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Urteil

8 K 3538/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2013:0131.8K3538.12.00
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Leitsätze

Keine Einschränkung der Freizügigkeit für subsidiär Schutzberechtigte

Tenor

Die der Aufenthaltserlaubnis des Klägers durch den Oberbürgermeister der Beklagten beigefügte Auflage: „Wohnsitznahme nur in I.     gestattet.“ – wird einschließlich des Bescheides des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 17. August 2012 aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Einschränkung der Freizügigkeit für subsidiär Schutzberechtigte Die der Aufenthaltserlaubnis des Klägers durch den Oberbürgermeister der Beklagten beigefügte Auflage: „Wohnsitznahme nur in I. gestattet.“ – wird einschließlich des Bescheides des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 17. August 2012 aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der am 20. Dezember 1987 geborene Kläger reiste als Asylbewerber 2002 in das Bundesgebiet und wurde durch Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg der Stadt I. zugewiesen. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen und wurde nach Abschluss des – erfolglos gebliebenen – Asylverfahrens geduldet. Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 4. Mai 2012 festgestellt hatte, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Syrien vorliegt, und die ursprüngliche Abschiebungsandrohung aufgehoben hatte, erteilte der Oberbürgermeister der Beklagten unter dem 4. Juni 2012 dem Kläger eine bis zum 3. Juni 2013 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 des AufenthG, der u. a. die „Auflage“ beigefügt ist: „Wohnsitznahme nur in I. gestattet.“ Mit Schreiben vom 4. Juli 2012 beantragte der Kläger, die Wohnsitzaufnahme zu streichen und verzichtete im Hinblick auf einen etwaigen Ablehnungsbescheid auf seine Anhörung.Mit Bescheid vom 17. August 2012 lehnte der Oberbürgermeister der Beklagten den Antrag unter Bezug auf § 12 Abs. 2 AufenthG i. V. m. dem einschlägigen Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 2010 in Anknüpfung an die Zuweisungsentscheidung durch die Bezirksregierung Arnsberg ab und hob die im öffentlichen Interesse bestehende gleichmäßige Belastung der Bundesländer, Kreise und Gemeinden durch ausländische Empfänger steuerfinanzierter Sozialleistungen hervor, zu denen auch Ausländer – wie der Kläger – mit einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes gehörten. Da im Falle des Klägers kein konkreter Anlass für die Aufhebung der Auflage gegeben sei, sei das öffentliche Interesse an deren Beibehaltung vorzugswürdig.Am 22. August 2012 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und geltend gemacht, die Wohnsitzauflage sei nicht vereinbar mit der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union vom 29. April 2004 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie – QRL); Art. 32, 28 Abs. 1 QRL würden eine solche Beschränkung verbieten.Der Kläger beantragt (sinngemäß), die der Aufenthaltserlaubnis vom 4. Juni 2012 beigefügte Wohnsitzauflage einschließlich des Bescheides des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 17. August 2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie sieht sich durch Ziffer 12.2.5.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sowie durch die Erlasslage im Lande Nordrhein-Westfalen in ihrer Reaktion gebunden.Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten (1 Ordner) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet das Gericht über die Klage gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.Die – zulässige – Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alternative VwGO) ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründet; denn die Wohnsitzauflage ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, so dass diese einschließlich des Bestätigungsbescheids des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 17. August 2012 aufzuheben ist.§ 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ermächtigt die Ausländerbehörde, die Aufenthaltserlaubnis mit Auflagen, insbesondere mit einer räumlichen Beschränkung zu versehen. Von dieser Ermessensermächtigung durfte die Beklagte zum Nachteil des Klägers keinen Gebrauch machen; jedenfalls hat sie ihr Ermessen rechtlich nicht einwandfrei dadurch ausgeübt, dass sie diese Auflage der nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis beigefügt hat (§ 114 Satz 1 VwGO).Die Wohnsitzauflage ist mit vorrangigem Recht nicht vereinbar.Im Allgemeinen ist es zwar rechtlich nicht zu beanstanden, dass im Hinblick auf eine gleichmäßige Verteilung der finanziellen Belastungen von öffentlichen Leistungen zum Lebensunterhalt, die u. a. durch Ausländer mit Aufenthaltstiteln nach Abschnitt 2 Kapitel 5 des Aufenthaltsgesetzes entstehen, an der ursprünglichen ortsbezogenen Zuweisung festgehalten wird, zumal wenn – wie hier – das Aufhebungsbegehren ohne konkreten Anlass verfolgt wird. Genießt der Ausländer – wie der Kläger – aufgrund der Feststellung des Bundesamtes vom 4. Mai 2012 – Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG und ist damit als subsidiär schutzberechtigt im Sinne der Art. 18, 15 b QRL (inzwischen neugefasst durch Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011) anzusehen, stellt sich die Wohnsitzauflage allerdings als unzulässige Beschränkung der Freizügigkeit gemäß Art. 32 QRL dar. Danach ist die Bewegungsfreiheit von Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen gewährleistet, die für andere Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates aufhalten. Danach kann der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis ohne Wohnsitzauflage beanspruchen; denn gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird der Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet erteilt; nur ausnahmsweise ist eine entsprechende Beschränkung zulässig.Art. 32 QRL ist im innerstaatlichen Recht zu beachten. Als Bestandteil sekundären Europarechts bedarf die Richtlinie grundsätzlich zwar der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten, was entsprechend der amtlichen Anmerkung unter Ziffer 9. durch das Aufenthaltsgesetz erfolgt, im Zusammenhang mit Art. 32 QRL indessen unvollständig geblieben ist. Ist die Umsetzungsfrist – gemäß Art. 38 Abs. 1 QRL bis zum 1. Oktober 2006 ‑ abgelaufen, ohne dass auch insoweit eine - gegebenenfallsnötige - Umsetzung erfolgt ist, kann der nicht umgesetzte Teil der Richtlinie in dem Mitgliedstaat dennoch unmittelbar Geltung beanspruchen, soweit er rechtlich begünstigende Wirkung für die Adressaten in dem Mitgliedstaat äußert. Demgemäß ist Art. 32 QRL auch ohne ausdrückliche förmliche Umsetzung im innerstaatlichen Recht unmittelbar zu beachten. Er hat Anwendungsvorrang gegenüber damit im Widerspruch stehenden innerstaatlichen Recht. Damit scheidet im Anwendungsbereich des Art. 32 QRL ein Rückgriff auf die Ermächtigung des § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG aus. Jedenfalls verbietet Art. 32 QRL er im Rahmen der offenen Rechtsfolge des § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG insoweit eine Anwendung zum Nachteil subsidiär Schutzberechtigter.Dass der Oberbürgermeister der Beklagten seine Entscheidung mit der gleichmäßigen Verteilung öffentlicher Sozialhilfeleistungen rechtfertigt, veranlasst zugleich im Blick auf Art. 28 Abs. 1 QRL keine andere Bewertung. Nach dieser Bestimmung ist die notwendige Sozialhilfe wie für Angehörige des Mitgliedsstaates zu gewähren. Das schließt es aus, die Freizügigkeit für subsidiär Schutzberechtigte aus Gründen des Sozialhilfebezugs einzuschränken.Auf diesem Hintergrund versteht es sich ohne Weiteres, dass das Verbot einer Einschränkung der Freizügigkeit für diesen Personenkreis nicht durch Verwaltungsvorschriften unterlaufen werden darf, die auf eine Ermessenssteuerung der Ausländerbehörden im Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zielen, der der Oberbürgermeister der Beklagten mit seiner Entscheidung Rechnung getragen hat (vgl. zuletzt noch Erlaß des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 14. September 2012 - 15.39.06.02 - 2 - 10 - 181).Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO sowie auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.Die Berufung ist gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.