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Beschluss

17 L 117/02

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2002:0129.17L117.02.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert beträgt 2.000 Euro.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert beträgt 2.000 Euro. G r ü n d e: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Wohnungsverweisung und das Rückverbot vom 24. Januar 2002 anzuordnen, ist zulässig, aber nicht begründet. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - eröffnet, da die Beteiligten über die Vollziehbarkeit einer auf § 34 a des Polizeigesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - PolG NRW - in der Fassung vom 18. Dezember 2001 (GVBl. 2001, 870), mithin auf eine öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage gestützten Maßnahme streiten. Eine gesetzliche Sonderzuweisung existiert nicht. Insbesondere scheidet für die hier in Rede stehende Maßnahme eine Einordnung als Justizverwaltungsakt im Sinne von § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz - EGGVG - aus, da die Wohnungsverweisung nicht repressiven Zwecken, sondern der polizeilichen Gefahrenabwehr dient. Soweit § 34a Abs. 5 PolG NRW auf einen "Antrag auf zivilgerichtlichen Schutz mit dem Ziel einer einstweiligen Anordnung" Bezug nimmt, zielt dies ersichtlich auf die zivilrechtlichen und zivilprozessualen Regelungen (vgl. etwa das ebenfalls zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gewaltschutzgesetz - GewSchG - und die dieses begleitenden Gesetzesänderungen), die in Fällen häuslicher Gewalt zwischen in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen zivilgerichtliche Entscheidungen über die künftige Nutzung bzw. Überlassung der Wohnung ermöglichen. § 34a PolG NRW soll hingegen eine vorübergehende polizeiliche Gefahrenabwehr bis zur Erlangung dieses zivilgerichtlichen Rechtsschutzes ermöglichen. Auch wenn das zur Folge hat, dass sich im Streitfall innerhalb weniger Tage zwei Gerichte verschiedener Gerichtsbarkeiten mit dem gleichen Lebenssachverhalt zu befassen haben, verbleibt es mangels einer gesetzlichen Sonderzuweisung für die das präventiv-polizeiliche Einschreiten betreffenden Streitigkeiten bei der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft; für diesen besteht auch ein Rechtsschutzinteresse. Denn die von den Polizeivollzugsbeamten des Antragsgegners am 24. Januar 2002 ausgesprochene und am gleichen Tage schriftlich bestätigte Wohnungsverweisung nebst Rückkehrverbot ist als unaufschiebbare Anordnung eines Polizeivollzugsbeamten gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO trotz des von dem Antragsteller erhobenen Widerspruchs vollziehbar, ohne dass es hierzu einer gesonderten behördlichen Anordnung bedürfte. Schon aus der für den Regelfall vorgesehenen gesetzlichen Befristung der Wohnungsverweisung auf einen Zeitraum von 10 Tagen ab Anordnung der Maßnahme folgt, dass es sich um eine im Rechtssinne unaufschiebbare Anordnung handelt. Das entspricht auch dem Ziel der Maßnahme, mit der flankierend zum Gewaltschutzgesetz sofort greifender Schutz des von der Gewalt Betroffenen gewährt werden soll. Der danach als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Die vorzunehmende Interessensabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. Dabei wird ein gegenüber den persönlichen Belangen des Betroffenen überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig dann angenommen, wenn der zu beurteilende Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, während ein überwiegendes Interesse des Betroffenen am Nichtvollzug in der Regel zu bejahen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig erweist. Ist die Verfügung weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig, so ist eine Abwägung der sonstigen betroffenen öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen. Letzteres ist hier geboten, da die Kammer auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse und der in der Kürze der für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG -) zur Verfügung stehenden Zeit eine abschließende rechtliche Bewertung der betreffenden Anordnung nicht vorzunehmen vermag. Allerdings stellt sich die angefochtene Verfügung jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig dar. Rechtsgrundlage für die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot ist § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW. Danach kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbarer Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Diese am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Regelung begegnet nach gegenwärtiger Einschätzung des Gerichts keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar stellt die Wohnungsverweisung einen erheblichen Eingriff in Grundrechte des Betroffenen dar. In Betracht kommen insbesondere das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG), dessen Schutzbereich auch das Besitzrecht des Mieters einer Wohnung umfasst, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 -, BVerfGE 89, 1, das Grundrecht der Freizügigkeit (Art. 11 GG), das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG), das allerdings nicht das Besitzrechtrecht an einer Wohnung, sondern lediglich deren Privatheit schützt, mithin erst durch substanzielle Eingriffe verletzt wird, bei denen die Wohnung der Verfügung und Benutzung des Inhabers ganz oder teilweise entzogen wird, wenn hierdurch die Privatheit der Wohnung ganz oder teilweise aufgehoben wird, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 -, BVerfGE 89, 1, sowie (jedenfalls) das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Die genannten Grundrechte sind indessen nicht vorbehalt- bzw. schrankenlos gewährleistet. Eingriffe können nach Maßgabe der einschlägigen Schrankenvorbehalte, vgl. Art. 13 Abs. 7 GG, Art. 11 Abs. 2 GG; das insoweit gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG geltende Zitiergebot ist eingehalten, vgl. § 7 PolG NRW, bzw. nach allgemeinen Grundrechtslehren zum Schutze gefährdeter Grundrechtspositionen der zu schützenden Person (hier: Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person, vgl. Art. 2 Abs. 2 GG) gerechtfertigt sein. Vgl. hierzu auch Ruder, Platz- bzw. Hausverweis, Betretungs- und Rückkehrverbot für gewalttägige Ehepartner?, VBlBW 2002, 11. Ob darüber hinaus gestützt auf eine materiell-polizeirechtliche Ermächtigung über die unmittelbare Gefahrenabwehr hinaus auch weitere Zwecke verfolgt werden können, etwa den Täter zum Nachdenken zu bewegen, vgl. dies verneinend: VG Stuttgart, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 5 K 1912/01 -, VBlBW 2002, 43, mag hier dahin stehen. Zwar dient § 34a PolG NRW ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs, vgl. LT-Drs. 13/1525, S. 9, auch dazu, den (verbesserten) zivilrechtlichen Rechtsschutz zu flankieren, indem dem Opfer nicht nur die Zeit zur Beantragung dieses Rechtsschutzes, sondern auch eine angemessene Bedenkzeit zugebilligt wird, was bei vordergründiger Betrachtung über eine Gefahrenabwehrmaßnahme hinausgehen könnte. Bei Berücksichtigung des gesamten Regelungskonzepts wird indessen deutlich, dass die in § 34a Abs. 1 PolG NRW genannten Gefahren nicht nur bei Erlass der Maßnahme, sondern bis zu deren zeitlicher Beendigung gegeben sein müssen. So zeigt etwa § 34a Abs. 5 Satz 3 PolG NRW, dass die Polizei gehalten sein kann, das Rückkehrverbot noch vor Ablauf der gesetzten Frist aufzuheben; dies wird naheliegenderweise dann in Betracht kommen, wenn die Gefahrenprognose nicht mehr zu rechtfertigen ist oder wenn die gefährdete Person ihrerseits die Wohnung verlässt und hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass eine Rückkehr nicht beabsichtigt ist. Die so verstandene Ermächtigung in § 34a PolG NRW verstößt nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung nicht gegen das Übermaßverbot. Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot sind zur Abwehr der genannten Gefahren nicht generell ungeeignet. Bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen, wenn also im Falle eines gemeinsamen Verbleibs der betreffenden Personen in der gemeinsamen Wohnung weiterhin ernstlich mit Gefahren der in § 34a PolG NRW genannten Art zu rechnen ist, erscheint die Maßnahme auch erforderlich, da eine den Verursacher der Gefahr weniger belastende, zur Gefahrenabwehr aber in gleicher Weise geeignete Gefahrenabwehrmaßnahme nicht ersichtlich ist. Die Alternative - das Verlassen der bis dahin gemeinsam bewohnten Wohnung durch die gefährdete Person, ggf. bis zur Erreichung einer gegenteiligen Regelung durch das Zivilgericht - würde zwar den Adressaten der auf § 34a PolG NRW gestützten Verfügung weniger belasten, hätte aber zur Folge, dass die genannten Grundrechtsbeeinträchtigungen die gefährdete Person treffen. Bei derart widerstreitenden Rechtspositionen und Interessen erscheint es - auch mit Blick auf den hohen Wert der zu schützenden Rechtsgüter - angemessen, die mit dem Verlassen der Wohnung verbundenen rechtlichen und tatsächlichen Belastungen derjenigen Person aufzuerlegen, die die Gefahr, die zugleich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, verursacht hat (vgl. § 34a Abs. 2 PolG NRW). Dies gilt jedenfalls für den Zeitraum, den die gefährdete Person benötigt, um sich über die Möglichkeiten zivilgerichtlichen Rechtsschutzes zu informieren und entsprechende Anträge zu stellen, damit eine dauerhafte Abwehr der Gefahr sichergestellt werden kann. Dass der Gesetzgeber diesen Zeitraum abstrakt mit 10 Tagen bemessen hat (vgl. § 34a Abs. 5 PolG NRW), erscheint weder sachwidrig noch unverhältnismäßig. Dabei ist wiederum zu berücksichtigen, dass die Polizei diese Frist im Einzelfall von vornherein verkürzen und - etwa bei Vorliegen neuer Erkenntnisse - jederzeit innerhalb der laufenden Frist verkürzen kann (vgl. § 34a Abs. 5 Sätze 1 und 3 PolG NRW). Ist nach alldem davon auszugehen, dass die gesetzliche Ermächtigung in § 34a PolG NRW, auf die der Antragsgegner seine hier in Streit stehende Maßnahme gestützt hat, wirksam ist, so vermag die Kammer auch offensichtliche Rechtsfehler bei Anwendung dieser Vorschrift nicht zu erkennen. Es spricht Erhebliches für die Einschätzung der Polizeivollzugsbeamten des Antragsgegners, dass von dem Antragsteller eine Gefahr zumindest für die körperliche Unversehrtheit der Beigeladenen am 24. Januar 2002 ausgegangen ist und weiterhin ausgeht. Die Schilderung der Beigeladenen, wonach der Antragsteller sie am 23. und 24. Januar 2002 mehrfach geschlagen habe, ist weder für sich genommen unglaubhaft noch durch die eidesstattlich versicherten Erklärungen des Antragstellers widerlegt. Die ärztlich attestierte Schädelprellung der Beigeladenen und die erkennbare Verletzung (Rötung) des Gesichts (vgl. Blatt 8 der Verwaltungsvorgänge) lassen sich durch die Darstellung des Antragstellers, die Beigeladene habe sich bei Verlassen des Hauses an den Armen selbst verletzt, nicht erklären. Zudem hat die Beigeladene nach den Informationen des Antragsgegners, an deren Richtigkeit das Gericht zu zweifeln keinen Anlass sieht, in der Vergangenheit mehrfach Strafanzeigen gegen den Antragsteller wegen vergleichbarer Sachverhalte erstattet. Dass sie die entsprechenden Anzeigen bzw. Anträge zurücknommen hat, zwingt nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ohne weiteres zu der Annahme, dass die Vorfälle nicht stattgefunden hätten. Denn die häusliche Gemeinschaft wurde danach jeweils fortgesetzt, was nahelegt, dass sich der Antragsteller und die Beigeladene versöhnt haben. Auch wenn nicht generell unterstellt werden kann, dass die Verursachung häuslicher Gewalt grundsätzlich eher Männern als Frauen zuzutrauen ist, sprechen im vorliegenden Fall neben der Vorgeschichte auch die Größen- und Kräfteverhältnisse der Beteiligten eher für die Richtigkeit der polizeilichen Sachverhaltswürdigung. Wenn die Beigeladene den Antragsteller in der Vergangenheit ihrerseits tätlich angegriffen und verletzt haben sollte, so wäre zu erwarten, dass dieser die behaupteten Verletzungsfolgen in geeigneter Weise glaubhaft machen könnte. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der vorgetragenen Tatsache, die Beigeladene habe den Antragsteller mit einem Kerzenständer auf den Kopf geschlagen und schwer verletzt. Ob sich Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Beigeladenen aus deren im Rahmen der Zeugenvernehmung bei der Polizei gemachten recht ungeordneten Angaben zu den Eigentumsverhältnissen an der Eigentumswohnung und den undurchsichtigen wirtschaftlichen Verhältnissen herleiten lassen oder ob diese Ungereimtheiten der Aufregung der Beigeladenen zuzuschreiben sind, mag hier dahin stehen, da sich angesichts der ärztlich attestierten Verletzungen hieraus jedenfalls eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung nicht herleiten ließe. Auf die Klärung der Eigentumsverhältnisse kommt es - wie nachfolgend noch darzulegen ist - auch sonst nicht an. Die Entscheidung der Polizeivollzugsbeamten des Antragsgegners, von der gesetzlichen Ermächtigung gemäß § 34a PolG NRW Gebrauch zu machen, lässt auch Ermessensfehler nicht erkennen. Die Entscheidung überschreitet weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens noch verkennt sie den Zweck der Ermächtigung (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Dient die Wohnungsverweisung nebst Rückkehrverbot gleichsam der Überbrückung des Zeitraumes bis zur Beantragung und Erlangung zivilgerichtlichen Rechtsschutzes, so ist zunächst festzuhalten, dass im vorliegenden Fall eine zivilgerichtliche Regelung hinsichtlich der Nutzung der Wohnung nicht aus Rechtsgründen grundsätzlich ausgeschlossen erscheint. Denn selbst wenn der Antragsteller nicht nur Mieter, sondern Allein- oder Miteigentümer der von ihm bewohnten Wohnung sein sollte, schließt dies eine zivilrechtliche Pflicht zur Überlassung der Wohnung an die Beigeladene nach dem ebenfalls zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gewaltschutzgesetz nicht grundsätzlich aus. Anknüpfungspunkt für die zu treffenden zivilgerichtlichen Anordnungen ist nach § 2 GewSchG lediglich das Führen eines auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalts; die Eigentumsverhältnisse sollen nach dem Willen des Gesetzgebers erst bei der Bemessung der zeitlichen Dauer der Wohnungsüberlassung Bedeutung erlangen. Darauf, ob die betroffenen Personen miteinander verheiratet sind, kommt es ebenfalls nicht entscheidend an. Die zeitliche Geltungsdauer der Anordnung lässt ebenfalls einen Ermessensfehler nicht erkennen. Die Dauer beträgt hier entsprechend der gesetzlichen Vorgabe 10 Tage. Anhaltspunkte, die die Polizei gemäß § 34a Abs. 5 Satz 1 PolG NRW hätten veranlassen müssen, eine kürzere Frist zu bestimmen, etwa besondere persönliche, familiäre oder berufliche Belange des Antragstellers, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Der vom Antragsteller in diesem Zusammenhang geäußerte Einwand, angesichts der dürftigen Beweislage sei die volle Ausschöpfung des Zeitraumes unverhältnismäßig, trägt nicht. Er kann sich lediglich auf der Voraussetzungsebene auswirken, nicht jedoch die zeitliche Reichweite der Maßnahme bestimmen. Allein der Umstand, dass der Antragsteller sich nach Aktenlage im Gespräch mit der Polizei ruhig und besonnen verhalten hat, lässt nicht ohne weiteres auf eine vor Ablauf der gesetzlichen Frist entfallene Gefährlichkeit der Situation schließen. Die angeordnete Maßnahme ist schließlich auch hinreichend bestimmt. Nach § 34a Abs. 1 Satz 2 PolG NRW ist der räumliche Bereich, auf den sich Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot beziehen, nach dem Erfordernis eines wirkungsvollen Schutzes der gefährdeten Person zu bestimmen und genau zu bezeichnen. Diesen räumlichen Bereich hat der Antragsgegner festgelegt auf die "Wohnung im Haus T.------straße 36b". Diese Formulierung lässt sich bei verständiger Würdigung zweifelsfrei nur dahin verstehen, dass die bislang von dem Antragsteller und der Beigeladenen bewohnte Wohnung innerhalb des Mehrfamilienhauses gemeint ist. Die Beschränkung auf die Wohnung - ohne Nebenräume, nähere Umgebung o.ä. - bedeutet den geringst möglichen Eingriff innerhalb des Spektrums der durch § 34a PolG NRW ermöglichten Eingriffsmaßnahmen und wird damit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip in besonderer Weise gerecht. Sind nach alldem durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die in Rede stehende Maßnahme im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht feststellbar, sieht das Gericht sich vor dem Hintergrund der verbleibenden, vorwiegend tatsächlichen Unsicherheiten zu einer Interessenabwägung veranlasst, die entsprechend der aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO ersichtlichen gesetzgeberischen Wertung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Überwiegende persönliche Interessen des Antragstellers, die ein - zunächst nur - vorübergehendes Verlassen der Wohnung als unzumutbar erscheinen lassen würden, sind nicht erkennbar. Soweit der Antragsteller, wie er behauptet, für den streitbefangenen Zeitraum vom 24. Januar bis zum 2. Februar 2002 keine Unterkunft bei seinem (nicht benannten) Freund gefunden hat und findet, zudem mittellos sein sollte, verblieb und verbleibt ihm die Möglichkeit, über das Ordnungsamt und das Sozialamt der Stadt L. sowohl Obdach als auch die notwendige Hilfe zum Lebensunterhalt zu erhalten. Denn die Stadt L. ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu solchen Hilfeleistungen verpflichtet (vgl. § 14 Abs. 1 OBG NRW, § 4 Abs. 1 BSHG). Die Inanspruchnahme von Obdach und Sozialhilfeleistungen wäre dem Antragsteller bereits vom Zeitpunkt des Ergehens der streitbefangenen Maßnahme an auch möglich gewesen. Es sind jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Verwaltung der Stadt L. am 24. Januar 2002 (Donnerstag) gegen 15.00 Uhr nicht zur Hilfe fähig und bereit gewesen wäre. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hätte demgegenüber zur Folge, dass der Antragsteller und die Beigeladene in der Wohnung wieder aufeinander treffen würden, was nach Lage der Dinge mit erheblicher Wahrscheinlichkeit wiederum eine körperliche Auseinandersetzung mit derzeit nicht abschätzbaren Verletzungen zur Folge haben würde. Das wäre aber dem mit § 34 a PolG NRW und dem Gewaltschutzgesetz verfolgten Ziel gegenläufig, Gewalt zu verhindern. Ebenso widerspräche es der gesetzlichen Intention, der Forderung des Antragstellers zu entsprechen, die Beigeladene hätte sich in ein Frauenhaus begeben und damit ihm die Wohnung überlassen sollen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Prozessrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dabei wird wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Verfahrens lediglich die Hälfte des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwertes von 4.000,- Euro zu Grunde gelegt.