Urteil
5 K 1791/97
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2000:0210.5K1791.97.00
7mal zitiert
6Zitate
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist Eigentümer des in F. gelegenen Grundstücks „In der C. “ xx (Gemarkung I. , Flur xx, Flurstück xxx). Das 793 m 2 große Grundstück liegt außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans. Am 29. April 1996 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung eines eingeschossigen Einfamilienhauses mit einer Grundfläche von etwa 11,70 m x 10,60 m auf der Parzelle 147. Mit Bescheid vom 2. August 1996 lehnte der Beklagte die Erteilung des beantragten Vorbescheides ab und begründete seine Entscheidung damit, dass das im Außenbereich geplante sonstige Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 des Baugesetzbuches ‑ BauGB ‑ nach § 35 Abs. 3 BauGB unzulässig sei, weil es öffentliche Belange beeinträchtige. Es widerspreche der Darstellung „Fläche für die Landwirtschaft“ im Flächennutzungsplan, beeinträchtige die Belange der Landschaftspflege und die natürliche Eigenart der Landschaft und ihre Aufgabe als Erholungsgebiet und lasse schließlich die Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Mit am 19. August 1996 beim Beklagten eingegangenem Schreiben legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Er vertrat die Auffassung, dass das zur Bebauung vorgesehene Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gelegen sei. Dieser bestehe aus der Bebauung beiderseits der Straße In der C. . Derartige Siedlungskomplexe seien typisch für den nur dünn besiedelten Stadtteil I. im F1. Süden. Die zur Bebauung vorgesehene Fläche werde durch das zweigeschossige Gebäude auf dem Nachbargrundstück In der C. xx als Bauland geprägt. Nach § 34 Abs. 1 BauGB sei sein Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig, weil es sich in jeder Hinsicht in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfüge. Der Kläger hat, nachdem der Widerspruch nicht beschieden worden war, am 13. März 1997 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Überzeugung, dass die zur Bebauung vorgesehene Fläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gelegen sei. Bei der Ansiedlung an der Straße In der C. handele es sich um einen für den F1. Süden typischen und organisch gewachsenen Kleinortsteil, der mit der straßenrandnahen Bebauung eine für derartige Ansiedlungen typische Siedlungsstruktur aufweise. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 2. August 1996 zu verpflichten, ihm den am 29. April 1996 beantragten Vorbescheid für die Errichtung eines eingeschossigen Einfamilienhauses zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen aus seinem Versagungsbescheid vom 2. August 1996. Er bekräftigt seine Überzeugung, dass es sich bei den wenigen Häusern, die entlang der Straße In der C. errichtet seien, um eine Splittersiedlung im Außenbereich handele. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Berichterstatter hat am 21. Oktober 1997 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Besichtigungsergebnisses wird auf die Niederschrift vom selben Tage (Bl. 24 - 26 der Gerichtsakten) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Akten sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Entscheidungsgründe: Die als Untätigkeitsklage nach § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheides, weil dem zur Zulassung gestellten Vorhaben Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstehen (§§ 71 Abs. 1 u. 2, 75 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995 - BauO NRW -). Das Wohnbauvorhaben soll im Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB verwirklicht werden und ist dort als „sonstiges Vorhaben“ i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil es öffentliche Belange im Sinne des Absatzes 3 der Vorschrift beeinträchtigt. Die zur Bebauung vorgesehene Parzelle 147 ist dem Außenbereich zuzurechnen, weil sie weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans i.S.d. § 30 Abs. 1 BauGB noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB gelegen ist. Die Ansiedlung an der Straße „In der C. “ bildet nämlich keinen Ortsteil i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB, sondern stellt eine Splittersiedlung i.S.d. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB dar. Ortsteil i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Bebauungskomplex einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt, trotz etwaiger Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. - vgl. Bundesverwaltungsgericht ‑ BVerwG ‑. Urteil vom 6. November 1968 - IV C 31.66 -,Thiel/Gelzer, Baurechtssammlung ‑ BRS ‑ 20 Nr. 36 = BVerwGE 31, 22 (26). In der Rechtsprechung der Kammer ist geklärt, dass eine aus nur etwas mehr als 20 Gebäuden bestehende Ansiedlung angesichts der siedlungsstrukturellen Verhältnisse in einer Stadt der Größe F2. mit einer Vielzahl von Ortsteilen, die selbst städtisches Gepräge haben, keinen Ortsteil bildet. Derartigen Siedlungskomplexen fehlt wegen der geringen Anzahl von Gebäuden das für einen Ortsteil in der Ruhrgebietsgroßstadt F. erforderliche städtebauliche Gewicht. Solche Ansiedlungen stellen vielmehr Splittersiedlungen dar, die aus städtebaulicher Sicht nicht bestands- und fortentwicklungswürdig sind. - S. etwa Urteile der Kammer vom 26. April 1984 ‑ 5 K 2502/82 - und vom 11. November 1994 - 5 K 2815/93 -. In diesem Sinne hat auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - entschieden, - S. Urteil vom 20. November 1986 - 10 A 1735/84 - wonach schon rein zahlenmäßig Vieles dagegen spricht, auf einer Fläche von rd. 30.000 m 2 stehenden etwa 30 Häusern die Bedeutung eines Ortsteils beizumessen. Soweit der Gerichtshof später - im Urteil vom 16. April 1996 - 10 A 902/93 - bezüglich derselben Ansiedlung ausgeführt hat, ein Bebauungskomplex von etwa 30 Wohngebäuden könne Anstoß zu einer angemessenen Weiterentwicklung geben, dürften hierbei Besonderheiten eine Rolle gespielt haben, die eine Verallgemeinerung nicht ohne weiteres zulassen. Der vorliegende Fall gibt jedoch keine Veranlassung, hierauf näher einzugehen. Denn selbst wenn die Gebäude In der C. xx, xx, xx, xx und xx in die Betrachtung einbezogen würden, was jedoch aus den nachfolgend darzulegenden Gründen kaum vertretbar ist, erreichte die Zahl der in dem hier interessierenden Bereich vorhandenen Häuser noch nicht die Anzahl von 30 Gebäuden, die in der Stadt F. die äußerste untere Grenze für die Annahme eines Ortsteils bildet. Aber auch wenn unterstellt würde, dass die Ansiedlung entlang der Straße „In der C. “ einen Ortsteil i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB bildete, wäre das Vorhaben des Klägers bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB zu beurteilen. Denn in diesem Falle hätte es nicht mehr an dem Eindruck zusammengehöriger und geschlossener Bebauung teil, der durch den Bebauungskomplex In der C. x bis xx vermittelt würde, und läge die zur Bebauung vorgesehene Fläche im Außenbereich. Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil endet grundsätzlich mit der letzten Bebauung, so dass die sich anschließenden Freiflächen regelmäßig zum Außenbereich gehören. - Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1973 - IV C 3.72 ‑ BRS 27 Nr. 56 - Von der relativ dicht aufeinander folgenden Bebauung beidseitig der Straße „In der C. “, die im Süden mit den Gebäuden Nrn. xx und xx endet, ist der nächste im Verlauf nach Süden folgende Baukörper In der C. xx mit mehr als 100 m so deutlich abgesetzt, dass er den Eindruck zusammengehöriger und geschlossener Bebauung, den die nördlich gelegene Bebauung vermittelt, - unterstellt, sie bildete einen Ortsteil - nicht mehr aufrecht zu erhalten in der Lage wäre. Der stark prägenden Kraft der Außenbereichslandschaft, die sich westlich und östlich der schmalen Straße „In der C. “ ausweitet und jedenfalls südlich die Baukörper In der C. Nrn. xx und xx verbindet, vermöchte das Haus Nr. 34 ‑ selbst im Zusammenwirken mit dem benachbarten Haus Nr. xx ‑ schon mit Blick auf seine relativ geringe Bausubstanz nichts Nennenswertes entgegenzusetzen. Dem Betrachter der Örtlichkeit erschienen die Gebäude In der C. Nrn. xx, xx, xx, xx und xx deshalb als Splitter in der ausgedehnten Außenbereichslandschaft, die ohne erkennbares städtebauliches Konzept dort wie „hingewürfelt“ wirken. Als „sonstiges Vorhaben“ i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB aber ist das Vorhaben des Klägers bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. Es widerspricht der Darstellung des Flächennutzungsplans „Fläche für die Landwirtschaft“ (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB), die angesichts der örtlichen Verhältnisse ihre Aussagekraft keineswegs verloren hat. Selbst wenn unterstellt würde, dass in dem hier interessierenden Bereich Landwirtschaft ‑ etwa in Gestalt der Wiesen- und Weidewirtschaft (s. § 201 BauGB) ‑ nicht möglich wäre, hätte die in der Darstellung enthaltene Verlautbarung des planerischen Willens, jedenfalls eine außenbereichsfremde Bebauung zu verhindern, - vgl. hierzu etwa Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35 Rn. 82 -, Bestand. Die Zulassung des Wohnbauvorhabens wäre weiterhin als Erweiterung einer Splittersiedlung i.S.d. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB städtebaulich zu missbilligen. Es führte nicht nur zu einer räumlichen Ausdehnung der Splittersiedlung nach Süden, sondern bildete ein Vorbild für vergleichbare Vorhaben, die bewirkten, dass sich die Bebauung an der Straße In der C. immer weiter nach Süden in den Außenbereich ausdehnte. Eine solche ungeregelte Ausuferung der Bebauung in den Außenbereich aber ist schon wegen des damit verbundenen erheblichen Verbrauchs schützenswerter Freiflächen städtebaulich zu missbilligen. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO, den Kläger nicht auch mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bun- desverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichts- höfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3,45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. B e s c h l u s s Der Streitwert wird auf 20.000,00 DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Entscheidung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht mit zwei Dritteln des für eine Baugenehmigung festzusetzenden Wertes dem Interesse des Klägers an der Erteilung des begehrten Vorbescheides. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.