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Urteil

15 A 4157/96

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vorausleistungen nach § 8 Abs. 8 KAG NRW können verlangt werden, wenn durch die geplante Maßnahme eine Beitragspflicht entstehen kann. • Beitragsfähig sind nach § 8 Abs. 2 KAG NRW sowohl die nachmalige Herstellung als auch die Verbesserung von Straßen; die erstmalige Anlage einer unterirdischen Entwässerung kann eine Verbesserung darstellen. • Eine bereits vor Durchführung vorhandene Kanalverlegung kann beitragsfähig werden, wenn das ursprüngliche Bauprogramm vor seiner endgültigen Verwirklichung durch Beschluss erweitert wurde und damit nachträglich Straßenausbauzweck erlangte. • Für die Beurteilung der Erneuerungsbedürftigkeit einer Straße genügt bei hohem Alter und vorliegendem sachverständigem Hinweis die Gesamtwürdigung; detaillierter Nachweis einzelner Verschleißerscheinungen ist nicht erforderlich. • Mängel in der Bauausführung stehen der Vorausleistungspflicht nur unter engen Voraussetzungen entgegen, insbesondere nur wenn die Ungeeignetheit der Maßnahme zur Herbeiführung des Vorteils bereits offensichtlich war.
Entscheidungsgründe
Vorausleistungsanspruch für Straßenneubau bei Erweiterung des Kanalbauprogramms • Vorausleistungen nach § 8 Abs. 8 KAG NRW können verlangt werden, wenn durch die geplante Maßnahme eine Beitragspflicht entstehen kann. • Beitragsfähig sind nach § 8 Abs. 2 KAG NRW sowohl die nachmalige Herstellung als auch die Verbesserung von Straßen; die erstmalige Anlage einer unterirdischen Entwässerung kann eine Verbesserung darstellen. • Eine bereits vor Durchführung vorhandene Kanalverlegung kann beitragsfähig werden, wenn das ursprüngliche Bauprogramm vor seiner endgültigen Verwirklichung durch Beschluss erweitert wurde und damit nachträglich Straßenausbauzweck erlangte. • Für die Beurteilung der Erneuerungsbedürftigkeit einer Straße genügt bei hohem Alter und vorliegendem sachverständigem Hinweis die Gesamtwürdigung; detaillierter Nachweis einzelner Verschleißerscheinungen ist nicht erforderlich. • Mängel in der Bauausführung stehen der Vorausleistungspflicht nur unter engen Voraussetzungen entgegen, insbesondere nur wenn die Ungeeignetheit der Maßnahme zur Herbeiführung des Vorteils bereits offensichtlich war. Die Klägerin ist Eigentümerin bzw. Miteigentümerin zweier Flurstücke an der Straße Am S. in B. M.-S. Nach Kanalverlegungsarbeiten durch eine Baufirma entschied der Hauptausschuss am 29.04.1993, die Straße vollständig neu auszubauen und die Entwässerung zu verbessern. Der Beklagte setzte mit Bescheiden vom 27.10.1993 Vorausleistungen für beide Grundstücke fest; Widersprüche wurden zurückgewiesen und die Beträge teils erhöht. Die Klägerin rügte fehlende ordnungsgemäße Ausschreibung, Zuständigkeits- und Anhörungsmängel, behauptete einen ausreichend guten Altzustand der Straße sowie Mängel und Überhöhtheit der abgerechneten Baukosten und focht die Vorausleistungsbescheide an. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Rechtsgrundlage der Bescheide sind § 8 Abs. 8 KAG NRW in Verbindung mit der kommunalen Beitragssatzung vom 30.08.1989 (i. d. F. der Änderungssatzung vom 16.03.1993); danach sind angemessene Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags zulässig. • Voraussetzung für eine Vorausleistung ist, dass durch die geplante Maßnahme eine Beitragspflicht entstehen kann; das ist hier gegeben, weil die Maßnahme eine Verbesserung (neue unterirdische Entwässerung) und eine nachmalige Herstellung (Neubau der Oberfläche) darstellt (§ 8 Abs. 2 KAG NRW). • Die Straße war nach Würdigung der Umstände (letzte Herstellung etwa 1930er Jahre, Alter >55 Jahre, Gutachten und Lichtbilder) bereits über die übliche Nutzungszeit verschlissen, sodass ein Neuausbau beitragsfähig ist. • Die erstmalige Einrichtung einer unterirdischen Entwässerung verbessert die Abflussverhältnisse gegenüber dem Altzustand (seitliche Gräben) und rechtfertigt damit Kostenumlage; die subjektive Auffassung der Klägerin über ausreichende Entwässerung ist für die Ermessensausübung unbeachtlich. • Die Kanalverlegung ist teilweise in den beitragsfähigen Aufwand einzubeziehen, weil das ursprüngliche Kanalbauprogramm vor seiner endgültigen Verwirklichung durch den Hauptausschuss um Straßenausbauzwecke erweitert wurde; damit dient die Verlegung nachträglich auch straßenbaulichen Zwecken. • Eine Änderung oder Erweiterung eines noch nicht endgültig verwirklichten Bauprogramms durch den Hauptausschuss ist zulässig, soweit kein Widerspruch gegen das ursprünglich durch den Rat beschlossene Programm vorlag und keine unzulässige Aufhebung von Ratsbefugnissen vorliegt. • Baumängel, die bei Erlass der Vorausleistungsbescheide noch behebbar waren, sowie behauptete Kostenüberhöhungen rechtfertigen die Abwehr der Vorausleistung nur unter engen Voraussetzungen; hier liegen keine stichhaltigen Anhaltspunkte vor, dass die Kostenschätzung des Beklagten unzutreffend oder offensichtlich überhöht ist. • Die Schätzung des voraussichtlichen Aufwands durch das von der Gemeinde eingeschaltete Ingenieurbüro und die angesetzten anteiligen Kanalverlegungskosten sind im Rahmen der gebotenen Schätzungspräzision ausreichend und nicht zu beanstanden. • Die formellen Rügen (fehlende Anhörung, Zuständigkeit des Hauptausschusses, Ausschreibung) führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Vorausleistungsbescheide; Anhörung ist keine Voraussetzung der Beitragspflicht und die Erweiterung des Bauprogramms durch den Hauptausschuss war wirksam. • Die Berufung ist daher unbegründet; die Bescheide verletzen die Rechte der Klägerin nicht (§ 113 Abs.1 VwGO). Die Berufung der Klägerin gegen die Vorausleistungsbescheide wird zurückgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind auf Grundlage von § 8 Abs. 8 KAG NRW und der einschlägigen Satzung rechtmäßig, weil die Maßnahme als beitragsfähige Verbesserung und nachmalige Herstellung anzusehen ist und die Kanalverlegung infolge wirksamer Erweiterung des ursprünglichen Bauprogramms straßenbauliche Zwecke erfüllt. Die Höhe der Vorausleistung beruht auf einer zulässigen Schätzung des voraussichtlichen Beitrags und ist nicht offensichtlich überhöht; behauptete Ausführungsmängel waren zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch behebbar und berühren die Vorausleistungspflicht nicht. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.