Beschluss
20 L 261/04
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2004:0130.20L261.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Frau L. und Herr T. werden beigeladen. 2. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. 3. Der Streitwert wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Frau L. und Herr T. werden beigeladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung in dem anhängigen Verfahren berührt werden (§ 65 VwGO). Die in diesem Verfahren ergehenden rechtskräftigen Entscheidungen binden auch die Beigeladenen. 3 Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, 4 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 29. Januar 2004 gegen die Wohnungsverweisung, das Rückkehrverbot und die Zwangs- geldandrohung des Antragsgegners vom 25. Januar 2004 anzuord- nen, 5 hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO hat der Widerspruch gegen unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten (hierzu zählen auch die Maßnahmen nach § 34a PolG NRW) und gegen die Andro- hung von Zwangsgeldern (vergl. § 8 AG VwGO NRW) keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wir- kung des Rechtsbehelfs anordnen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht das öf- fentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzu- wägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Wäh- rend bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. 6 Vergl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, Rdnr. 158 ff. zu § 80; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, Rdnr. 73 ff. 7 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in Fällen des § 34a PolG NRW grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, da es sich jedenfalls beim Rückkehrverbot um einen Dauerverwaltungsakt handelt und nach dem Sinn und Zweck des § 34a PolG NRW ein aktueller Schutz der möglicher- weise gefährdeten Person bezweckt ist. 8 So auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Januar 2002 - 17 L 117/02 - 9 Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugs- das private Aussetzungsinteresse, da die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Nach § 34a PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbarer Umgebung verwei- sen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. 10 Im vorliegenden Fall spricht alles dafür, dass der Antragsteller die Beigeladenen am 25. Januar 2004 geschlagen, getreten und an den Haaren gezogen hat; dies hat er eingeräumt. Hier bestand am 25. Januar 2004 und besteht auch heute noch die gegenwärtige Gefahr, dass es erneut zu körperlichen Übergriffen des Antragstellers gegenüber den Beigeladenen - und im Übrigen auch gegenüber weiteren Familien- mitgliedern - kommt. Diese Prognose ist dadurch gerechtfertigt, dass der Antragstel- ler die Beigeladenen und die übrigen Familienmitglieder nicht nur am 25. Januar 2004 sondern auch darüber hinaus ganz regelmäßig schlägt und tritt; dabei richten sich diese Misshandlungen u.a. gegen ein 3-jähriges Kind. Auch dies hat der An- tragsteller eingeräumt. Dabei wird die Wiederholungsgefahr dadurch besonders deut- lich, dass der Antragsteller meint, dass seine Misshandlungen z.B. deshalb gerecht- fertigt seien, da seine Frau "unordentlich" sei bzw. da sein Sohn sich mit "unbekann- ten Freunden" treffe. 11 Die Angabe des Antragstellers im Rahmen der Vorsprache bei Gericht, dass er sich mit der Beigeladenen wieder vertrage, ist in diesem Zusammenhang ohne Be- lang. Diese Angabe stammt allein vom Antragsteller, auch bedroht dieser die Beige- ladene offensichtlich damit, dass er ihr für den Fall einer Scheidung die Kinder weg- nehmen werde. Schließlich spricht die Beigeladene kein Wort Deutsch. Im Übrigen ist maßgebliches Kriterium allein die in der konkreten Situation vorzunehmende Ge- fahrenprognose. Opfer häuslicher Gewalt neigen typischerweise dazu, das Gesche- hen zu verharmlosen oder die betroffene Person sogar gegenüber der Polizei in Schutz zu nehmen. 12 Vergl. LT-Drs. 13/1525, S. 12. 13 Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Hier war der Ausspruch der Wohnungsverweisung und des Rückkehrverbots nicht offensichtlich unverhältnismäßig. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass es durch den Antragsteller am 25. Januar 2004 und darüber hinaus ganz regelmäßig zu Gewalttätigkeiten kam. Andererseits sind die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot regelmäßig auf 10 Tage befristet (§ 34a Abs. 5 Satz 1 PolG NRW), so dass der Betroffene nicht endgültig aus seiner Wohnung "ausgesperrt" wird. Zudem hat der Schutz der körperlichen Integrität der Beigeladenen Vorrang vor einem etwaigen Nutzungs- interesse des Antragstellers. 14 Vergl. OVG NRW, NJW 2002, S. 2195; BVerfG, (1. Kammer des Ersten Senats), NJW 2002, S. 2225 f. 15 Auch in diesem Zusammenhang ist die Angabe des Antragstellers, dass man sich wieder versöhnt habe, wie dargelegt ohne Belang. Falls die Beigeladene mit der Betreuung der Kinder überfordert sein sollte, so ist es ihr zumutbar und geboten, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen (Jugendamt u.ä.) und sich nicht an den Antragsteller zu wenden, der regelmäßig die Familie misshandelt. Im Übrigen ist die Angabe des Antragstellers, dass die Beigeladene bettlägerig sei, schon deshalb unzutreffend, da sie mit diesem am Morgen des heutigen Tages vorgesprochen hat. 16 Auch die Zwangsgeldandrohung ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Androhung von Zwangsgeld liegen nach §§ 50, 51, 53 PolG NRW vor. Die Höhe des Zwangsgelds von 500,00 Euro ist angemessen. Der Antragsgegner hat die Androhung zulässigerweise mit dem Grundverwaltungsakt verbunden § 56 Abs. 2 Satz 2 PolG. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. 18 Der Streitwert folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird. 19