Urteil
10 K 4748/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2015:0325.10K4748.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin begehrt die Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheides. 3 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes Gemarkung L. , Flur °°°, Flurstück °°°, mit der postalischen Anschrift T. Straße °°° in E. . Das Vorhabengrundstück liegt nördlich der T. Straße und ist mit einem landwirtschaftlichen Gebäudekomplex bebaut, das heute als solches nicht mehr genutzt wird und leer steht. Nördlich des Vorhabengrundstückes verläuft in West-Ostrichtung in ca. 190 m Entfernung die Bundesautobahn °°°. Westlich vom Vorhabengrundstück gelegen befinden sich an der Straßenkreuzung der T1.--------straße mit der °°°°straße und der T. Straße ein zu Wohnzwecken genutzter Gebäudebestand (T1.--------straße °°°, °°°a, °°°b, °°°c). Unmittelbar westlich dieser Gebäude verläuft die Stadtgrenze zum Stadtbereich C. . 4 Östlich schließen sich an das Vorhabengrundstück vier Grundstücke bis zur nach Norden abknickenden T. Straße an; dort findet sich ein zu Lagerzwecken genutztes Gebäude sowie ein im rückwärtigen Grundstücksbereich gelegenes Wohnhaus (T. Straße °°°), ein zur Straße ausgerichtetes zu gewerblichen Zwecken genutztes Gebäude (L1. - und A. , T. Straße °°°) sowie ein an der Straße gelegenes Gebäude (G. ) und ein rückwärtiges Wohnhaus (T. Straße °°°). Östlich der nach Norden abknickenden T. Straße befindet sich nördlich der Straße E1. neben einem Wohnhaus (T. Straße °°°) die N. H. nebst T2. . Die Straße E1. verläuft im Folgenden unter der von Nordosten nach Südwesten östlich der vorgenannten Bebauung sich erstreckenden Eisenbahntrasse E. -C. . Südlich der Straße E1. findet sich vor der Eisenbahnunterführung ein Wohngebäude (E1. °°°), westlich schließt sich daran ein landwirtschaftliches Gebäude an, in dem sich u.a. Stallungen der Reiterstaffel E. -T3. e.V. befinden, nebst Wohnhaus (E1. °°°) sowie vier Doppelhaushälften, von denen zwei zur Straße ausgerichtet und zwei im rückwärtigen Grundstücksbereich errichtet worden sind (T. Straße °°°, °°°a, °°°b, °°°c). Westlich davon findet sich im rückwärtigen Grundstücksbereich ein weiteres Wohngebäude (T. Straße °°°); ausgerichtet zur Straße befindet sich auf diesem Grundstück eine Autolackiererei ebenso wie in dem westlich davon gelegenen, ebenfalls zur Straße ausgerichteten Gebäude. Weiter schließen sich westlich bis zur M. Straße diverse Reitplätze und eine Reithalle der Reiterstaffel E. -T3. e.V. sowie Freiflächen an. 5 Der - ehemalige - landwirtschaftliche Gebäudebestand auf dem Vorhabengrundstück der Klägerin, der aus Wirtschaftsteilen (Ställe, Scheunen) und aus einem zur T. Straße ausgerichteten, südöstlich gelegenen Wohngebäudeteil besteht, erstreckt sich annähernd in U-Form; die ursprünglich vorhandene, nördlich auf dem Grundstück gelegene Scheune existiert nicht mehr. Ein genaues Errichtungsdatum dieses – ehemaligen - landwirtschaftlichen Gebäudebestandes ist unbekannt (Ende des 19. Jahrhunderts – Anfang des 20. Jahrhunderts), entsprechende Unterlagen existieren nicht mehr. Der genaue Zeitpunkt der Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung ist ebenfalls unbekannt. 6 Im Flächennutzungsplan der Stadt E. aus dem Jahre 2004 ist das Vorhabengrundstück als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Es grenzt schließlich nördlich und westlich an das Landschaftsschutzgebiet T3. -L. (Landschaftsschutzgebiet Nr.°°) des Landschaftsplanes E. -Mitte. Dieses Landschaftsschutzgebiet erstreckt sich weiter nördlich, östlich und südlich der oben beschriebenen Bebauung nördlich und südlich der T. Straße und der Straße E1. . 7 Im Jahr 1993 stellte die Beklagte fest, dass auf dem Vorhabengrundstück eine Nutzungsänderung zu einem °°°°handel mit X. erfolgt war. Der sodann eingereichte Bauantrag wurde wegen fehlender Unterlagen im Jahr 1998 zurückgewiesen; ebenfalls im Jahr 1998 wurde die Nutzung des Vorhabengrundstücks als °°°handel mit X. untersagt, im Jahr 2001 wurde die vorgenannte Nutzung eingestellt. Im Mai 2009 erteilte die Beklagte einen planungsrechtlichen Vorbescheid betreffend einen Teil des Vorhabengrundstückes für die Errichtung einer Lagerhalle mit Büroräumen. Im Juli 2009 erteilte die Beklagte einen weiteren planungsrechtlichen Vorbescheid betreffend den ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäudekomplex für eine Nutzungsänderung zu einem °°°lager. 8 Im März 2010 beantragte Herr I. I1. einen planungsrechtlichen Vorbescheid betreffend das Vorhabengrundstück für eine Nutzungsänderung eines Resthofes zu Wohnen und Gewerbe (derzeit zwei Wohneinheiten und °°°firma). Als beabsichtigte Nutzung wurde in diesem Antrag Wohnen (fünf Wohneinheiten), Gewerbe (Veranstaltungstechnik), Lager und Verwaltung angegeben; Gegenstand des Vorbescheides sollte die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung sein. Nach der Betriebsbeschreibung handelte es sich bei dem vorgesehenen Gewerbe um einen Veranstaltungsservice (Dienstleistung, Organisation), Vermietung von Ton- und Lichtanlagen sowie Bühnentechnik, bei dem mit ca. zwei Kundenbesuchen in der Woche und ca. drei bis fünf Ladevorgänge in der Woche zu rechnen sei. Die beabsichtigte Verwaltung, Bürotätigkeit und Lager umfasste nach dem Antrag eine Gesamtnutzfläche von 898,59 m². Der vordere, südöstlich gelegene ehemalige Wohngebäudeteil sollte abgerissen werden. Die Beklagte erteilte unter dem 6. April 2010 den begehrten Vorbescheid für die Nutzungsänderung eines Resthofes zu Wohnen und Gewerbe (Veranstaltungstechnik), Lager und Verwaltung. Im Rahmen der Begründung wies die Beklagte daraufhin, dass das Antragsgrundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gemäß § 34 BauGB liege; nach der Eigenart der näheren Umgebung liege das Antragsgrundstück zudem in einem Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO. Wohnnutzungen sowie nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe seien zulässig. 9 Am 24. September 2012 beantragte die Klägerin unter Anzeige des stattgefundenen Eigentümerwechsels die Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides vom 6. April 2010. Diesem Antrag gab die Beklagte mit Bescheid vom 16. November 2012 statt und verlängerte die Geltungsdauer des vorgenannten Vorbescheides bis zum 5. April 2013. 10 Am 3. April 2013 beantragte die Klägerin erneut die Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides vom 6. April 2010 um ein Jahr. Mit Bescheid vom 25. September 2013 lehnte die Beklagte die beantragte Verlängerung ab. Hiergegen richtet sich die von der Klägerin parallel erhobene Klage 10 K 4747/13. 11 Am 5. Dezember 2012 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung von Reihen- und Mehrfamilienwohnhäusern mit Garagen (teilweise Tiefgarage) und beschränkte die Fragestellung zu diesem Vorbescheid auf seine planungsrechtliche Zulässigkeit. Ausweislich der vorgelegten Bauvorlagen sollten 24 Wohneinheiten entstehen. 12 Unter dem 21. März 2013 führte die beteiligte Untere Landschaftsbehörde zu dem Vorbescheidsantrag aus, dass das Antragsgrundstück unmittelbar nördlich und südlich sowie östlich an ein Landschaftsschutzgebiet grenze. Das Vorhabengrundstück und die benachbarten Freiflächen seien zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie wegen der Vielfalt und Schönheit des Landschaftsbildes schützenswert. Weiter würden durch das Bauvorhaben vorhandene natürlich bewachsene Flächen mit den Baum- und Grünstrukturen in großen Teilen zerstört; es handele sich hierbei um einen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 14 BNatSchG. Aus diesen Gründen stelle das Bauvorhaben mit seinem Eingriff eine erhebliche Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Bodenschutzes dar. Daher bestünden aus Sicht der Unteren Landschaftsbehörde erhebliche Bedenken gegenüber dem Bauvorhaben, eine Zustimmung könne nicht erteilt werden. 13 Mit Schreiben vom 12. April 2013 gab die Beklagte der Klägerin zu der beabsichtigten Ablehnung der Erteilung eines Vorbescheides Gelegenheit zur Stellungnahme. Daraufhin trug die Klägerin u.a. vor, dass das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen sei und sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebung einfüge. Auch bei einer planungsrechtlichen Beurteilung nach § 35 BauGB sei das Vorhaben planungsrechtlich zulässig; eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liege nicht vor. Ferner habe sich die Beklagte durch die Erteilung der vorangegangen Vorbescheide planungsrechtlich gebunden. Im Vertrauen auf die Bebaubarkeit des Grundstücks sei dieses von ihr erworben worden. Aufgrund der Zusicherung bestehe die Verpflichtung der Beklagten, das Vorhaben zu genehmigen. 14 Mit Bescheid vom 27. August 2013 lehnte die Beklagte die Erteilung des beantragten Vorbescheides für das Vorhaben Errichtung von Wohnhäusern mit Garagen ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass das Vorhabengrundstück im Außenbereich nach § 35 BauGB liege. Die geplante Errichtung von Wohnhäusern mit Garagen sei kein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB, so dass als sonstiges Vorhaben die Maßnahme nur zugelassen werden könne, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt seien. Vorliegend seien öffentliche Belange beeinträchtigt, da das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspreche. Darüber hinaus seien das beantragte Grundstück und die benachbarten Freiflächen zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie wegen der Vielfalt und Schönheit des Landschaftsbildes schützenswert. Weiter liege ein Eingriff in die Natur und Landschaft gemäß § 14 BNatSchG aufgrund der Zerstörung der vorhandenen natürlich bewachsenen Flächen mit Baum- und Grünstrukturen vor. Daher stelle das Bauvorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Bodenschutzes dar. Der Bescheid wurde der Klägerin am 4. September 2013 zugestellt. 15 Die Klägerin hat am 2. Oktober 2013 Klage erhoben und trägt zur Begründung vor, bei dem Vorhabengrundstück handele es sich um eine ehemalige Hofstelle, die später zu gewerblichen Zwecken mit entsprechenden Genehmigungen der Beklagten u.a. als °°°lager, Spedition mit P. und Waschplatz genutzt worden sei. Die Hallen befänden sich in einem guten baulichen Zustand. Zur Zeit seien diese an ein Lohnunternehmen aus X1. vermietet. Sie habe das Grundstück 2011 erworben. In diesem Rahmen habe sie die Auskunft der Beklagten zur Bebaubarkeit des Vorhabengrundstückes eingeholt. Die Auskunft der Beklagten in einem Gespräch am 7. Juli 2011, dass im Rahmen der bestehenden Gebäude eine Wohn- und/oder gewerbliche Nutzung genehmigungsfähig und das Grundstück dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen sei, sei maßgebliche Grundlage für ihre Kaufentscheidung gewesen. In diesem Zusammenhang legt die Klägerin eine eidesstattliche Versicherung eines Mitarbeiters des vorhergehenden Eigentümers des Vorhabengrundstückes vom 23. April 2013 vor. Sie habe Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheides. Die vorgenannte Aussage der Beklagten, eine Form der behördlichen Zusicherung, stelle sich als eine mit Bindungswillen abgegebene Selbstverpflichtung der Behörde zur Erteilung des Vorbescheides dar. Die bereits erteilten Vorbescheide seien besonders qualifizierte Formen der Zusicherung, mit der die Bebaubarkeit nach § 34 BauGB verbindlich festgestellt werde. Die Aussagen der Vorbescheide hätten bei ihr ein schutzwürdiges Vertrauen in die Richtigkeit der Auskunft der Beklagten begründet und seien Grundlage für die Vermögensdispositionen gewesen. Die Zusicherung mit den bereits erteilten Vorbescheiden bedeutete nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes die Verpflichtung der Beklagten, auch das weiter beantragte, hier streitgegenständliche Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung komme es bei der Beurteilung der Zugehörigkeit eines Grundstückes zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil ausschlaggebend auf die Lage des Einzelfalles an. Bei der Frage, ob ein Grundstück innerhalb eines Bebauungszusammenhanges liege, könne selbst der zwecks Wiederbebauung des Grundstücks beseitigte Altbestand als rechtlich fortwirkend noch zu berücksichtigen sein, dies gelte umso mehr für den hier noch durchweg vorhandenen guten Gebäudebestand auf dem Grundstück. Die vorhandene Bebauung vermittle trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit. Die Innenbereichsqualität ändere sich durch eine Nutzungsunterbrechung nicht und werde nicht zu einem Außenbereichsgrundstück. Auch Gebäude, bei denen der Bestandsschutz durch Nutzungsaufgabe erloschen sei, könnten die nähere Umgebung prägen. Die Argumentation der Beklagten, nur das vordere Gebäude sei dem Innenbereich zuzurechnen, alle anderen Bestandsgebäude jedoch dem Außenbereich, sei nicht nachvollziehbar. Selbst wenn § 35 BauGB einschlägig sei, liege eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht vor. Das Vorhaben widerspreche nicht den Darstellungen des Flächen-nutzungsplanes; dieser sei mangels Aussagekraft unbeachtlich. Mit der Darstellung der Flächen für die Landwirtschaft solle nicht jede Bebauung verhindert werden; hier sei zu berücksichtigen, dass die Flächen bereits bebaut seien. Darüber hinaus liege eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange ebenfalls nicht deshalb vor, weil dieses die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten ließe. Mit der Regelung in § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB wolle der Gesetzgeber einer zusammenhanglosen oder aus anderen Gründen unorganischen Streubebauung entgegentreten. Allerdings werde durch das Vorhaben kein Vorgang der Zersiedelung eingeleitet oder vollzogen. Das Vorhaben korrespondiere vielmehr mit der bereits vorhandenen Bebauung und halte sich an diese. Eine negative Vorbildwirkung entfalte das Vorhaben ebenfalls nicht, so dass eine Verfestigung einer Splittersiedlung nicht zu befürchten sei. Schließlich steht die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert als öffentlicher Belang aus § 35 Abs. 3 BauGB dem beantragten Vorhaben ebenso wenig wie das Orts- und Landschaftsbild entgegen. Die beabsichtigte Wohnnutzung sei weitaus gebietsverträglicher als die vorangegangene Nutzung. Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes liege nicht vor. Das Bauvorhaben füge sich nach Art und Gestaltung harmonisch in die Umgebung ein und stelle eine erhebliche Verbesserung des jetzigen Zustandes dar. Zusätzliche Störungen von Landschaftsbild und Natur würden nicht herbeigeführt. Ebenso wenig liege eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft vor. Schließlich werde mit dem Vorhaben auch keine Zerstörung der bewachsenen Flächen mit Baum- und Grünstrukturen in großen Teilen verursacht. Unerheblich sei schließlich, dass die Untere Landschaftsbehörde zu, dem Vorhaben keine Zustimmung erteilen könne. Das fehlende Benehmen der Unteren Landschaftsbehörde stehe der Erteilung des beantragten Vorbescheides nicht entgegen. Ein fehlendes Einvernehmen der Unteren Landschaftsbehörde könne allenfalls bei der Erteilung der Baugenehmigung zum Tragen kommen. Sie habe jedoch einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, da gerade keine großen Teile des Grundstückes, das schützenswerte Baum- oder Grünstrukturen aufweise, zerstört würden, sondern neue Gebäude an die Stelle von vorhandenen Gebäuden treten sollten. Über den Vorbescheid sei unabhängig von einer erforderlichen landschaftsschutzrechtlichen Ausnahme oder Befreiung zu entscheiden. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass von der Beklagten dargelegt werde, dass das Landschaftsschutzgebiet lediglich an das Vorhabengrundstück angrenze, dieses aber nicht betroffen sei. 16 Die Klägerin beantragt, 17 die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 27. August 2013 zu verpflichten, ihr einen planungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung von Wohnhäusern und Garagen auf dem Grundstück Gemarkung L. , Flur °°°, Flurstück °°° zu erteilen. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie verweist zur Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die planungsrechtliche Beurteilung im Parallelverfahren zum Aktenzeichen 10 K 4747/13. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass eine Zulässigkeit des beantragten Vorhabens selbst im Rahmen einer Beurteilung nach § 34 BauGB nicht gegeben sei. Die Neuerrichtung von Wohnhäusern mit insgesamt 24 Wohneinheiten und Garagen sei in der näheren Umgebung nicht vorgeprägt. Zudem sei aufgrund der Massivität des beantragten Vorhabens ein Bebauungsplan erforderlich. Mit weiterem Schreiben vom 18. März 2015 führt die Beklagte darüber hinaus näher aus, dass und aus welchen Gründen aus der Sicht der Unteren Landschaftsbehörde erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Bodenschutzes betreffend das Vorhaben bestehen. 21 Die Berichterstatterin hat am 10. Februar 2015 mit den Beteiligten eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll und die gefertigten Lichtbilder (Bl. 85 ff. der Gerichtsakte) verwiesen. 22 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie das Verfahren 10 K 4747/13 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 23 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 24 Die Klage hat keinen Erfolg. 25 Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Vorbescheides für die Errichtung von Wohnhäusern mit Garagen (24 Wohneinheiten) auf dem Grundstück Gemarkung L. , Flur °°°, Flurstück °°° in E. , vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 26 Ein Anspruch auf Erteilung des begehrten planungsrechtlichen Vorbescheides folgt bereits nicht aus dem von der Beklagten unter dem 6. April 2010 erteilten Vorbescheid betreffend die Nutzungsänderung eines Resthofes zu Wohnen und Gewerbe, dessen weitere Verlängerung Streitgegenstand im Parallelverfahren 10 K 4747/13 und ebenfalls mit Urteil vom heutigen Tage entschieden worden ist. Der genannte Vorbescheid hat bereits deshalb keine Bedeutung für das vorliegende Verfahren, da hier ein anderes Vorhaben zur Genehmigung gestellt wird: Während der Vorbescheid vom 6. April 2010 sich auf die Nutzungsänderung eines Resthofes zu Wohnen und Gewerbe bezog, begehrt die Klägerin mit diesem Verfahren die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung von Wohnhäusern nebst Garagen. Auch die mit dem Vorbescheid vom 6. April 2010 durch die Beklagte getroffene Feststellung, dass das Vorhaben nach § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig sei, hat keine allgemeine, d.h. sämtliche mögliche Vorhaben umfassende Wirkung. 27 Auch die von der Klägerin vorgelegte eidesstattliche Versicherung eines Mitarbeiters der Verkäuferin des Grundstücks vom 23. April 2013 betreffend einen Besprechungstermin mit Vertretern der Beklagten am 7. Juli 2011 rechtfertigt keine andere rechtliche Bewertung. Die von der Klägerin angeführten Aussagen der Mitarbeiter der Beklagten erfolgten nicht schriftlich; eine Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG NRW kann darin demnach nicht gesehen werden, so dass ein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung des begehrten Vorbescheides auch hieraus nicht hergeleitet werden kann. 28 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheides gemäß §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, weil dem Vorhaben im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. 29 Das Vorhaben der Klägerin ist planungsrechtlich unzulässig. Grundlage der planungsrechtlichen Beurteilung ist § 35 BauGB. Das geplante Vorhaben liegt im Außenbereich. Als nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben ist es wegen beeinträchtigter öffentlicher Belange gemäß § 35 Abs. 2 BauGB nicht zulässig. 30 Das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegende Vorhabengrundstück liegt außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. 31 Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. 32 Die Bebauung entlang der T. Straße bzw. der Straße E1. ausgehend von der Kreuzung der Straßen T1.--------straße , C1.----straße und T. Straße bis zur F. stellt keinen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB dar. 33 Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex im Bereich einer Gemeinde, der nach der Zahl der dort vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht hat und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. 34 Für die Beurteilung der Frage, ob eine zusammenhängende Bebauung ein Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist, ist nur auf die Bebauung im jeweiligen Gemeindegebiet abzustellen. Der Begriff des Ortsteils hat insoweit auch eine rechtliche Komponente, als sich darin die Beziehung zur Planungshoheit der Gemeinde ausdrückt, die sich auf ihr eigenes Gemeindegebiet beschränkt. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 – 4 C 7/98 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 25. April 2005 – 10 A 2861/04 -, juris. 36 Danach ist aufgrund des Verlaufs der Stadtgrenze E2. die Bebauung westlich des Wohngebäudes T1.--------straße °°°, °°°a, °°°b und °°°c nicht in die Betrachtung einzubeziehen, da dieser Bereich der Stadt C. zugehört. 37 Im Übrigen gibt es keine allgemeinen Maßstäbe für das Vorliegen eines Ortsteils. Ausschlaggebend sind vielmehr die siedlungstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde. 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 – 4 C 7.98 -, juris. 39 Die Bebauung in dem streitigen Bereich ausgehend von der Kreuzung der Straßen T1.--------straße , C1.----straße und T. Straße entlang der T. Straße und der Straße E1. Richtung Osten bis zur F. mit zur Zeit ca. 14 Wohngebäuden, den zwei - ehemaligen – landwirtschaftlichen Gebäudekomplexen, einer Lagerhalle und den Gewerbebetrieben (G. , B. , L1. - und A. ) sowie der N. H. nebst T2. erreicht bereits nicht das städtebauliche Gewicht eines Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Weitere Bebauung – jenseits der nördlich gelegenen Bundesautobahn bzw. jenseits der südlich gelegenen F. – sind in die Betrachtung nicht mit einzubeziehen. Wie sich aus dem vorliegenden Kartenmaterial und nach dem von der Berichterstatterin im Ortstermin gewonnenen und der Kammer vermittelten Eindruck ergibt, stellen sowohl die Bundesautobahn als auch die F. eine beachtliche bauplanungsrechtliche Zäsur mit der Folge dar, dass die jenseits gelegene Bebauung keine für die streitgegenständliche Bebauung prägende Wirkung entfaltet. 40 Es handelt sich um eine Splittersiedlung im Außenbereich. Die Gesamtzahl der Gebäude erreicht nicht die untere Grenze für die Annahme eines Ortsteils einer Großstadt im Ruhrgebiet. Insoweit ist in der Rechtsprechung eine Zahl von etwa 30 Gebäuden zu Grunde gelegt worden. 41 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2001 – 10 A 1502/00 –; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. März 2013 – 6 K 3297/11 –, juris. 42 E. ist eine Großstadt mit einer geballten, konzentrierten Bebauung im Bereich der Hauptsiedlungskomplexe, hinter der die streitgegenständliche Bebauung erheblich zurückbleibt. Angesichts dieser siedlungsstrukturellen Verhältnisse in einer Stadt der Größe E2. mit Ortsteilen mit eigenem städtischen Gepräge fehlt das für einen Ortsteil erforderliche städtebauliche Gewicht. Zudem sind mit den nördlich und östlich gelegenen Stadtteilen M1. und L. Hauptsiedlungskomplexe in der Nähe vorhanden. Sind – wie vorliegend – in der Nähe deutliche Siedlungsschwerpunkte vorhanden, bleibt eine Streubebauung eine Splittersiedlung und damit insgesamt dem Außenbereich zugeordnet. 43 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 1994 – 4 B 77.94 -, juris. 44 Im Übrigen fehlt es der vorliegenden Bebauung auch an der organischen Siedlungsstruktur. 45 Eine organische Siedlungsstruktur liegt vor, wenn sich die Bebauung in einer der Siedlungsstruktur angemessenen Weise innerhalb des gegebenen Bereichs fortentwickelt. Erforderlich ist nicht, dass es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handelt. Auch eine unterschiedliche, unter Umständen sogar eine in ihrer Art oder Zweckbestimmung gegensätzliche Bebauung kann einen Ortsteil bilden. Ebenso wenig kommt es auf die Entstehungsweise der vorhandenen Bebauung an. Erforderlich ist ferner nicht, dass die Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert oder als städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt. Die Anforderung einer organischen Siedlungsstruktur schließt nur das ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung innerhalb des gegebenen Bereichs. 46 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 – IV C 31.66 -, BRS 20 Nr. 36 und Urteil vom 19. Februar 2014 – 4 B 40/13 –, juris. 47 Die die Siedlungsstruktur im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB kennzeichnenden Kriterien, insbesondere das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche, lassen vorliegend keine Regelmäßigkeit erkennen, nach der sich die künftige Bebauung richten könnte. Zwar verlangt § 34 Abs. 1 BauGB als Planersatz nicht, dass die vorhandene Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungssystem zu entsprechen hätte. Daher können auch verschiedenartige, nicht der Systematik der Baunutzungsverordnung entsprechende Größenverhältnisse für die Fortentwicklung der Bebauung ausreichend sein. Im vorliegenden Fall stellt sich jedoch die Größe der vorhandenen Gebäude und ihr Standort auf dem jeweiligen Grundstück als beliebig dar, so dass sich für eine angemessene bauliche Fortentwicklung kein ausreichend verlässlicher Maßstab entwickeln lässt. 48 Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2014 – 4 B 40.13 -, juris. 49 Zum Maß der baulichen Nutzung dürften sich hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse noch hinlänglich verlässliche Kriterien entnehmen lassen. Allerdings hat die Kammer Zweifel, ob dieses auch für die Dimensionierung der Baukörper im Verhältnis zur Grundstücksfläche gilt. Die Spannweite reicht von kleinen Doppelhaushälften auf kleinen Grundstücken über freistehende Wohnhäuser, kleinere Lagerhallen und gewerbliche Betriebe bis hin zu großen – ehemaligen – landwirtschaftlichen Gebäuden mit integriertem Wohnteil und einer H. mit T2. . Jedenfalls hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen sind jedoch optisch wahrnehmbare Merkmale, die eine gewisse Regelmäßigkeit oder einen Plan erkennen lassen würden, nicht feststellbar. Die Wohngebäude liegen teilweise unmittelbar bzw. nahe an der Straße, teilweise aber auch tief in den rückwärtigen Grundstücksbereichen. Schließlich findet sich auch eine Hinterlandbebauung bzw. eine über Stichwege erschlossene Bebauung in zweiter Reihe: Die Wohngebäude (Doppelhaushälften) T. Straße °°°b und °°°c sowie das Wohngebäude T. Straße °°° und °°°. Diese Unterschiede lassen sich nach dem im Ortstermin gewonnenen Eindruck weder mit den örtlichen Gegebenheiten noch siedlungsstrukturell begründen. Danach ist festzuhalten, dass die Bebauung, insbesondere was die überbauten Grundstücksflächen anbelangt, regellos ist mit der Folge, dass insbesondere hinsichtlich der Gebäudesituierung faktisch alles erlaubt wäre und eine erhebliche bauliche Verdichtung bedeuten könnte. Damit stünde letztlich eine Umstrukturierung des gesamten Gebietes in Rede, die den Bereich der organischen Siedlungsstruktur deutlich überschritte. 50 Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Außenbereichsvorhabens ist daher an § 35 BauGB zu messen. Da eine Privilegierung des geplanten Vorhabens (Errichtung von Wohnhäusern mit Garagen) nach § 35 Abs. 1 BauGB nicht in Betracht kommt, handelt es sich um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB, das zugelassen werden kann, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. 51 Jeder einzelne der in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Belange ist unabhängig davon, ob er durch andere noch verstärkt wird, für sich geeignet, eine Zulassung des Vorhabens zu verhindern. 52 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 1999 – 4 B 85.99 -, ZfBR 2000, S. 426 f. 53 Das streitgegenständliche Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächen-nutzungsplans der Stadt E. , vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. 54 Der aktuell geltende Flächennutzungsplan der Stadt E. aus dem Jahre 2004 stellt nicht nur das Vorhabengrundstück, sondern auch sämtliche Flächen entlang der T. Straße ausgehend von der Kreuzung T1.--------straße , C1.----straße und T. Straße im Westen bis zur F. - unabhängig davon, ob die Grundstücke bebaut oder unbebaut sind - als Fläche für die Landwirtschaft gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 9 Buchst. a) BauGB dar. 55 Gegenüber einem – wie hier - im Außenbereich nicht privilegierten Vorhaben setzt sich die Darstellung einer Fläche für die Landwirtschaft im Flächennutzungsplan regelmäßig durch. 56 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 33/90 -, juris. 57 Zu der Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft steht das geplante Vorhaben im Widerspruch, da es keinerlei Bezug zur landwirtschaftlichen Nutzung aufweist. 58 Allerdings sind Flächennutzungspläne nicht uneingeschränkt geeignet, einer ihrer Darstellung widersprechenden Nutzung im Außenbereich die Zulässigkeit zu nehmen. Insoweit sind Darstellungen im Flächennutzungsplan nicht rechtssatzartig anzuwenden. Vielmehr ist die konkrete Aussagekraft des Flächennutzungsplans nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu ermitteln. 59 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 1991 - 4 B 10/91 -, juris. 60 Die tatsächliche Entwicklung kann dazu führen, dass sich das Gewicht der Aussagen des Flächennutzungsplans bis hin zum Verlust der Aussagekraft abschwächt. Dadurch kann ein Flächennutzungsplan die ihm vom Gesetz zugewiesene Bedeutung als Konkretisierung öffentlicher Belange und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung verlieren. Auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen, bedeutet aber nicht, dass der Flächennutzungsplan grundsätzlich nur dann ein beachtlicher öffentlicher Belang ist, wenn seine Darstellungen mit der tatsächlichen Situation übereinstimmen. Bei einem solchen Verständnis liefe seine Erwähnung als öffentlicher Belang weitgehend leer. Vielmehr soll lediglich klargestellt werden, dass der Flächen-nutzungsplan dort nicht mehr maßgeblich sein kann, wo seine Darstellungen den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden, diese also durch die zwischenzeitliche Entwicklung überholt sind. 61 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 – 4 B 11.97 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009 – 7 A 1236/08 -, juris und OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2015 – 10 A 1002/14 -, juris. 62 Zwar wird das Vorhabengrundstück derzeit nicht mehr landwirtschaftlich genutzt. Dies ist allerdings bereits mindestens seit Mitte der 1990er Jahre der Fall; der Flächennutzungsplan datiert aus dem Jahr 2004. Danach wurde das in Rede stehende Flurstück in Kenntnis der aufgegebenen Landwirtschaft als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt; es ist auch nicht ersichtlich, dass eine derartige landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr möglich wäre, z.B. Nutzung der vorhandenen Scheunen für für die Unterbringung landwirtschaftlicher Geräte. Hierfür spricht auch, dass sich an das Vorhabengrundstück weitere Freiflächen – unabhängig von der Eigentumsfrage - anschließen. Die Darstellung im Flächennutzungsplan stimmt damit mit der gegenwärtigen tatsächlichen Situation überein. Dass in der Umgebung des klägerischen Grundstücks einzelne nicht privilegierte bauliche Anlagen vorhanden sind, die so nicht im Flächennutzungsplan zu erkennen sind (T. Straße °°°, °°°a, °°°b, °°°c) , führt nicht dazu, dass die Darstellung des gesamten Bereichs im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche ihre Bedeutung verliert. 63 Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 13. November 2009 – 7 A 1236/08 -, juris. 64 Darüber hinaus bilden die Darstellungen des Flächennutzungsplans bezüglich der planerischen Aussage zwangsläufig nur ein grobes Raster. Stellt der Flächennutzungsplan beispielsweise im Hinblick auf diese Grobmaschigkeit auch die im Gemeindegebiet außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile vorhandenen Siedlungssplitter als Fläche für die Landwirtschaft dar, ist regelmäßig nicht anzunehmen, dass die Gemeinde mit dieser Darstellung jegliche nicht landwirtschaftlich privilegierte Bebauung ausschließen, jedenfalls nicht die Schließung eindeutig vorgeprägter Baulücken verhindern will. 65 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Februar 1996 – 11 A 1897/94 – und vom 28. Februar 2008 – 10 A 1998/06 -, jeweils juris. 66 Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Insbesondere ist nicht von einer eindeutig vorgeprägten Baulücke innerhalb der streitgegenständlichen Bebauung an der T. Straße auszugehen. Das Vorhabengrundstück liegt vielmehr am Rand dieser Bebauung, an das sich Freiflächen anschließen. Deshalb schließt der Flächennutzungsplan vorliegend die beabsichtigte nicht landwirtschaftlich privilegierte Bebauung aus. 67 Darüber hinaus lässt das dem Außenbereich zuzuordnende Vorhaben zudem die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten, vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. Mit der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB will der Gesetzgeber einer Zersiedlung des Außenbereichs, d.h. einer zusammenhanglosen oder aus anderen Gründen unorganischen Streubebauung entgegentreten. An diesem Gesetzeszweck hat sich die Auslegung der Vorschrift auszurichten. 68 Während eine Erweiterung einer Splittersiedlung vorliegt, wenn die räumliche Ausdehnung des bisher in Anspruch genommenen Bereichs einer Zersiedlung zunimmt, ist unter der Verfestigung einer Splittersiedlung die Auffüllung des schon bisher von der Splittersiedlung in Anspruch genommenen Bereichs zu verstehen. Zur Unterscheidung einer Erweiterung von der Verfestigung ist parallel zu der Differenzierung Innenbereich-Außenbereich maßgebend, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Die Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung ist in einem nächsten Prüfungsschritt „zu befürchten“, wenn in der Ausführung des beantragten Vorhabens ein siedlungsstrukturell zu missbilligender Vorgang der Zersiedlung gesehen werden muss. In den Fällen der Verfestigung einer Splittersiedlung bedarf es regelmäßig einer konkreten Begründung für die siedlungsstrukturelle Missbilligung des Vorhabens. Ein Grund kann darin liegen, dass das hinzutretende Vorhaben mit Ansprüchen verbunden ist, deren Befriedigung in der unmittelbaren Umgebung möglich sein sollte, die sich aber in der vorhandenen Splittersiedlung nicht befriedigen lassen. Die Unvereinbarkeit mit einer geordneten Siedlungsstruktur kann sich ferner daraus ergeben, dass das Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Wesentlich kann weiterhin das Verhältnis sein, das zwischen dem Umfang der bereits vorhandenen Splittersiedlung und dem hinzutretenden Vorhaben besteht. Schließlich kann die Missbilligung auch darin ihren Grund haben, dass je nach der Art der vorhandenen Bebauung ein hinzutretendes Vorhaben geeignet ist, weitere Spannungen zu begründen oder die vorhandenen Spannungen zu erhöhen. 69 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 – IV C 37.75 -, BRS 32 Nr. 75; OVG NRW, Urteile vom 28. Februar 2007 – 10 A 2273/05 – und vom 28. Februar 2008 – 10 A 1998/06 -, juris. 70 Von einer Vorbildwirkung ist insbesondere dann auszugehen, wenn es dem Vorhaben an einer deutlichen Unterordnung unter den vorhandenen Bestand mangelt. Insoweit kommt es auf das Verhältnis des hinzutretenden Vorhabens zu der bereits vorhandenen Splittersiedlung an. An einer deutlichen Unterordnung unter den vorhandenen Bestand fehlt es in der Regel, wenn eine Splittersiedlung um die Hälfte ihres Bestands vergrößert wird. Dann hat ein Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung, die zur Folge haben könnte, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich zersiedelt würde. Bleibt der Bestand einer Splittersiedlung hingegen erhalten, ordnet sich das hinzutretende Vorhaben dem vorhandenen Bestand deutlich unter und ist es auch nicht aus anderen Gründen mit einer geordneten Siedlungstruktur unvereinbar, können die Auffüllung einer Lücke oder untergeordnete bauliche Erweiterungen eines Gebäudes auch im Lichte des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB ausnahmsweise zulässig sein. 71 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2014 – 2 A 1543/13 -, m.w.N., juris. 72 Die Splittersiedlung, in der sich das Grundstück der Klägerin befindet, steht in keiner organischen Beziehung zu den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen der Stadt E. . Nach dem Eindruck in der Örtlichkeit, den die Berichterstatterin bei der Ortsbesichtigung gewonnen und der Kammer vermittelt hat, ist die an der T. Straße bzw. der Straße E1. gelegene Bebauung insgesamt – ausgehend im Westen von dem Wohngebäude an der Kreuzung der T1.--------straße , C1.----straße und T. Straße – über ihre gesamte Länge bis zu dem vor der F. gelegenen Wohngebäude E1. °°°Bestandteil der Splittersiedlung. Diese Ansiedlung erweist sich als geschlossener Bereich. 73 Im Rahmen der Prüfung, inwieweit eine Ansiedlung einen Zusammenhang bildet und insofern der Beurteilung als Splittersiedlung zugrunde gelegt werden muss, ist zu fragen, in welcher Ausdehnung eine aufeinanderfolgende Bebauung gegeben ist und ob trotz vorhandener Baulücken der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt wird. Zur Beurteilung bedarf es einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts. 74 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2008 – 10 A 1998/06 -, juris. 75 Davon ausgehend weist die an der T. Straße und der Straße E1. gelegene Bebauung insgesamt die für die Annahme einer Splittersiedlung erforderliche Geschlossenheit auf. Diese Splittersiedlung reicht in westlicher Richtung bis zu dem Gebäudebestand T1.--------straße °°, °°a, °°b und °°c und schließt auch das Grundstück der Klägerin insgesamt ein. Eine weitere Ausdehnung des Bereichs nach Norden bzw. Westen und Südwesten kommt aufgrund der trennenden Wirkung der Bundesautobahn °° im Norden und der F. im Südwesten nicht in Betracht. 76 Das Vorhaben, das demnach innerhalb der Splittersiedlung realisiert werden soll, führt zu einer Verfestigung der Splittersiedlung. Es soll – anders als bei der Erweiterung – der durch die Bebauung bereits in Anspruch genommene Raum baulich aufgefüllt werden soll. 77 Diese Verfestigung ist jedoch zu missbilligen, d.h. im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu befürchten. Geplant ist die Neuerrichtung von Wohnhäusern – zum Teil in den Grenzen des (ehemals) vorhandenen Gebäudebestandes – und von Garagen; insgesamt sind 24 Wohneinheiten vorgesehen. 78 Dieses Vorhaben hat eine weitreichende bzw. nicht genau übersehbare Vorbildwirkung. Weitreichend ist die Vorbildwirkung immer dann, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden können, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weitergehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden. 79 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2004 – 4 B 23.04 -, juris. 80 Innerhalb der – oben dargelegten – räumlichen Grenzen der vorhandenen Ansiedlung besteht eine derart weitreichende Vorbildwirkung. Die streitgegenständliche Bebauung wird zwar eng von dem Landschaftsschutzgebiet Nr. °° T3. -L. , in dem ein Bauverbot, von dem für sonstige Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB keine Befreiungen erteilt werden können, umschlossen; so liegen die östlich der M. Straße gelegenen Reitplätze weitgehend im Landschaftsschutzgebiet. Die weitere Grenze dieses Landschaftsschutzgebietes verläuft sodann in östlicher Richtung nahe südlich der Flurstücke °°°, °°°, °°° und °°° sowie südlich des ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäudes E1. °°°. Damit gibt es auf der südlichen Seite der T. Straße bei realistischer Betrachtung keine weiteren größeren Flächen, auf denen die Errichtung von (Wohn-)Gebäuden möglich ist. 81 Auf der nördlichen Seite der T. Straße dagegen bestünde noch die Möglichkeit, auf den Flurstücken °°°, °°°, °°° und °°°, die jeweils 65 m bis über 70 m tief sind, weitere – zum Teil auch mehrere - (Wohn-)Gebäude zu errichten. Bereits die von der Klägerin geplanten 24 Wohneinheiten haben aufgrund ihres massiven Gewichts die erforderliche weitreichende Vorbildwirkung unter Einbeziehung der vorgenannten nördlich der T. Straße gelegenen freien Flächen wird die Splittersiedlung um die Hälfte ihres Bestandes vergrößert werden können, so dass bezogen auf dieses Vorhaben die erforderliche Unterordnung fehlt und damit die Splittersiedlung erheblich verstärkt und eine weitergehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirkt würde. 82 Die vorgenannten öffentliche Belange, Darstellung des Flächennutzungsplans und Verfestigung einer Splittersiedlung, können dem Vorhaben der Klägerin auch entgegengehalten werden: Die beantragte Errichtung von Wohnhäusern nebst Garagen ist nicht unter den erleichterten Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 BauGB zulässig. Den dort bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatz 2 kann u.a. nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans widersprechen bzw. die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatz 3 sind. 83 Das Vorhaben der Klägerin lässt sich nicht unter diese Regelung fassen, so dass die öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 7 BauGB der begehrten Errichtung von Wohnhäusern und Garagen entgegengehalten werden können. Die Voraussetzungen der ausschließlich in Betracht kommenden Teilprivilegierung gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB liegen nicht vor; danach wird die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle u.a. dann teilprivilegiert, wenn das vorhandene Gebäude seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt wird. Gleichartigkeit im vorgenannten Sinne bedeutet Gleichartigkeit in jeder bodenrechtlich beachtlichen Beziehung, also insbesondere die Gleichartigkeit im Standort, im Bauvolumen, in der Nutzung und in der Funktion. Zudem genügt es nicht, dass das vorhandene Gebäude lediglich seit längerer Zeit im Eigentum des Bauherrn steht; erforderlich ist eine Kontinuität der Eigennutzung bis zur Neuerrichtung. 84 Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2015 – 2 A 1394/13 –, juris. 85 Weder hat die Klägerin als Eigentümerin das zu ersetzende Gebäude seit längerer Zeit selbst genutzt noch ist das geplante Vorhaben – Errichtung von Wohnhäusern, 24 Wohneinheiten – mit dem vorhandenen Gebäude gleichartig im vorgenannten Sinne. 86 Einen darüber hinaus gehenden Anspruch auf Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides unter dem eigentumsrechtlichen Gesichtspunkt des Bestandsschutzes hat die Klägerin nicht. Bei § 35 Abs. 4 BauGB handelt es sich um die gesetzliche Ausgestaltung der von der Rechtsprechung für den Außenbereich entwickelten Grundsätze des Bestandsschutzes und der eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition. Sind die in dieser Vorschrift genannten Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, so scheidet Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Grundlage für einen Anspruch von vornherein aus. 87 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2007 – 4 B 14/07 –, juris. 88 Schließlich liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange auch deshalb vor, weil das Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Bodenschutzes beeinträchtigt, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. 89 Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind insbesondere bei Vorhaben beeinträchtigt, die in den durch Naturschutz- oder Landschaftsschutzbestimmungen geschützten Gebieten oder Objekten liegen; Belange des Natur- und Landschaftsschutzes können aber auch dann beeinträchtigt werden, wenn Gebiete nicht oder noch nicht förmlich unter Natur- und Landschaftsschutz gestellt sind. 90 Natur- und Landschaftsschutz beinhaltet auch sonstige naturschutzbezogene fachgesetzliche Anforderungen wie den Artenschutz und Biotopschutz nach dem Bundesnaturschutzgesetz. Diese Belange zielen auch darauf ab, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Nutzfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlagen des Menschen nachhaltig zu sichern. Mit dem Belang des Bodenschutzes soll zudem schädlichen Bodenveränderungen vorgebeugt werden, Belange des Bodenschutzes sind die Erhaltung oder Wiederherstellung der Bodenfunktion, vgl. auch § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB: Mit Grund und Boden ist sparsam und schonend umzugehen. 91 Vgl. hierzu Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 12. Auflage 2014, § 35 Rdnr. 83, 84. 92 Zwar liegt das Vorhabengrundstück, worauf auch die Untere Landschaftsbehörde in ihrer Stellungnahme im Verwaltungsverfahren hinweist, nicht im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes T3. -L. . Dennoch sind vorliegend Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Bodenschutzes beeinträchtigt. Das Vorhabengrundstück grenzt jedenfalls unmittelbar nördlich an das Landschafts-schutzgebiet T3. -L. . Wie die Untere Landschaftsbehörde in ihrer aktuellen Stellungnahme aus März 2015 ausführt, ist die Ortslage T3. , zu der das Vorhabengrundstück gehört, durch bäuerliche Anwesen geprägt, die Ortslage wird durch Wiesen, Gehölzflächen, tlw. aus Obstbäumen, Brachflächen, altem Baumbestand und durch die Fließgewässer C2. und T4.-------------graben gegliedert. Der nördliche Teil des Vorhabengrundstückes sei danach im Zusammenhang mit den Auenbereichen am C2. und den Gehölzflächen im Biotopverbund-Kataster NRW aufgeführt; auch in den Umweltqualitätszielen der Beklagten und deren Umweltplan sei die Bedeutung dieses Bereiches dargelegt. Durch die naturnahe Umgestaltung des C3. werde sich die Biotopqualität dieses Bereiches weiterentwickeln; der hier anstehende Gleyboden besitze ein hohes Entwicklungspotential und gehöre damit zu den schutzwürdigen Böden. Mit der Errichtung der Gebäude seien neue Versiegelungen (Garagen, Zufahrten, Zuwegungen, Nebenanlagen) erforderlich, die die vorhandenen Baum- und Grünstrukturen in großen Teilen zerstören würden. Bei der Vielzahl an Gebäuden entstehe eine Siedlung mit den üblichen artenarmen Gärten. Schließlich bringe die Zunahme des Fahrzeugverkehrs eine zusätzliche Beunruhigung. Davon ausgehend ist festzustellen, dass mit der Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens unter Berücksichtigung seiner besonderen Lage, d.h. in direkter Nachbarschaft und damit im Übergangsbereich zum Landschaftsschutzgebiet T3. -L. , die Natur und Landschaft nicht geschützt und die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft nicht gesichert werden können, so dass die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Nutzfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt in diesem Bereich nicht nachhaltig gesichert werden. Zudem ist aufgrund der zusätzlichen Versiegelungen kein sparsamer Umgang mit Grund und Boden zu verzeichnen. 93 Nach alldem ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. 94 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 95 G r ü n d e: 96 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, wobei sich das Gericht an den Ziffern 1. c.) und 6.) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (BauR 2003, 1883) orientiert. Da hier ein planungsrechtlicher Vorbescheid begehrt wird, der im Wesentlichen über die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens entscheidet, legt das Gericht 75 % des Genehmigungsstreitwertes für 24 Wohneinheiten in Höhe von 180.000,00 € (24 x 7.500,00 €) zugrunde.