Beschluss
15 A 4218/04
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor, wenn die im Zulassungsantrag vorgebrachten Angriffspunkte gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht überwiegend wahrscheinlich erfolgreich wären.
• Die Entscheidung, eine Straßenbeleuchtung auf die baumbestandene Seite zu verlegen, liegt im weiten Ausbauermessen der Gemeinde und ist nur beitragsrechtlich zu beanstanden, wenn sie außerhalb des sachlich Vertretbaren liegt.
• Abweichungsrügen von Entscheidungen des beschließenden Gerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und die Geltendmachung grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nach § 124a Abs. 4 VwGO substantiiert darzulegen; bloße Vorwürfe einer falschen Anwendung von Grundsätzen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung: Verlegung von Straßenbeleuchtung im Ermessensspielraum • Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor, wenn die im Zulassungsantrag vorgebrachten Angriffspunkte gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht überwiegend wahrscheinlich erfolgreich wären. • Die Entscheidung, eine Straßenbeleuchtung auf die baumbestandene Seite zu verlegen, liegt im weiten Ausbauermessen der Gemeinde und ist nur beitragsrechtlich zu beanstanden, wenn sie außerhalb des sachlich Vertretbaren liegt. • Abweichungsrügen von Entscheidungen des beschließenden Gerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und die Geltendmachung grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nach § 124a Abs. 4 VwGO substantiiert darzulegen; bloße Vorwürfe einer falschen Anwendung von Grundsätzen genügen nicht. Die Klägerin wandte sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das eine Maßnahme zum Ausbau der Straßenbeleuchtung als beitragsfähige Verbesserung bewertete. Streitgegenstand war insbesondere, dass die Beleuchtungsanlage auf die mit Laubbäumen bestandene Straßenseite verlegt worden sei. Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung mit der Rüge, dadurch sei keine beitragsfähige Verbesserung erfolgt. Das Verwaltungsgericht hatte die durch den Ausbau bewirkten Veränderungen des Lichtstroms und der Beleuchtungsstärke als beitragsfähig angesehen. Im Zulassungsverfahren trug die Klägerin keine weiter substantierten Einwände vor; sie behauptete im Wesentlichen, die Verlegung schließe eine Verbesserung aus. Die Gemeinde hatte die Ausbauentscheidung im Rahmen ihres Ermessens getroffen. Das Oberverwaltungsgericht prüfte nur die Zulassungsgründe, nicht die Hauptsache. • Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht erfüllt: Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren das vom Verwaltungsgericht bejahte Vorliegen einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme erschüttern würde. Das Verwaltungsgericht hatte die Änderungen des Lichtstroms und der Beleuchtungsstärke als beitragsfähige Verbesserung festgestellt; gegen diese Feststellungen wurden keine belastbaren, substantiierten Einwände vorgebracht. • Ausbauermessen der Gemeinde: Die Art des Ausbaus fällt in das weite Ermessen der Gemeinde. Eine beitragsrechtliche Beanstandung kommt nur in Betracht, wenn die Ausbauentscheidung außerhalb des sachlich Vertretbaren liegt. Eine Verlegung der Beleuchtung auf die baumbestandene Seite kann nach den dargelegten Maßstäben nicht als außerhalb des sachlich Vertretbaren angesehen werden. • Abweichungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht substantiiert dargelegt: Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hätte konkret darzulegen werden müssen, von welchem abstrakten Rechtssatz das angegriffene Urteil abweicht bzw. welche klärungsbedürftigen Rechtsfragen vorlägen. Die Klägerin rügte nur eine vermeintlich falsche Anwendung der aufgestellten Grundsätze, was nicht genügt. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 244,35 EUR festgesetzt nach § 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 47, 52 GKG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin verliert das Zulassungsverfahren, weil die vorgebrachten Einwände gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht geeignet sind, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen, und weil Abweichungs- sowie grundsätzliche Bedeutungsrügen nicht substantiiert dargelegt wurden. Die Verlegung der Straßenbeleuchtung auf die baumbestandene Seite fällt in das weite Ermessen der Gemeinde und ist nicht offensichtlich außerhalb des sachlich Vertretbaren. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 244,35 EUR festgesetzt.