbecken seinerzeit entsprechend der Baugenehmigung vom 11. Mai 1970 errichtet worden sein sollte und damit die Baugenehmigung ausgenutzt worden sein sollte, hätte diese zwar ein offenes Schwimmbad legalisiert, vermag aber heute keine Wirkungen mehr zu entfalten. Der Bestandsschutz für dieses Becken wäre infolge der späteren Einhausung und Errichtung eines zusätzlichen Technikraumes erloschen. Der Bestandsschutz erlischt regelmäßig dann, wenn bei Reparaturen oder sonstigen Baumaßnahmen die Identität des wiederhergestellten oder veränderten mit dem ursprünglichen Bauwerk nicht gewahrt bleibt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht – BverwG -, Urteil vom 18. Oktober 1974 - IV C 75.71 -, BVerwGE 47, 126; Urteil vom 24. Oktober 1980 - IV C 81.77 -, BVerwGE 61, 112; Urteil vom 17. Januar 1986 - 4 C 80.82 -, BVerwGE 72, 362; Beschluss vom 21. März 2001 - 4 B 18/01 -, BRS 64 Nr. 90; OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2002 - 10 B 1233/02 -, BRS 65 Nr. 174; Urteil vom 27. August 2005 - 10 A 4694/03 -, BRS 69 Nr. 189. Dass der angesichts der vorgenommenen Baumaßnahmen durch Einhausung und Errichtung eines Technikraumes aktuell auf dem Grundstück befindliche Anbau nicht mit dem offenen Schwimmbecken als identisch anzusehen ist, welches vor Beginn der Baumaßnahmen vorhanden war, sondern ein sog. “aliud“ darstellt, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Der Schwimmbadanbau verstößt darüber hinaus auch gegen materielles Baurecht, so dass er nicht genehmigungsfähig ist. Die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegende Antragsfläche liegt außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB reicht nur soweit, wie die vorhandene Bebauung trotz etwaiger Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Dabei kommt es für die Ausdehnung eines Bebauungszusammenhanges auf die Grundstücksgrenzen nicht entscheidend an. Erforderlich ist vielmehr, dass die zur Bebauung vorgesehene Fläche einen Bestandteil des Bebauungszusammenhangs bildet. Dabei endet der im Zusammenhang bebaute Ortsteil regelmäßig mit der letzten Bebauung, so dass die sich anschließenden Freiflächen zum Außenbereich gehören. Vgl. (BVerwG), Urteil vom 12. Oktober 1973 ‑ IV C 3.72 ‑, BRS 27 Nr. 56, Beschlüsse vom 16. März 1999 ‑ 4 B 16.99 ‑ und vom 2. März 2000 ‑ 4 B 15.00 ‑, ZfBR 2000, 428; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Mai 1990 ‑ 5 S 2400/89 ‑, BRS 50 Nr. 71. Ein Ortsteil in diesem Sinne ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Die organische Siedlungsstruktur erfordert nicht, dass es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handeln müsste. Auch eine unterschiedliche, ja sogar gegensätzliche Bebauung kann einen Ortsteil bilden. Ebenso wenig kommt es auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an. Erforderlich ist auch nicht, dass die Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert oder als eine städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt. Die Anforderung einer organischen Siedlungsstruktur schließt nur das ein, was im Gegensatz zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung innerhalb des gegebenen Bereiches. Insoweit kann eine bandartige oder eine einzeilige Bebauung die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ausschließen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 – IV C 31.66-, BVerwGE 31, 22 (26) und vom 17. Februar 1984 – IV C 55.81-, BRS 42 Nr. 94. Allgemeine Maßstäbe für das Vorliegen eines Ortsteils gibt es nicht. Ausschlaggebend sind vielmehr die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 1998 - 4 C 7.98 -, BRS 60 Nr. 81 und vom 17. Februar 1984 - 4 C 56.79 -, BRS 42 Nr. 80 und Beschluss vom 28. August 1980 - 4 B 82.80 -, BRS 36 Nr. 53. Die Bebauung in dem streitigen Bereich entlang der C.-----straße einschließlich der P.------straße im Bereich der Abzweigung mit zur Zeit ca. 14 bis 15 Wohngebäuden, den zwei großen Gewächshäusern, der Gaststätte und dem Gewerbebetrieb L. an der H2.------straße 50 erreicht bei weitem nicht das städtebauliche Gewicht eines Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Es handelt sich vielmehr um eine Splittersiedlung im Außenbereich. Die Gesamtzahl der Gebäude erreicht nicht die untere Grenze für die Annahme eines Ortsteils einer mittleren Großstadt im Ruhrgebiet. Insoweit ist in der Rechtsprechung eine Zahl von etwa 30 Gebäuden zu Grunde gelegt worden. Vgl. VG H1. , Urteile vom 10. Februar 2000 - 5 K 1791/97-, bestätigt durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - , Beschluss vom 30. Juni 2001 - 10 A 1502/00 – und vom 24. November 2011 – 6 K 5439/09-. H1. ist eine Großstadt mit einer geballten, konzentrierten Bebauung im Bereich der Hauptsiedlungskomplexe, hinter der die streitgegenständliche Bebauung erheblich zurückbleibt. Aber auch unter Zugrundelegung der siedlungsstrukturellen Gegebenheiten in den nördlichen, weniger urbanen, mehr ländlichen Gemeindeteilen, ergibt sich keine andere Bewertung. Es kann nicht angenommen werden, dass es sich bei der streitigen Bebauung um eine typische Siedlungsstruktur in diesem Bereich des Gemeindegebietes handelt. Selbst wenn vergleichbare Bebauungskomplexe im Stadtgebiet der Beklagten vorzufinden wären, läge damit nicht ohne Weiteres sogleich ein Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB vor. Denn wenn – wie hier mit den Ortsteilen F. und S. – deutliche Siedlungsschwerpunkte in der Nähe vorhanden sind, bleibt eine Streubebauung eine Splittersiedlung und damit insgesamt dem Außenbereich zugeordnet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 1994 - 4 B 77.94 -, BRS 56 Nr. 60, OVG NRW Beschluss vom 30. Juni 2001 - 10 A 1502/00 - n.v.. Im Übrigen fehlt es der vorliegenden Bebauung auch an der organischen Siedlungsstruktur. Vorliegend zieht sich die vorhandene Bebauung über einige 100 Meter hinweg lediglich bandartig – ohne innere Rechtfertigung – nur an einer Straßenseite entlang und wird immer wieder von größeren Freiflächen unterbrochen, wobei auf der gegenüberliegenden Straßenseite große landwirtschaftlich genutzte Freiflächen vorhanden sind. Als „sonstiges Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB ist der in Rede stehende Anbau eines Hallenschwimmbades an das vorhandene Wohnhaus unzulässig, weil er öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. Die Errichtung eines Hallenbadanbaus an das vorhandene Wohngebäude würde zunächst den Darstellungen des Landschaftsplans i.S.v. § 35 Abs. 3 Nr. 2 nicht entsprechen. Das Antragsgrundstück liegt komplett im Landschaftsschutzgebiet 2 –F. /T. /T1. -. In diesem ist es nach Ziffer 4.1.2. IV Nr. 8 des Landschaftsplans der Stadt H1. verboten bauliche Anlagen zu errichten. Es widerspricht darüber hinaus den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Stadt H1. (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), der den hier interessierenden Bereich als „Fläche für die Landwirtschaft“ vorsieht. Dieser öffentliche Belang kann dem geplanten Vorhaben der Klägerin auch entgegen gehalten werden. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach durch ein privilegiertes Vorhaben bei derartigen Darstellungen regelmäßig keine Beeinträchtigungen des öffentlichen Belanges nach § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB begründet werden, weil Darstellungen von Flächen für die Land- und Forstwirtschaft in einem Flächennutzungsplan regelmäßig keine qualifizierten Standortzuweisungen beinhalten, sondern dem Außenbereich nur die ihm ohnehin nach dem Willen des Gesetzes in erster Linie zukommende Funktion zuweisen, der Land- und Forstwirtschaft und dadurch auch der allgemeinen Erholung zu dienen, steht dem nicht entgegen. Vgl. zu dieser Rechtsprechung nur BVerwG, Urteil vom 18. August 2005 ‑ 4 C 13.04 ‑, BVerwGE 124, 132 ff. Diese zu den privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB entwickelte Rechtsprechung ist auf die nicht privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht übertragbar. Gegenüber einem Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB setzt sich die Darstellung im Flächennutzungsplan regelmäßig durch, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, nach denen diese Darstellung für das Vorhabengrundstück keine Aussagekraft hat. Solche Umstände sind vorliegend nicht erkennbar. Damit kann die Frage, ob durch das Bauvorhaben weitere Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt werden, namentlich Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) oder die Verfestigung einer Splittersiedlung zu befürchten ist (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB), dahingestellt bleiben, da regelmäßig die Beeinträchtigung eines Belanges schon zur Versagung der Bebauungsgenehmigung ausreicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1984 ‑ 4 C 56.79 ‑, NVwZ 1984, 434 f. Auf Vertrauensschutz im weiteren Sinne kann die Klägerin sich nicht berufen. Die Untätigkeit der Beklagten über einen längeren Zeitraum, vorausgesetzt der Anbau wurde schon 1970 errichtet, ist nicht geeignet Vertrauensschutz zugunsten der Klägerin zu erzeugen. Seitdem die Beklagte erstmals mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 23. Juni 2003 die Beseitigung des Anbaus von dem damaligen Grundstückseigentümer, dem Vater der Klägerin, verlangt hat und die Vollziehung dieser Verfügung gegen damalige Klagerücknahme bis zum 31. März 2010 ausgesetzt hatte, musste die Klägerin damit rechnen, dass sie den Anbau in absehbarer Zeit wird beseitigen müssen. Der angegriffene Bescheid beruht auch nicht auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes). Der Gleichheitssatz gebietet nicht, dass gegen unterschiedlich gelagerte Fälle in gleicher Weise vorgegangen werden muss, geschweige denn im gleichen Zeitpunkt; geboten ist lediglich ein systemgerechtes Vorgehen. Dieses kann selbst dann bejaht werden, wenn eine Behörde gegen "Schwarzbauten" gleichsam Schritt für Schritt vorgeht. Eine Behörde handelt sogar dann systemgerecht, wenn sie einen geeigneten Fall als "Musterfall" auswählt, um erst nach einer gerichtlichen Bestätigung ihrer Rechtsauffassung gleich gelagerte Fälle aufzugreifen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1990 – 4 B 184.90-, juris Da es sich vom Kern her um die Gleichbehandlung im Unrecht handelt, kann es hier ohnehin nur eine Willkürkontrolle geben. Danach handelt die Bauaufsichtsbehörde nur dann in einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Weise willkürlich, wenn sie auf vergleichbare Tatbestände ohne einen vernünftigen, aus der Natur der Sache folgenden oder in sonstiger Weise (irgendwie) einleuchtenden Grund unterschiedlich reagiert. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 – 4 B 99.98-, BauR 1999, 734. Das ist vorliegend nicht der Fall. Bei denen von der Klägerin vorgetragenen Bezugsfällen in der näheren Umgebung, in den Blick zu nehmen ist insoweit zunächst der räumliche Bereich der vorbezeichneten Splittersiedlung, handelt es sich nicht um vergleichbare Tatbestände. Für die von ihr benannten baulichen Anlagen bestehen jeweils Baugenehmigungen, die die Klägerin für rechtswidrig hält. Dass es sich insoweit nicht um vergleichbare Tatbestände handelt, liegt auf der Hand, da in diesen Fällen zunächst eine Aufhebung der entsprechenden Genehmigungen mit der möglichen Folge von Schadensersatzverpflichtungen erfolgen müsste. Inwieweit bei den jeweiligen Bauausführungen die Errichtung abweichend von der jeweiligen Genehmigung erfolgte, bedarf im Einzelnen einer akribischen Kontrolle vor Ort, ggfs. unter Zuhilfenahme eines Vermessers. Ein solcher in der Ermittlung aufwendiger Sachverhalt ist indes nicht vergleichbar mit dem im Streit stehenden Schwimmhallenanbau, wo auf den ersten Blick zu erkennen ist, dass es sich um eine ungenehmigte Erweiterung eines vorhandenen Wohnhauses im Außenbereich handelt. Im Übrigen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung kund getan, die nähere Umgebung auf Bauordnungsverstöße in Augenschein zu nehmen und erforderlichenfalls dagegen ebenfalls ordnungsrechtlich einzuschreiten. Soweit die Klägerin auf ein Schwimmbecken an der Hollandstraße abhebt, handelt es sich insoweit ebenfalls nicht um einen vergleichbaren Tatbestand. Hierbei handelt es sich um ein offenes Schwimmbecken, wie es der Klägerin in der Vergangenheit sogar mit Bauschein vom 11. Mai 1970 bauaufsichtlich genehmigt wurde, und kein Gebäude. Auch die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500,00 € in der Ordnungsverfügung vom 4. Oktober 2010 ist rechtmäßig. Ihre Rechtsgrundlage findet sie in den §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW). Die Androhung ist auch mit einer angemessenen Frist zur Erfüllung gemäß § 63 Abs. 1 S. 2 VwVG NW versehen, da die Ordnungsverfügung der Klägerin für die Beseitigung des Gebäudes eine Frist von zwei Monaten nach Unanfechtbarkeit lässt. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen ‑ ERVVO VG/FG – vom 7. November 2012 (GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.