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Urteil

9 K 2121/12

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2013:0610.9K2121.12.00
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Tenor

Die Wohnsitzauflage des Beklagten vom 29. Mai 2012 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Wohnsitzauflage des Beklagten vom 29. Mai 2012 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er beantragte am 7. Juli 2010 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte seinen Asylantrag mit Bescheid vom 1. Oktober 2010 ab und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG beständen. Auf die hiergegen erhobene Klage 9 K verpflichtete das Verwaltungsgericht Aachen die Bundesrepublik Deutschland mit rechtskräftigem Urteil vom 12. März 2012 festzustellen, dass in Bezug auf den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG bezüglich Syriens bestehe. Am 29. Mai 2012 erteilte der Beklagte dem Kläger eine auf den 28. Mai 2013 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, die dem Kläger am 3. Juli 2012 ausgehändigt wurde. Die Aufenthaltserlaubnis enthält unter anderem die Nebenbestimmung "Wohnsitznahme: X. ". Der Kläger hat am 31. August 2012 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, mit der Verpflichtung, das Bestehen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG festzustellen, sei zugleich das Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes gemäß Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 anerkannt worden. Nach der Neufassung der Richtline genössen auch Personen, bei denen der subsidiäre Schutz anerkannt worden sei, Freizügigkeit. Zwar sei die Umsetzungsfrist der Richtlinie noch nicht abgelaufen, aber der EuGH habe in seinem Urteil vom 22. November 2005 festgestellt, dass Gemeinschaftsrecht es dem nationalen Gericht auferlege, die volle Wirksamkeit einer Richtlinie zu gewährleisten, indem es jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lässt, auch wenn die Frist für die Umsetzung der Richtlinie noch nicht abgelaufen ist. Im Übrigen betrage die Klagefrist gegen die Nebenbestimmung ein Jahr, da sie ohne Rechtsmittelbelehrung erteilt worden sei. Der Kläger beantragt, die Wohnsitzaufnahme des Landrats des Beklagten vom 29. Mai 2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum AufenthG können Aufenthaltstitel ausländischer Empfänger sozialer Leistungen mit Wohnsitzauflagen versehen werden. Eine Ausnahme bestehe nur bei Inhabern von Aufenthaltstiteln nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG. Die Umsetzungsfrist der Qualifikationsrichtlinie sei noch nicht abgelaufen. Dementsprechend habe das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 14. September 2012 dargelegt, dass sich die Bundesländer darauf verständigt hätten, dass bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG weiterhin die in 12.2.5.2.2 AVwV-AufenthG festgelegte Verfahrensweise, im Falle des Bezugs öffentlicher Leistungen eine Wohnsitzauflage zu verfügen, maßgeblich sei. Im Übrigen sei dem Kläger bei der Aushändigung des Titels durch die zuständige Sachbearbeiterin Frau S. unter Hinweis auf die gewährten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erklärt worden, dass weiterhin eine Wohnsitznahmeverpflichtung verfügt werde. Er ergänze seine Ermessensbetätigung unter Anderem mit der Erwägung, dass wohnsitzbeschränkende Auflagen ein geeignetes Mittel darstellten, um mittels einer regionalen Bindung die überproportionale fiskalische Belastung einzelner Länder und Kommunen durch ausländische Empfänger sozialer Leistungen zu verhindern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Gerichtsakte in dem Verfahren 9 K sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage statthaft und mangels einer der Wohnsitzauflage beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung nicht verfristet. Die Klage ist auch begründet. Die Wohnsitzauflage ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zwar hat der Beklagte im gerichtlichen Verfahren von der Möglichkeit des § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW Gebrauch gemacht und die nach § 39 VwVfG NRW erforderliche Begründung mit der Folge nachgeholt, dass nunmehr formelle Mängel nicht mehr ersichtlich sind. Die Wohnsitzauflage ist aber materiell rechtswidrig. Dabei lässt die Kammer dahinstehen, ob die Wohnsitzauflage mangels jeglicher Begründung der Ermessensentscheidung zum Zeitpunkt ihres Erlasses an einem totalen Ermessensausfall leidet, der auch nach § 114 Satz 2 VwGO nicht heilbar wäre. Fehlt es nämlich einem Verwaltungsakt an jeglicher Begründung, ist grundsätzlich von einem Ermessensausfall auszugehen, es sei denn der Beklagte weist in anderer Weise zweifelsfrei die Ermessensgesichtspunkte nach, die er seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG-Kommentar, 7. Auflage, 2008, § 40 Rz. 80. Ob die Angaben des Beklagten zu den seinerzeitigen mündlichen Erläuterungen seiner Sachbearbeiterin unter Berücksichtigung der Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz einen solchen zweifelsfreien Nachweis darstellen, bedarf aber keiner Entscheidung, weil die Wohnsitzauflage unabhängig hiervon mit vorrangigen rechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar ist. Die Wohnsitzauflage des Klägers, der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG genießt und damit zur Gruppe der subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des Art. 18 Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie - QualfRL) gehört, verstößt gegen Art. 32 QualfRL, vgl. VG Augsburg, Urteil vom 21. Februar 2013- Au 6 K 12.1391 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 31. Januar 2013 – 8 K 3538/12 - www.nrwe.de; VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 13. Dezember 2012 – RO 9 K 12.1670 -; VG Meiningen, Urteil vom 20. November 2012 - 2 K 349/12 ME -; VG Oldenburg, Urteil vom 28. Januar 2009 - 11 A 1756/07 -; alle in juris. Das Bundesverwaltungsgericht, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2008 – 1 C 17/07 – BVerwGE 130, 148-156, hat überzeugend festgestellt, dass Wohnsitzauflagen gegenüber anerkannten Flüchtlingen, die Sozialhilfeleistungen beziehen, gegen Art. 23 Genfer Flüchtlingskonvention verstoßen, wenn sie zum Zwecke der angemessenen Verteilung öffentlicher Sozialhilfeleistungen verfügt werden. In Ergänzung hierzu hat der Bayrische Verwaltungsgerichtshof, vgl. BayVGH, Urteil vom 9. Mai 2011 - 19 B 10.2384 -, juris, ausgeführt, dass Art. 32 QualfRL subsidiär Schutzberechtigten Bewegungsfreiheit unter den gleichen Einschränkungen gewährleistet, die für andere Drittstaatsangehörige gelten, und damit die Freizügigkeit von subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen der Freizügigkeit von Flüchtlingen entspricht. Soweit in der neuesten Rechtsprechung, vgl. VG Hannover, Urteil vom 9. April 2013 – 2 A 4072/12 – juris; VG Münster, Urteil vom 18. April 2013 – 8 K 295/13 – www.nrwe.de, eine abweichende Rechtsauffassung vertreten wird, schließt sich die Kammer dieser Rechtsprechung aus folgenden Erwägungen nicht an: Ausgangspunkt der vorgenannten Rechtsprechung ist die Annahme, Art. 32 QualfRL regele nur das Recht eines Flüchtlings und subsidiär Schutzberechtigten, im Staatsgebiet des Mitgliedsstaates, der seine Flüchtlingseigenschaft oder seinen Status als subsidiär Schutzberechtigter festgestellt habe, frei reisen zu können. Durch Art. 32 QualfRL werde aber nicht geregelt, dass der Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigte das Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes im Staatsgebiet habe. Eine solches Verständnis von Art. 32 QualfRL ist jedoch weder durch den Wortlaut der Norm geboten, noch steht sie mit dem Regelungszweck der Qualifikationsrichtlinie in Einklang. Die Qualifikationsrichtlinie knüpft mit ihren Regelungen an die Genfer Flüchtlingskonvention an. Art. 32 QualfRL ist in der englischen Fassung mit der Bezeichnung " Freedom of movement within the Member State", in der französischen Fassung mit " Liberté de circulation à l'intérieur de l'État membre" versehen. Damit entspricht die Bezeichnung des Regelungsgehalts von Art. 32 QualfRL der Wortwahl des Art. 26 der Genfer Flüchtlingskonvention in deren englischer (FREEDOM OF MOVEMENT) bzw. französischer (LIBERTÉ DE CIRCULATION) Originalfassung. Auch im Text des Art. 32 QualfRL wird in der englischen und französischen Fassung der Begriff verwendet, der nach Art. 26 der Genfer Flüchtlingskonvention das Recht der Wohnsitzwahl umfasst. Dem entspricht im Übrigen auch das deutsche Rechtsverständnis des Begriffs der Freizügigkeit. Freizügigkeit bedeutet das Recht, unbehindert durch die deutsche Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, auch zu diesem Zweck in das Bundesgebiet einzureisen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1953 – 1 BvL 104/52; juris Hätte der Richtliniengeber den verwendeten Begriff "Freedom of movement" bzw. "Liberté de circulation" abweichend vom Bedeutungsgehalt der Genfer Flüchtlingskonvention regeln wollen, wäre anzunehmen, dass er dann in Art. 2 QualfRL eine abweichende Begriffsbestimmung vorgenommen hätte. Auch der Zweck der Regelung spricht dafür, dass Art. 32 QualfRL das Recht der Wohnsitzwahl umfasst. Nach Art 1 QualfRL verfolgt die Richtlinie unter anderem das Ziel, den Inhalt des zu gewährenden Schutzes zu bestimmen. Art 20 Abs. 2 QualfRL legt in diesem Zusammenhang fest, dass der Inhalt des Schutzes für Flüchtllinge und für subsidiär Schutzberechtigte identisch ist, soweit in der Qualifikationsrichtlinie nichts anderes bestimmt werde. Für den Bereich der Freizügigkeit sieht die Qualifikationsrichtlinie keine Differenzierung zwischen Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten vor. Die Annahme, die durch Art 32 QualfRL gewährte Freizügigkeit umfasse nicht die grundsätzlich freie Wohnsitzwahl, setzt demnach voraus, dass der Richtliniengeber ein Kernelement des in der Genfer Flüchtlingskonvention für Flüchtlinge garantierten Rechtsstatus nicht in seine Bestimmung des Schutzstatus von Flüchtlingen habe übernehmen wollen. Hierfür gibt es jedoch keinen Anhaltspunkt. Vielmehr zeigen auch die Erwägungsgründe Nr. 2 und 3 der Qualifikationsrichtlinie den Willen des Richtliniengebers, mit der Richtlinie den nach der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewährenden Schutzumfang umfassend in europäisches Recht zu überführen und Abweichungen für subsidiär Schutzberechtigte nur dort vorzunehmen, wo dies ausdrücklich bestimmt wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, vgl. §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO.