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Beschluss

3 K 1600/23

VG Freiburg (Breisgau) 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2023:0801.3K1600.23.00
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Leitsätze
1. Nach § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGleiG ist die Gleichstellungsbeauftragte bei der Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG zwingend und ungeachtet eines im Einzelfall vorliegenden Gleichstellungsbezugs frühzeitig zu beteiligen.(Rn.42) 2. Es obliegt dem Dienstherrn, im Rahmen einer Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG die Vorwürfe, die er zum Anlass der Entlassung nehmen will, zu umgrenzen.(Rn.50) (Rn.59)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Antragstellers gegen die Verfügung des Bundesamts für Personalmanagement der Bundeswehr vom 25.05.2023 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.452,84 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGleiG ist die Gleichstellungsbeauftragte bei der Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG zwingend und ungeachtet eines im Einzelfall vorliegenden Gleichstellungsbezugs frühzeitig zu beteiligen.(Rn.42) 2. Es obliegt dem Dienstherrn, im Rahmen einer Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG die Vorwürfe, die er zum Anlass der Entlassung nehmen will, zu umgrenzen.(Rn.50) (Rn.59) Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Antragstellers gegen die Verfügung des Bundesamts für Personalmanagement der Bundeswehr vom 25.05.2023 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.452,84 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit. Der Antragsteller steht seit dem XX.XX.2020 als Soldat auf Zeit im Dienst der Antragsgegnerin. Ihm wurde ein Dienstposten als Sanitätssoldat und Helfer Pflege- und Funktionsdienst im S.-zentrum S. a. K. M. – S.-zentrum M. - übertragen. Seit August 2022 ist er dienstunfähig erkrankt. Mit bestandskräftiger Disziplinarverfügung vom 25.01.2021 wurde gegen den Antragsteller ein Strenger Verweis verhängt. Wörtlich heißt es in dieser Disziplinarverfügung: Er/Sie hat am 14.01.2021 in dem S.V.Z.M. im Rahmen des Antretens am Morgen sich respektlos und abfällig über einen Offizier geäußert. Mit - seit dem 24.02.2023 bestandskräftiger - Disziplinarverfügung vom 22.11.2022 wurde gegen den Antragsteller eine Disziplinarbuße von 900,-- EUR verhängt. Wörtlich heißt es in dieser Disziplinarverfügung: Am 21.07.2022 gegen 10:10 Uhr in der truppenärztlichen Sprechstunde drohte er der Truppenärztin Frau O.arzt F., die zu diesem Zeitpunkt auch seine Disziplinarvorgesetzte war, mit „Konsequenzen“, falls sie seinen Forderungen nach einer Krankschreibung nicht nachkommt. Am gleichen Tag befolgte er um 12:35 Uhr den mündlich erteilten Befehl des Kompaniefeldwebels, Frau S. P., die Uniform anzuziehen ohne rechtfertigenden Grund nicht. Als der Kompaniefeldwebel ihn an dem Tag um 13:30 Uhr vor dem Büro des Kompaniefeldwebels zur Rede stellte, brach er das Gespräch ab, da sein privates Handy klingelte. Er verließ im Gespräch den Raum und befolgte den mündlichen Befehl des Kompaniefeldwebels, das Telefonat umgehend zu beenden nicht. Am 13.12.2022 beantragte der damalige Leiter des S.-zentrums M., den Antragsteller zu versetzen, außerdem wurde beantragt, die Nichtaushändigung von Beförderungsunterlagen zu genehmigen. Am 01.03.2023 wurde dem Antragsteller der Entwurf eines Antrags seiner Disziplinarvorgesetzten auf fristlose Entlassung ausgehändigt. Hierzu nahm der Antragsteller unter dem 03.03.2023 schriftlich Stellung. Am 13.03.2023 wurde mit dem Antragsteller der Antrag seiner Disziplinarvorgesetzten auf fristlose Entlassung besprochen. Unter dem 09.03.2023 nahm die Vertrauensperson der Mannschaftssoldaten Stellung. Diese trat einer fristlosen Entlassung entgegen: Wiederholt hätten sich militärische Vorgesetzte dem Antragsteller gegenüber ungebührlich verhalten. Seit langer Zeit habe sich der Antragsteller missverstanden gefühlt und gegen Vorurteile angekämpft. Auf seinem eigentlichen Dienstposten sei er nicht eingesetzt worden, weil man ihn dort nicht habe haben wollen. Dies habe im Sommer 2022 zu einer medizinischen Ausnahmesituation geführt, die den Antragsteller dazu veranlasst habe, sich ärztliche Hilfe im Bundeswehrkrankenhaus U. zu suchen. Den dort ausgesprochenen ärztlichen Empfehlungen sei durch seinen Vorgesetzten und die behandelnden Truppenärzte nicht Folge geleistet worden. Auf Grund dieser psychischen Ausnahmesituation hätten sich im Juli und August 2022 verschiedene Vorfälle ereignet, die dann im November 2022 disziplinarisch geahndet worden seien. Der Antragsteller habe diese Ahndung akzeptiert und seine Lehren hieraus gezogen. Der Antragsteller befinde sich noch immer in psychologischer Behandlung und werde demnächst wegen einer Verletzung des Sprunggelenks operiert. Die Verletzung der Dienstpflichten des Antragstellers sei mehrere Monate nach den Vorfällen bereits disziplinarisch gewürdigt worden. Eine Schädigung der soldatischen Ordnung und des Ansehens der Bundeswehr sei nicht erkennbar, da der Antragsteller im Krankenstand sei. Weiteres Fehlverhalten sei nicht bekannt geworden. Der Antrag auf Entlassung werde als „Nachtreten“ und „Machtdemonstration“ bewertet. Die effektive Restdienstzeit nach der Genesung betrage höchstens sechs bis acht Wochen. Die Dienstvorgesetzte des Antragstellers gab zur Stellungnahme der Vertrauensperson ihrerseits unter dem 13.03.2023 eine Stellungnahme ab, in der sie der Einschätzung der Vertrauensperson entgegentrat: Der Antrag auf Entlassung beruhe nicht „alleinig auf der letzten Disziplinarmaßnahme“. Es handle sich um eine „Gesamtbewertung des Soldaten“, die „natürlich auch einen Bezug zu der letzten disziplinarischen Maßnahme“ habe. Am 13.03.2023 beantragte die Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers dessen fristlose Entlassung. Zur Begründung wurde insoweit wörtlich ausgeführt: Die Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG wird nach schuldhafter Verletzung seiner Dienstpflicht beantragt. Ein Verbleib in seinem Dienstverhältnis würde das Ansehen der Bundeswehr sowie die militärische Ordnung ernsthaft gefährden. Der Soldat ist außerstande sich den Strukturen innerhalb der Bundeswehr unterzuordnen. Die Pflichten des Soldat zum Gehorsam und zur Wahrheit wurden wiederholt verletzt. Das wiederholte Fehlverhalten gegenüber der Kameraden und der Vorgesetzten stört die militärische Ordnung und ein kameradschaftliche Zusammenarbeiten ist so nicht möglich. Dies zeigte sich dann auch in Form von zwei notwendiger disziplinarischer Maßnahmen. Der Soldat ist nicht dazu imstande die Würde und Ehre seiner Kameraden zu achten. Eine gegenseitige Anerkennung oder Rücksichtnahme seitens des Soldaten gegenüber Kameraden fand zu keinem Zeitpunkt statt. Der Soldat wird in keinster Form seinem Aufgabenspektrum gerecht. Die diversen Chancen, die dem Soldaten eingeräumt worden sind wurden vom Soldaten nicht wahrgenommen. Die persönliche Stellungnahme des Soldaten wurde zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme ändert nichts an dem oben geschilderten Sachverhalt an dem ich somit festhalte. Die Stellungnahme der Vertrauensperson der Mannschaftssoldaten wurde zur Kenntnis genommen. Diese spiegelt nach meinem Kenntnisstand den Tatsachenstand nicht wider. Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte nahm zum Antrag wie folgt wörtlich Stellung: Ich schließe mich der Stellungnahme der Leiterin S.V.Z. M. an und stütze Ihre Stellungnahme vom 13.03.2023 bauch im Hinblick auf das durch die VP erstellte Protokoll vom 09.03.2023. Der Soldat hat seine Dienstpflichten mehrfach schuldhaft verletzt. Es ist davon auszugehen, dass seine Insubordinationen auch in Zukunft die militärische Ordnung gefährden werden. Ich sehe keine weitere Möglichkeit, den Soldanten in den Regeldienst zu integrieren und befürworte den Antrag auf Entlassung nach § 55 Abs. 5 Soldatengesetz (SG). Mit - dem Antragsteller am 30.05.2023 ausgehändigter - Verfügung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 25.05.2023 wurde der Antragsteller fristlos aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit entlassen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Nach § 55 Abs. 5 SG könne ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos aus dem Soldatenverhältnis entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt habe und sein Verbleiben im Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Der Antragsteller sei im dritten Dienstjahr. Indem er militärische Vorgesetzte beleidigt, seiner Truppenärztin, die auch seine Disziplinarvorgesetzte gewesen sei, mit „Konsequenzen“ gedroht habe, wenn er nicht krankgeschrieben werde sowie die Befehle seines Kompaniefeldwebels missachtet habe, habe er gegen geltende Gesetzesbestimmungen, insbesondere gegen seine Pflicht zum treuen Dienen, zum Gehorsam und seine Wohlverhaltenspflicht schwerwiegend verstoßen und das in ihn als Soldaten gesetzte Vertrauen auf das Gröbste missbraucht. Sein Verhalten und sein Verbleiben in den Streitkräften gefährde die militärische Ordnung ernstlich, da die Pflichtverletzung den Kernbereich soldatischer Pflichten so gravierend berühre, dass er als Soldat auf Zeit nicht mehr tragbar sei. Die begangenen Dienstpflichtverletzungen hätten das Vertrauen in Gehorsam, Integrität und Zuverlässigkeit der Person des Antragstellers zerstört. Ein solches Verhalten könne in den Streitkräften nicht geduldet werden. Die dienstliche Einsetzbarkeit nehme parallel zum Vertrauensverlust ab. Überdies ergebe sich eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung aus der dem Verhalten des Antragstellers im Einzelfall innewohnenden Nachahmungsgefahr. Bei einem Verbleiben des Antragstellers im Dienst könne der Eindruck entstehen, dass das Beleidigen und Bedrohen von militärischen Vorgesetzten sowie das mehrfache Missachten von Befehlen ohne Folgen für das Dienstverhältnis blieben und somit vom Dienstherrn als Kavaliersdelikte angesehen und geduldet würden. Der Antragsteller habe keine entlastenden Aspekte benannt, die es ermöglicht hätten, ausnahmsweise von einer fristlosen Entlassung abzusehen. Die Antragsgegnerin legte dabei im Tatsächlichen (nur) die Sachverhalte der Disziplinarverfügungen zu Grunde. Gegen die Entlassungsverfügung erhob der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers am 31.05.2023 Beschwerde, über die - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden wurde. Der Antragsteller hat am 31.05.2023 den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht: Der Antrag auf Entlassung erschöpfe sich in nicht näher konkretisierten Behauptungen zu einer Störung der militärischen Ordnung. Eine Bezugnahme auf das Fehlverhalten vom 21.07.2022 sei erstmals im angefochtenen Bescheid erfolgt, sodass er hierzu nicht habe vorab Stellung nehmen können. Schon dass der Antrag erst annähernd acht Monate nach dem disziplinarisch geahndeten Fehlverhalten und nur sechseinhalb Monate vor seinem Dienstzeitende gestellt worden sei, zeige, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft gefährde. Von einer Gefährdung könne auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil er dienstunfähig erkrankt sei. Auch die disziplinarische Ahndung des Fehlverhaltens mit einer Geldbuße von 900,-- EUR, die sich im unteren Bereich bewege, zeige, dass diesem kein für eine Entlassung ausreichendes Gewicht beigemessen werden könne. Ein weiteres Fehlverhalten sei in der Folge nicht festgestellt worden. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 25.05.2023 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen die Ausführungen aus der Entlassungsverfügung. Ergänzend führt sie aus: Der Antragsteller sei ordnungsgemäß angehört worden. Der Entwurf des Antrags sowie die endgültige Ausfertigung seien mit ihm erörtert und besprochen worden. Selbst wenn man dies anders sähe, sei die Entlassung nicht rechtswidrig, weil die fehlende Anhörung noch im behördlichen Beschwerdeverfahren geheilt werden könne. Eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung könne bereits auf Grund der Kernbereichsverletzungen der §§ 7, 11 und 12 SG bejaht werden. Selbst wenn man keine Kernbereichsverletzung annähme, läge jedenfalls eine Randbereichsverletzung vor. Es bestehe im konkreten Fall eine Nachahmungsgefahr, da es sich bei den einzelnen Dienstpflichtverletzungen um das typische Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zur Disziplinlosigkeit handele, sodass ohne die fristlose Entlassung ein Anlass zu ähnlichem Fehlverhalten für andere Soldaten gegeben sei. Ferner bestehe eine Wiederholungsgefahr. Der Antragsteller habe in einem kurzen Zeitraum Dienstpflichtverletzungen begangen. Auch sei das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet. Die Bevölkerung habe die berechtigte Erwartung, dass Soldaten ihren Dienstpflichten nachkämen. Die Entlassung sei auch ermessensgerecht. Dadurch, dass § 55 Abs. 5 SG eine ernstliche Gefährdung voraussetze, entscheide das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit des Eingriffs zum erstrebten Zweck. Die verbleibende Dienstzeit von lediglich vier Monaten im Entlassungszeitpunkt führe nicht zu einem atypischen Fall. Die fristlose Entlassung solle die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Die Nachahmungsgefahr hätte durch einen Verbleib des Antragstellers im Dienst fortbestanden. Darauf, ob der Antragsteller tatsächlich im Dienst sei, komme es nicht an. Der Kammer liegen die Personalakte des Antragstellers, die Verwaltungsakte zur Entlassung sowie die Akte zur Beschwerde vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Der Antrag hat Erfolg. 1. Das angerufene Verwaltungsgericht Freiburg ist örtlich zuständig. Nach § 52 Nr. 4 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist für alle Klagen aus einem Wehrdienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Der dienstliche Wohnsitz des Soldaten ist sein Standort (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.02.2020 - 1 WB 64.19 -, juris Rn. 6; Schenk in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL August 2022, VwGO § 52 Rn. 39). Dies ist der Ort, an dem der Truppenteil untergebracht ist, dem er als Soldat angehört und in dem er Dienst tut (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 22.01.2016 - 7 K 2456/15 -, juris Rn. 2). Damit ist vorliegend M. der dienstliche Wohnsitz des Antragstellers. Denn dort leistet er tatsächlich seinen Dienst. Das S.-zentrum M. verfügt ausweislich der Ausführungen der Beteiligten auch über eine eigene Organisationsstruktur und eine eigene Leitung und ist somit hinreichend gegenüber dem S.-zentrum in S. a. K. M. verselbständigt. Ohne Einfluss auf die örtliche Zuständigkeit ist, dass der Antragsteller bei Antragstellung - da die Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (vgl. § 23 Abs. 6 Satz 2 WBO) - bereits aus dem Soldatenverhältnis entlassen war. Denn solange die Entlassung in Streit steht, können ihre Folgen nicht vorweggenommen werden (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 17.02.2009 - AN 15 K 08.01896 -, juris Rn. 45; VG Saarland, Beschluss vom 03.08.2009 - 2 K 827/08 -, juris Rn. 2 ff., VG Berlin, Beschluss vom 19.09.2008 - 28 A 116/08 -, juris Rn. 1; VG Oldenburg, Beschluss vom 07.04.2003 - 6 A 229/03 -, juris Rn. 4 f.; VG Göttingen, Beschluss vom 04.07.1996 - 3 B 3196/96 -, NVwZ-RR 1996, 678 f.; Sohm in Eichen/Metzger/Sohm, SG, 4. Aufl. 2021, § 55 Rn. 92; a. A. VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2022 - 6 K 3097/22 -, juris Rn. 4 ff.). 2. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 23 Abs. 6 Satz 2, Satz 3 WBO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere liegt mit der am 31.05.2023 erhobenen Beschwerde ein nicht offensichtlich unzulässiger Rechtsbehelf vor, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden kann. Soweit die Antragsgegnerin - ohne weitere Begründung - davon ausgeht, dass der Antrag unzulässig sei, ist dies für die Kammer nicht nachvollziehbar. 3. Der Antrag ist auch begründet. Das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt das kraft Gesetzes bestehende Sofortvollzugsinteresse der Allgemeinheit, da sich die streitgegenständliche Entlassungsverfügung bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig erweist und den Antragsteller voraussichtlich in seinen Rechten verletzt. Rechtsgrundlage für die verfügte Entlassung ist § 55 Abs. 5 SG. Nach dieser Norm kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. a) Die Entlassungsverfügung ist wohl schon formell rechtswidrig. aa) Zwar war das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr nach § 55 Abs. 6 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 4 Abs. 2 Satz 3 SG i. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 1 SoldErnAnO für die Entlassung des Antragstellers zuständig. Entgegen der Auffassung des Antragstellers fand auch eine (noch) ordnungsgemäße Anhörung (§ 55 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 47 Abs. 2 SG) statt. Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass der Entlassungsantrag wenig Konkretes zu den ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen enthält. Davon ist offenbar auch die Antragsgegnerin selbst ausgegangen, nachdem im Antrag der zweite Absatz, der sich mit dem Fehlverhalten des Antragstellers beschäftigt, umkringelt und mit dem - nicht weiter zuzuordnenden - Vermerk „Welche“ versehen wurde. Indes trifft es nicht dazu, dass der Antrag nicht ausdrücklich auf das disziplinarisch geahndete Fehlverhalten des Antragstellers Bezug nimmt. Vielmehr wird ausdrücklich auf „zwei notwendige[...] disziplinarische Maßnahmen“ verwiesen. Damit war jedenfalls für den Antragsteller (noch) hinreichend klar erkennbar, dass seine Entlassung gerade auf Grund des auch disziplinarisch geahndeten Fehlverhaltens beabsichtigt war, sodass er sich hierzu äußern konnte. Auch die Vertrauensperson wurde ordnungsgemäß beteiligt (§ 24 Abs. 1 Nr. 6 SBG). bb) Die Entlassungsverfügung ist jedoch voraussichtlich formell rechtswidrig, weil entgegen § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGleiG eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten unterblieben ist. Nach § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGleiG ist die Gleichstellungsbeauftragte insbesondere bei der vorzeitigen Entlassung aus dem Dienstverhältnis - zwingend (vgl. v. Roettecken in Bundesgleichstellungsgesetz, April 2023, SGleiG § 19 Rn. 4) - frühzeitig zu beteiligen. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGleiG lagen im Streitfall vor, da eine fristlose Entlassung des Antragstellers aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit erfolgt ist. Unerheblich ist insoweit, ob im konkreten Fall eine Benachteiligung wegen des Geschlechts (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 SGleiG) vorlag oder auch nur in Rede stand, was angesichts der nach Aktenlage vorhandenen Spannungen gerade auch zwischen dem Antragsteller und seiner Vorgesetzten jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint. § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGleiG fordert seinem ausdrücklichen Wortlaut nach die frühzeitige Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bei jeder vorzeitigen Entlassung. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen mit der konkreten Auflistung von bestimmten Personalmaßnahmen in § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGleiG Rechtsunsicherheiten vermieden werden (vgl. BT-Drs. 15/3918, S. 25). Hierfür spricht auch, dass sich ein Gleichstellungsproblem ggf. erst durch den Vergleich im Umgang mit weiblichen und männlichen Soldaten zeigt, was für die Gleichstellungsbeauftragte nur erkennbar wird, wenn sie entsprechend beteiligt wird. Eine solche Sichtweise entspricht auch der Auffassung zum - insoweit vergleichbaren - § 27 Abs. 1 BGleiG. Auch dort wird für die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten kein spezifischer Gleichstellungsbezug oder eine sonstige inhaltliche Berührung des Aufgabenfelds gefordert (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 27.01.2021 - 2 K 1448/18 -, juris Rn. 37; v. Roetteken a. a. O. BGleiG § 27 Rn. 56). Vorliegend ist eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten - soweit aus den Akten ersichtlich - gänzlich unterblieben. Dieser Fehler ist auch nicht nach § 46 VwVfG unbeachtlich, da es sich bei der Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG nicht um eine gebundene Entscheidung handelt. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Beteiligung, so müssen Beteiligung und ggf. Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten erneut durchgeführt werden (vgl. v. Roetteken a. a. O. BGleiG § 27 Rn. 208 [zu § 27 BGleiG]). Dies ist bislang nicht geschehen. b) Die Entlassungsverfügung dürfte wohl auch materiell rechtswidrig sein. Zwar hat der Antragsteller wohl seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt (dazu aa)). Sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis gefährdet aber wohl weder die militärische Ordnung noch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich (dazu bb)). aa) Nach § 145 Abs. 2 WDO sind die auf Grund der Wehrdisziplinarordnung ergangenen Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und der Wehrdienstgerichte für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend. Dabei ist der Begriff der Rechte aus dem Dienstverhältnis umfassend zu verstehen und bezieht neben den vermögensrechtlichen die statusrechtlichen Ansprüche von Soldaten gegen ihren Dienstherrn ein, insbesondere also jene Fälle, in denen der Dienstherr wie hier das Fortbestehen der Rechte des Antragstellers als Soldat durch eine Entscheidung insgesamt beseitigt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.09.2008 - 1 B 670/08 -, juris Rn. 20; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 22.06.2015 - 2 LB 3/15 -, juris Rn. 29; VG Regensburg, Beschluss vom 24.05.2022 - RO 1 S 21.2420 -, juris Rn. 49). Erfasst von der Bindungswirkung wird jedoch nur die „Entscheidung“, hier also, dass der Antragsteller eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen hat. Nicht erfasst werden hingegen - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - die in den Bescheiden enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen, welche die disziplinarrechtliche Würdigung entscheidungserheblich begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.1984 - 6 C 78.82 -, BVerwGE 69, 334 [zum wortgleichen § 138 Abs. 2 WDO a. F.]; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 22.06.2015 a. a. O. Rn. 29; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.09.2008 a. a. O. Rn. 24, 34; a. A. Bayerischer VGH, Beschluss vom 26.11.2010 - 6 C 10.1980 -, juris Rn. 5; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 02.03.2007 - 5 ME 252/06 -, juris Rn. 26). Ausgehend hiervon steht auf Grund der bestandskräftigen Disziplinarverfügungen vom 25.01.2021 und vom 22.11.2022 fest, dass der Antragsteller seine Dienstpflichten in zwei Fällen schuldhaft verletzt hat. bb) Durch das Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis wird jedoch wohl weder die militärische Ordnung noch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet. (1) Hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen, ob ohne die Entlassung eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung oder des Ansehens der Bundeswehr gegeben wäre, steht der Entlassungsdienststelle kein Beurteilungsspielraum zu. Die Verwaltungsgerichte haben diese Voraussetzungen im Rahmen einer „objektiv nachträglichen Prognose“ vielmehr vollumfänglich zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.09.1992 - 2 C 17.91 -, BVerwGE 91, 62 , vom 12.02.1981 - 2 C 47.78 -, BeckRS 1981, 31261032, vom 31.01.1980 - 2 C 16.78 -, BVerwGE 59, 361 und vom 09.06.1971 - BVerwG VIII C 180.67 -, BVerwGE 38, 178 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.02.2018 - 4 S 2200/17 -, juris Rn. 9; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 09.07.2021 - 5 ME 81/21 -, juris Rn. 22; OVG Saarland, Beschluss vom 10.06.2020 - 1 A 353/18 -, juris Rn. 13). Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Prognose ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 09.07.2021 a. a. O. Rn. 22; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 19.10.2015 - 2 LB 25/14 -, juris Rn. 32; Sohm a. a. O. Rn. 62). Da eine Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers noch nicht ergangen ist, ist somit der Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer maßgeblich. (2) Die Kammer geht in tatsächlicher Hinsicht von den in den Disziplinarverfügungen vom 25.01.2021 und vom 22.11.2022 getroffenen Feststellungen aus, nachdem der Antragsteller diese nicht in Abrede gestellt hat. Dagegen sieht sich die Kammer gehindert, weitere möglicherweise erfolgte Dienstpflichtverletzungen des Antragstellers - etwa am 21.11.2022 getätigte Äußerungen über den Führungsstab des S.-zentrums M. und verschiedentliche private Handynutzungen - in den Blick zu nehmen. Denn weder die angefochtene Entlassungsverfügung noch die Antragserwiderung führen andere Dienstpflichtverletzungen als solche, die den Disziplinarverfügungen zu Grunde lagen, zur Begründung der Entlassung an. Zwar besteht für den Dienstherrn - wie ausgeführt - kein Bewertungsspielraum hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG, sodass das Verwaltungsgericht voll nachzuprüfen hat, ob diese gegeben sind. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei der Frage, ob eine Entlassung erfolgt, um eine Ermessensentscheidung handelt. Auch wenn das Ermessen intendiert ist (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 25.07.2001 - 3 B 96.1876 -, juris Rn. 58; VG Stuttgart, Beschluss vom 09.03.2022 - 14 K 5778/21 -, juris Rn. 35; Sohm a. a. O. Rn. 64), obliegt es gleichwohl dem Dienstherrn, die Vorwürfe, die er zum Anlass der Entlassung nehmen will, zu umgrenzen. Es kann im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, anhand der Akten einen Sachverhalt zusammenzusuchen, der möglicherweise eine Entlassung trägt, den der Dienstherr aber nicht zum Gegenstand der Entlassungsverfügung gemacht hat. Andernfalls würde das Verwaltungsgericht seine Aufgabe überschreiten, eine Ermessensentscheidung auf Rechtsfehler zu überprüfen, und sich selbst an die Stelle des Dienstherrn setzen. Allein diesem obliegt jedoch die Entscheidung, ob er ein bestimmtes Verhalten zum Anlass einer Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG nimmt. (3) Der danach zu Grunde zu legende Sachverhalt rechtfertigt wohl nicht die Annahme, ein Verbleib des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis gefährde die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich. (a) Unter der militärischen Ordnung ist der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Sie entspricht damit der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte, was die personelle und materielle Funktionsfähigkeit beinhaltet. Die materielle Funktionsfähigkeit bezieht sich auf Bewaffnung, Ausrüstung, Gerät, Material und Versorgungsgüter; die personelle Funktionsfähigkeit hängt von der individuellen Einsatzbereitschaft des einzelnen Soldaten und einem intakten inneren Ordnungsgefüge ab (vgl. zu alledem: BVerwG, Urteile vom 31.01.1980 a. a. O. und vom 24.09.1992, a. a. O. ; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 09.07.2021 a. a. O. Rn. 25; Sohm a. a. O. Rn. 72). Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung i. S. d. § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist: Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr beurteilen zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.2010 - 2 B 33.10 -, juris Rn. 8). Das Ansehen der Bundeswehr meint den guten Ruf der Bundeswehr oder einzelner Truppenteile bei außenstehenden Personen oder allgemein in der Öffentlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.02.2021 - 2 C 29.20 -, juris Rn. 23 [zu § 67 Abs. 5 SG]; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.10.2022 - 1 L 4/22 -, juris Rn. 36; Sohm a. a. O. Rn. 73). (b) Ausgehend hiervon gefährdet der Verbleib des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis wohl weder ernstlich die militärische Ordnung noch das Ansehen der Bundeswehr. (aa) Für eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung geben die Dienstpflichtverletzungen des Antragstellers im Ergebnis wohl nichts her. Dabei kommt es allerdings - entgegen der Auffassung des Antragstellers - weder darauf an, dass seine Dienstzeit ohnehin in Kürze abläuft noch darauf, dass er derzeit dienstunfähig erkrankt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.02.1981 a. a. O.). Allerdings ergeben sich wohl weder aus den Ausführungen der Antragsgegnerin noch sonst hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung. Die Antragsgegnerin selbst behauptet schlicht, ein Verbleib des Antragstellers gefährde die militärische Ordnung, gibt insoweit jedoch im Wesentlichen lediglich abstrakte Obersätze wieder, die eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall vermissen lassen. Worin im konkreten Fall die ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Einzelnen liegen soll, wird nicht erkennbar. Zwar wird hinsichtlich einer - behaupteten - Wiederholungsgefahr ausgeführt, der Antragsteller habe „in einem kurzen Zeitraum“ Dienstpflichtverletzungen begangen. Weder wird jedoch insoweit auf die konkreten Pflichtverletzungen eingegangen, noch näher erläutert, weshalb gerade im konkreten Fall weitere Dienstpflichtverletzungen drohen sollten. Auch sonst ist für die Kammer nicht erkennbar, worin die ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung liegen soll. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Verweigerung von Befehlen - ebenso wie gegen Vorgesetzte ausgesprochene Drohungen - grundsätzlich den Kernbereich der soldatischen Pflichten berührt (§ 11 Abs. 1, § 7 SG), und daher ein Verstoß hiergegen grundsätzlich geeignet sein kann, die militärische Ordnung ernstlich zu gefährden. Allerdings führt nicht jeder Ungehorsam ausnahmslos zwingend zur Annahme einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung. Jedenfalls wenn sich der fehlende Gehorsam - wie hier - auf das Anziehen einer bestimmten Uniform und den Abbruch eines Telefonats bezieht und damit nicht die Gefährdung dienstlicher (Haupt-)Aufgaben in Rede steht, sind die Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen. Gleiches gilt für „Drohungen“, die - wie vorliegend - völlig inhaltlos („Konsequenzen“) dahergesagt werden und sich letztendlich auch auf legales Verhalten - auch die Einschaltung der Vertrauensperson, der Gleichstellungsbeauftragten oder eines Rechtsanwalts können „Konsequenzen“ sein - beziehen können. Dabei darf im Streitfall nicht außer Acht bleiben, dass das Verhalten des Antragstellers wohl jedenfalls nicht ausschließbar auf einer Ausnahmesituation beruht hat und voraussichtlich im Zusammenhang mit länger anhaltenden Spannungen zwischen ihm und seinen Vorgesetzten stand. Hinzu kommt, dass auch die Antragsgegnerin selbst zunächst offenkundig keinen Anlass gesehen hat, den Antragsteller aus dem Dienstverhältnis zu entfernen, sondern dessen Fehlverhalten zunächst lediglich mit einfachen Disziplinarmaßnahmen geahndet hat und erst mehr als sechs Monate später - ohne dass es insoweit zu weiteren, zum Gegenstand der Entlassungsverfügung gemachten Vorfällen gekommen wäre - seine Entlassung betrieben hat. Auch wenn - wie ausgeführt - die Frage, ob der Tatbestand der ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung erfüllt ist, vom Verwaltungsgericht voll überprüft wird und dem Dienstherrn kein Ermessen zukommt, kann dessen tatsächliche Reaktion auf ein Fehlverhalten jedenfalls als Indiz für die Gewichtigkeit des Verhaltens (mit-)berücksichtigt werden. Ausgehend von diesen Besonderheiten des Einzelfalls dürfte die Gehorsamsverweigerung des Antragstellers nicht ausreichen, um eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung anzunehmen. Auch für eine Nachahmungsgefahr i. S. der Rechtsprechung ist wohl nichts erkennbar. Die Antragsgegnerin behauptet lediglich eine - prinzipiell jedem Dienstvergehen innewohnende - Nachahmungsgefahr; für eine in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftretende Disziplinlosigkeit ist indes nichts Konkretes vorgetragen und für die Kammer auch nichts ersichtlich. Soweit ergänzend auch eine respektlose und abfällige Bemerkung über einen Offizier in Rede steht, vermag die Kammer schon mangels weiterer Konkretisierung der Schwere des Verhaltens hieraus - auch in Zusammenschau mit dem Fehlverhalten vom 21.07.2022 - nicht den Schluss zu ziehen, die militärische Ordnung werde hierdurch ernstlich gefährdet. Insbesondere ist dieses Fehlverhalten wohl nicht geeignet, die Annahme einer Wiederholungsgefahr zu tragen. Denn die Dienstpflichtverletzung vom 14.01.2021 hatte gerade keine Gehorsamsverweigerung zum Gegenstand. (bb) Dass durch die schuldhaften Dienstpflichtverletzungen des Antragstellers das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet sein könnte, hat die Antragsgegnerin selbst in der angefochtenen Verfügung nicht behauptet. Sie hat dies erstmals in der Antragserwiderung geltend gemacht, sich insoweit jedoch auf die pauschale Behauptung beschränkt, die Öffentlichkeit habe die berechtigte Erwartung, dass Soldaten ihren Dienstpflichten nachkämen. Allein hieraus folgt jedoch keine ernstliche Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr. Nicht jeder dienstrechtliche Verstoß ist geeignet, das Ansehen der Bundeswehr ernstlich zu beeinträchtigen. Die Kammer vermag auch sonst nicht zu erkennen, dass durch die Dienstpflichtverletzungen das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet würde. Diese stehen ersichtlich in Zusammenhang mit internen Spannungen zwischen dem Antragsteller und seinen Vorgesetzten und sind wohl nicht ausschließbar auf eine psychische Sondersituation des Antragstellers zurückzuführen. Auch führten die Dienstpflichtverletzungen ersichtlich weder zu einer Gefährdung von Personen noch von Sachwerten. Angesichts dieser Gesamtumstände dürften die Vorfälle nicht geeignet sein, den guten Ruf der Bundeswehr oder des S.-zentrums M. bei außenstehenden Personen oder allgemein in der Öffentlichkeit ernstlich zu gefährden. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Ziff. 1.5 und 10.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Antragsteller ist in der Besoldungsgruppe A 4. Bei Einstellung wurde er in die Erfahrungsstufe 1 eingruppiert, diese steigt zunächst nach zwei Jahren (vgl. § 27 Abs. 3 BBesG). Damit befand sich der Antragsteller bei Antragstellung in der Erfahrungsstufe 2 in der Besoldungsgruppe A 4. Das monatliche Grundgehalt beträgt hiernach 2.484,28 EUR. Mithin beträgt der Streitwert in der Hauptsache 14.905,68 EUR, der im Hinblick darauf, dass ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Rede steht, zu halbieren ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.01.2023 - 6 CS 22.2380 -, juris Rn. 27; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.01.2022 - 1 B 1756/21 -, juris Rn. 31; VG Stuttgart, Beschluss vom 09.03.2022 a. a. O. Rn. 38).