Urteil
6 K 3297/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2013:0326.6K3297.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreck-baren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreck-baren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Alleineigentümerin des mit einem Zweifamilienwohnhaus nebst eingehaustem Schwimmbad bebauten Grundstücks C.-----straße 50 in H. (G1). Die nähere Umgebung stellt sich wie folgt dar. Die im Bereich des klägerischen Grundstücks in Nord-Süd-Richtung verlaufende C.-----straße ist nur an der Westseite bebaut. Dort befindet sich ein Lokal, daran an schließt sich in südlicher Richtung ein Betrieb der Gartenbauerzeugung mit entsprechenden Gewächshäusern und einem Wohnhaus. Südlich davon steht ein weiteres Betriebsleiterwohnhaus auf, welches im nachfolgenden Kartenausschnitt noch nicht verzeichnet ist. Südlich davon befinden sich einschließlich des klägerischen Wohnhauses vier Wohnhäuser auf der westlichen Straßenseite, die östliche in unbebaut, bis die C.-----straße auf die P.------straße trifft, die in westliche Richtung abzweigt und die C.-----straße in östliche Richtung abzweigt. Nennenswerte Bebauung findet sich in diesem Bereich lediglich südlich der Straßen. Neben fünf bis sechs Wohnhäusern, ein Gewerbebetrieb an der Ecke P.------straße /C.-----straße , ehemals landwirtschaftlich genutzte Gebäude und ein weiterer Gartenbaubetrieb mit einem Gewächshaus. Der gesamte vorbeschriebene Bereich liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes 2 –F. /T. /T1. - der Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Bebauung wird auf den Kartenausschnitt Bezug genommen. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheides zur nachträglichen Legalisierung des Schwimmbades. Das Wohnhaus wurde mit Bauschein vom 14. Mai 1990 als Ersatz für ein durch Bergschäden schwer beschädigtes Einfamilienwohnhaus genehmigt. Das Schwimmbad wurde ursprünglich mit Bauschein vom 11. Mai 1970 als offenes Schwimmbecken nebst Einstiegstreppe und vorgelagerter Terrasse im direkten Anschluss an das dort zu diesem Zeitpunkt noch aufstehende, später abgerissene Einfamilienhaus, genehmigt. Wann das Schwimmbecken eingehaust wurde, insbesondere ob gleichzeitig mit seiner Errichtung oder erst zu einem späteren Zeitpunkt, lässt sich den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen. Erstmals taucht es im Zusammenhang mit einer Stilllegungsverfügung vom 23. Mai 2002 auf, nachdem bei einer Ortskontrolle Bauarbeiten (Renovierung Schwimmhalle, Errichtung einer Überdachung) entdeckt worden waren. Unter dem 23. Juni 2003 erließ die Beklagte gegenüber dem vorherigen Eigentümer des Grundstücks, dem Vater der Klägerin, eine Ordnungsverfügung das gesamte Schwimmbad abzureißen. Nachdem die Beklagte gegen Klagerücknahme zugesichert hatte, aus der Ordnungsverfügung vom 23. Juni 2003 bis zum 31. März 2010 nicht zu vollziehen, endete das damalige Klageverfahren 6 K 6890/03 durch Rücknahme. Nachdem Außendienstmitarbeiter der Beklagten anlässlich einer Ortskontrolle im Juni 2010 feststellten, dass das Schwimmbad noch vorhanden ist, gab die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 4. Oktober 2010 auf, das illegal errichtete Schwimmbad, d.h. Mauern, Überdachung, Schwimmbecken mit anschließendem separaten Technikraum auf dem Grundstück C.-----straße 50 in H. innerhalb von 2 Monaten nach Unanfechtbarkeit der Verfügung abzubrechen und zu beseitigen. Die gegen diese Ordnungsverfügung gerichtete Klage hat die Kammer mit Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 6 K 5028/10 abgewiesen. Am 29. Oktober 2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten daraufhin einen bauplanungsrechtlichen Vorscheid für eine Erweiterung ihres Wohnhauses um einen Schwimmbadanbau unter Verwendung des ehemals genehmigten Schwimmbeckens und unter Verzicht auf den bestehenden Technikraum. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Bauvorlagen Bezug genommen. Mit Bescheid vom 12. Juli 2011 lehnte die Beklagte die beantragte Bauvoranfrage ab und führte zur Begründung aus, das Vorhaben liege im Außenbereich. Der Schwimmbadanbau sei als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Dem stünden öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, der den Bereich als Fläche für die Landwirtschaft darstelle, und denen des Landschaftsplanes, der die betroffene Fläche als Landschaftsschutzgebiet 2 –F. /T. /T1. - im Planungsraum 5 ausweise. Eine Genehmigung käme auch nicht unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB in Betracht. Die Schwelle der angemessenen Wohnraumerweiterung sei vorliegend bei einem Zweifamilienhaus mit 272,82 qm Wohnfläche erreicht. Eine weitere Erweiterung sei nicht mehr angemessen. Am 12. August 2011 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, das Vorhaben solle im Innenbereich realisiert werden. In der Vergangenheit seien im streitigen Bereich weitere zusätzliche Gebäude errichtet worden, namentlich das Betriebsleiterwohngebäude C.-----straße 48, welches zu anderen Zwecken genutzt werde, die Gebäude C.-----straße 54 a und 98 a sowie ein weiteres Gebäude neben dem Haus C.-----straße 90. Darüber hinaus seien Erweiterungen an vorhandenen Gebäuden, den beiden Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung und dem Gewerbebetrieb L. erfolgt sowie größer dimensionierte Ersatzbauten für untergegangene Gebäude errichtet worden. Dadurch sei einseitig entlang der Straße ein Bebauungszusammenhang entstanden, der eine organische Siedlungsstruktur aufweise und den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittle. Es seien Ortseingangsschilder, Straßenlaternen und sogar eine Bushaltestelle vorhanden Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides vom 12. Juli 2011 zu verpflichten, ihr einen planungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung eines Schwimmbadanbaues an ihr Wohnhaus C.-----straße 50 in H. entsprechend ihres Antrages vom 29. Oktober 2010 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf die Ausführungen im ablehnenden Bescheid vom 29. Oktober 2011. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakten und die Gerichtsakten 6 K 5028/10, 6 K 3297/11, 6 K 3264/10, 6 K 6890/03, 6 K 2374/03, 6 K 6409/02 und 6 L 825/10 sowie die jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides zu; der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 12. Juli 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung stehen dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen (§ 71 BauO NRW in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Das Vorhaben der Klägerin ist planungsrechtlich unzulässig. Grundlage der planungsrechtlichen Beurteilung ist § 35 BauGB. Die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegende Antragsfläche liegt außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB reicht nur soweit, wie die vorhandene Bebauung trotz etwaiger Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Dabei kommt es für die Ausdehnung eines Bebauungszusammenhanges auf die Grundstücksgrenzen nicht entscheidend an. Erforderlich ist vielmehr, dass die zur Bebauung vorgesehene Fläche einen Bestandteil des Bebauungszusammenhangs bildet. Dabei endet der im Zusammenhang bebaute Ortsteil regelmäßig mit der letzten Bebauung, so dass die sich anschließenden Freiflächen zum Außenbereich gehören. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12. Oktober 1973 ‑ IV C 3.72 ‑, BRS 27 Nr. 56, Beschlüsse vom 16. März 1999 ‑ 4 B 16.99 ‑ und vom 2. März 2000 ‑ 4 B 15.00 ‑, ZfBR 2000, 428; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Mai 1990 ‑ 5 S 2400/89 ‑, BRS 50 Nr. 71. Ein Ortsteil in diesem Sinne ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Die organische Siedlungsstruktur erfordert nicht, dass es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handeln müsste. Auch eine unterschiedliche, ja sogar gegensätzliche Bebauung kann einen Ortsteil bilden. Ebenso wenig kommt es auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an. Erforderlich ist auch nicht, dass die Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert oder als eine städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt. Die Anforderung einer organischen Siedlungsstruktur schließt nur das ein, was im Gegensatz zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung innerhalb des gegebenen Bereiches. Insoweit kann eine bandartige oder eine einzeilige Bebauung die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ausschließen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 – IV C 31.66-, BVerwGE 31, 22 (26) und vom 17. Februar 1984 – IV C 55.81-, BRS 42 Nr. 94. Allgemeine Maßstäbe für das Vorliegen eines Ortsteils gibt es nicht. Ausschlaggebend sind vielmehr die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 1998 - 4 C 7.98 -, BRS 60 Nr. 81 und vom 17. Februar 1984 - 4 C 56.79 -, BRS 42 Nr. 80 und Beschluss vom 28. August 1980 - 4 B 82.80 -, BRS 36 Nr. 53. Die Bebauung in dem streitigen Bereich entlang der C.-----straße einschließlich der P.------straße im Bereich der Abzweigung mit zur Zeit ca. 14 bis 15 Wohngebäuden, den zwei großen Gewächshäusern, der Gaststätte und dem Gewerbebetrieb L. an der H1.------straße 50 erreicht bei weitem nicht das städtebauliche Gewicht eines Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Es handelt sich vielmehr um eine Splittersiedlung im Außenbereich. Die Gesamtzahl der Gebäude erreicht nicht die untere Grenze für die Annahme eines Ortsteils einer mittleren Großstadt im Ruhrgebiet. Insoweit ist in der Rechtsprechung eine Zahl von etwa 30 Gebäuden zu Grunde gelegt worden. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 10. Februar 2000 - 5 K 1791/97-, bestätigt durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - , Beschluss vom 30. Juni 2001 - 10 A 1502/00 – und vom 24. November 2011 – 6 K 5439/09-. H. ist eine Großstadt mit einer geballten, konzentrierten Bebauung im Bereich der Hauptsiedlungskomplexe, hinter der die streitgegenständliche Bebauung erheblich zurückbleibt. Aber auch unter Zugrundelegung der siedlungsstrukturellen Gegebenheiten in den nördlichen, weniger urbanen, mehr ländlichen Gemeindeteilen, ergibt sich keine andere Bewertung. Es kann nicht angenommen werden, dass es sich bei der streitigen Bebauung um eine typische Siedlungsstruktur in diesem Bereich des Gemeindegebietes handelt. Selbst wenn vergleichbare Bebauungskomplexe im Stadtgebiet der Beklagten vorzufinden wären, läge damit nicht ohne Weiteres sogleich ein Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB vor. Denn wenn – wie hier mit den Ortsteilen F1. und S. – deutliche Siedlungsschwerpunkte in der Nähe vorhanden sind, bleibt eine Streubebauung eine Splittersiedlung und damit insgesamt dem Außenbereich zugeordnet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 1994 - 4 B 77.94 -, BRS 56 Nr. 60, OVG NRW Beschluss vom 30. Juni 2001 - 10 A 1502/00 - n.v.. Im übrigen fehlt es der vorliegenden Bebauung auch an der organischen Siedlungsstruktur. Vorliegend zieht sich die vorhandene Bebauung über einige 100 Meter hinweg lediglich bandartig – ohne innere Rechtfertigung – nur an einer Straßenseite entlang und wird immer wieder von größeren Freiflächen unterbrochen, wobei auf der gegenüberliegenden Straßenseite große landwirtschaftlich genutzte Freiflächen vorhanden sind. Als „sonstiges Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB ist der in Rede stehende Anbau eines Hallenschwimmbades an das vorhandene Wohnhaus unzulässig, weil er öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. Die Errichtung eines Hallenbadanbaus an das vorhandene Wohngebäude würde zunächst den Darstellungen des Landschaftsplans i.S.v. § 35 Abs. 3 Nr. 2 nicht entsprechen. Das Antragsgrundstück liegt komplett im Landschaftsschutzgebiet 2 –F. /T. /T1. -. In diesem ist es nach Ziffer 4.1.2. IV Nr. 8 des Landschaftsplans der Stadt H1. verboten bauliche Anlagen zu errichten. Es widerspricht darüber hinaus den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Stadt H. (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), der den hier interessierenden Bereich als „Fläche für die Landwirtschaft“ vorsieht. Dieser öffentliche Belang kann dem geplanten Vorhaben der Klägerin auch entgegen gehalten werden. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach durch ein privilegiertes Vorhaben bei derartigen Darstellungen regelmäßig keine Beeinträchtigungen des öffentlichen Belanges nach § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB begründet werden, weil Darstellungen von Flächen für die Land- und Forstwirtschaft in einem Flächennutzungsplan regelmäßig keine qualifizierten Standortzuweisungen beinhalten, sondern dem Außenbereich nur die ihm ohnehin nach dem Willen des Gesetzes in erster Linie zukommende Funktion zuweisen, der Land- und Forstwirtschaft und dadurch auch der allgemeinen Erholung zu dienen, steht dem nicht entgegen. Vgl. zu dieser Rechtsprechung nur BVerwG, Urteil vom 18. August 2005 ‑ 4 C 13.04 ‑, BVerwGE 124, 132 ff. Diese zu den privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB entwickelte Rechtsprechung ist auf die nicht privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht übertragbar. Gegenüber einem Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB setzt sich die Darstellung im Flächennutzungsplan regelmäßig durch, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, nach denen diese Darstellung für das Vorhabengrundstück keine Aussagekraft hat. Solche Umstände sind vorliegend nicht erkennbar. Damit kann die Frage, ob durch das Bauvorhaben weitere Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt werden, namentlich Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) oder die Verfestigung einer Splittersiedlung zu befürchten ist (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB), dahingestellt bleiben, da regelmäßig die Beeinträchtigung eines Belanges schon zur Versagung der Bebauungsgenehmigung ausreicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1984 ‑ 4 C 56.79 ‑, NVwZ 1984, 434 f. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.