Leitsatz: 1. Für sämtliche vor dem Inkrafttreten der Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung zum 29. November 2016 in Nordrhein-Westfalen getroffene Entscheidungen zu § 12 a Abs. 5 AufenthG war die jeweilige Ausländerbehörde vor Ort gemäß § 4 Abs. 1 OBG NRW örtlich zuständig, wenn der Antragsteller innerhalb ihres Bezirks seinen Wohnsitz genommen hatte. 2. § 12 a Abs. 1 AufenthG verstößt für sich genommen aufgrund einer sog. "echten" Rückwirkung, weil auch bereits vor dem 6. August 2016 umgezogene asylrechtlich Schutzberechtigte vom Anwendungsbereich erfasst werden, gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. 3. Doch steht die Norm wegen der weitreichenden Ausnahme-, Abweichungs- und Härtefallregelungen in § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 AufenthG einer verfassungskonformen Auslegung offen. 4. Hieraus folgt insbesondere bei der Prüfung eines Härtefalls im Sinne von § 12a Abs. 5 AufenthG eine erhöhte Sorgfaltspflicht, um ein eventuell vorhandenes schutzwürdiges Vertrauen auf die frühere Rechtslage angemessen zu würdigen. 5. Im Übrigen unterliegt die gesetzliche Wohnsitzverpflichtung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da sie mit der Integrationsförderung der asylrechtlich Schutzberechtigten im Einklang mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG einen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Zweck verfolgt und insofern dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt. 6. Die Annahme eines Härtefalls nach der Auffangregelung in § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 c) AufenthG setzt regelmäßig voraus, dass die Situation den gesetzlich geregelten Ausnahmetatbeständen (z.B. Teilhabe am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt) samt der daraus zu erwartenden Integration vergleichbar ist, weil bereits erhebliche Integrationselemente erfüllt werden oder die Person besonders schutzbedürftig ist. 7. Die Teilnahme an einem erst nach dem 5. August 2016 begonnenen Sprachkurs zu Integrationszwecken begründet grundsätzlich weder eine Ausnahme nach § 12a Abs. 1 Satz 2 noch einen Härtefall im Sinne von § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 AufenthG. 8. Dass der Umzug nach Nordrhein-Westfalen durch ein Jobcenter bezuschusst oder finanziert worden ist, begründet für sich genommen in der Regel kein schutzwürdiges Vertrauen, sofern der Umzug nicht vor dem 6. August 2016 erfolgt sein sollte. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in Verbindung mit § 114, § 115 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der wörtlich gestellte Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung der Klage herzustellen, hat keinen Erfolg. Soweit aus der Formulierung des Antrags und der zugehörigen Begründung im Wege der Auslegung vorrangig der Antrag zu entnehmen sein dürfte, eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Sinne von § 80 Abs. 5 VwGO zu erstreben, ist dieses Begehren bereits nicht zulässig. Denn bei der begehrten Aufhebung der gesetzlichen Wohnsitzverpflichtung auf Grundlage von § 12a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – durch die Feststellung eines Ausnahme- bzw. Härtefalls im Sinne von § 12a Abs. 5 AufenthG handelt es sich ersichtlich nicht um eine Anfechtungs-, sondern eine reine Verpflichtungssituation, auf welche der vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingedenk der Vorschrift des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach grundsätzlich (nur) Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung entfalten, keine Anwendung findet. Gleichzeitig ist eine Ausnahmekonstellation, die ähnlich der Versagung eines Aufenthaltstitels zu einer Fiktionswirkung (dort nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG) zu Gunsten des betroffenen Ausländers begründen würde, nicht einschlägig, womit es an der generellen Möglichkeit einer aufschiebenden Wirkung fehlt, die das Gericht anordnen könnte. Angesichts der zweideutigen Formulierung des wörtlich zur gerichtlichen Entscheidung gestellten Begehrens ist jedoch auch eine Auslegung möglich, wonach der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO beantragt werden soll. Dieses Begehren ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO. Daran fehlt es vorliegend. Der Antragsteller, der mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Juni 2016 als Flüchtling anerkannt wurde und somit zeitlich dem Anwendungsbereich von § 12a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – unterfällt (vgl. § 12a Abs. 7 AufenthG), hat einen Anspruch auf die vorläufige Aufhebung der für ihn geltenden gesetzlichen Wohnsitzverpflichtung gemäß § 12a Abs. 5 AufenthG nicht glaubhaft gemacht. Zwar ist die Antragsgegnerin trotz der seit dem 29. November 2016 geltenden Rechtslage, wonach für Entscheidungen nach § 12a Abs. 5 AufenthG in Nordrhein-Westfalen nunmehr die Bezirksregierung Arnsberg landesweit zuständig ist, vgl. § 5 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – LOG NRW – i.V.m. § 8 Abs. 2 Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung (AWoV) vom 15. November 2016 (GV.NRW. vom 28. November 2016, Seite 965 ff.), im Rahmen des vorliegenden Verfahrens passivlegitimiert. Denn sie hat noch vor der Neuregelung der Zuständigkeiten den im Klageverfahren 8 K 7711/16 angefochtenen ablehnenden Bescheid vom 6. Oktober 2016 erlassen und die Bezirksregierung Arnsberg hat der Fortführung des auf Verpflichtung gerichteten Verfahrens durch die Antragsgegnerin in analoger Anwendung von § 3 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVfG NRW – mit Schriftsatz vom 17. Januar 2017 zugestimmt. Außerdem war die Antragsgegnerin im Entscheidungszeitpunkt in Ermangelung einer abweichenden Zuständigkeitsregelung in § 12a AufenthG oder auf Grundlage der erst zum 29. November 2016 in Kraft getretenen Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung (vgl. den dortigen § 10 Satz 1) gemäß § 4 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – OBG NRW – als der allgemeinen Zuständigkeitsnorm im Bereich der Gefahrenabwehr örtlich zuständig, nachdem der Antragsteller innerhalb ihres Bezirks seinen Wohnsitz genommen hatte. Siehe zu der örtlichen Zuständigkeit der Zuzugsbehörde im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Residenzpflicht für geduldete Ausländer in ständiger Rspr. (dazu jeweils m.w.N.) OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2005 – 19 B 2364/03 –, juris (Rn. 35 ff.), vom 14. März 2008 – 17 B 1785/07 – und vom 19. Februar 2015 – 17 B 1427/14 –, beide n.v.; weiterführend Haedicke , HTK-AuslR (Stand 16. Juni 2016)/ § 61 AufenthG/ zu Abs. 1 Satz 2 und 3/ Wohnsitzwechsel. Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber von dem im Aufenthaltsrecht auf dieser Grundlage allgemein geltenden Grundsatz der Zuständigkeit der Ausländerbehörde am Wohnsitz des Betroffenen habe abweichen wollen, ergeben sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung (siehe BT-Drs. 18/8615, Seite 1 ff., v.a. Seite 42 ff.) zum Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. 2016 Teil I Nr. 39, Seite 1939 vom 5. August 2016). Doch ist die im Zuge dieses Gesetzes neugeschaffene und am Tag nach der Verkündung (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes, BGBl. 2016 Teil I Nr. 39, Seite 1948), d.h. am 6. August 2016, in Kraft getretene Regelung zur Wohnsitzverpflichtung (§ 12a AufenthG, BGBl. 2016 Teil I Nr. 39, Seite 1942 f.) unter Berücksichtigung einer verfassungskonformen Auslegung weder in ihrer Abstraktheit verfassungswidrig noch erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen von § 12a Abs. 5 AufenthG. Auch wenn der Antragsteller frühestens am 8. August 2016 nach Nordrhein-Westfalen umgezogen ist und somit nicht unmittelbar einer verfassungswidrigen Rückwirkung des § 12a Abs. 1 AufenthG unterläge, kommt die Norm für ihn nur dann zum Tragen, wenn sie verfassungskonform und damit anwendbar ist. Das ist der Fall. Zwar unterliegt § 12a Abs. 1 AufenthG verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Rückwirkungsproblematik (vgl. § 12a Abs. 7 AufenthG), ist aber einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich. Dass die neuen Regelungen in § 12a AufenthG, die zum 6. August 2016 in Kraft gesetzt wurden (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Integrationsgesetzes, s.o.), rückwirkend für alle Ausländer Geltung entfalten, deren asylrechtliche Anerkennung oder erstmalige Erteilung der daraus resultierenden Aufenthaltserlaubnis beginnend mit dem 1. Januar 2016 erfolgte (siehe hierzu im Umkehrschluss § 12a Abs. 7 AufenthG), führt insofern nicht zur Verfassungswidrigkeit der Norm, allerdings zu einer erhöhten Sorgfaltspflicht bei der Prüfung eines Härtefalls im Sinne von § 12a Abs. 5 AufenthG, um ein eventuell vorhandenes schutzwürdiges Vertrauen auf die frühere Rechtslage angemessen zu würdigen. Auf diese Weise steht die Vorschrift – auch unter Berücksichtigung des darin vorgesehenen Antragserfordernisses – einer verfassungskonformen Auslegung offen, mit der Folge, dass die abstrakt-generelle Gesetzesregelung samt der in ihr enthaltenen Härtefall- und Ausnahmeregelungen im Ergebnis keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken wegen ihrer Rückwirkung unterliegt. Im Einzelnen geht die Kammer hierbei von den strengeren Vorgaben an eine sog. „echte“ Rückwirkung aus. Die Rückanknüpfung von Rechtsfolgen an bereits abgeschlossene Sachverhalte, indem namentlich auch bereits vor dem 6. August 2016 umgezogene asylrechtlich Schutzberechtigte vom Anwendungsbereich erfasst werden, verstößt für sich genommen gegen das Rückwirkungsverbot. Denn die neu geschaffene Verpflichtung, den Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, behandelt asylrechtlich Schutzberechtigte, die vor dem 6. August 2016 im Einklang mit der damals gültigen Rechtslage innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz gewechselt haben, in der Weise, als hätten sie sich bereits vor dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes rechtlich an einem anderen Ort aufhalten müssen. Auf diesem Wege wird ein abgeschlossener Sachverhalt in Gestalt des bereits erfolgten Umzugs und der Wohnsitznahme an einem anderen Ort rückwirkend einer neuen rechtlichen Bewertung unterworfen, hierzu näher bereits Dienelt , Verfassungswidrige Rückwirkung der neuen Wohnsitzauflage nach § 12 a AufenthG als Ergebnis eines übereilten Gesetzesvorhabens (abrufbar – Stand 3. Februar 2017 – unter: http://www.migrationsrecht.net/nachrichten-auslaenderrecht-politik-gesetzgebung/verfassungswidrige-rueckwirkung-der-neuen-wohnsitzauflage-nach-12-a-aufenthg-als-ergebnis-eines-uebereilter-gesetzesvorhaben.html ), und nicht lediglich an ein bestehendes Rechtsverhältnis (z.B. Flüchtlingseigenschaft) eine geänderte Rechtsfolge geknüpft, so aber i.E. die Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 157/16 der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages mit dem Titel „Die Wohnsitzregelung nach dem Entwurf des Integrationsgesetzes aus verfassungsrechtlicher Sicht“ aus dem Jahr 2016, Seite 12. Andere Autoren üben an dieser Auffassung erhebliche Kritik, darunter etwa Dienelt , a.a.O., und Schlotheuber/Röder, Integrative (?) Zwangsmaßnahme (!), Asylmagazin 11/2016, Seite 364 (365, v.a. Fn. 10). Eine demgemäß zu bejahende sog. „echte“ Rückwirkung („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“) ist jedoch nach dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes – GG –) wurzelnden Rückwirkungsverbot verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig, sofern eine Durchbrechung des Verbots nicht ausnahmsweise durch zwingende Belange des Gemeinwohls oder ein nicht – oder nicht mehr – vorhandenes schutzbedürftiges Vertrauen des Einzelnen gestattet wird und auch unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe zumutbar erscheint. Zu der Unterscheidung mitsamt der verfassungsrechtlichen Folgen eingehend BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 –, juris (Rn. 43). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. erneut BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 –, juris (Rn. 44) unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 2 BvL 5/10 –, juris (Rn. 77) m.w.N., wäre das durch das Rechtsstaatsprinzip gewährleistete Vertrauen auf die geltende Rechtslage nur dann nicht schutzwürdig, wenn die gesetzliche Regelung generell nicht geeignet wäre, ein Vertrauen auf ihr Fortbestehen zu begründen und darauf gegründete Entscheidungen herbeizuführen, die sich bei Änderung der Rechtslage als nachteilig erweisen. Ist das Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage aber sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig, ist ein rückwirkender belastender Eingriff ausnahmsweise zulässig. Das ist etwa dann der Fall, wenn das rückwirkend geänderte Recht unklar und verworren oder ein Zustand allgemeiner und erheblicher Rechtsunsicherheit eingetreten war und für eine Vielzahl Betroffener Unklarheit darüber herrschte, was rechtens sei. Vorliegend war das rückwirkend geänderte Recht weder unklar oder verworren noch war ein Zustand allgemeiner und erheblicher Rechtsunsicherheit eingetreten oder sind sonst Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb das Vertrauen auf die bis zum 5. August 2016 geltende Rechtslage nicht schutzwürdig gewesen sein sollte. Im Gegenteil belegt ein bereits vor dem 6. August 2016 erfolgter Umzug grundsätzlich das bestehende Vertrauen in die zuvor gültige, insofern keine Pflichten bei der Wohnsitznahme auferlegenden Gesetzeslage. Ungeachtet dessen würde eine Rückgängigmachung der bereits erfolgten Wohnsitznahme an einem anderen Ort einen seitdem gegebenenfalls begonnenen Integrationsprozess unterbrechen, was wiederum dem ausdrücklich mit § 12a AufenthG verfolgten Gesetzeszweck zuwiderliefe. Ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 18/8615, Seite 3) sind die Regelungen zur Wohnsitzverpflichtung für anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte und Inhaber bestimmter anderer humanitärer Aufenthaltstitel, welche letztlich aus asylrechtlichen Feststellungen und Aufnahmeverfahren resultieren, nur ein Teil des mit dem Gesetzentwurf verfolgten integrationspolitischen Gesamtansatzes und sollen die Integration dieser Personengruppe fördern und integrationshemmenden Segregationstendenzen entgegenwirken. Mit diesem nachvollziehbaren Integrationsinteresse gehen die Vertrauensschutzerwägungen auf Seiten der Betroffenen in gleicher Richtung einher, wenn diese vor dem Inkrafttreten der neuen Rechtslage im Einklang mit den bis dahin geltenden Gesetzen – und insoweit zu unterscheiden von nachträglich erfolgenden Wanderungsbewegungen entgegen der bestehenden Rechtslage – in ein anderes Bundesland als dem des Asyl- oder Aufnahmeverfahrens gezogen sind und ein erneuter Umzug im Einzelfall eine integrationshemmende Wirkung entfalten könnte. Auch die Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe vermag keine generelle Zumutbarkeit für rückwirkend betroffene asylrechtlich Schutzberechtigte zu begründen. Denn einer generellen Rückwirkung, zumal von mehr als sieben Monaten, steht – wie aufgezeigt – bereits der Gesetzeszweck einer Verbesserung des Integrationsprozesses selbst entgegen. Folge dieser Feststellungen zur verfassungsrechtlichen Problematik der rückwirkenden Inkraftsetzung der Vorschrift zum 1. Januar 2016 ist jedoch nicht die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Wohnsitzverpflichtung in § 12a Abs. 1 AufenthG, da diese einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist. Namentlich eröffnet § 12a Abs. 5 AufenthG mit seinen weitreichenden Ausnahme-, Abweichungs- und Härtefallregelungen samt der darin enthaltenen Auffangregelung die Möglichkeit, bereits zugezogenen Ausländern anstelle der Verweisung auf die Wohnsitzverpflichtung in einem anderen Bundesland auf Antrag – etwa nach § 12a Abs. 5 Nr. 2 AufenthG aus Härtegründen – eine Ausnahme zu erteilen und hierbei die verfassungsrechtliche Rückwirkungsproblematik angemessen zu berücksichtigen. Angesichts dieser vorhandenen Möglichkeiten zur Berücksichtigung der durch Rückwirkung eintretenden besonderen Nachteile bestehen damit an der Verhältnismäßigkeit der neu geschaffenen Vorschrift auch unter Vertrauensschutzerwägungen keine durchgreifenden Bedenken. Diese Möglichkeit zum Nachteilsausgleich durch die Härtefallregelung wird nicht nur schon in der Gesetzesbegründung zum Integrationsgesetz (vgl. BT-Drs. 18/8615, Seite 46), sondern darüber hinaus im Zuge der näheren Ausgestaltung von bestimmten Organisations- und Verfahrensanforderungen bzw. Konkretisierungen gemäß § 12a Abs. 9 AufenthG auch in dem Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales und des Ministeriums für Inneres und Kommunales zur Umsetzung des § 12a AufenthG vom 18. November 2016 (Az. MAIS IV A 3 – 9211 und MIK 122 – 39.01.05) gesehen, im Falle Nordrhein-Westfalens allerdings aus Sicht der Kammer unverhältnismäßig stark eingeschränkt. Nach der allgemeinen Übereinkunft aller Länder mit Ausnahme Nordrhein-Westfalens soll ein Härtefall regelmäßig in denjenigen Fällen angenommen werden, in denen eine der Pflicht zur Wohnsitznahme im Land der Erstzuweisung im Asylverfahren unterliegende Person nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 6. August 2016 im Vertrauen auf den Fortbestand des in dieser Zeit geltenden Rechtszustands rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Bundesland verlagert hat, um den hierbei berührten Vertrauensschutzgesichtspunkten hinreichend Rechnung zu tragen und eine im Zweifel bereits begonnene Integration durch einen Rückumzug nicht zu unterbrechen. Nach der nordrhein-westfälischen Auslegung wird diese Übereinkunft demgegenüber erheblich beschränkt, und zwar auf solche Personen, die vor dem 6. August 2016 mit Zustimmung des Jobcenters ihren Wohnsitz in NRW genommen haben, sofern es sich darüber hinaus um in einem gemeinsamen Haushalt lebende Familien mit schulpflichtigen oder kleineren Kindern handelt oder wenn ein Integrationskurs bereits begonnen wurde, vgl. zu diesen Regelungen die trotz der erneuerten Erlassfassung für NRW beibehaltenen Regelungen in dem Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales und des Ministeriums für Inneres und Kommunales zur vorläufigen Umsetzung des § 12a AufenthG vom 28. September 2016 (Az. MAIS IV A 3 – 9211 und MIK 122 – 39.01.05). Diesem letztgenannten restriktiven Verständnis tritt die Kammer in Bezug auf Fälle mit Rückwirkungsproblematik, d.h. im Falle eines im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zumindest glaubhaft gemachten Umzugs vor dem Inkrafttreten der neuen Gesetzeslage am 6. August 2016, ausdrücklich entgegen. Nach der vorstehend beschriebenen verfassungsrechtlichen Problematik in Form einer sog. „echten“ Rückwirkung stellt es sich als geradezu zwingend dar, in derartigen Fällen einen Härtefall anzunehmen, falls das Vertrauen nicht ausnahmsweise auf andere Weise bereits im Vorfeld erschüttert gewesen sein sollte. Dies gilt auch im Hinblick auf den Umstand, dass Nordrhein-Westfalen dasjenige Bundesland gewesen sein dürfte, das zahlenmäßig am stärksten von einem Zuzug asylrechtlich Schutzberechtigter im Rückwirkungszeitraum des Gesetzes betroffen war. Siehe hierzu etwa die diesbezüglichen Artikel auf http://www.derwesten.de/politik/fluechtlinge-leben-am-liebsten-in-nordrhein-westfalen-id11711506.html oder https://www.berlinjournal.biz/wegen-migranten-communities-nrw-bei-fluechtlingen-am-beliebtesten/ . Denn auf diesen Umstand kann es im vorliegenden Rahmen der verfassungskonformen Auslegung einer Norm des Bundesgesetzgebers zum grundsätzlich bestehenden Rückwirkungsverbot nicht ankommen. Weitere Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Wohnsitzverpflichtung gemäß § 12a Abs. 1 AufenthG bestehen nicht. Siehe hierzu ebenfalls ausführlich und insoweit auch überzeugend die Ausführungen in der bereits zitierten Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 157/16 der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages mit dem Titel „Die Wohnsitzregelung nach dem Entwurf des Integrationsgesetzes aus verfassungsrechtlicher Sicht“ aus dem Jahr 2016, Seite 8 ff. und Seite 13 f. (mit Ausnahme der Ausführungen zur Rückwirkungsproblematik, S. 12). Insbesondere ist durch die Verpflichtung zur Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort – anders als bei Deutschen wegen des von Art. 11 Abs. 1 GG garantierten Rechts auf Freizügigkeit („Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.“) – vorliegend alleine die allgemeine Handlungsfreiheit der betroffenen asylrechtlich Schutzberechtigten aus Art. 2 Abs. 1 GG berührt. Dieses Grundrecht schützt auch die freie Wohnsitzwahl von Ausländern im Bundesgebiet, in welche durch die gesetzliche Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Abs. 1 AufenthG eingegriffen wird. Die allgemeine Handlungsfreiheit unterliegt aber nach Art. 2 Abs. 1 GG dem Vorbehalt der „verfassungsmäßigen Ordnung“ und kann dementsprechend durch formell und materiell verfassungsmäßige Gesetze eingeschränkt werden. Dabei folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG. Denn die „Freizügigkeit“ im dortigen Sinne bezieht sich – anders als beim Grundrecht gemäß Art. 11 Abs. 1 GG – auf die freie Aufenthalts- und Wohnsitznahme nicht nur von Deutschen, sondern auch von Ausländern an jedem Ort im Bundesgebiet. Vgl. Uhle, in: Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz (Stand: 09/2016), Art. 73 Rn. 62 (Seite 88 oben). Die in § 12a Abs. 1 AufenthG neu geschaffene Wohnsitzregelung genügt dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Sie verfolgt mit der Förderung der Integration der asylrechtlich betroffenen Ausländergruppen einen legitimen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Zweck. Das Vorhaben wird ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. erneut den bereits zitierten Ausschnitt aus BT-Drs. 18/8615, Seite 3) mit der Integrationsförderung gerechtfertigt. Diesbezüglich stellt eine Wohnsitzverpflichtung auch ein geeignetes Mittel dar, weil hieraus bereits eine bessere Planbarkeit von Integrationsangeboten folgt – in Bezug auf § 12a Abs. 1 AufenthG durch die Verteilung unter den Ländern in Fortschreibung des Königsteiner Schlüssels, der bei der Erstzuweisung durch gewichtende Verteilung eine wesentliche integrationspolitische Basis schafft (vgl. BT-Drs. 18/8615, Seite 44). Besonders unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Einschätzungs- und Prognosespielraums erweist sich die generelle Verteilung der asylrechtlich Schutzberechtigten zwischen den Ländern in Bezug auf die gewollte Integrationsförderung nicht als unplausibel, zumal sie sich an den unterschiedlichen Aufnahme- und Integrationskapazitäten der einzelnen Bundesländer orientiert. Wegen ihres Fluchthintergrundes stehen die betroffenen Ausländer – wie schon die Gesetzesbegründung nachvollziehbar darlegt (dazu BT-Drs. 18/8615, Seite 42 f.) – vor besonderen Integrationsherausforderungen, weil ihre Teilhabe am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt regelmäßig nicht sichergestellt ist. Dies wiederum hat in der überwiegenden Zahl der Fälle (zu den vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmen im Einzelnen sogleich) zur Folge, dass sie nicht in der Lage sind, sich zumindest teilweise wirtschaftlich selbst zu versorgen, weshalb sie als besonders gefährdete Gruppe für eine integrationshemmende Segregation insbesondere in Ballungsräumen anzusehen und mit bedeutenden Integrationsschwierigkeiten konfrontiert sind (auch hierzu siehe die in sich schlüssigen Ausführungen in BT-Drs. 18/8615, Seite 43). Hinzu kommt, dass asylrechtlich Schutzberechtigte vor dem Hintergrund ihres Flucht- und Verfolgungsschicksals in der Regel ihren Aufenthalt samt der Einreise weder im Einzelnen planen und vorbereiten können noch über berufliche oder persönliche Kontakte zu im Bundesgebiet bereits fest integrierten Personen verfügen, zumal sich aus denselben Gründen ihre Voraussetzungen im Hinblick auf Sprache, Qualifikation und Motivation erheblich von denjenigen anderer Drittstaatsangehöriger unterscheiden (so die weiterhin plausiblen Gründe gemäß BT-Drs. 18/8615, Seite 43). Gleichzeitig dürfte eine gewisse Verteilung der Betroffenen – insbesondere in Zeiten besonders starker Zuwanderung – auch im Hinblick auf die gesellschaftliche Integrationsbereitschaft förderlich sein. Nach alledem ist die Einschätzung des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 18/8615, Seite 44), dass durch die bundesweite Verteilung mittels einer Wohnsitzregelung einer integrationshemmenden räumlichen Ballung effektiv entgegengewirkt werden könne, aus Rechtssicht nicht zu beanstanden, da in sich stimmig und im Ergebnis nachvollziehbar. Dass neben der Verpflichtung zur Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort auch andere Möglichkeiten in Betracht gezogen werden könnten, wie etwa die Verbesserung bestehender Integrationsangebote in Bezug auf Spracherwerb oder Integration in den Arbeitsmarkt sowie die Ausweitung der bestehenden Kapazitäten etwa bei der angemessenen Wohnraumversorgung, lässt keine durchgreifenden Zweifel an der Erforderlichkeit erkennen. Denn derartige alternative Möglichkeiten sind gegenüber der Verteilung zwischen den Ländern und der Zuweisung zu bestimmten Wohnorten nicht gleichermaßen effektiv, da sie sich nicht gleichermaßen kurzfristig umsetzen lassen. Auch wäre ein zur Bewältigung derartiger Nachteile greifendes Konzept, zum Beispiel in Form eines finanziellen Ausgleichssystems zwischen den Ländern, mit einem längerfristigen Vorlauf verbunden, der angesichts der durch die stetig gestiegene Zahl an asylrechtlich Schutzberechtigten bestehenden Belastung aktuell kaum realisierbar erscheint. Soweit für die Zwecke besserer Integration gegebenenfalls der Kontakt zu verwandten oder bekannten Ausländern in Betracht zu ziehen ist, kann dieser Umstand bereits im Rahmen der in § 12a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 AufenthG eröffneten weitreichenden Ausnahme-, Abweichungs- und Härtefallregelungen Berücksichtigung finden. Schließlich erweist sich die gesetzliche Wohnsitzverpflichtung auch als angemessen bzw. verhältnismäßig im engeren Sinne. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen, hier der Intensität der Grundrechtsbetroffenheit durch die Beschränkung auf einen Wohnort einerseits und dem Interesse an der nachhaltigen Integrationsförderung andererseits, kann ein überwiegendes persönliches Interesse der Ausländer, welches die Verfassungswidrigkeit der Regelung zur Folge hätte, nicht erkannt werden. Zwar ist zuzuerkennen, dass die freie Wahl des Wohnsitzes und damit des Lebensmittelpunkts eine wesentliche Freiheitsbetätigung darstellt, die zugleich die Ausübung weiterer Grundrechte betreffen kann, wie etwa die Herstellung familiärer Einheit (Art. 6 Abs. 1 GG) oder die Wahrnehmung von Berufs-, Ausbildungs- und Studienchancen (Art. 12 Abs. 1 GG). Umgekehrt trägt die Vorschrift diesem Interesse zumindest insoweit Rechnung, als darin die gesetzliche Verpflichtung nach § 12a Abs. 1 AufenthG auf maximal drei Jahre seit Anerkennung des asylrechtlichen Schutzes oder Erteilung des humanitären Aufenthaltstitels begrenzt wird. Gleichzeitig enthält die Vorschrift eine Vielzahl an Ausnahme- und Abweichungstatbeständen, die die Belastungswirkung der gesetzlichen und behördlichen Wohnverpflichtungen verringern. Neben der gesetzlich festgelegten Ausnahme in § 12 Abs. 1 Satz 2 AufenthG für diejenigen Ausländer, die über eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit bestimmtem Umfang und Einkommen verfügen oder in einem Ausbildungs- oder Studienverhältnis stehen, begründen § 12a Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG umfangreiche Abweichungstatbestände, wonach die Wohnverpflichtung unter bestimmten Voraussetzungen (wie z.B. aus familiären Gründen) auf Antrag aufzuheben ist. Zu den letztgenannten Möglichkeiten zählt schließlich auch die bereits mehrfach angesprochene allgemeine Härtefallregelung in § 12a Abs. 5 Nr. 2 AufenthG, die durch ihre Weite in jedem Einzelfall gestattet, auf atypische Umstände, wie etwa ungewöhnliche Integrationshemmnisse oder auch nachgewiesen bessere Integrationschancen, zu reagieren. Dem gewichtigen persönlichen Interesse an einer Freiheitsbetätigung durch Wohnsitznahmemöglichkeit im gesamten Bundesgebiet steht ein als erheblich und mindestens ebenso gewichtig einzustufendes Interesse an der Integration der betroffenen Ausländer gegenüber. Vor allem in Anbetracht des bereits erwähnten großen Zuwanderungsdrucks in jüngster Zeit besteht ein besonders dringendes öffentliches Interesse an der effektiven Nutzung von Integrationskapazitäten durch Verteilung der Betroffenen auf die einzelnen Länder. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass das Integrationsinteresse nicht einseitig im Interesse alleine der Allgemeinheit liegt, sondern gleichzeitig auch im eigenen Interesse der Betroffenen, da gerade ihre Chancen auf Integration verbessert werden sollen. Sofern diesbezüglich lediglich gewisse Zweifel bestehen, in welchem Ausmaß Wohnverpflichtungen tatsächlich die Integration fördern oder ob sie (auch) integrationshemmende Wirkungen entfalten, ist dem Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zuzubilligen. Dass die Wohnsitzverpflichtung evident unsachlich wäre, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt. Vgl. zu diesem Maßstab beispielsweise BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1998 – 1 BvR 650/97 u.a. – sowie BVerwG, Urteile vom 8. Juni 1995 – 4 C 4.94 – und vom 9. Juli 2008 – 9 A 14/07 – (dort m.w.N.), jeweils juris. Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, soweit die Verpflichtung zur Wohnsitznahme in einem bestimmten Bundesland gleichheitsrechtliche Fragen aufwirft. Dies gilt zum einen durch ihre Begrenzung auf eine bestimmte und weiterhin noch von einem bestimmten Stichtag (1. Januar 2016) abhängige Ausländergruppe, namentlich für asylrechtlich Schutzberechtigte sowie für Ausländer mit bestimmten daraus und aus Aufnahmeverfahren resultierenden humanitären Aufenthaltstiteln, und zum anderen als Folge der unterschiedlichen Verwaltungspraxis in den Ländern. Eine Verfassungswidrigkeit unter diesen Gesichtspunkten ist jedoch nicht anzunehmen, da die rechtlich relevante Ungleichbehandlung jeweils verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Zunächst ist mit Stichtagsregelungen und sonstigen Übergangsvorschriften regelmäßig eine Ungleichbehandlung verbunden. Aufgrund des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bestehen an Stichtagsregelungen generell jedoch keine Bedenken, wenn dieser die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt bzw. nicht als willkürlich erscheint. Vgl. insoweit die verfassungsrechtlichen Anforderungen gemäß BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 1976 – 1 BvR 810/70 –, juris (Rn. 74) m.w.N. Daran bestehen vorliegend angesichts der Erwägung des Gesetzgebers, mit der Wohnsitzregelung gerade auch diejenigen Ausländer zu erfassen, die im Rahmen der starken Fluchtmigration seit Mitte 2015 asylrechtlichen oder humanitären Schutz erhalten haben und für die vor dem Hintergrund der Vielzahl der erforderlichen Integrationsangebote ein besonderes Integrationsbedürfnis besteht (vgl. BT-Drs. 18/8615, Seite 46), keine Bedenken. Auch die abweichende Behandlung der von der Regelung erfassten Ausländergruppen gegenüber anderen ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil es sich insoweit um ein sachgerechtes Differenzierungskriterium auf Grundlage des unterschiedlichen Integrationsbedarfs handelt: Bei Ausländern, die letztlich aus asylrechtlichen Gründen Schutz und Aufnahme in der Bundesrepublik suchen, besteht im Allgemeinen ein größerer und damit besonderer Integrationsbedarf, wohingegen ein Aufenthalt aus anderen Gründen in der Regel mit anderen Integrationsvoraussetzungen (z.B. Familiennachzug, Studium oder Erwerbstätigkeit) verbunden ist. Die von der Regelung gleichfalls nicht erfassten humanitären Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 4, 4a und b und § 25 Abs. 5 AufenthG betreffen hingegen besondere Einzelfälle (dazu im Einzelnen BT-Drs. 18/8615, Seite 45), die keinen vergleichbaren einheitlichen Integrationsbedarf auslösen, zumal sie diesbezüglich äußerst heterogene Strukturen aufweisen, die eine übergreifende integrationsgerichtete Regelung zusätzlich erschweren. Aus denselben Erwägungen, die vorliegend nach der Gesetzesbegründung (s.o.) Anlass für die neu geschaffene Wohnsitzregelung in § 12a AufenthG waren, steht Art. 33 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 337/9 vom 20. Dezember 2011) einer Wohnsitzauflage für Personen mit internationalem Schutzstatus auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, so EuGH, Urteil vom 1. März 2016 – C-443/14 und C‑444/14 –, juris, nicht entgegen. Denn diese Personen befinden sich im Hinblick auf das mit dieser Regelung verfolgte Ziel einer Erleichterung der Integration nicht in einer objektiv vergleichbaren Situation mit anderen Drittstaatsangehörigen, die sich aus anderen humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaates aufhalten. Dass für Wohnsitzauflagen gegenüber subsidiär Schutzberechtigten zu dem Zweck der angemessenen Verteilung öffentlicher Sozialhilfelasten ein Verstoß gegen europäisches Recht in der Vergangenheit angenommen wurde, vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 21. November 2013 – 18 A 1291/13 –, juris (Rn. 10 f.) noch zur Vorgängerregelung in Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 der Richtlinie 2004/83/EG unter Bezugnahme u.a. auf BayVGH, Urteil vom 9. Mai 2011 – 19 B 10.2384 –, juris (Rn. 25); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 31. Januar 2013 – 8 K 3538/12 –, juris (Rn. 12 ff.), betrifft abweichende Konstellationen nach dem alten Recht, die vorliegend nach den vorherigen Ausführungen nicht einschlägig sind. Als Folge der vorstehenden Erkenntnisse gilt für alle Fallkonstellationen, in denen der Umzug erst nach dem 5. August 2016 erfolgt ist, dass eine Verfassungswidrigkeit der Wohnsitzverpflichtung wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot nicht angenommen werden kann, weil die Regelung als solche – ungeachtet der in NRW nach der Erlasslage nur partiell und damit teilweise verfassungswidrig praktizierten Umsetzung dessen – verfassungskonforme Rechtszustände ermöglicht. Desweiteren liegen die Voraussetzungen einer Ausnahme kraft Gesetzes gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 AufenthG oder zumindest für die Annahme eines auf Antrag zuzuerkennenden Ausnahme-/Härtefalls im Sinne von § 12a Abs. 5 AufenthG vorliegend nicht vor. Zunächst lässt sich die von dem Antragsteller geltend gemachte Teilnahme an einem Sprachkurs zu Integrationszwecken nicht unter die Tatbestandsvoraussetzungen in § 12a Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, zur Unklarheit der Abgrenzung zwischen beiden Konstellationen siehe bereits Schlotheuber/Röder, Integrative (?) Zwangsmaßnahme (!), Asylmagazin 11/2016, Seite 364 (371)., weshalb das Verhältnis hier offen gelassen wird, subsumieren. Ein solcher Integrations- bzw. Sprachkurs stellt – ungeachtet der Frage seiner allgemeinen Anerkennung als qualifizierte Veranstaltung zu solchen Zwecken – keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder einen entsprechenden Ausbildungs- oder Studienplatz im Gesetzessinne dar. Es ist nicht einmal ersichtlich, dass der Kurs in einem konkreten berufs- oder studienvorbereitenden Zusammenhang stünde, weshalb sich die Frage erübrigt, in welchen Fällen die Tatbestandsvoraussetzungen auch hier – vgl. insoweit relativ weitgehend wiederum die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/8615, Seite 44 f.) – vorliegen können. Dass Sprachkurse unter die genannte Norm zu subsumieren wären, lässt sich aus der Gesetzesbegründung sowie dem Gesetzeszweck nicht entnehmen. Danach sind bestimmte sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen mit einem Mindestumfang von 15 Stunden und einem Einkommen in Höhe des durchschnittlichen Bedarfs einer Einzelperson (nach dem Gesetzgeber aktuell auf 712,- Euro beziffert, vgl. BT-Drs. 18/8615, Seite 44) von der Verpflichtung kraft Gesetzes ausgenommen (§ 12a Abs. 1 Satz 2 AufenthG) oder ihnen ist eine Ausnahme zu erteilen (§ 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), weil hierdurch in Gestalt der Erwerbstätigkeit eine wesentliche Integrationsvoraussetzung unabhängig vom Wohnort belegt wird. Vergleichbares gilt mit gewissen Abstrichen auch für Ausbildungs- und Studienplätze bzw. gegebenenfalls auch vorbereitende Kurse hierzu. Sämtlichen dieser Fälle ist gemein, dass prognostisch in Zukunft eine Integration in die hiesigen Lebens- und Gesellschaftsverhältnisse erwartet werden kann, weil erste gewichtige Bestandteile dessen bereits angestrebt werden bzw. gegebenenfalls sogar schon vorliegen. Infolge dessen sollen beispielsweise bloße Minijobs sowie geringfügige Beschäftigungsverhältnisse hiervon nicht erfasst werden (siehe abermals BT-Drs. 18/8615, Seite 44 unten), weil diese nicht dieselbe Erwartungshaltung zu begründen vermögen. Die Überwindung der Sprachbarriere durch Aufnahme eines Sprachkurses stellt diesbezüglich zwar ebenfalls einen ersten gewichtigen Schritt dar, gewährleistet jedoch nicht in gleicher Weise und mit gleicher Wahrscheinlichkeit eine erfolgreiche Integration. Denn zu einer solchen zählt mehr als die Möglichkeit der Verständigung in der Landessprache, darunter vor allem das Einfügen in die Verhältnisse bei der Lebensführung, namentlich in den Bereichen Bildung, Arbeitsmarkt und gesellschaftliche Partizipation. Aus diesen Gründen kann ein Sprachkurs im zuvor beschriebenen Sinne den vom Gesetzgeber ausdrücklich genannten Fallkonstellationen in § 12 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht gleichgesetzt bzw. hierunter subsummiert werden. Schließlich ist aus ähnlichen Gründen in der Person des Antragstellers auch kein Härtefall im Sinne von § 12a Abs. 5 Nr. 2 AufenthG anzunehmen. Neben den vorliegend nicht einschlägigen Tatbestandsvarianten in Nr. 2 a) und b) setzt die dortige Auffangregelung in Nr. 2 c) voraus, dass dem Antragsteller „aus sonstigen Gründen vergleichbare unzumutbare Einschränkungen entstehen“ würden, beließe man es bei der gesetzlichen Wohnsitzverpflichtung in dem anderen Bundesland. Bezugnehmend auf die bereits zitierte Gesetzesbegründung (siehe nochmals BT-Drs. 18/8615, Seite 45) soll diese Regelung insbesondere bei besonders schutzbedürftigen Gruppen Anwendung finden. Danach sei eine Verpflichtung zur Wohnsitznahme vor allem aufzuheben, sofern diese dem Wohl, der sozialen Entwicklung, Erwägungen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr oder den besonderen Bedürfnissen insbesondere von Kindern und Jugendlichen zuwiderlaufe oder weil ein Wohnsitzwechsel andernorts aus Gründen etwa des Gewaltschutzes geboten sei. Zudem könne eine Härte in diesem Sinne mit Blick auf den besonderen Betreuungsbedarf bei Menschen mit Behinderungen in Betracht kommen (zu den letztgenannten Varianten: BT-Drs. 18/8615, Seite 45). Die vorgenannten, keinesfalls abschließenden Beispiele werden vor dem Hintergrund des zuvor bereits eingehend thematisierten, erkennbaren Gesetzeszwecks der Integrationsförderung noch in eine andere Richtung ergänzt: Namentlich muss die Härtefallregelung schon aufgrund der verfassungskonformen Auslegung solche Fälle erfassen, in denen eine bereits begonnene Integration unterbrochen bzw. erschwert oder in sonstiger Weise eine integrationshemmende Wirkung erzielt würde (dazu im Einzelnen zuvor). Demzufolge nimmt auch der gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales sowie des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen zur vorläufigen Umsetzung des § 12a AufenthG vom 28. September 2016 in der näheren Ausgestaltung möglicher Fallgruppen in Bezug auf einen Integrationskurs an, dass ein solcher für Personen, die vor dem 6. August 2016 mit Zustimmung des Jobcenters ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen genommen haben, die Annahme eines Härtefalls in der Regel lediglich zu begründen vermag, wenn der Kurs „bereits begonnen wurde“ (a.a.O., Seite 5). Wenngleich die Kammer im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens an die geltende Erlasslage – anders als die Antragsgegnerin über die geübte Verwaltungspraxis i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG – nicht gebunden ist, besteht im vorliegenden Fall in Bezug auf die Folgewirkungen eines Integrationskurses kein Anlass, von der dort vorgesehenen Regelung abzuweichen. Immerhin ist die Härtefallregelung ihrem Sinn und Zweck nach darauf ausgerichtet, diejenigen Ausländer zu schützen, die im Vertrauen auf den Fortbestand der vor dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes geltenden Rechtslage bereits Anstrengungen, beispielsweise in Form eines Integrations- oder Sprachkurses an einem bestimmten Ort, unternommen haben (s.o.). Wer allerdings erst unter der neuen Gesetzeslage – wie der Antragsteller frühestens am 8. August 2016 – nach Nordrhein-Westfalen umgezogen ist und erst im Anschluss – wie der Antragsteller am 12. September 2016 – einen solchen Kurs begonnen hat, ist nicht vergleichbar schutzwürdig. In diesem Zusammenhang würde die Annahme eines Härtefalls, die nach der gesetzlichen Konzeption bzw. Systematik und vorbehaltlich der hier nicht betroffenen Rückwirkungsproblematik ersichtlich auf Ausnahmefälle beschränkt ist und nicht zu einem Regelfall erhoben werden soll, auch keinen aus Sicht des Gesetzeszwecks gebotenen Integrationsvorteil zur Folge haben. An dieser Stelle kann erneut auf die Schwierigkeiten bei der Integrationsförderung asylrechtlich Schutzberechtigter Bezug genommen werden, wie sie in der Begründung des Gesetzentwurfs für § 12a AufenthG (vgl. BT-Drs. 18/8615, Seite 42 f.) ausführlich niedergelegt war. Ausgehend hiervon ist vorliegend nicht erkennbar, inwieweit der Antragsteller – mit Ausnahme des im Zuge des contra legem erfolgten Umzugs aufgenommenen Sprachenerwerbs – bereits erhebliche Integrationselemente erfüllt, um von der gesetzlichen Wohnsitzregelung ausnahmsweise abzusehen, oder alternativ in seiner Person besonders schutzbedürftig wäre. Seine Situation ist den gesetzlich geregelten Ausnahmetatbeständen, die etwa eine bereits bestehende Teilhabe am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt und damit Sicherstellung einer zumindest teilweisen wirtschaftlichen Selbstversorgung sowie daraus zu erwartenden Integration honorieren sollen, nicht vergleichbar. Ebenso wenig verfügt er über vor dem Umzug bereits vorhandene, belastbare berufliche oder persönliche, insbesondere familiäre Kontakte in Nordrhein-Westfalen, die eine Integration möglicherweise begünstigen würden oder wegen einer besonderen grundrechtlich geschützten Interessenlage (z.B. Art. 6 oder Art. 12 GG) oder infolge Unzumutbarkeit der Rückkehr zu dem ursprünglichen Ort der Wohnsitzverpflichtung eine Ausnahme nahelegen. Weitere tragfähige Gründe für die Annahme eines Härtefalls hat der Antragsteller nicht vorgetragen und sind auch nach der Aktenlage sonst nicht ersichtlich. Dass die nunmehr geltende Wohnsitzverpflichtung in ihrer Allgemeinheit unzumutbare Einschränkungen enthielte, ist nach den vorstehenden Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit der Norm und der Möglichkeit ihrer verfassungskonformen Auslegung unter entsprechender Heranziehung der Härtefallregelung in § 12a Abs. 5 AufenthG nicht geeignet, pauschal die Annahme eines Härtefalls zu rechtfertigen. Soweit die Rückkehr in ein anderes Bundesland aufgrund des bereits erfolgten Umzuges nach Nordrhein-Westfalen mit Aufwendungen verbunden sein sollte, die von Seiten der öffentlichen Hand nicht erstattet werden, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Annahme eines Härtefalls aus Kostengründen. Denn der Antragsteller hat sich durch den Umzug bewusst und gleichzeitig – wie gezeigt – unter Verstoß gegen die für ihn geltende Wohnsitzverpflichtung selbst in eine Situation begeben, in der nunmehr zur Wiederherstellung des alten Zustands (Wohnsitznahme in dem bisherigen Bundesland) zwangsläufig Anstrengungen verbunden sind. Damit kann die Annahme eines Härtefalls jedoch regelmäßig nicht verbunden sein, weil der Ausländer es andernfalls selbst in der Hand hätte, die nach § 12a Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Rahmen der dortigen Auffangregelung Nr. 2 c) zumindest vorausgesetzten „unzumutbare[n] Einschränkungen“ herbeizuführen, um hiermit wiederum die Annahme eines Härtefalls und eine Ausnahme von der Wohnsitzverpflichtung zu begründen. Hieran würde es auch nichts ändern, sollte der Umzug des Antragstellers nach Nordrhein-Westfalen durch ein Jobcenter bezuschusst oder finanziert worden sein; ein schutzwürdiges Vertrauen folgt aus diesem Umstand jedenfalls nicht, sofern der Umzug nicht vor dem 6. August 2016 und damit vor den Inkrafttreten des Integrationsgesetzes erfolgt sein sollte. Hingegen soll der bloße Nachweis, dass dem Ausländer „nicht nur vorübergehend angemessener Wohnraum“ alternativ zum Nachweis einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zur Verfügung steht (so noch die Formulierung von § 12a Abs. 5 Nr. 1 a) AufenthG in der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs samt zugehöriger Begründung, vgl. BT-Drs. 18/8615, Seite 13), nach der aktuellen und im Rahmen des Integrationsgesetzes in Kraft getretenen Fassung von § 12a Abs. 5 AufenthG (vgl. hierzu BGBl. 2016 Teil I Nr. 39, Seite 1939, v.a. Seite 1943) gerade nicht mehr für sich genommen genügen, um einen Härtefall zu begründen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 1/Nr. 2 GKG. Der Streitwert war im Hinblick auf die verschiedenen, mit dem wörtlichen Antrag zugleich zur gerichtlichen Entscheidung gestellten Begehren nach § 80 Abs. 5 und § 123 Abs. 1 VwGO sowie unter Berücksichtigung der hierbei zumindest zeitweilig begehrten Vorwegnahme der Hauptsache zu verdoppeln.