Beschluss
6 L 825/10
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2010:0903.6L825.10.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 6 K 3264/10 vom 03. August 2010 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Juli 2010 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 1.250,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 6 K 3264/10 vom 03. August 2010 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Juli 2010 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 1.250,- EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 03. August 2010 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Juli 2010 - Aktenzeichen: 03222-02-12 - anzuordnen, ist begründet. Hat ein Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt kraft gesetzlicher Regelung wie im vorliegenden Fall gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 8 AGVwGO NRW keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Dabei hat es in dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen, sondern zu untersuchen, ob das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Bei dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, so spricht dies in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1-3 VwGO für ein vorrangiges Vollzugsinteresse. Ergibt sich allerdings im Rahmen der summarischen Prüfung, dass der angefochtene Bescheid voraussichtlich rechtswidrig ist, so ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs an, denn an der Vollziehung eines rechtwidrigen Verwaltungsaktes kann kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen. Das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegt, da die angegriffene Ordnungsverfügung des Antragsgegners nach summarischer Prüfung sowohl hinsichtlich der Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,- EUR als auch im Hinblick auf die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 3.000,- EUR rechtswidrig ist. Die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,- EUR ist rechtswidrig, da diese gegenüber der Antragstellerin nicht wirksam angedroht worden ist. Nach § 63 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW bedarf es für die Festsetzung eines Zwangsmittels regelmäßig der schriftlichen Androhung. Ein Fall des § 63 Abs. 1 S. 5 VwVG NRW, in dem von der Androhung abgesehen werden kann, ist vorliegend nicht gegeben. Eine Androhung des nunmehr festgesetzten Zwangsgeldes unmittelbar gegenüber der Antragstellerin ist nicht erfolgt. Unabhängig von der Frage, ob eine Gesamtrechtsnachfolge in eine konkrete, sachbezogene Ordnungspflicht entsprechend § 1922 BGB als möglich anzusehen ist, wirkt die gegenüber dem Erblasser, Herrn G. L. , im Bescheid vom 23. Juni 2003 ausgesprochene Androhung eines Zwangsmittels nicht auch gegen die Antragstellerin als Erbin und damit Gesamtrechtsnachfolgerin. Zwar kann sich die Universalsukzession nach § 1922 BGB grundsätzlich auch auf öffentlich-rechtlich bestehende Pflichten erstrecken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 06. Juli 1965 - II C 34.63 -, BVerwGE 21, 302; BGH, Urteil vom 22. Juni 1978 - III ZR 109/76 -, BGHZ 72, 56; Palandt, BGB, 69. Auflage 2010, § 1922 Rn 40 ff. Jedoch kommt eine solche entsprechende Anwendung nur dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der jeweils in Rede stehenden öffentlich-rechtlichen Normen im Hinblick auf den Übergang der Verpflichtung auf den Rechtsnachfolger eine vergleichbare Interessenlage gegeben ist. Eine solche ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn die betreffende Pflicht einen höchstpersönlichen Charakter aufweist, deren Art und Inhalt einem Übergang auf eine andere Person entgegensteht. Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 21. Oktober 2009 - 11 K 08.01990 -, Juris; Palandt, BGB, § 1922 Rn 42. Dies ist im Hinblick auf die Androhung eines Zwangsgeldes der Fall. Denn bei der Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach den §§ 55 ff. VwVG NRW steht weniger die Grundstücksbezogenheit der Ordnungsverfügung - hier der Abrissverfügung betreffend das Schwimmbad samt Überdachung und Nebenanlagen - , sondern die Person des Ordnungspflichtigen so deutlich im Vordergrund, dass die aus der bereits vorgenommen Androhung folgenden Rechtswirkungen als nicht übergangsfähig anzusehen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09. März 1979 - XI A 963/78. So muss die vollstreckende Behörde nach § 58 Abs. 1 S. 2 VwVG NRW das Zwangsmittel so bestimmen, dass der Betroffene möglichst wenig beeinträchtigt wird. Das Maß der Beeinträchtigung kann aber je nach Betroffenem - aufgrund in seiner Person und in seinen finanziellen, sozialen und sonstigen Verhältnissen begründeten Unterschieden - höchst verschieden sein, was der Antragsgegner auch schon im Rahmen der Androhung des Zwangsgeldes zu beachten hätte. So ist insbesondere bei der Bemessung eines anzudrohenden und später eventuell festzusetzenden Zwangsgeldes nach § 60 Abs. 1 S. 2 VwVG NRW auch das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen zu berücksichtigen, das von Person zu Person individuell zu bestimmen ist. Auch stellt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz mit den einzelnen Zwangsmitteln Möglichkeiten zur Beugung des entgegenstehenden Willens des konkret Betroffenen bei der Herstellung oder Aufrechterhaltung eines rechtmäßigen Zustandes zur Verfügung. Per definitionem stellt sich aber der Wille des Einzelnen als etwas Höchstpersönliches dar, das nicht im Wege der Universalsukzession auf eine dritte Person wie eine sonstige Pflicht übergeleitet werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09. März 1979 - XI A 963/78. Dass die Antragstellerin das Verfahren 6 K 6409/02, in dessen Verlauf der Kläger und Adressat der Ordnungsverfügung vom 23. Juni 2003, Herr G. L. , am 09. Januar 2004 verstorben war, als Alleinerbin durch Erklärung ihres damaligen Prozessbevollmächtigten vom 06. September 2004 fortgeführt hat, ist insoweit nicht erheblich. Zwar war zu diesem Zeitpunkt die Androhung eines Zwangsgeldes gegen den Erblasser aufgrund des Klageverfahrens noch nicht bestandskräftig geworden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Antragsgegner die zu berücksichtigenden persönlichen Verhältnisse der Antragstellerin im Zeitpunkt der Androhung des Zwangsmittels nicht berücksichtigen konnte und dies auch nicht getan hat. Für eine entsprechende Ergänzung des Ermessens im Laufe des seinerzeitigen Klageverfahrens (§ 114 S. 2 VwGO) enthält die Gerichtsakte 6 K 6409/02 keinerlei Anhaltspunkte. Ob eine solche Ergänzung möglich gewesen wäre, mag dahinstehen. Auch die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 3.000,- EUR ist auf der Basis einer summarischen Prüfung als rechtswidrig anzusehen. Zwar enthält das Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW in der derzeit gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 anders als das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes in § 13 Abs. 6 S. 2 kein ausdrückliches Verbot einer neuen Androhung eines Zwangsmittels, bevor das zunächst angedrohte erfolglos war. Jedoch erweist sich die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 3.000,- EUR gegenüber der Antragstellerin jedenfalls als ermessensfehlerhaft. Denn der Ordnungsverfügung vom 26. Juli 2010 und der hierin enthaltenen Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 1.000,- EUR ist zu entnehmen, dass die Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 3.000,- EUR vom Antragsgegner selbst erst für den Fall der Nichtbefolgung der Ordnungsverfügung nach Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,- EUR als angemessen angesehen wird. Insbesondere ist der von dem Antragsgegner allein aufgeführte Grund für die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes - nämlich der "Nachdruck" gegenüber einem Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- EUR - aus den vorstehenden Gründen nicht als gerechtfertigt anzusehen, so dass die Ermessensausübung auf einer falschen Annahme beruht . Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei wurde entsprechend dem Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW (BauR 2003, 1883) die Festsetzung des Zwangsgeldes in voller Höhe, die selbständige Androhung des weiteren Zwangsgeldes zur Hälfte berücksichtigt, wobei aufgrund des vorläufigen Charakters der Regelung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Hälfte des so ermittelten Streitwertes in Ansatz gebracht wurde.