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Beschluss

20 L 284/02

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2002:0207.20L284.02.00
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Tenor

1. Frau L. wird beigeladen.

2. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

3. Der Streitwert wird auf 2.125,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Frau L. wird beigeladen. 2. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 3. Der Streitwert wird auf 2.125,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Frau Eva L. wird beigeladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Ent- scheidung in dem anhängigen Verfahren berührt werden (§ 65 VwGO). Die in diesem Verfahren ergehenden rechtskräftigen Entscheidungen binden auch die Beigelade- ne. Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 5. Februar 2002 gegen die Wohnungsverweisung, das Rückkehrverbot und die Zwangsgeldandrohung des Antragsgegners vom 4. Februar 2002 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO hat der Widerspruch gegen unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten (hierzu zählen auch die Maßnahmen nach § 34a PolG NRW) und gegen die Andro- hung von Zwangsgeldern (vergl. § 8 AG VwGO NRW) keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wir- kung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Der Antrag hat Erfolg, wenn die Anordnung oder Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist (Erfolgsaussichtsprü- fung) oder wenn das Interesse des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung das Interesse an deren Beibehaltung überwiegt (Interessenabwägung). Im Rahmen der Interessenabwägung ist auch eine jeweils getroffene gesetzgeberische Grundentscheidung zu berücksichtigen. Vergl. Schmidt, in. Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, Rdnr. 68 ff. zu § 80; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, Rdnr. 152 ff. zu § 80. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in Fällen des § 34a PolG NRW grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, da es sich jedenfalls beim Rückkehrverbot um einen Dauerverwaltungakt handelt und nach dem Sinn und Zweck des § 34a PolG NRW ein aktueller Schutz der möglicher- weise gefährdeten Person bezweckt ist. So auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Januar 2002 - 17 L 117/02 - Hier ist die Verfügung des Antragsgegners vom 4. Februar 2002 nicht offensicht- lich rechtswidrig. Nach § 34a PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbarer Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Im vorliegenden Fall spricht bei summarischer Überprüfung einiges dafür, dass der Antragsteller die Beigeladene in der Vergangenheit nachhaltig körperlich miß- handelt hat. Dies ergibt sich im Einzelnen aus der Sachverhaltsschilderung der Bei- geladenen vom 4. Februar 2002, an deren Wahrheitsgehalt zunächst einmal keine durchgreifenden Zweifel bestehen; es ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb die Beigeladene den Antragsteller grundlos hätte anzeigen sollen, nachdem sie - wie Antragsteller und Beigeladene vorgetragen - von diesem wirtschaftlich abhängig ist. Zudem wurde der letzte körperliche Übergriff von einer Zeugin - Frau L. - bestätigt, die im übrigen wohl selbst Opfer eines Misshandlung durch den An- tragsteller geworden ist. Die eidestattliche Versicherung des Antragstellers setzt dem Gesagten nichts Substantiiertes entgegen. Hier bestand und besteht die gegenwärtige Gefahr, dass es erneut zu körperli- chen Übergriffen des Antragstellers gegenüber der Beigeladenen kommt. Diese Prognose ist dadurch gerechtfertigt, dass es in der Vergangenheit nicht nur am 3. Februar 2002 sondern darüber hinaus häufiger zu den geschilderten Übergriffen ge- kommen ist. So hat die Beigeladene plausibel dargelegt, dass Übergriffe der geschil- derten Art praktisch alle zwei bis drei Wochen vorkommen. Für diese Einschätzung spricht auch, dass es in der Ehe des Antragstellers mit der Beigeladenen nach über- einstimmenden Angaben wohl häufiger zu massiven Auseinandersetzungen kommt. Die Angabe der Beigeladenen vom 6. Februar 2002, dass ihr Ehemann wieder bei ihr wohnen könne, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, da maßgebliches Kriteri- um allein die in der konkreten Situation vorzunehmende Gefahrenprognose ist. LT-Drs. 13/1525, S. 12. Opfer einer Gewaltbeziehung, die sich über Jahre hinweg stabilisiert hat, neigen typischerweise dazu, das Geschehen zu verharmlosen oder die betroffene Person sogar gegenüber der Polizei in Schutz zu nehmen. Hier war der Ausspruch der Wohnungsverweisung und des Rückkehrverbots nicht offensichtlich unverhältnismäßig. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass es durch den Antragsteller nach der plausiblen Schilderung der Beigeladenen dauernd zu den oben genannten massiven Übergriffen kam, andererseits sind die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot regelmäßig auf 10 Tage befristet (§ 34a Abs. 5 Satz 1 PolG NRW), so dass der Betroffene auch nicht endgültig aus seiner Wohnung "ausgesperrt" wird. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Beigeladene am 6. Februar 2002 erklärt hat, dass ihr Mann wieder in die Wohnung ziehen könne. Dass in diesem Fall eine Ausnahme von der typischen psychischen Situation des Opfers in einer "stabilisierten Gewaltbeziehung" vorliegt, ist nicht ersichtlich, dagegen sprechen schon die Umstände, dass die Beigeladene vom Antragsteller wirtschaftlich abhängig ist und sie die deutsche Sprache nur unvollständig beherrscht. Die 10 Tages Frist des § 34a Abs. 5 Satz 1 PolG NRW gibt ihr die Möglichkeit, in Ruhe darüber nachzudenken, ob und in welcher Form sie die Beziehung mit dem Antragsteller fortsetzen will. Vergl. LT-Drs. 13/1525, S. 12. Die Gegenstände, die der Antragsteller für eine Behandlung benötigt, kann er jederzeit - in Gegenwart der Polizei - aus seiner Wohnung holen (§ 34a Abs. 2 PolG NRW). Finanzielle Mittel für die kurzfristige Anmietung einer Wohnung bzw. eines (Hotel-) Zimmers kann er ggf. von öffentlichen Stellen erhalten. Im übrigen ist seine Behauptung, dass er sich für 10 Tage kein Hotelzimmer leisten könne, völlig unsubstantiiert, Belege für seine Einkommenssituation hat er nicht vorgelegt. Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die einstweilige Anordnung des AG Brühl vom 22. September 2000 ist offensichtlich überholt. Auch die Zwangsgeldandrohung ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Androhung von Zwangsgeld liegen nach §§ 50, 51, 53 PolG vor. Die Höhe des Zwangsgelds von 500 Euro ist angemessen. Der Antragsgegner hat die Androhung zulässigerweise mit dem Grundverwaltungsakt verbunden und wie erforderlich zugestellt, § 56 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 PolG. Das private Interesse des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt hier auch nicht das Interesse an deren Beibehaltung. Dabei ist zunächst die Wertung des Gesetzgebers zu berücksichtigen, nach der er unmittelbar davon ausging, dass es sich bei Anordnungen und Maßnahmen nach § 34a PolG um unaufschiebbare Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten handelte. Vergl. VG Gelsenkirchen, a.a.O.; LT-Drs. 13/1525, S. 14. Aber auch der Sache nach ist nicht ersichtlich, weshalb das Interesse des Antragstellers, 10 Tage lang seine Wohnung zu benutzen, das Interesse der Beigeladenen auf Wahrung ihrer körperlichen Unversehrtheit bzw. Freiheit überwiegen sollte; die Wahrung der letztgenannten Rechtsgüter geht einem Nutzungsinteresse am Eigentum bzw. Besitz vor. Dass zur Erklärung der Beigeladenen vom 6. Februar 2002 oben Gesagte gilt hier entsprechend. Der Umstand, dass der Antragsteller mit der Beigeladenen nächste Woche gemeinsam verreisen will, ist irrelevant, da gerade die "häusliche" Atmosphäre einen "geeigneten" Raum für die Anwendung von Gewalt bietet. Im übrigen mindert der Umstand, dass der Antragsteller ohnehin nächste Woche verreisen will, sein Interesse, umgehend in die Wohnung zurückzukehren. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Der Streitwert folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Wegen des vorläufigen Charakters des Rechtsstreits legt die Kammer nur die Hälfte des Auffangstreitwerts zugrunde.