Beschluss
20 L 752/03
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2003:0402.20L752.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller, 3 die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche vom 31. März 2003 bzw. 1. April 2003 gegen die Wohnungsverweisung, das Rückkehrverbot und die Zwangsgeldandrohung des Antragsgegners vom 27. März 2003 anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. Der Antrag der Antragstellerin zu 1. ist unzulässig, der Antrag des Antragstellers zu 2. ist zulässig, aber unbegründet. 5 Der Antrag der Antragstellerin zu 1. ist unzulässig. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches gegen eine Verfügung kann in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO nur derjenige beantragen, der geltend machen kann, dass er durch die Verfügung in eigenen Rechten verletzt wird. 6 BVerwG, NVwZ 1993, S. 556; OVG NRW, NJW 1989, S. 1691 7 Eine Verfügung kann zunächst einmal denjenigen in seinen Rechten verletzten, an den sie gerichtet ist. Darüber hinaus können möglicherweise auch dritte Personen in ihren Rechten verletzt sein, wenn und soweit sie von dieser Verfügung in eigenen Rechten betroffen werden. Eine Betroffenheit in eigenen Rechten kann sich dabei auch aus einer grundrechtlichen Betoffenheit ergeben, maßgeblich ist hier insoweit aber zunächst einmal die Ausformung durch das einfache Recht. 8 BVerwG, DVBl 2000, S. 1614; BVerwG, NVwZ 1995, S. 1200; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, Rdnr. 118 ff. zu § 42 m.w.N. 9 Hier ist Adressat der angegriffenen Verfügung nur der Antragsteller zu 2. Zwar wird durch die Verfügung auch die Antragstellerin zu 1. möglicherweise in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG - Schutz der Ehe und Familie - beeinträchtigt. Je- doch wird aus § 34a PolG NRW unmissverständlich deutlich, dass diese Beeinträch- tigung allein im wohlverstandenen eigenen Interesse der Antragstellerin zu 1. - und im Prinzip ohne Rücksicht auf ihren Willen - erfolgt. 10 LT-Drs. 13/1525, S. 12. 11 Dient die Verfügung nach § 34a PolG NRW allein dem Schutz der Antragstellerin zu 1., - die als gefährdete Person in der Norm bezeichnet wird - können eigene Rechte dieser nach dem normativen Konzept des § 34a PolG NRW durch die Verfü- gung nicht betroffen sein. Schließlich ist auch kein praktischer Grund dafür ersicht- lich, weshalb die Antragstellerin zu 1. neben dem Antragsteller zu 2. antragsbefugt sein sollte. 12 Der Antrag des Antragstellers zu 2. ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO hat der Widerspruch gegen unaufschiebbare Anord- nungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten (hierzu zählen auch die Maß- nahmen nach § 34a PolG NRW) und gegen die Androhung von Zwangsgeldern (vergl. § 8 AG VwGO NRW) keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Der Antrag hat Erfolg, wenn die Anordnung oder Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist (Erfolgsaussichtsprüfung) oder wenn das Interesse des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung das Inte- resse an deren Beibehaltung überwiegt (Interessenabwägung). Im Rahmen der Inte- ressenabwägung ist auch eine jeweils getroffene gesetzgeberische Grundentschei- dung zu berücksichtigen. 13 Vergl. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, Rdnr. 68 ff. zu § 80; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, Rdnr. 152 ff. zu § 80. 14 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in Fällen des § 34a PolG NRW grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, da es sich jedenfalls beim Rückkehrverbot um einen Dauerverwaltungakt handelt und nach dem Sinn und Zweck des § 34a PolG NRW ein aktueller Schutz der möglicher- weise gefährdeten Person bezweckt ist. 15 So auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Januar 2002 - 17 L 117/02 - 16 Hier spricht viel dafür, dass die Verfügung des Antragsgegners vom 27. März 2003 rechtmäßig ist. Nach § 34a PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbarer Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Dabei sind die Rechtsgüter des "Leibes" bzw. der "Freiheit" nicht erst betroffen bzw. gefährdet, wenn die betroffene Person nachhaltig "verprügelt" bzw. "misshandelt" wird. Grundsätzlich eröffnet bereits die Anwendung jeder körperlichen Gewalt die Möglichkeit nach § 34a Abs. 1 PolG NRW einzugreifen. Dies folgt schon aus dem Wortlaut der Vorschrift; regelmäßig ist schon die Anwendung einfacher körperlicher Gewalt nach §§ 223, 240 StGB strafbar. 17 Vergl. Eser, in: Schönke/Schröder, 26. Aufl. 2001, Rdnr. 3 zu § 223 und Rdnr. 13 zu Vorbem. §§ 234 ff. 18 Im vorliegenden Fall spricht bei summarischer Überprüfung einiges dafür, dass der Antragsteller zu 2. die Antragstellerin zu 1. in der Vergangenheit in diesem Sinne körperlich misshandelt hat. Dies ergibt sich im Einzelnen aus den Sachverhaltsschilderungen der einschreitenden Beamten vom 27. März 2003. Danach ist der Antragsteller zu 2. in der Vergangenheit mehrfach gegenüber der Antragstellerin zu 1. und anderen Familienmitgliedern gewalttätig geworden. Am 27. März 2003 hat der Antragsteller zu 2. die Antragstellerin zu 1. zunächst nachhaltig geschubst und hat ihr dann ins Gesicht geschlagen, vor ca. 3 Monaten hat er sie geschlagen, vor ca. 4 bis 5 Monaten hat er Frau K. - die Tochter der Antragstellerin zu 1. - verprügelt; auch darüber hinaus ist es zu Gewalttätigkeiten gekommen. Dies ergibt sich im Einzelnen aus den glaubhaften Einlassungen der Antragstellerin zu 1. - die schlüssig und frei von Belastungseifer sind - sowie aus den Angaben der Kinder K. , N. und U. . Gegen die Stichhaltigkeit dieser Angaben spricht nicht, dass der Antragsteller zu 2. am 27. März 2003 gegenüber den einschreitenden Beamten angegeben hat, dass seine Frau zunächst ihn geschlagen habe. Denn diese Einlassung blieb völlig pauschal und wurde zudem im Antragsverfahren - weder von der Antragstellerin zu 1. noch vom Antragsteller zu 2. - wieder konkret aufgegriffen. Weiter stehen ihr die Angaben der Kinder K. , N. und U. entgegen. Zudem verhält der Antragsteller zu 2. sich nicht dazu, dass er in der Vergangenheit schon häufiger - und nicht erst am 27. März 2003 - gegenüber der Antragstellerin zu 1. bzw. anderen Familienmitgliedern gewalttätig geworden ist. 19 Hier bestand und besteht die gegenwärtige Gefahr, dass es erneut zu körperlichen Übergriffen des Antragstellers zu 2. gegenüber der Antragstellerin zu 1. und anderen Familienmitgliedern kommt. Diese Prognose ist dadurch gerechtfertigt, dass es in der Vergangenheit nicht nur am 27. März 2003 sondern darüber hinaus häufiger zu Körperverletzungen gekommen ist. Dies ergibt sich im Einzelnen aus den Aussagen der Antragstellerin zu 1. und der genannten Kinder vom 27. März 2003. Die Angabe der Antragstellerin zu 1. vom 1. April 2003, dass auch sie "Schuld" an den Streitigkeiten sei und dass der Antragsteller zu 2. wieder zu ihr zurückkommen solle, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, da maßgebliches Kriterium allein die in der konkreten Situation vorzunehmende Gefahrenprognose ist. Opfer einer Gewaltbeziehung, die sich über Jahre hinweg stabilisiert hat, neigen typischerweise dazu, das Geschehen zu verharmlosen oder die betroffene Person sogar gegenüber der Polizei in Schutz zu nehmen. 20 LT-Drs. 13/1525, S. 12. 21 Die Angaben der Antragsteller, dass nunmehr beabsichtigt sei eine Familienberatung in Anspruch zu nehmen, können nichts daran ändern, dass jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt die familiäre Situation vollkommen eskaliert ist und sich jederzeit neue gewalttätige Auseinandersetzungen abspielen können. 22 Auch war der Ausspruch der Wohnungsverweisung und des Rückkehrverbots nicht offensichtlich unverhältnismäßig. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass es durch den Antragsteller zu 2. schon häufiger zu den oben genannten Übergriffen kam, andererseits sind die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot regelmäßig auf 10 Tage befristet (§ 34a Abs. 5 Satz 1 PolG NRW), so dass der Betroffene auch nicht endgültig aus seiner Wohnung "ausgesperrt" wird; der Antragsteller zu 2. kann ohne größere Nachteile die - ohnehin nur noch kurze - Zeit bis zum 6. April 2003 in seinem Campingmobil verbringen. Unerheblich ist auch in diesem Zusammenhang, dass die Antragstellerin zu 1. am 1. April 2003 erklärt hat, dass der Antragsteller zu 2. zurück in die Wohnung kommen könne. Dass in diesem Fall eine Ausnahme von der typischen psychischen Situation des Opfers in einer "stabilisierten Gewaltbeziehung" vorliegt, ist nicht ersichtlich. Die 10 Tages Frist des § 34a Abs. 5 Satz 1 PolG NRW gibt der Antragstellerin zu 1. - und im Übrigen auch dem Antragsteller zu 2. - die Möglichkeit, in Ruhe darüber nachzudenken, ob und in welcher Form sie ihre Beziehung fortsetzen wollen. 23 Vergl. LT-Drs. 13/1525, S. 12. 24 Falls die Antragstellerin zu 1. alleine mit der Betreuung ihrer Kinder überfordert sein sollte, so ist es ihr zumutbar und geboten, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen (Jugendamt u.ä.). Allein wegen der Kinder bedarf es deshalb nicht der umgehenden Rückkehr des Antragstellers zu 2., zumal dieser auch schon die Kinder der Antragstellerin zu 1. geschlagen hat. 25 Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch die Zwangsgeldandrohung ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Androhung von Zwangsgeld liegen nach §§ 50, 51, 53 PolG NRW vor. Die Höhe des Zwangsgelds von 500,00 Euro ist angemessen. Der Antragsgegner hat die Androhung zulässigerweise mit dem Grundverwaltungsakt verbunden und wie erforderlich zugestellt, § 56 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 PolG. 26 Das private Interesse des Antragstellers zu 2. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt hier auch nicht das Interesse an deren Beibehaltung. Dabei ist zunächst die Wertung des Gesetzgebers zu berücksichtigen, nach der er unmittelbar davon ausging, dass es sich bei Anordnungen und Maßnahmen nach § 34a PolG um unaufschiebbare Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten handelte. Aber auch der Sache nach ist nicht ersichtlich, weshalb das Interesse des Antragstellers zu 2., 10 Tage lang seine Wohnung zu benutzen, das Interesse der Antragstellerin zu 1. auf Wahrung ihrer körperlichen Unversehrtheit bzw. Freiheit überwiegen sollte; die Wahrung der letztgenannten Rechtsgüter geht einem Nutzungsinteresse am Eigentum bzw. Besitz vor. 27 Vergl. OVG NRW, NJW 2002, S. 2195; BVerfG, (1. Kammer des Ersten Senats), NJW 2002, S. 2225 f. 28 Das zur Erklärung der Antragstellerin zu 1. vom 1.April 2003 - Möglichkeit der Rückkehr des Antragstellers zu 2. in die Wohnung - und zur Kinderbetreuung oben Gesagte gilt hier entsprechend. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. 30 Der Streitwert folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Wegen des vorläufigen Charakters des Rechtsstreits legt die Kammer nur die Hälfte des Auffangstreitwerts zugrunde.