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Urteil

6 K 945/13

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2014:0109.6K945.13.0A
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Leitsätze
Der Wohnsitzauflage zur Aufenthaltserlaubnis eines Sozialhilfe beziehenden Ausländers, der subsidiär schutzberechtigt ist, stehen weder die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention (juris: FlüAbk) noch die Bestimmungen der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (juris: EURL 95/2011) entgegen.(Rn.33) (Rn.37)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenen Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Wohnsitzauflage zur Aufenthaltserlaubnis eines Sozialhilfe beziehenden Ausländers, der subsidiär schutzberechtigt ist, stehen weder die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention (juris: FlüAbk) noch die Bestimmungen der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (juris: EURL 95/2011) entgegen.(Rn.33) (Rn.37) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenen Kostenschuld abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Die als Untätigkeitsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 i.V.m. § 75 VwGO zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Den Klägern steht weder der vorrangig geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung der ihnen mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auferlegten Beschränkung der Wohnsitznahme auf das Saarland im Falle des Sozialhilfebezugs zu, noch können sie hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten beanspruchen, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die von den Klägern angefochtenen Wohnsitzauflagen sind rechtmäßig und verletzen sie daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtliche Grundlage für die wohnsitzbeschränkenden Auflagen ist § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Diese Befugnis umfasst auch die Erteilung einer Wohnsitzauflage, weil diese gegenüber der in der Vorschrift ausdrücklich genannten räumlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis einen geringeren Eingriff darstellt. Sie ordnet zwar eine Residenzpflicht an, schränkt die Freizügigkeit im Bundesgebiet im Übrigen aber nicht ein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2008, 1 C 17.07, InfAuslR 2008, 268 Als Ermessensentscheidung ist die Erteilung einer Wohnsitzauflage durch den Beklagten gemäß § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Ein Ermessensfehler ergibt sich insbesondere nicht bereits daraus, dass sich der Beklagte zur Begründung der Wohnsitzauflagen auf die entsprechenden Vorgaben in dem Erlass des früheren Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport vom 28.07.2005 sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009 -AVwV-AufenthG- gestützt hat, die eine bundeseinheitliche Verfahrensweise bei wohnsitzbeschränkenden Auflagen gewährleisten sollen. Insoweit sieht Nr. 12.2.5.2.2 AVwV-AufenthG in Übereinstimmung mit der Erlasslage und vorbehaltlich der Sonderregelung für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge in Nr. 12.2.5.2.3 AVwV-AufenthG vor, dass wohnsitzbeschränkende Auflagen bei Inhabern von Aufenthaltserlaubnissen nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes bzw. Niederlassungserlaubnissen nach § 23 Abs. 2 AufenthG erteilt und aufrechterhalten werden, soweit und solange sie Leistungen nach dem SGB II oder XII oder dem AsylbLG beziehen. Auch eine Streichung oder Änderung der wohnsitzbeschränkenden Auflage zur Ermöglichung eines den Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde überschreitenden Wohnortwechsels unterliegt nach Nr. 12.2.5.2.4 ff. AVwV-AufenthG besonderen Voraussetzungen und bedarf der vorherigen Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsortes. Solche das behördliche Ermessen lenkende Verwaltungsvorschriften sind grundsätzlich zulässig und auch fallbezogen rechtlich nicht zu beanstanden. Sie dienen ersichtlich dem Zweck, Wohnsitzwechsel von Ausländern zu verhindern, die den Finanz- und Verwaltungsaufwand vor allem der Sozialleistungsträger erhöhen und durch keine schutzwürdigen Gründe motiviert sind. Die damit erstrebte gleichmäßige Verteilung der fiskalischen Belastung durch ausländische Empfänger sozialer Leistungen zwischen den Ländern und den Kommunen ist dabei ein legitimer Zweck, zumal dem ein aufenthaltsrechtlich erhebliches Interesse zugrunde liegt, was sich auch daraus ergibt, dass in der Regel die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Sicherung des Lebensunterhaltes voraussetzt. Vgl. dazu auch BVerwG, Urteile vom 15.01.2013, 1 C 7.12, InfAuslR 2013, 214, und vom 19.03.1996, 1 C 34.93, DVBl. 1997, 165; ferner BayVGH, Urteil vom 09.05.2011, 19 B 10.2384, BayVBl 2012, 149 Die durch die entsprechenden Regelungen in Nr. 12.2.5.2.2 sowie Nr. 12.2.5.2.4 ff. AVwV-AufenthG bewirkte Ermessensbindung des Beklagten findet ihre Grenze allerdings dort, wo wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalles nicht mehr hinreichend Rechnung getragen wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15.01.2008, 1 C 17.07, a.a.O., und vom 19.03.1996, 1 C 34.93, a.a.O. Dafür besteht vorliegend indes kein greifbarer Anhalt. Die Kläger haben keine atypischen Besonderheiten aufgezeigt, die ausnahmsweise eine Aufhebung der erteilten Wohnsitzauflagen gerechtfertigt erscheinen ließen. Insbesondere begründen die familiären Anknüpfungspunkte der Kläger zu in Kassel und damit außerhalb des Saarlandes lebenden Verwandten des Klägers zu 2) kein gegenüber dem mit den Wohnsitzauflagen verfolgten öffentlichen Interesse an einer gleichmäßigen Verteilung zwischen den einzelnen Bundesländern und Kommunen vorrangigen Gesichtspunkt. Dies gilt umso mehr, als dem Interesse der Kläger an der Aufrechterhaltung familiärer Kontakte durch Sondererlaubnisse zum kurzfristigen Besuch hinreichend Rechnung getragen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.1996, 1 C 34.93, a.a.O. Die streitgegenständlichen Wohnsitzauflagen erweisen sich auch nicht deshalb als ermessensfehlerhaft, weil ihnen vorrangige gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Insbesondere verstoßen die Wohnsitzauflagen nicht gegen die Genfer Flüchtlingskonvention -GFK-. Nach der von den Klägern in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. Urteil vom 15.01.2008, 1 C 17.07, a.a.O. genügen Wohnsitzauflagen gegenüber anerkannten Flüchtlingen im Sinne von § 3 AsylVfG zwar nicht den Anforderungen an eine zulässige Beschränkung der Freizügigkeit nach Art. 26 GFK, wenn sie zum Zwecke der angemessenen Verteilung der öffentlichen Sozialhilfeleistungen verfügt wurden, und sind deshalb nicht mit Art. 23 GFK vereinbar. Diese Bestimmungen der Genfern Flüchtlingskonvention finden auf die Kläger, die weder als Asylberechtigte noch als Flüchtlinge anerkannt sind, sondern nach der mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.04.2012 getroffenen Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Syrien vorliegt, lediglich subsidiären Schutz genießen, keine Anwendung. Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 15.01.2013, 1 C 7.12, a.a.O.; ferner BayVGH, Urteil vom 09.05.2011, 19 B 10.2384, a.a.O. Die Unzulässigkeit wohnsitzbeschränkender Auflagen allein zum Zweck einer angemessenen Verteilung öffentlicher Sozialhilfelasten gegenüber anerkannten Flüchtlingen ist auf Personen, die wie die Kläger lediglich subsidiär schutzberechtigt sind, auch nicht übertragbar. Eine Gleichstellung ergibt sich entgegen der von den Klägern angeführten Rechtsprechung verschiedener Verwaltungsgerichte vgl. u.a. VG Oldenburg, Urteil vom 28.01.2009, 11 A 1756/07, VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 13.12.2012, RO 9 K 12.1670, VG Augsburg, Urteil vom 21.02.2013, Au 6 K 12.1391, jeweils zitiert nach juris, sowie VG Meiningen, Urteil vom 20.11,2012, 2 K 349/12, AuAS 2013, 74 auch nicht aus den entsprechenden Bestimmungen der durch die am 09.01.2012 in Kraft getretenen Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 neu gefassten Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes –sog. Qualifikationsrichtlinie-. Weder Art. 32 noch Art. 28 der nach Art. 40 Richtlinie 2011/95/EU mit Wirkung vom 21.12.2013 aufgehobenen Richtlinie 2004/83/EG begründeten für die Kläger gemeinschaftsrechtliche Rechtspositionen, die der Anordnung der Wohnsitzauflagen durch den Beklagten entgegenstanden. Dies gilt auch unter der jetzigen Geltung der Nachfolgerichtlinie 2011/95/EU, deren Art. 29 und 33 Art. 28 und 32 Richtlinie 2004/83/EG entsprechen. Nach Art. 32 Richtlinie 2004/83/EG bzw. der Nachfolgevorschrift des Art. 33 Richtlinie 2011/95/EU gestatten die Mitgliedsstaaten die Bewegungsfreiheit von Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus -so der Wortlaut von Art. 32 Richtlinie 2004/83/EG- bzw. denen nationaler Schutz -so der Wortlaut von Art. 33 der Richtlinie 2011/95/EU- zuerkannt worden ist, in ihrem Hoheitsgebiet unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen wie für andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten. Diese Bewegungsfreiheit wird durch die gegenüber den Klägern verfügte Wohnsitzauflage indes nicht eingeschränkt, da ihr Recht, sich im Bundesgebiet ungehindert und frei zu bewegen dadurch nicht berührt wird. Die Freiheit, den Wohnort frei zu wählen, wird durch diese Vorschriften nicht geschützt. Für anerkannte Flüchtlinge enthält Art. 26 GFK demgegenüber eine weitergehende Regelung, indem der vertragsschließende Staat den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in seinem Gebiet befinden, das Recht gewährt, dort ihren Aufenthalt zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehaltlich der Bestimmungen, die allgemein auf Ausländer unter den gleichen Umständen Anwendung finden. Damit kommt die freie Wahl der Wohnsitznahme aber nur anerkannten Flüchtlingen zugute, und stellt Art. 32 Richtlinie 2004/83/EG bzw. Art. 33 Richtlinie 2011/95/EU für subsidiär Schutzberechtigte eine andere Bestimmung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Richtlinie 2004/83/EG bzw. Richtlinie 2011/95/EU dar. Ebenso VG Hannover, Urteil vom 09.04.2013, 2 A 4072/12, a.a.O. VG B-Stadt, Urteil vom 17.06.2013, 8 K 2952/12, a.a.O., VG Bremen, Urteil vom 09.09.2013, 4 K 185/13, a.a.O. sowie VG Münster, Urteil vom 18.04.2013, 8 K 295/13, zitiert nach juris; a.A. etwa VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 13.12.2012, RO 9 K 12.1670, a.a.O., und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 31.01.2013, 8 K 3538/12, zitiert nach juris Des Weiteren gestattet Art. 32 Richtlinie 2004/83/EG bzw. Art. 33 Richtlinie 2011/95/EU die Bewegungsfreiheit auch nicht uneingeschränkt, sondern unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen wie für andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten. Die nach pflichtgemäßem Ermessen gegebene Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Wohnsitzauflage nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu verbinden, gilt indes auch für alle anderen Drittstaatsangehörigen. Davon geht auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz in Nr. 12.2.5.2.2 und 12.2.5.2.3 aus, die alle Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, in gleicher Weise behandelt und nur Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge, d.h. Inhaber von Aufenthaltstiteln nach § 25 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG hinsichtlich der Erteilung von wohnsitzbeschränkenden Auflagen privilegiert. Vgl. VG Hannover, Urteil vom 09.04.2013, 2 A 4072/12, a.a.O., VG B-Stadt, Urteil vom 17.06.2013, 8 K 2952/12, a.a.O. sowie VG Bremen, Urteil vom 09.09.2013, 4 K 185/13, a.a.O. Art. 28 Richtlinie 2004/83/EG bzw. der dieser Vorschrift entsprechende Art. 29 Richtlinie 2011/95/EU steht der den Klägern erteilten Wohnsitzauflage ebenfalls nicht entgegen. Diese Vorschriften bestimmen in ihrem Absatz 1, dass die Mitgliedsstaaten dafür Sorge tragen, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus –so Art. 28 Abs. 1 Richtlinie 2004/83/EG- bzw. denen internationaler Schutz –so Art. 29 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU- zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedsstaat, der die jeweilige Rechtsstellung bzw. diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedsstaats erhalten. Absatz 2 der jeweiligen Vorschrift legt fest, dass abweichend von der allgemeinen Regel nach Absatz 1 die Mitgliedsstaaten die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken können, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren. Damit bleibt die Rechtsfolge des Art. 28 Richtlinie 2004/83/EG bzw. Art. 29 Richtlinie 2011/95/EU hinter der Gewährleistung zurück, wie sie die Genfer Flüchtlingskonvention in Art. 23 für anerkannte Flüchtlinge bietet. Danach haben sich die vertragsschließenden Staaten verpflichtet, den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Staatsgebiet aufhalten, auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und sonstigen Hilfeleistungen die gleiche Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen zu gewähren. Dies schließt nicht nur die gleichen Leistungen nach Art und Höhe mit ein, sondern setzt auch voraus, dass in vergleichbaren Situationen mit Flüchtlingen nicht anders umgegangen wird als mit den eigenen Staatsangehörigen. Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 18.05.2000, 5 C 29.98, Demgegenüber gewährleistet Art. 28 Abs. 1 Richtlinie 2004/83/EG bzw. Art. 29 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU nur die „notwendige“ Sozialhilfe. Angesichts dieser differenzierenden Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention einerseits und der sog. Qualifikationsrichtlinie bzw. deren Nachfolgerichtlinie 2011/95/EU andererseits verbleibt den Mitgliedsstaaten damit zwar nicht bei der Sozialleistungsgewährung an sich, aber bei den damit zusammenhängenden Maßnahmen ein eigener Entscheidungsspielraum, der eine unterschiedliche Behandlung subsidiär Schutzberechtigter mit einschließt. Ebenso VG Bremen, Urteil vom 09.09.2013, 4 K 185/13, a.a.O., VG Hannover, Urteil vom 09.04.2013, 2 A 4072/12, a.a.O. sowie VG B-Stadt, Urteil vom 17.06.2013, 8 K 2952/12, a.a.O.; a.A. etwa VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 13.12.2012, RO 9 K 12.1670, a.a.O., und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 31.01.2013, 8 K 3538/12, a.a.O. Die Klage war daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren bedurfte es daher nicht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen eine Wohnsitzauflage. Die Kläger, syrische Staatsangehörige, reisten im August 2009 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihre am 14.09.2009 gestellten Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 15.04.2010 ab. Zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und forderte die Kläger unter Androhung ihrer Abschiebung nach Syrien zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf. Infolge der in Syrien zwischenzeitlich eskalierten Gewalt stellte das Bundesamt unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 15.04.2010 mit Bescheid vom 10.04.2012 fest, dass für die Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Syrien vorliegt, und hob die erlassene Abschiebungsandrohung auf. Daraufhin erteilte der Beklagte den Klägern unter dem 16.08.2012 auf der Grundlage von § 25 Abs. 3 AufenthG eine bis zum 14.08.2015 befristete Aufenthaltserlaubnis, die mit der Nebenbestimmung „Im Falle des Sozialhilfebezugs ist die Wohnsitznahme auf das Saarland beschränkt.“ versehen wurde. Im Dezember 2012 bemühten sich die Kläger, die seit dem 01.10.2012 im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II stehen, um ihre Umverteilung nach Kassel, die sie damit begründeten, dass die Eltern, ein Bruder sowie zwei Schwager des Klägers zu 2) in Kassel und Umgebung wohnhaft seien und für den Kläger zu 2) dort die Aussicht auf zeitnahe Aufnahme einer Beschäftigung bestehe. Nachdem die Stadt Kassel mit an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 05.02.2013 der Streichung der Wohnsitzauflage und einem Zuzug der Kläger nach Kassel nicht zugestimmt hatte, legten die Kläger gegen die ihnen mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auferlegte Beschränkung der Wohnsitznahme auf das Saarland im Falle des Sozialhilfebezugs mit Schreiben vom 18.04.2013 jeweils Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden worden ist. Zu dessen Begründung machten die Kläger geltend, dass eine Wohnsitzauflage nicht nur bei Asylberechtigten und Flüchtlingen, sondern auch in den Fällen, in denen dem Betreffenden subsidiärer Schutz gewährt worden sei, rechtswidrig sei. Dass diejenigen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, den gleichen Schutz genießen würden wie anerkannte Flüchtlinge, ergebe sich bereits aus Art. 32 der Richtlinie 2004/83/EG. Danach gestatteten die Mitgliedsstaaten die Bewegungsfreiheit von Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sei, in ihrem Hoheitsgebiet unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen wie für andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhielten. Am 23.07.2013 haben die Kläger unter dem Aktenzeichen 10 K 945/13 -betreffend die Klägerin zu 1)- und 10 K 946/13 -betreffend den Kläger zu 2)- jeweils Untätigkeitsklage erhoben, die mit Beschluss der früher zuständigen 10. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28.08.2013 zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen 10 K 945/13 verbunden worden sind. Zur Begründung ihrer Klagen berufen sich die Kläger auf Entscheidungen verschiedener Verwaltungsgerichte, die eine Wohnsitzauflage bei den subsidiär Schutzberechtigten als rechtswidrig angesehen haben, und machen weiter geltend, aus Art. 32 Richtlinie 2004/83/EG ergebe sich, dass diejenigen, denen subsidiärer Schutz gewährt worden sei, den gleichen Schutz wie anerkannte Flüchtlinge genießen würden. Wohnsitzauflagen seien daher nicht nur, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 15.01.2008, 1 C 17.07, entschieden habe, im Falle von Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen rechtswidrig, sondern auch gegenüber Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Überdies sei die ihnen erteilte Wohnsitzauflage auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Beklagte sein Ermessen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht ausgeübt habe. Die Kläger haben schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die ihnen von dem Beklagten erteilte Wohnsitzauflage aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klagen abzuweisen. Der Beklagte verweist darauf, dass die den Klägern erteilte Wohnsitzauflage ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG finde. Danach könne eine Aufenthaltserlaubnis auch nachträglich mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Auch wenn die Wohnsitzauflage in § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht ausdrücklich genannt sei, könne eine solche doch auf diese Vorschrift gestützt werden, da sie gegenüber der räumlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis einen geringeren Eingriff darstelle. Sie ordne zwar eine Residenzpflicht an, schränke die Freizügigkeit im Bundesgebiet im Übrigen aber nicht ein. Der mit einer Wohnsitzauflage unter anderem verfolgte Zweck, eine gleichmäßige Verteilung der Sozialhilfelasten zwischen den Kommunen und Ländern zu erreichen, welche beispielsweise durch Ausländer mit Aufenthaltstiteln nach Abschnitt 2 Kapitel 5 des Aufenthaltsgesetzes entstünden, sei grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Ebenfalls begegne es keinen rechtlichen Bedenken, dass das der Ausländerbehörde in § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eingeräumte Ermessen im Einzelfall durch bundeseinheitliche Ländererlasse und Verwaltungsvorschriften gelenkt werde und sich die Vorgaben der Erlasse nicht auf einzelne Ausländer, sondern auf Gruppen von Ausländern bezögen. Allerdings seien die Besonderheiten des Einzelfalles, etwa die Notwendigkeit des Umzugs in ein anderes Bundesland zwecks Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft, bei der Entscheidung über die Erteilung einer Wohnsitzauflage zu berücksichtigen. Da die Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltstitel Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen und zudem keine Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass sie zukünftig in der Lage sein würden, ihren Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu bestreiten, sei ihre Aufenthaltserlaubnis entsprechend der Vorgaben in dem Erlass des früheren Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport vom 28.07.2005 mit einer den Wohnsitz beschränkenden Auflage dergestalt versehen worden, dass im Falle des Sozialhilfebezugs die Wohnsitzaufnahme auf das Saarland beschränkt sei. Dem entgegenstehende individuelle Besonderheiten seien von den Klägern nicht vorgetragen worden und auch ansonsten nicht erkennbar gewesen. Nach der Erlasslage würden den Wohnsitz beschränkende Auflagen erteilt und aufrechterhalten unter anderem bei Inhabern von Aufenthaltserlaubnissen nach den §§ 22 bis 25 AufenthG, soweit und solange diese Leistungen nach dem SGB II oder XII oder dem AsylbLG bezögen. Das gelte auch nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, in der bestimmt sei, dass in den dafür einschlägigen Fallkonstellationen wohnsitzbeschränkende Auflagen zu erteilen seien. Das private Interesse der Kläger an einem Zuzug nach Kassel müsse gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung einer Belastung des hochverschuldeten städtischen Haushalts durch den Bezug von Sozialleistungen zurückstehen. Derzeit erhielten die Kläger für sich und weitere Familienangehörige Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 1.800,63 Euro. Dass der Kläger zu 2) in Kassel die Möglichkeit zur Ausübung einer Beschäftigung hätte, habe er nicht nachgewiesen. Vielmehr hätten die Kläger anlässlich ihrer ohne Zustimmung und Auflagenänderung erfolgten Anmeldung in Kassel dort zugleich Leistungen nach dem SGB II beantragt. Anhaltspunkte dafür, dass die in Kassel lebenden Familienangehörigen aus besonderen Gründen auf die von den Klägern zu erbringenden Lebenshilfe- oder Unterstützungsleistungen angewiesen wären, bestünden ebenfalls nicht. Die den Klägern erteilte Wohnsitzauflage stehe daher nicht nur mit nationalem Recht, sondern auch mit Europäischem Recht in Einklang. Mit Beschluss vom 20.09.2013 hat die früher zuständige 10. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes den Klägern zur Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt. Mit Schriftsätzen vom 23.07. und 16.08.2013 haben die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.