Beschluss
9 B 160/13
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAGDE:2013:0605.9B160.13.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 1. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen unter Sofortvollzug gestellten Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.05.2013, durch den ihre Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage, wonach sie ihren Wohnsitz erneut im Bundesland Schleswig-Holstein zu nehmen hat, versehen wurde. 2 Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 03.05.2013 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.05.2013 wiederherzustellen, 4 hat Erfolg. 5 Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthafte Antrag ist zulässig. 6 Keine Bedenken bestehen im Hinblick auf die Begründung des Sofortvollzuges informeller Hinsicht. Die Antragsgegnerin hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der streitbefangenen Verfügung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise schriftlich begründet, indem sie u. a. darauf abgestellt, dass das Interesse der Antragstellerin, einen Wohnsitzwechsel nach A-Stadt vorzunehmen, um mit ihrem Partner, zu dem keine schützenswerte familiäre Beziehung bestehe, zusammenzuleben, hinter dem öffentlichen Interesse, den unkontrollierten Zuzug und Wegzug von Ausländergruppen, denen eine Wohnsitzauflage zur Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei, zu verhindern, zurücktrete. Die Wohnsitznahme sei – unter bestimmten Voraussetzungen, wie beim erneuten Bezug öffentlicher Leistungen – auf das Bundesland des vorherigen Aufenthalts zu beschränken, weil ein schutzwürdiges Interesse daran bestehe, dass der Aufenthalt von Ausländern in geordneten Bahnen verlaufe und die geltenden Bestimmungen beachtet würden. Die Störung wirke solange fort, wie sich die Antragstellerin entgegen der bundesweit Geltung beanspruchenden Erlassregelungen in A-Stadt aufhalte und könne nur durch die sofortige Beendigung der Wohnsitznahme in A-Stadt ausgeräumt werden. Auch finanzielle Belastungen seien seitens Antragstellerin, die lediglich zu ihrem Partner gezogen sei und keine eigenen mietvertraglichen Verpflichtungen begründet habe, nicht gegeben. Schwere, unzumutbare und unabwendbare Nachteile würden der Antragstellerin nicht drohen. 7 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen behördlicherseits für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen. Die vom Gericht zu treffende Ermessensentscheidung verlangt eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse daran, dass der Verwaltungsakt alsbald durchgesetzt wird, und dem privatem Interesse des Betroffenen daran, von den Wirkungen des Verwaltungsakts bis zum Eintritt der Bestandskraft verschont zu bleiben. In die Interessenabwägung einzubeziehen sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren. Denn einerseits besteht in der Regel kein öffentliches Interesse daran, einen Verwaltungsakt sofort zu vollziehen, gegen dessen Rechtmäßigkeit ernsthafte Bedenken bestehen; andererseits verstärkt sich das Vollziehungsinteresse, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs gering sind. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, hat das Gericht eine reine Interessenabwägung durchzuführen. Beruht die sofortige Vollziehbarkeit wie hier auf einer behördlichen Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, bedarf es daneben noch eines besonderen Vollzugsinteresses, da die voraussichtliche Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts für sich allein nur das allgemeine Interesse nach seiner Vollziehung begründet, nicht jedoch zugleich auch deren Dringlichkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.02.1982 – 2 – BvR 77/82 – NVwZ 1982, 241). 8 Die Interessenabwägung geht hier zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung sind zwar die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelf in einem noch anzustrengenden Hauptsacheverfahren nach derzeitigem Sach- und Erkenntnisstand als offen zu bewerten, da in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden kann, ob die streitbefangene Verfügung Bestand hat (vgl. im Folgenden 1.1.). Im Rahmen der summarisch vorzunehmenden Interessenabwägung sind jedoch die Interessen der Antragstellerin von höherem Gewicht als das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin am sofortigen Vollzug der wohnsitzbeschränkenden Auflage (vgl. im Folgenden 1.2.). 9 1.1. Zwei wesentliche Rechtsfragen, deren abschließende Klärung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht angezeigt ist und in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt werden, stellen sich hier. Zum einen ist bereits zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin befugt ist, eine Wohnsitzauflage für ein anderes Bundesland zu erteilen. Zum anderen ist nicht auszuschließen, dass die Auflage gegen die Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtling oder als Person, die anderweitig international Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie – Amtsblatt Nr. L 304 vom 30.09.2004, S. 0012-0023) verstößt. 10 Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die streitbefangene Verfügung der Antragsgegnerin, mit der der mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.04.2012 als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 60 Abs. 2 AufenthG anerkannte Antragstellerin eine wohnsitzbeschränkende Auflage für das Land Schleswig-Holstein erteilt wird, ist § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Eine Wohnsitzauflage ist als ein Minus zu der als grundsätzlich zulässig benannten räumlichen Beschränkung einer Aufenthaltserlaubnis anzusehen, da zwar eine Residenzpflicht angeordnet wird, die Freizügigkeit im Bundesgebiet aber im Übrigen nicht eingeschränkt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2008, 1 C 17.07 , juris). Danach steht es im Ermessen der Ausländerbehörde, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer solchen Auflage zu verbinden. Grundsätzlich ist eine solche Auflage daher auch im Falle der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG möglich. 11 a. Umstritten ist aber bereits, ob § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG die Befugnis der Ausländerbehörde auf Auflagen beschränkt, deren Rechtswirkungen auf den Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde gerichtet sind, d.h. ob die Antragsgegnerin berechtigt ist, die wohnsitzbeschränkende Auflage unter Anwendung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009 (im Folgenden: VV, GMBl. S. 877) für ein anderes Bundesland – hier Schleswig-Holstein – auszusprechen. Nach Nr. 12.2.5.2.5 VV ist zwar die Wohnsitznahme erneut durch Auflage auf das Land des vorherigen Wohnorts zu beschränken, wenn eine verfügte Auflage ohne vorherige Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsorts gestrichen oder geändert wurde - was hier der Fall ist - und innerhalb von sechs Monaten am Zuzugsort Bedürftigkeit nach Leistungen nach dem SGB II oder XII oder dem AsylbLG eintritt, es sei denn, es liegen die in Nr. 12.2.5.3.4.2 genannten Gründen – wie etwa die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft zwischen Ehepartnern sowie Eltern und ihren minderjährigen Kindern, die über eine Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG verfügen – vor. Hiervon ausgehend dürfte die verfügte Wohnsitzauflage hinsichtlich der Zuständigkeit der Antragsgegnerin keinen Bedenken begegnen. In der Rechtsprechung wird jedoch auch vertreten, dass § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine Auflage ist, mit der ein Ausländer verpflichtet wird, in einem anderem Land als dem, dem die anordnende Ausländerbehörde angehört, seinen Wohnsitz zu nehmen (ausführlich hierzu: Hamburgisches OVG, Urteil vom 26.05.2010 – 5 Bf 85/10 –; VG Aachen, Urteil vom 26.11.2010 – 9 K 268/10 –; VG Freiburg, Urteil vom 30.06.2011 – 4 K 1073/10 –; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.04.2010 – 8 ME 5/10 – alle juris). 12 b. Schließlich wird von der Rechtsprechung auch nicht einheitlich beurteilt, ob einer Wohnsitzauflage zur Aufenthaltserlaubnis eines Sozialhilfe beziehenden Ausländers, für den – wie bei der Antragstellerin – ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG bestandskräftig festgestellt wurde, die Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG entgegenstehen (bejahend: VG Meiningen, Urteil vom 20.11.2012 – 2 K 349/12 Me –; VG Regensburg, Urteil vom 13.12.2012 – RO 9 K 12.1670 –; VG Augsburg, Urteil vom 21.02.2013 – Au 6 K 12.1391 –; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 31.01.2013 – 8 K 3538/12 – ; verneinend: VG Hannover, Urteil vom 09.04.2013 – 2 A 4072/12 –, alle juris) 13 1.2. Stellen sich – ausgehend von den obigen Erwägungen – die Erfolgsaussichten als offen dar, hat das Gericht eine reine Interessenabwägung vorzunehmen ( BayVGH vom 28.11.2001 – 26 CS 99.2592 –, juris). Im Rahmen der Interessenabwägung hat das Interesse der Antragsgegnerin gegenüber dem Interesse der Antragstellerin zurückzustehen. Die Antragstellerin hat durch eidesstattliche Versicherung vom 23.05.2013 glaubhaft gemacht, mit ihrem Partner H. nach yezidischem Recht verheiratet zu sein und von diesem ein Kind zu erwarten. Zweifel am Inhalt der eidesstattliche Versicherung ergeben sich weder aus Sicht des beschließenden Gerichts noch werden sie von der Antragsgegnerin behauptet. Diese – nicht wahllosen bzw. aus der Luft gegriffenen – Gründe rechtfertigen den Verbleib der Antragstellerin in A-Stadt zur Ermöglichung einer gemeinsamen Lebensführung. Insbesondere die glaubhaft gemachte Schwangerschaft und die ggf. damit zusammenhängenden Risiken – die Antragstellerin gab an, bereits ein Kind verloren zu haben bzw. wegen der erneuten Schwangerschaft bereits wegen Schmerzen im Krankenhaus gewesen zu sein – lassen ihren Wunsch, bei ihrem Partner zu leben und dessen Hilfestellung dauerhaft in Anspruch nehmen zu können, als berechtigt erscheinen. Durch die Rückkehr nach Schleswig-Holstein bestände für die Antragstellerin allenfalls ein regelmäßiger Besuchskontakt zu ihrem Partner. Dass ein solcher in ihrer besonderen Situation möglicherweise nicht ausreichend ist und einem günstigen Schwangerschaftsverlauf entgegenstehen kann, ist nicht auszuschließen. Demzufolge ist das öffentliche Interesse – hier der von der Antragsgegnerin ins Feld geführte Ordnungsaspekt bzw. die mit dem Verbleib der Antragstellerin in A-Stadt verbundene finanzielle Belastung des Landes- und Gemeindehaushalts – von geringerem Gewicht. Dass die Antragstellerin keine eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 6 GG führt, steht dem nicht entgegen, da eine solche schließlich bereits den Umzug nach A-Stadt gemäß Nr. 12.2.5.2.4.2 erster Anstrich der VV gerechtfertigt hätte. 14 2. Dem Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin ist zu entsprechen. Gemäß §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO ist Prozesskostenhilfe demjenigen zu gewähren, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung der Antragstellerin, die ihre Bedürftigkeit nachgewiesen hat, erscheint nicht mutwillig und bietet auf der Grundlage der obigen Erwägungen (vgl. Ausführungen zu 1.) hinreichende Aussicht auf Erfolg. 15 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. 16 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2., 52 Abs. 2 GKG (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.07.2009 – 2 OA248/09 – juris). In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der sich daraus ergebende Streitwert von 5.000,00 EUR nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ 2004, S. 1327) zu halbieren.