Beschluss
17 L 1538/02
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2002:0628.17L1538.02.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 25. Juni 2002 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 24. Juni 2002 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert beträgt 4.050,- Euro.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 25. Juni 2002 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 24. Juni 2002 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert beträgt 4.050,- Euro. G r ü n d e: Der aus dem Tenor ersichtliche, sinngemäß gestellte Antrag ist zulässig und begründet. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - eröffnet, da die Beteiligten über die Vollziehbarkeit einer auf § 34 a des Polizeigesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen - PolG NRW - in der Fassung vom 18. Dezember 2001 (GVBl. 2001, 870), mithin auf eine öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage gestützten Maßnahme streiten. Eine gesetzliche Sonderzuweisung existiert nicht. Insbesondere scheidet für die hier in Rede stehende Maßnahme eine Einordnung als Justizverwaltungsakt im Sinne von § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz - EGGVG - aus, da die Wohnungsverweisung nicht repressiven Zwecken, sondern der polizeilichen Gefahrenabwehr dient. Soweit § 34a Abs. 5 PolG NRW auf einen Antrag auf zivilgerichtlichen Schutz mit dem Ziel einer einstweiligen Anordnung" Bezug nimmt, zielt dies ersichtlich auf die zivilrechtlichen und zivilprozessualen Regelungen (vgl. etwa das ebenfalls zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gewaltschutzgesetz - GewSchG - und die dieses begleitenden Gesetzesänderungen), die in Fällen häuslicher Gewalt zwischen in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen zivilgerichtliche Entscheidungen über die künftige Nutzung bzw. Überlassung der Wohnung ermöglichen. § 34a PolG NRW soll hingegen eine vorübergehende polizeiliche Gefahrenabwehr bis zur Erlangung dieses zivilgerichtlichen Rechtsschutzes ermöglichen. Auch wenn das zur Folge hat, dass sich im Streitfall innerhalb weniger Tage zwei Gerichte verschiedener Gerichtsbarkeiten mit dem gleichen Lebenssachverhalt zu befassen haben, verbleibt es mangels einer gesetzlichen Sonderzuweisung für die das präventiv-polizeiliche Einschreiten betreffenden Streitigkeiten bei der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft; für diesen besteht auch ein Rechtsschutzinteresse. Denn die von den Polizeivollzugsbeamten des Antragsgegners am 24. Juni 2002 ausgesprochene und am gleichen Tage schriftlich bestätigte Wohnungsverweisung nebst Rückkehrverbot ist als unaufschiebbare Anordnung eines Polizeivollzugsbeamten gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO trotz des von dem Antragsteller erhobenen Widerspruchs vollziehbar, ohne dass es hierzu einer gesonderten behördlichen Anordnung bedürfte. Schon aus der für den Regelfall vorgesehenen gesetzlichen Befristung der Wohnungsverweisung auf einen Zeitraum von 10 Tagen ab Anordnung der Maßnahme folgt, dass es sich um eine im Rechtssinne unaufschiebbare Anordnung handelt. Das entspricht auch dem Ziel der Maßnahme, mit der flankierend zum Gewaltschutzgesetz sofort greifender Schutz des von der Gewalt Betroffenen gewährt werden soll. Es besteht auch gegenwärtig noch ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, da die angefochtene Maßnahme des Antragsgegners sich noch nicht erledigt hat. Zwar liegt dem Amtsgericht M. nunmehr der entsprechende Antrag auf Wohnungszuweisung vor; eine Entscheidung hierüber - die gemäß § 34a Abs. 5 Satz 2 PolG NRW die Wirkung der im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Polizeiverfügung beenden würde - ist jedoch noch nicht ergangen und auch für den heutigen Tag nicht zu erwarten. Der danach als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag ist auch begründet. Die vorzunehmende Interessensabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. Dabei wird ein gegenüber den persönlichen Belangen des Betroffenen überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig dann angenommen, wenn der zu beurteilende Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, während ein überwiegendes Interesse des Betroffenen am Nichtvollzug in der Regel zu bejahen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig erweist. Ist die Verfügung weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig, so ist eine Abwägung der sonstigen betroffenen öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen. Letzteres ist hier geboten, da die Kammer auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse und der in der Kürze der für die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG -) zur Verfügung stehenden Zeit eine abschließende rechtliche Bewertung der betreffenden Anordnung nicht vorzunehmen vermag. Allerdings spricht nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand nach Überzeugung der Kammer ganz Überwiegendes dafür, dass die angefochtene Maßnahme im Ergebnis einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand halten wird. Rechtsgrundlage für die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot ist § 34a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW. Danach kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen Person aus einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbarer Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Diese am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Regelung begegnet nach Einschätzung der Kammer, vgl. Beschluss vom 29. Januar 2002 - 17 L 117/02 -, und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) , vgl. Beschluss vom 15. Februar 2002 - 5 B 278/02 -, keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gilt jedenfalls dann, wenn man mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG), vgl. Beschluss vom 22. Februar 2002 - 1 BvR 300/02 -, FamRZ 2002, 735, davon ausgeht, dass § 34a PolG NRW dem Ziel dient, der Behörde eine erste kurzfristige Krisenintervention zu ermöglichen, akute Auseinandersetzungen mit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit einer Person zu entschärfen, den Beteiligten Wege aus der Krise zu eröffnen und ihnen die Möglichkeit zu verschaffen, in größerer Ruhe und ohne das Risíko ohne Gewalttätigkeit Entscheidungen über ihre künftige Lebensführung zu treffen. Es sprechen jedoch in Würdigung des Inhalts der Verwaltungsvorgänge, insbesondere der im Aktenvermerk vom 21. Juni 2002 festgehaltenen Äußerungen der Beigeladenen vom gleichen Tage, und der Zeugenaussage der Beigeladenen vom 26. Juni 2002, keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür, dass die Anwesenheit des Antragstellers in der bisherigen Ehewohnung eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Beigeladenen darstellt. Vielmehr muss sich nach dem polizeilich dokumentierten und von der Beigeladenen selbst beschriebenen Geschehensablauf der Eindruck aufdrängen, dass eine im vorgenannten Sinne akute Auseinandersetzung mit der Folge gegenwärtiger Gefahr für die Beigeladene nicht vorlag. Vielmehr deutet Erhebliches darauf, dass die Beigeladene in Kenntnis der neuen polizeilichen Befugnisse einen Vorfall herbeiführen wollte, der dazu dienen sollte, für ein anschließendes familienrechtliches Verfahren gleichsam vollendete Tatsachen zu schaffen. Für diese Einschätzung spricht zunächst, dass die Beigeladene am Abend des 21. Juni 2002 in Begleitung einer Freundin die Polizeiwache in M. -C. aufsuchte, um dort mitzuteilen, dass sie seit zwei Jahren Eheprobleme habe und schon im April 2001 mit einer Waffe bedroht, am Hals gewürgt und zu Boden geschleudert worden sei, wobei sie sich Hämatome an der Hüfte und am Hals zugezogen habe. Im Dezember 2001 habe ihr Ehemann sie gegen einen Schrank geschleudert; im April/Mai 2002 habe er schließlich angedroht, sie zu vernichten, wenn die beiden gemeinsamen Kinder nach der Trennung nicht bei ihm blieben. Trotz dieser zu abendlicher Stunde - ohne akuten Anlass - der Polizei vorgetragenen, sehr massiven Drohungen betonte die Beigeladene auf wiederholte (!) Nachfrage des aufnehmenden Polizeivollzugsbeamten, dass sie keine Sorge habe, in die gemeinsame Wohnung zurück zu kehren. Die sie begleitende Freundin ergänzte sogar, dass sie ihrerseits keine Bedenken habe, ihre 9-jährige Tochter in jener Nacht bei der Familie übernachten zu lassen. Dieses Verhalten lässt nur die Deutung zu, dass die Beigeladene - die den Antragsteller nach immerhin 13-jähriger Ehe recht gut kennen und auch einschätzen können dürfte - sich keiner von diesem drohenden Gefahr ausgesetzt sah. Weshalb sie dann aber die Polizeiwache aufgesucht hat, lässt sich indessen kaum nachvollziehen, es sei denn, dieser Besuch bei der Polizei diente dazu, das weitere Geschehen vom 24. Juni 2002 vorzubereiten. Die bereits hieraus ersichtlichen Unstimmigkeiten im Verhalten der Beigeladenen setzen sich in Bezug auf das Geschehen am Abend des 24. Juni 2002 fort. Im Rahmen ihrer ausführlichen polizeilichen Vernehmung vom 26. Juni 2002, bei der die Beigeladene übrigens den am 21. Juni 2002 behaupteten körperlichen Übergriff vom April 2001, wobei sie am Hals gewürgt und zu Boden geschleudert sein wollte, ausgelassen hat, räumte sie zunächst ein, dass die Eheleute sich zwar grundsätzlich beide trennen wollen, aber über die künftige Nutzung der Wohnung und das Sorgerecht für die Kinder streiten. Zudem gab sie an, von ihrem Rechtsanwalt und der Eheberatung über die polizeilichen Befugnisse nach § 34a PolG NRW informiert worden zu sein. Den für die Hinzuziehung der Polizei ausschlaggebenden Zusammenstoß mit dem Antragsteller stellte sie wie folgt dar: Nach einem - ersichtlich schikanösen, aber gewaltlosen - Geplänkel um die Frage, ob die Beigeladene das vom Antragsteller zubereitete Abendessen allein in der Küche oder zusammen mit dem Antragsteller und den Kindern im Esszimmer einnehmen sollte, begegneten beide sich in der Diele, wobei der Antragsteller der Beigeladenen den Zutritt verweigern wollte. Dabei soll der Antragsteller mit den Worten: Hier gehst Du nicht rein", während er in der linken Hand einen Teller hielt, mit dem rechten Ellenbogen nach ihr gestoßen und sogleich - was er auch im vorliegenden Verfahren vorträgt - angegeben haben, er sei ausgerutscht. Ob der Antragsteller tatsächlich ausgerutscht ist oder ob er absichtlich mit dem Ellenbogen in Richtung der Beigeladenen ausgeholt hat, vermag die Kammer bei der in Verfahren der vorliegenden Art nur möglichen summarischen Prüfung nicht abschließend aufzuklären. Selbst wenn der Antragsteller den Stoß - dann wohl als eine gegen die Beigeladene gerichtete, überzogene Abwehrreaktion - absichtlich ausgeführt haben sollte, spricht schon der Umstand, dass er dabei nicht einmal den Teller aus der Hand gab, ebenso wie die unstreitige Tatsache, dass es zu keinem weiteren körperlichen Kontakt gekommen ist, dafür, dass diese Attacke eine ernsthafte Verletzung und Gefährdung der Beigeladenen nicht zur Folge haben konnte. Auch das nunmehr vorgelegte ärztliche Attest, wonach die Beigeladene ein mandarinengroßes Hämatom - also einen blauen Fleck" - hat, vermag keinen Aufschluss über den Hergang des Vorfalls zu geben. Entscheidend erscheint hingegen aus Sicht der Kammer, dass die Beigeladene sich nach diesem derzeit nicht näher aufklärbaren Vorfall offenkundig selbst keiner (weiteren) Gefahr ausgesetzt sah. So ging sie zunächst ins Esszimmer und setzte sich dort an den Tisch. Erst nach der mündlichen Aufforderung des Antragstellers, sich nicht lächerlich zu machen und nun zur Polizei zu gehen, will sie die Wohnung zunächst verlassen haben, um dann - nach einem Gespräch mit einer Nachbarin - in die Wohnung zurückzukehren, von wo aus sie mit ihrer Schwester - allem Anschein nach telefonisch - Gespräche führte. Dieses Verhalten lässt nur den Schluss zu, dass sie in dieser Situation - trotz der angeblich erlittenen Körperverletzung und trotz der bereits im Raum stehenden Drohung, den Antragsteller mit Hilfe der Polizei aus der Wohnung weisen zu lassen - weiterhin keine Gewalt von Seiten des Antragstellers befürchtete. Das Gespräch mit ihrer Schwester hätte sie - nachdem die Nachbarin ihr geraten hatte, die Polizei zu rufen - sicherlich auch von deren Wohnung aus führen können. Wenn sie dann nach dem Gespräch mit der Schwester die Wohnung verließ, um die Polizeiwache aufzusuchen, stellt sich zudem die Frage, weshalb sie die Polizei nicht telefonisch benachrichtigte. Dass sie aber - letztlich ohne Not - die Wohnung verließ, in der sich neben dem Antragsteller auch die beiden Töchter befanden, belegt zugleich, dass sie auch nicht die Befürchtung hegte, der Antragsteller könnte den Töchtern etwas antun. Diese Ungereimtheiten im Verhalten der Beigeladenen lassen sich - entgegen der Einschätzung des Antragsgegners - auch nicht damit erklären, dass die Beigeladene sich zunächst gescheut haben könnte, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Denn genau so verhielt es sich im Falle der Beigeladenen gerade nicht, immerhin war sie eigenen Angaben zufolge über die polizeilichen Befugnisse längst informiert. Zudem hatte sie bereits drei Tage zuvor die örtliche Polizeiwache aufgesucht. Unkenntnis und Verwirrung können das Verhalten der Beigeladenen mithin nicht erklären. Die Aussage der Beigeladenen erhält auch nicht deshalb besonderes Gewicht, weil sie diese nach ausdrücklicher Belehrung auf ihre Wahrheitspflicht zu Protokoll gegeben hat. Denn insoweit kann das Gericht nicht unberücksichtigt lassen, dass die Beigeladene ihre in erheblichem Maße abweichende, jedenfalls aber arg verkürzte Darstellung im familiengerichtlichen Verfahren, wonach sie vom Antragsteller geschlagen" worden sei und daraufhin die Polizei herbeigerufen habe, augenscheinlich sogar eidesstattlich versichert hat. Fehlt es nach alledem bereits nach Würdigung der Angaben der Beigeladenen an einer die angefochtene Verfügung rechtfertigenden Gefahrenlage, so muss die im Übrigen anzustellende Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers ausfallen, weil überwiegende, gegenläufige und im vorliegenden Verfahren schuztwürdige Interessen des Antragsgegners, die hier mit den Interessen der Beigeladenen deckungsgleich sind, nicht erkennbar sind. Infolge der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Grundverfügung muss der Antrag auch insoweit Erfolg haben, als er gegen die Zwangsgeldandrohung gerichtet ist. Die Kammer verkennt nicht, dass der vorliegende Beschluss, durch den dem Antragsteller die Rückkehr in die Wohnung ermöglicht wird, zu einer Eskalation der Situation beitragen könnte. Dies kann aber unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 GG allein kein ausreichender Grund sein, das nach Überzeugung der Kammer begründete Rechtsschutzgesuch des Antragstellers abzulehnen. Es obliegt nunmehr in erster Linie dem Antragsteller und der Beigeladenen, sich der Verantwortung für ihre gemeinsamen Kinder zu stellen und sich dementsprechend zu verhalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Prozessrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dabei wird im Anschluss an die Rechtsprechung des OVG NRW (a.a.O.) hinsichtlich der Wohnungsverweisung und des Rückkehrverbotes wegen des die Hauptsache vorwegnehmenden Charakters des vorliegenden Verfahrens der auch im Hauptsacheverfahren anzusetzende Streitwert von 4.000,- Euro zu Grunde gelegt. Die Zwangsgeldandrohung wird mit einem Viertel des angedrohten Betrages angesetzt.